Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 1 vom 30. Januar 2007, S. 58


Studentenwerk


Grundordnung des Studentenwerkes Halle

 

vom 08.09.2006

                                                                                               

Inhaltsübersicht

 

§ 1 Name und Sitz des Studentenwerkes

§ 2 Zuständigkeitsbereiche

§ 3 Aufgaben des Studentenwerkes

§ 4 Gemeinnützigkeit

§ 5 Organisation und Verwaltung des Studentenwerkes

§ 6 Zusammensetzung und Bildung des Verwaltungsrates

§ 7 Aufgaben des Verwaltungsrates

§ 8 Aufgaben des Geschäftsführers

§ 9 Grundsätze für die Wirtschaftsführung

§ 10 Inkrafttreten

                                                                                               

 

Gemäß § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Studentenwerke im Lande Sachsen-Anhalt (Studentenwerksgesetz - StuWG) vom 16. Februar 2006 (GVBl. LSA 2006, Nr. 6) hat der Verwaltungsrat des Studentenwerkes Halle gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 StuWG am 24. November 2006 folgende Grundordnung beschlossen, die das Kultusministerium am 12.12.2006 genehmigt hat.

 

§ 1
Name und Sitz des Studentenwerkes

 

Das Studentenwerk trägt den Namen Studentenwerk Halle und hat seinen Sitz in Halle. Das Studentenwerk führt ein Dienstsiegel mit der Umschrift „Studentenwerk Halle - Anstalt öffentlichen Rechts -“.

 

§ 2
Zuständigkeitsbereiche

 

Das Studentenwerk Halle ist zuständig für die Studierenden

 

1.       der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg,

2.       der Burg Giebichenstein Hochschule für Kunst und Design Halle,

3.       der Hochschule Anhalt (FH),

4.       der Hochschule Merseburg (FH) und

5.       der Evangelischen Hochschule für Kirchenmusik im Rahmen der Ausführung der staatlichen Ausbildungsförderung.

 

§ 3
Aufgaben des Studentenwerkes

 

(1) Das Studentenwerk nimmt seine Angelegenheiten nach den Grundsätzen der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze und der Grundordnung wahr, soweit sie ihm nicht als staatliche Auftragsangelegenheit übertragen sind.

 

(2) Das Studentenwerk hat die Aufgabe, im Zusammenwirken mit den ihm zugeordneten Hochschulen die Studierenden zu betreuen, zu fördern und Dienstleistungen auf wirtschaftlichem, sozialem, gesundheitlichem, kulturellem und sportlichem Gebiet zu erbringen.

 

Studierende im Sinne des Studentenwerksgesetzes sind die eingeschriebenen Studierenden an den Hochschulen einschließlich der Promotionsstudenten und Promotionsstudentinnen sowie der Studierenden des Landesstudienkollegs.

 

(3) Nach Maßgabe des § 2 Abs. 5 StuWG bietet das Studentenwerk Halle den Bediensteten seiner Einrichtung sowie der Hochschulen und ihren Gästen die Inanspruchnahme der Verpflegungsleistungen gegen ein kostendeckendes Entgelt, soweit die Erfüllung der Aufgaben des Studentenwerkes nicht beeinträchtigt wird.

 

(4) Neben seinen Kernaufgaben übernimmt das Studentenwerk Leistungen im Rahmen des Caterings für Veranstaltungen der Hochschulen und Dritter.

 

§ 4
Gemeinnützigkeit

 

(1) Das Studentenwerk verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Es ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(2) Zur Verwirklichung seiner steuerbegünstigten Zwecke laut Grundordnung richtet das Studentenwerk wirtschaftliche Geschäftsbetriebe ein, die in ihrer Gesamtausrichtung Zweckbetriebe darstellen.

 

(3) Die Mittel des Studentenwerkes dürfen nur für die nach der Grundordnung bestimmten Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5
Organisation und Verwaltung des Studentenwerkes

 

(1) Die Organe des Studentenwerkes sind gemäß § 5 StuWG der Verwaltungsrat und der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin.

 

(2) Die Organe können in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Arbeitsgruppen bilden, die sie in ihrer Arbeit beraten und bei der Entscheidungsfindung unterstützen.

 

(3) Die Aufbau- und Ablauforganisation des Studentenwerkes ist in der jeweils gültigen Fassung der Allgemeinen Geschäftsanweisung geregelt.

 

(4) Der bzw. die Vorsitzende des Verwaltungsrates ist Vorgesetzter bzw. Vorgesetzte des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführerin.

 

§ 6
Zusammensetzung und Bildung des Verwaltungsrates

 

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 10 stimmberechtigten Mitgliedern, die von den staatlichen Hochschulen gemäß  § 3 StuWG nach Maßgabe der Grundordnung bestimmt werden.

