MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 10 vom 20. November 2007, S. 2
Allgemeine
Bestimmungen zu Prüfungen im Antwort - Auswahl - Verfahren (Multiple
Choice-Verfahren)
bei schriftlichen Modulleistungen und Modulteilleistungen in den Bachelor- und
Masterstudiengängen
und -Programmen an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
10.10.2007
Auf
Grund der §§ 67 Abs. 2 und 69 Abs. 1 Hochschulgesetz Sachsen-Anhalt vom
05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), hat der Senat der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg am 10.10.2007 folgende Ordnung zur Regelung der Prüfungen im
Antwort - Auswahl - Verfahren (Multiple Choice) bei schriftlichen
Modulleistungen in Bachelor- und Masterstudiengängen und -programmen an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg beschlossen.
§ 1
Anwendungsbereich
Diese
Allgemeinen Bestimmungen finden Anwendung auf alle schriftlichen Prüfungen, für
die in den Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen das
Multiple-Choice-Verfahren für anwendbar erklärt worden ist.
§ 2
Aufgaben der Studien- und Prüfungsausschüsse
(1)
Die Studien- und Prüfungsausschüsse für die Studienprogramme und Studiengänge
und die Modulverantwortlichen sind verantwortlich für:
·
Aufstellung
der Prüfungsaufgaben;
·
Festlegung,
welche Antworten als zutreffend anerkannt werden;
·
Überprüfung,
ob die Prüfungsaufgaben, gemessen an den Anforderungen des Moduls, fehlerhaft
sind;
·
die
vorgeschriebene Zahl der Antworten für die einzelnen Prüfungsaufgaben;
·
Festlegung
der erforderliche Mindestzahl zutreffend beantworteter Prüfungsfragen.
(2)
Bei den unter Abs. 1 genannten Aufgaben sind die Fachvertreterinnen und
Fachvertreter der jeweiligen Fakultät zu beteiligen.
§ 3
Bestehen und Bewertung
(1)
Für das Bestehen der Prüfung müssen mindestens 50% der gestellten Fragen
richtig beantwortet sein.
(2)
Ist die für das Bestehen der Prüfung erforderliche Mindestzahl zutreffend
beantworteter Prüfungsfragen erreicht, so lautet die Note für zutreffende
Beantwortung
"sehr
gut", |
von
mindestens 90 Prozent, |
"gut", |
von
mindestens 75, aber weniger als 90 Prozent, |
"befriedigend", |
von
mindestens 60, aber weniger als 75 Prozent, |
"ausreichend", |
von
mindestens 50, aber weniger als 60 Prozent. |
§ 4
Mitteilung der Bewertung
Das
Ergebnis der Prüfung wird durch den Studien- und Prüfungsausschuss festgestellt
und den Studierenden mitgeteilt. Dabei sind anzugeben
1.
die
Prüfungsnoten,
2.
die
Bestehensgrenze,
3.
die
Zahl der gestellten und die Zahl der von den Studierenden zutreffend beantworteten
Aufgaben insgesamt,
4.
die
durchschnittliche Prüfungsleistung aller Teilnehmenden an der Prüfung.
§ 5
Kontrolle der Prüfungsfragen
Hat
die Überprüfung der Prüfungsfragen gemäß § 2 ergeben, dass einzelne
Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese bei der Feststellung des
Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen.
§ 6
Inkrafttreten
Der
Senat hat diese Ordnung am 10.10.2007 beschlossen.
Sie
tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle
(Saale), 15. Oktober 2007
Prof.
Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor