MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 1 vom 30. Januar 2007, S. 60
Beitragsordnung
für das Studentenwerk Halle - Anstalt des öffentlichen Rechts
vom
24.11.2006
Aufgrund
des § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Studentenwerke des Landes Sachsen-Anhalt
(Studentenwerksgesetz - StuWG) vom 16.02.2006 (GVBl. LSA Nr. 6, S. 40) erlässt
der Verwaltungsrat des Studentenwerkes folgende Beitragsordnung:
§ 1
Beitragspflicht
Der
Beitragspflicht unterliegen die Studierenden gemäß § 3 Abs. 2 der Grundordnung
des Studentenwerkes Halle.
Zum
Zuständigkeitsbereich des Studentenwerkes gehören die
·
Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg,
·
Burg
Giebichenstein Hochschule für Kunst und Design Halle,
·
Hochschule
Anhalt (FH),
·
Hochschule
Merseburg (FH).
§ 2
Höhe und Verwendung des Semesterbeitrages und des Semestertickets „Freizeit“
(1)
Der Beitrag für jedes Semester des Studienjahres wird wie folgt festgesetzt:
Die
Studierenden der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, Burg
Giebichenstein Hochschule für Kunst und Design Halle, Hochschule Anhalt (FH)
und Hochschule Merseburg (FH) haben einen Beitrag von jeweils 30,00 € zu
entrichten.
Studierende
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg haben darüber hinaus einen
Beitrag von 15,00 € für das Semesterticket „Freizeit“ zu leisten.
(2)
Der Verwaltungsrat legt mit dem Beschluss zum Wirtschaftsplan die
zweckgebundene Verwendung der Semesterbeiträge fest. Dazu gehören u.a.:
·
Stützung
der Verpflegungsleistungen für Studierende,
·
Stützung
sozial gebundener Wohnheimmieten,
·
Soziale
Betreuung, Beihilfen und Darlehen,
·
Stützung
der Beiträge für Kinder studentischer Eltern in den Kindertageseinrichtungen
des Studentenwerkes,
·
Kulturelle
Betreuung,
·
Beiträge
an das Deutsche Studentenwerk,
·
Studentische
Unfallversicherung,
·
Rücklagen
für die Finanzierung sozialer Leistungen und Bereitstellung von Eigendarlehen
für die Errichtung von Wohnheimen und die Sanierung von Mensen.
(3)
Der Betrag für das Semesterticket „Freizeit“ wird dem Mitteldeutschen
Verkehrsverbund (MDV) überwiesen.
Die
Verwendung regelt sich nach dem jeweiligen Vertrag mit dem MDV.
§ 3
Fälligkeit
(1)
Die Beiträge nach § 2 Abs. 1 sind bei der Immatrikulation bzw. Rückmeldung
fällig. Er ist von den Kassen der Hochschulen gemäß § 4 Abs. 4 StuWG
gebührenfrei für das Studentenwerk einzuziehen. Hierzu wird eine gesonderte
Vereinbarung zwischen den zu betreuenden Hochschulen und dem Studentenwerk
geschlossen.
(2)
Bei der Immatrikulation ist die Zahlung nachzuweisen.
§ 4
Befreiung von der Beitragspflicht
(1)
Von der Beitragspflicht können nur beurlaubte Studierende auf Antrag durch die
Hochschulen befreit werden.
(2)
Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Studierende, wenn die Beurlaubung
erfolgt
a.
zur
Ableistung einer Dienstpflicht im Sinne von § 34 Hochschulrahmengesetz,
b.
wegen
Erziehungsurlaubes,
c.
aufgrund
eines studienbedingten Auslandsaufenthaltes,
d.
wegen
eines Auslandspraktikums,
e.
wegen
Krankheit.
(3)
Eine Befreiung ist nicht möglich, wenn sich die Beurlaubung nicht über ein
volles Semester erstreckt oder der Studierende die Einrichtungen des
Studentenwerkes Halle in Anspruch nehmen möchten.
(4)
Darüber hinaus sind Schwerbehinderte von der Beitragspflicht zum Semesterticket
„Freizeit“ befreit, die nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) IX auf unentgeltliche
Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr haben und dieses nachweisen
(Schwerbehindertenausweis mit Beiblatt und einer beim Versorgungsamt erworbenen
gültigen Wertmarke).
§ 5
Rückerstattung
Der
Anspruch auf Rückerstattung des Semesterbeitrages kann bei Exmatrikulation oder
Widerruf der Einschreibung vor Beginn des Semesters, für das gezahlt wurde,
spätestens bis 31.10. für das Wintersemester und 30.04. für das Sommersemester
bei den Referaten für studentische Angelegenheiten der Hochschulen schriftlich
geltend gemacht werden.
§ 6
Inkrafttreten
Der
Verwaltungsrat hat auf seiner Sitzung am 24.11.2006 die Beitragsordnung
beschlossen und dem Kultusministerium angezeigt. Sie tritt nach
Veröffentlichung in den amtlichen Mitteilungsblättern der Hochschulen in Kraft.
Gleichzeitig
wird die Beitragsordnung vom 16.12.2005 (ABl. 2006, Nr. 3, S. 10) aufgehoben.
Halle
(Saale), 27. November 2006
Prof. Dr. Hans Lilie
Vorsitzender des Verwaltungsrates