 

(2) Die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder muss der Gruppe der Studierenden angehören. Jede Hochschule muss vertreten sein. Je 10.000 Studierende ist ein stimmberechtigtes Mitglied aus der Gruppe der Studierenden und ein stimmberechtigtes Mitglied aus der Gruppe der nichtstudentischen Vertreter der Hochschulen zu bestimmen.

 

(3) Die studentischen Mitglieder des Verwaltungsrates werden von den Studentenräten, die nichtstudentischen Vertreter und Vertreterinnen der Hochschulen von den Rektoraten vorgeschlagen. Die Wahl erfolgt durch den Senat der jeweiligen Hochschule. Das Ergebnis wird dem Geschäftsführer bzw. der Geschäftsführerin mitgeteilt. Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin beruft die konstituierende Sitzung des Verwaltungsrates ein und der Rektor bzw. die Rektorin der größten Hochschule leitet die Wahl des bzw. der Vorsitzenden.

 

(4) Der Verwaltungsrat wählt aus der Gruppe der stimmberechtigten Mitglieder seinen Vorsitzenden bzw. seine Vorsitzende und den stellvertretenden Vorsitzenden bzw. die stellvertretende Vorsitzende. Die Wahl erfolgt in einer geheimen Abstimmung. Der bzw. die Verwaltungsratsvorsitzende und sein bzw. ihr Stellvertreter bzw. Stellvertreterin sind mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder zu wählen.

 

(5) Der Verwaltungsrat kann durch Beschluss mit einfacher Mehrheit bis zu drei externe Sachverständige, insbesondere aus der Wirtschaft und der Sitzkommune mit beratender Stimme wählen.

 

(6) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt zwei Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so benennt die jeweilige Hochschule dem Verwaltungsrat ein Mitglied, das durch den Senat gewählt wurde.

 

(7) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

§ 7
Aufgaben des Verwaltungsrates

 

(1) Die Aufgaben des Verwaltungsrates ergeben sich aus § 7 Abs. 1 StuWG.

 

(2) In Ergänzung zu § 7 Abs. 1 StuWG stellt sich der Verwaltungsrat die Aufgabe, die Zusammenarbeit zwischen den zugeordneten Hochschulen und dem Studentenwerk weiter zu festigen.

 

(3) Die Leistungsvereinbarung, die zwischen dem Kultusministerium und dem Studentenwerk zur Übertragung von Aufgaben und Finanzierung der Leistungen abgeschlossen wird, bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates.

 

§ 8
Aufgaben des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführerin

 

(1) Die Aufgaben des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführerin ergeben sich aus § 8 StuWG.

 

(2) Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin kann in dringenden Fällen die kurzfristige Einberufung des Verwaltungsrates beantragen und verlangen, dass über bestimmte Angelegenheiten beraten und entschieden wird. In dringenden und unaufschiebbaren Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Verwaltungsrates fallen, kann er bzw. sie, sofern eine Einberufung des Verwaltungsrates innerhalb von 2 Arbeitstagen nicht möglich ist, die erforderlichen Maßnahmen treffen. Hierüber hat er unverzüglich den Verwaltungsrat zu informieren.

 

§ 9
Grundsätze für die Wirtschaftsführung

 

(1) Das Studentenwerk schließt mit dem zuständigen Ministerium und im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen eine Leistungsvereinbarung ab. In der Leistungsvereinbarung werden die Laufzeit der Vereinbarung, die Höhe der Globalzuschüsse und die Kriterien für die Bemessung des Festbetrages für die Durchführung der staatlichen Ausbildungsförderung festgelegt. Neben dem Globalzuschuss werden auf Antrag Mittel nach Maßgabe des Landeshaushaltes zweckgebunden als Projektförderung nach § 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt ausgereicht.

 

(2) Nach § 9 Abs. 3 bis 5 StuWG ist ein jährlicher Wirtschaftsplan aufzustellen, der der Zustimmung des Verwaltungsrates bedarf.

 

(3) Änderungen des Wirtschaftsplanes im laufenden Wirtschaftsjahr, die den Betrag je Einzelvorgang von 50.000 € übersteigen, sind dem Verwaltungsrat anzuzeigen und bedürfen der Zustimmung.

 

(4) Der vom Verwaltungsrat beauftragte öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen prüft den Jahresabschluss einschließlich der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz.

 

§ 10
Inkrafttreten

 

Der Verwaltungsrat hat die Grundordnung auf seiner Sitzung am 8. September 2006 beschlossen.

 

Die Grundordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft.

 

Sie ist in den amtlichen Mitteilungsblättern der Hochschulen bekannt zu geben.

 

Die bisherige Satzung tritt mit gleichem Datum außer Kraft.

 

Halle (Saale), 19. September 2006

 

 

Prof. Dr. Hans Lilie

Vorsitzender des Verwaltungsrates

 

Dr. Volkmar Thom

Geschäftsführer