MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 1 vom 30. Januar 2007, S. 58
Grundordnung
des Studentenwerkes Halle
vom 08.09.2006
Inhaltsübersicht
§ 1 Name und Sitz des Studentenwerkes
§ 3 Aufgaben des Studentenwerkes
§ 5 Organisation und Verwaltung des Studentenwerkes
§ 6 Zusammensetzung und Bildung des Verwaltungsrates
§ 7 Aufgaben des Verwaltungsrates
§ 8 Aufgaben des Geschäftsführers
§ 9 Grundsätze für die Wirtschaftsführung
Gemäß § 4 Abs. 2 des Gesetzes
über die Studentenwerke im Lande Sachsen-Anhalt (Studentenwerksgesetz - StuWG)
vom 16. Februar 2006 (GVBl. LSA 2006, Nr. 6) hat der Verwaltungsrat des Studentenwerkes
Halle gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 StuWG am 24. November 2006 folgende Grundordnung
beschlossen, die das Kultusministerium am 12.12.2006 genehmigt hat.
§ 1
Name und Sitz des Studentenwerkes
Das Studentenwerk trägt den Namen
Studentenwerk Halle und hat seinen Sitz in Halle. Das Studentenwerk führt ein
Dienstsiegel mit der Umschrift „Studentenwerk Halle - Anstalt öffentlichen
Rechts -“.
Das Studentenwerk Halle ist
zuständig für die Studierenden
1. der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg,
2. der Burg Giebichenstein Hochschule für Kunst und
Design Halle,
3. der Hochschule Anhalt (FH),
4. der Hochschule Merseburg (FH) und
5. der Evangelischen Hochschule für Kirchenmusik im
Rahmen der Ausführung der staatlichen Ausbildungsförderung.
§ 3
Aufgaben des Studentenwerkes
(1) Das Studentenwerk nimmt
seine Angelegenheiten nach den Grundsätzen der Selbstverwaltung im Rahmen der
Gesetze und der Grundordnung wahr, soweit sie ihm nicht als staatliche
Auftragsangelegenheit übertragen sind.
(2) Das Studentenwerk hat die
Aufgabe, im Zusammenwirken mit den ihm zugeordneten Hochschulen die
Studierenden zu betreuen, zu fördern und Dienstleistungen auf wirtschaftlichem,
sozialem, gesundheitlichem, kulturellem und sportlichem Gebiet zu erbringen.
Studierende im Sinne des
Studentenwerksgesetzes sind die eingeschriebenen Studierenden an den
Hochschulen einschließlich der Promotionsstudenten und Promotionsstudentinnen
sowie der Studierenden des Landesstudienkollegs.
(3) Nach Maßgabe des § 2 Abs.
5 StuWG bietet das Studentenwerk Halle den Bediensteten seiner Einrichtung
sowie der Hochschulen und ihren Gästen die Inanspruchnahme der
Verpflegungsleistungen gegen ein kostendeckendes Entgelt, soweit die Erfüllung
der Aufgaben des Studentenwerkes nicht beeinträchtigt wird.
(4) Neben seinen Kernaufgaben
übernimmt das Studentenwerk Leistungen im Rahmen des Caterings für
Veranstaltungen der Hochschulen und Dritter.
(1) Das Studentenwerk verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Es ist selbstlos tätig und
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Zur Verwirklichung seiner
steuerbegünstigten Zwecke laut Grundordnung richtet das Studentenwerk
wirtschaftliche Geschäftsbetriebe ein, die in ihrer Gesamtausrichtung
Zweckbetriebe darstellen.
(3) Die Mittel des
Studentenwerkes dürfen nur für die nach der Grundordnung bestimmten Zwecke verwendet
werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Organisation und Verwaltung des Studentenwerkes
(1) Die Organe des
Studentenwerkes sind gemäß § 5 StuWG der Verwaltungsrat und der Geschäftsführer
bzw. die Geschäftsführerin.
(2) Die Organe können in
Wahrnehmung ihrer Aufgaben Arbeitsgruppen bilden, die sie in ihrer Arbeit
beraten und bei der Entscheidungsfindung unterstützen.
(3) Die Aufbau- und
Ablauforganisation des Studentenwerkes ist in der jeweils gültigen Fassung der
Allgemeinen Geschäftsanweisung geregelt.
(4) Der bzw. die Vorsitzende
des Verwaltungsrates ist Vorgesetzter bzw. Vorgesetzte des Geschäftsführers
bzw. der Geschäftsführerin.
§ 6
Zusammensetzung und Bildung des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat
besteht aus 10 stimmberechtigten Mitgliedern, die von den staatlichen
Hochschulen gemäß § 3 StuWG nach
Maßgabe der Grundordnung bestimmt werden.
(2) Die Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder muss der Gruppe der Studierenden angehören. Jede
Hochschule muss vertreten sein. Je 10.000 Studierende ist ein stimmberechtigtes
Mitglied aus der Gruppe der Studierenden und ein stimmberechtigtes Mitglied aus
der Gruppe der nichtstudentischen Vertreter der Hochschulen zu bestimmen.
(3) Die studentischen
Mitglieder des Verwaltungsrates werden von den Studentenräten, die
nichtstudentischen Vertreter und Vertreterinnen der Hochschulen von den
Rektoraten vorgeschlagen. Die Wahl erfolgt durch den Senat der jeweiligen
Hochschule. Das Ergebnis wird dem Geschäftsführer bzw. der Geschäftsführerin
mitgeteilt. Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin beruft die
konstituierende Sitzung des Verwaltungsrates ein und der Rektor bzw. die
Rektorin der größten Hochschule leitet die Wahl des bzw. der Vorsitzenden.
(4) Der Verwaltungsrat wählt
aus der Gruppe der stimmberechtigten Mitglieder seinen Vorsitzenden bzw. seine
Vorsitzende und den stellvertretenden Vorsitzenden bzw. die stellvertretende
Vorsitzende. Die Wahl erfolgt in einer geheimen Abstimmung. Der bzw. die
Verwaltungsratsvorsitzende und sein bzw. ihr Stellvertreter bzw.
Stellvertreterin sind mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
stimmberechtigten Mitglieder zu wählen.
(5) Der Verwaltungsrat kann
durch Beschluss mit einfacher Mehrheit bis zu drei externe Sachverständige,
insbesondere aus der Wirtschaft und der Sitzkommune mit beratender Stimme
wählen.
(6) Die Amtszeit der Mitglieder
des Verwaltungsrates beträgt zwei Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus,
so benennt die jeweilige Hochschule dem Verwaltungsrat ein Mitglied, das durch
den Senat gewählt wurde.
(7) Der Verwaltungsrat gibt
sich eine Geschäftsordnung.
§ 7
Aufgaben des Verwaltungsrates
(1) Die Aufgaben des
Verwaltungsrates ergeben sich aus § 7 Abs. 1 StuWG.
(2) In Ergänzung zu § 7 Abs.
1 StuWG stellt sich der Verwaltungsrat die Aufgabe, die Zusammenarbeit zwischen
den zugeordneten Hochschulen und dem Studentenwerk weiter zu festigen.
(3) Die
Leistungsvereinbarung, die zwischen dem Kultusministerium und dem Studentenwerk
zur Übertragung von Aufgaben und Finanzierung der Leistungen abgeschlossen
wird, bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates.
§ 8
Aufgaben des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführerin
(1) Die Aufgaben des
Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführerin ergeben sich aus § 8 StuWG.
(2) Der Geschäftsführer bzw.
die Geschäftsführerin kann in dringenden Fällen die kurzfristige Einberufung
des Verwaltungsrates beantragen und verlangen, dass über bestimmte
Angelegenheiten beraten und entschieden wird. In dringenden und
unaufschiebbaren Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Verwaltungsrates
fallen, kann er bzw. sie, sofern eine Einberufung des Verwaltungsrates
innerhalb von 2 Arbeitstagen nicht möglich ist, die erforderlichen Maßnahmen
treffen. Hierüber hat er unverzüglich den Verwaltungsrat zu informieren.
§ 9
Grundsätze für die Wirtschaftsführung
(1) Das Studentenwerk
schließt mit dem zuständigen Ministerium und im Einvernehmen mit dem
Ministerium der Finanzen eine Leistungsvereinbarung ab. In der
Leistungsvereinbarung werden die Laufzeit der Vereinbarung, die Höhe der
Globalzuschüsse und die Kriterien für die Bemessung des Festbetrages für die
Durchführung der staatlichen Ausbildungsförderung festgelegt. Neben dem
Globalzuschuss werden auf Antrag Mittel nach Maßgabe des Landeshaushaltes
zweckgebunden als Projektförderung nach § 44 der Landeshaushaltsordnung des
Landes Sachsen-Anhalt ausgereicht.
(2) Nach § 9 Abs. 3 bis 5
StuWG ist ein jährlicher Wirtschaftsplan aufzustellen, der der Zustimmung des
Verwaltungsrates bedarf.
(3) Änderungen des
Wirtschaftsplanes im laufenden Wirtschaftsjahr, die den Betrag je Einzelvorgang
von 50.000 € übersteigen, sind dem Verwaltungsrat anzuzeigen und bedürfen der
Zustimmung.
(4) Der vom Verwaltungsrat
beauftragte öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen
prüft den Jahresabschluss einschließlich der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung
nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz.
Der Verwaltungsrat hat die
Grundordnung auf seiner Sitzung am 8. September 2006 beschlossen.
Die Grundordnung tritt am Tag
nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt in
Kraft.
Sie ist in den amtlichen
Mitteilungsblättern der Hochschulen bekannt zu geben.
Die bisherige Satzung tritt
mit gleichem Datum außer Kraft.
Halle (Saale), 19. September 2006
Prof. Dr. Hans Lilie
Vorsitzender des
Verwaltungsrates
Dr. Volkmar Thom
Geschäftsführer