Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 10 vom 20. November 2007, S. 2


Senat


Allgemeine Bestimmungen zu Prüfungen im Antwort - Auswahl - Verfahren (Multiple Choice-Verfahren)
bei schriftlichen Modulleistungen und Modulteilleistungen in den Bachelor- und Masterstudiengängen
und -Programmen an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 10.10.2007

 

Auf Grund der §§ 67 Abs. 2 und 69 Abs. 1 Hochschulgesetz Sachsen-Anhalt vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), hat der Senat der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg am 10.10.2007 folgende Ordnung zur Regelung der Prüfungen im Antwort - Auswahl - Verfahren (Multiple Choice) bei schriftlichen Modulleistungen in Bachelor- und Masterstudiengängen und -programmen an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg beschlossen.

 

§ 1
Anwendungsbereich

 

Diese Allgemeinen Bestimmungen finden Anwendung auf alle schriftlichen Prüfungen, für die in den Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen das Multiple-Choice-Verfahren für anwendbar erklärt worden ist.

 

§ 2
Aufgaben der Studien- und Prüfungsausschüsse

 

(1) Die Studien- und Prüfungsausschüsse für die Studienprogramme und Studiengänge und die Modulverantwortlichen sind verantwortlich für:

 

·           Aufstellung der Prüfungsaufgaben;

·           Festlegung, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden;

·           Überprüfung, ob die Prüfungsaufgaben, gemessen an den Anforderungen des Moduls, fehlerhaft sind;

·           die vorgeschriebene Zahl der Antworten für die einzelnen Prüfungsaufgaben;

·           Festlegung der erforderliche Mindestzahl zutreffend beantworteter Prüfungsfragen.

 

(2) Bei den unter Abs. 1 genannten Aufgaben sind die Fachvertreterinnen und Fachvertreter der jeweiligen Fakultät zu beteiligen.

 

§ 3
Bestehen und Bewertung

 

(1) Für das Bestehen der Prüfung müssen mindestens 50% der gestellten Fragen richtig beantwortet sein.

 

(2) Ist die für das Bestehen der Prüfung erforderliche Mindestzahl zutreffend beantworteter Prüfungsfragen erreicht, so lautet die Note für zutreffende Beantwortung

 

"sehr gut",

von mindestens 90 Prozent,

"gut",

von mindestens 75, aber weniger als 90 Prozent,

"befriedigend",

von mindestens 60, aber weniger als 75 Prozent,

"ausreichend",

von mindestens 50, aber weniger als 60 Prozent.

 

§ 4
Mitteilung der Bewertung

 

Das Ergebnis der Prüfung wird durch den Studien- und Prüfungsausschuss festgestellt und den Studierenden mitgeteilt. Dabei sind anzugeben

 

1.       die Prüfungsnoten,

2.       die Bestehensgrenze,

3.       die Zahl der gestellten und die Zahl der von den Studierenden zutreffend beantworteten Aufgaben insgesamt,

4.       die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Teilnehmenden an der Prüfung.

 

§ 5
Kontrolle der Prüfungsfragen

 

Hat die Überprüfung der Prüfungsfragen gemäß § 2 ergeben, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen.

 

§ 6
Inkrafttreten

 

Der Senat hat diese Ordnung am 10.10.2007 beschlossen.

 

Sie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 15. Oktober 2007

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor