Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 1 vom 30. Januar 2007, S. 45


Naturwissenschaftliche Fakultät III


Studien- und Prüfungsordnung für das Bachelor-Studienprogramm
Geographie (180 Leistungspunkte) im Ein-Fach-Bachelor-Studiengang und
die Bachelor-Studienprogramme Geographie (60 und 120 Leistungspunkte)
im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (FStPOB Geographie)

 

vom 25.04.2006

 

Gemäß §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- und Prüfungsordnung für die Studienprogramme im Bachelor-Studium Geographie beschlossen.

                                                                                            

Inhaltsübersicht

§ 1 Geltungsbereich  2

§ 2 Ziele der Bachelor-Studienprogramme Geographie  2

§ 3 Studienberatung  3

§ 4 Zulassung zum Studium, Wechsel 4

§ 5 Studienbeginn  4

§ 6 Kombination von Studienprogrammen  4

§ 7 Aufbau der Studienprogramme  4

§ 8 Fachliche Wahlbereiche im Bachelor 180 Leistungspunkte, Auslandssemester 5

§ 9 Projektstudium   6

§ 10 Außeruniversitäres Praktikum   6

§ 11 Formen von Lehrveranstaltungen  7

§ 12 Modulleistungen  7

§ 13 Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung  8

§ 14 Bachelor-Arbeit (Studienprogramme 180 bzw.120 Leistungspunkte) 9

§ 15 Abschlussbezeichnung  9

§ 16 Prüferinnen und Prüfer 10

§ 17 Studien- und Prüfungsausschuss  10

§ 18 Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms  10

§ 19 Inkrafttreten  11

 

Anlage 1: Studienprogrammübersicht B.Sc. Geographie - 180 Leistungspunkte

Anlage 2: Studienprogrammübersicht B.Sc. Geographie - 120 Leistungspunkte

Anlage 3: Studienprogrammübersicht B.Sc. Geographie - 60 Leistungspunkte

                                                                                            

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung für die Studienprogramme Geographie regelt in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des Studienprogramms Geographie (180 Leistungspunkte) im Ein-Fach-Bachelor-Studiengang sowie der Studienprogramme Geographie (120 und 60 Leistungspunkte) im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang.

 

(2) Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Wintersemester 2006/2007 das Studium der Geographie der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.

 

§ 2
Ziele der Bachelor-Studienprogramme Geographie

 

(1) Das Bachelor-Studium soll zur Anwendung eines breiten natur- und humanwissenschaftlichen Grundlagenwissens und einfacher geographischer Arbeitsmethoden befähigen und die Einarbeitung in spezifische Aufgabenstellungen und Ansätze zur Problemlösung in der Berufspraxis ermöglichen.

 

(2) Ziel der Studienprogramme ist es, die grundlegenden Kenntnisse, Theorien, Methoden, Verfahren und Fragestellungen der Fachwissenschaft Geographie so zu vermitteln, dass die Studierenden zu wissenschaftlicher Arbeit, zu wissenschaftlich fundierter Urteilsfähigkeit, zur kritischen Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und zu verantwortlichem Handeln in Beruf und Gesellschaft befähigt werden. Die Studienprogramme Geographie sollen den Erwerb von Kompetenzen ermöglichen, die Voraussetzungen für ein zielgerichtetes und erfolgreiches Handeln im Beruf sowie für ein lebenslanges Lernen sind. Im Vordergrund stehen dabei das Erkennen und Analysieren von Zusammenhängen und die Fähigkeit zum ganzheitlichen, integrativen Denken. Eine intensive Ausbildung im Gelände, ein Projektstudium und ein Berufspraktikum sind praxisorientierte Bestandteile dieses Studienprogramms.

 

(3) Gemäß den unterschiedlichen Hauptberufsfeldern von Geographen ist die Ausbildung einerseits auf ein ausgesprochen breites, andererseits aber auch spezialisiertes Einsatzspektrum auszurichten. Hinsichtlich Erfassung, Analyse, Gestaltung und Planung der räumlichen Umwelt des Menschen ist ein lokales, regionales, nationales und bedingt auch globales Betrachtungsniveau erforderlich. Zu den erforderlichen Qualifikationen zählen sowohl der sichere Umgang mit physisch-geographischen/geoökologischen und wirtschafts-/sozialgeographischen Erfassungsmethoden im Gelände und im Labor als auch die Fähigkeit zur Anwendung von Verfahren der Modellierung sowie die systemische Raumnutzungs- bzw. Landschaftsanalyse und das Verständnis der Zusammenhänge in der Raum- und Umweltplanung. Auch die Beherrschung von digitalen Methoden der Erfassung und Analyse von Geodaten und Geographischer Informationssysteme sowie ein sicherer Umgang mit Umweltinformationssystemen, Verfahren der Umweltbewertung, automatengestützte Kartenherstellung, oder der Einsatz von Methoden der Geofernerkundung sind zu erwerbende, praxisrelevante Qualifikationen.

 

(4) Durch die Wahl zwischen dem Studienprogramm (180 Leistungspunkte) mit einer Vielfalt möglicher fachlicher Wahlbereiche und dem Studienprogramm (120 Leistungspunkte) in den angegebenen Kombinationsmöglichkeiten des Zwei-Fach-Bachelor soll eine möglichst große fachliche Breite durch das Studium ermöglicht werden, wie es den Anforderungen der modernen geographischen Berufsfelder entspricht.

 

(5) Im Studienprogramm Bachelor Geographie (60 Leistungspunkte) werden ausgewählte, grundlegende Kenntnisse, Theorien, Methoden, Verfahren und Fragestellungen der Fachwissenschaft Geographie vermittelt, wie sie unter Abs. 1 2 dargestellt sind.

 

(6) Die Bachelor-Prüfung führt zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums der Geographie. Durch die Bachelor- Prüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat die für einen Übergang in die Berufspraxis notwendigen wissenschaftlichen Grundkenntnisse erworben hat, die fachlichen Zusammenhänge überblickt und die Fähigkeit besitzt, Probleme mit geographischen Methoden zu lösen und die erzielten Resultate kritisch zu bewerten. Die Bachelor-Prüfung besteht aus den Prüfungen aller Module des jeweiligen Bachelor-Studienprogramms.

 

§ 3
Studienberatung

 

(1) Eine allgemeine Studienberatung bietet das Referat für Studentische Angelegenheiten in der Zentralen Universitätsverwaltung an.

 

(2) Für die Studienfachberatung der Studienprogramme Geographie steht im Institut für Geowissenschaften eine Studien- und Prüfungsbeauftragte bzw. ein Studien- und Prüfungsbeauftragter zur Verfügung; Beratung und Betreuung erfolgt aber auch durch alle hauptamtlich Lehrenden des Instituts zu ihren Sprechzeiten.

 

(3) Die Studienfachberatung ist insbesondere vor der Wahl Kombinationsfächer und bei vorgesehenen Auslandssemestern in Anspruch zu nehmen.

 

(4) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes der zuständigen Fakultät statt.

 

§ 4
Zulassung zum Studium
, Wechsel

 

(1) In die Studienprogramme Geographie können Studierende unter Anrechnung ihrer bis dahin erbrachten Studienleistungen übertreten. Dabei können Hauptfach-Studierende im Magister-Hauptfach in das 180er oder 120er Programm, Nebenfach-Studierende in das 60er Programm wechseln (§ 3 Abs. 3 ABStPOBM). Über die Anrechenbarkeit erbrachter Studienleistungen befindet der Studien- und Prüfungsausschuss.

 

(2) Nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen bis 10 Prozent der Studienplätze, mindestens jedoch 1 Studienplatz als Vorabquote für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zur Verfügung.

 

§ 5
Studienbeginn

 

Das Studium beginnt zum Wintersemester (§ 5 ABStPOBM).

 

§ 6
Kombination von Studienprogrammen

 

(1) Gemäß § 7 Abs. 4 ABStPOBM wird beim Studienprogramm Geographie (120 Leistungspunkte) die Kombination insbesondere mit den Studienprogrammen (60 Leistungspunkte) Politikwissenschaften, Soziologie, Japanologie oder, Wirtschaftswissenschaften empfohlen. Bei anderen Kombinationen wird eine Studienberatung empfohlen.

 

(2) Enthalten die gewählten Studienprogramme Module, die auch als Wahlpflicht-Module "Natur- und Geowissenschaftliche Grundlagen" oder "Wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Grundlagen" angeboten werden, so sind bei den beiden letztgenannten Modulen solche Angebote zu wählen, die zu keiner Dopplung führen. Dazu sollte die Studienfachberatung befragt werden.

 

§ 7
Aufbau der Studienprogramme

 

(1) Der Aufbau der Studienprogramme gliedert sich gemäß den Studienprogrammübersichten in den Anhängen 1 - 3 dieser Ordnung. Sie enthalten Titel, Kontaktstudiumsdauer, Leistungspunkteumfang der Module, Teilnahmevoraussetzungen, Voraussetzungen für Modulleistungen („Modulvorleistungen“) und Formen der Modulleistung bzw. Modulteilleistungen sowie den Anteil der Modulnote an der Gesamtnote des Studienprogramms.

(2) Im Rahmen der Allgemeinen Schlüsselqualifikationen sind bei den Bachelor-Studienprogrammen Geographie (180 bzw. 120 Leistungspunkte) zwei Module á 5 Leistungspunkte auszuwählen:

 

a.       Mündliche und schriftliche Kommunikation in der Wissenschaft;

b.       Fremdsprachen, Englisch;

c.       Argumentation und Präsentationen mit elektronischen und digitalen Medien.

 

(3) In den Bachelor-Studienprogrammen Geographie (180 bzw. 120 Leistungspunkte) kann zwischen den Modulen „Grundlagen der Raum- und Umweltplanung“ sowie „Grundlagen der Umweltplanung“ gewählt werden. Aus den 4 Methodenmodulen („Methoden der Physischen Geographie und Geoökologie“, „Methoden der Wirtschafts- und Sozialgeographie“, „Methoden und Verfahren der Umweltplanung“, „Geomatik“) sind 3 auszuwählen.

 

(4) Im Bachelor-Studienprogramm Geographie (60 Leistungspunkte) sind aus den 3 Methodenmodulen („Methoden der Physischen Geographie und Geoökologie“, „Methoden der Wirtschafts- und Sozialgeographie“, „Methoden und Verfahren der Umweltplanung“) 2 auszuwählen.

 

§ 8
Fachliche Wahlbereiche im Bachelor 180 Leistungspunkte, Auslandssemester

 

(1) Im Bachelor 180 Leistungspunkte sind 2 fachliche Wahlbereiche zu je 30 Leistungspunkten oder der Wahlbereich Informatik mit 60 Leistungspunkten zu wählen.

 

(2) Enthalten die gewählten fachlichen Wahlbereiche Module, die auch als Wahlpflicht-Module "Natur- und Geowissenschaftliche Grundlagen" oder "Wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Grundlagen" angeboten werden, so sind bei den beiden letztgenannten Modulen solche Angebote zu wählen, die zu keiner Dopplung führen. Die Wahlbereiche Betriebswirtschaftslehre BWL und Volkswirtschaftslehre VWL können nicht gemeinsam belegt werden.

 

(3) Vor der Belegung der fachlichen Wahlbereiche soll eine Studienfachberatung eingeholt werden (§ 3 Abs. 3).

 

(4) Die belegten fachlichen Wahlbereiche sind im Abschlusszeugnis auszuweisen.

 

(5) Es besteht die Möglichkeit, alternativ zu einem fachlichen Wahlbereich im Umfang von 30 Leistungspunkten ein Auslandsemester (im Fach Geographie oder in den empfohlenen fachlichen Wahlbereichen oder in den empfohlenen Kombinationsmöglichkeiten beim Zwei-Fach-Bachelor) zu absolvieren. Vorher soll hierzu eine Studienfachberatung eingeholt werden (§ 3 Abs. 3). Sofern im Ausland erworbene Leistungen mit solchen der in den Anhängen 1 - 3 genannten Module übereinstimmen, dürfen die Leistungen nur einmal anerkannt werden.

 

§ 9
Projektstudium

 

(1) Das Projektstudium bildet ein eigenes Modul im Umfang von 10 Leistungspunkten.

 

(2) Durch das Lernen in Projekten sollen wesentliche Kompetenzen und Qualifikationen für den Beruf erworben werden. Hierzu zählen Problemlösungskompetenz durch die Bearbeitung der Themenstellung von der ersten Fragestellung über die Bestandsanalyse und die Erarbeitung möglicher Szenarien oder Alternativen bis hin zum endgültigen Ergebnis, Erlernen der interdisziplinären Zusammenarbeit, Gewinnung von Erfahrungen in der Diskussionsführung und -leitung/Teamarbeit, Anwendung der erlernten fachlichen Grundlagen und des Methodenwissens in konkreten Aufgaben und dadurch Vertiefung von erlerntem Wissen zu Erfahrungswissen.

 

(3) Jedes Projekt wird von einer Betreuerin bzw. einem Betreuer und einer Beraterin bzw. einem Berater begleitet. Die Betreuerin bzw. der Betreuer organisiert die Themenstellung und leitet das Projekt. Der Berater wird insbesondere für spezielle fachliche Aspekte gewählt und sollte aus einem anderen fachlichen Gebiet stammen. Die Betreuungs- und Berateraufgaben sollen gleichmäßig über die Arbeitsgruppen Geographie des Instituts verteilt werden; sie wechseln von Jahr zu Jahr. Externe Fachleute können über Lehraufträge als Beraterinnen und Berater eingesetzt werden.

 

(4) Die Themenstellung für ein Projekt enthält eine komplexe, inhaltlich sowie methodisch breit gefächerte und möglichst interdisziplinäre Aufgabenstellung, wie sie in der geographischen Praxis anzutreffen ist oder angenommen werden kann.

 

(5) Jedes Projekt erstellt einen Programm-, Zwischen- und Abschlussbericht. Der jeweilige Umfang muss dem Thema angemessen sein. Der Abschlussbericht und dessen Vorstellung und Disputation bildet den Nachweis für die Modulleistung.

 

§ 10
Außeruniversitäres Praktikum

 

(1) Praktika sind berufsfeldbezogene Lerneinheiten und werden in einer universitätsexternen, die Studieninhalte stützenden Einrichtung, absolviert.

 

(2) Das Praktikum wird als eigenständiges Modul mit dem Volumen von 15 Leistungspunkten in die 120er und 180er Studienprogramme integriert. Es soll an mindestens 2 verschiedenen Einrichtungen stattfinden. Die Zeitdauer des Einzelpraktikums soll in der Regel 4 Wochen nicht unterschreiten.

 

(3) Auslandspraktika können länger als Inlandspraktika dauern; in diesem Fall können abhängig von der Länge des Praktikums – zusätzlich 5 Leistungspunkte gemäß § 7 Abs. 2 b) aus dem Bereich der allgemeinen Schlüsselqualifikationen hierfür verwendet werden.

 

§ 11
Formen von Lehrveranstaltung
en

 

(1) Das Kontaktstudium in den Studienprogrammen Geographie wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:

 

a.       Vorlesungen: dienen der übergreifenden Behandlung größerer Themenkomplexe und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf wissenschaftlicher Grundlage. Sie eröffnen den Weg zum vertiefenden und ergänzenden Selbststudium;

b.       Übungen: ergänzen Vorlesungen unter Anleitung von Dozentinnen und Dozenten. Sie sollen durch Bearbeitung exemplarischer Probleme die Studierenden zur Anwendung und Vertiefung des Stoffes befähigen und der Selbstkontrolle des Wissensstandes dienen;

c.       Seminare: schließen an den Ausbildungsstand z. B. von Vorlesungen an und dienen der gezielten bzw. vertiefenden Behandlung fachwissenschaftlicher Fragestellungen. Sie vermitteln auch Grundkenntnisse des wissenschaftlichen Arbeitens;

d.       Projektstudium: in Studienprojekten soll beispielhaft und experimentell an aktuellen und praxisnahen Fragestellungen und Problemen in selbst organisierter, angeleiteter Gruppenarbeit gelernt werden; nicht nur in der Universität, sondern auch im Raum "vor Ort", im Kontakt mit Betroffenen, Verwaltungen etc.;

e.       Gelände- und Laborpraktika: dienen der Ergänzung von Vorlesungen und Seminaren durch das Einüben von Methoden der Geländearbeit und sozialempirischer Arbeitsmethoden oder durch experimentelle Veranschaulichung theoretisch behandelter Sachverhalte und Probleme im Labor oder Gelände;

f.        Tutorien: begleiten Vorlesungen und Seminare und vertiefen behandelte Stoffgebiete oder fachwissenschaftliche Fragestellungen in Arbeitsgruppen unter studentischer Anleitung;

g.       Exkursionen: thematisch ausgerichtete Lehrveranstaltungen unter wissenschaftlicher Leitung im Gelände. Sie dienen der Veranschaulichung und Vertiefung der in Vorlesungen und Seminaren theoretisch behandelten Probleme;

h.       Kolloquien: regelmäßige Treffen zu einem wissenschaftlichen Diskurs über spezielle Themen. Sie dienen auch der wissenschaftlichen Weiterqualifikation und führen an aktuelle Forschungen der einzelnen Fachgebiete heran.

 

(2) In Fällen, in denen dies fachlich und didaktisch zweckmäßig ist, können die Veranstaltungsformen gemäß Abs. 1 innerhalb einer Lehrveranstaltung miteinander kombiniert werden.

 

§ 12
Modulleistungen

 

(1) Aus den Studienprogrammübersichten im Anhang dieser Ordnung in Verbindung mit den allgemeinen Modulbeschreibungen der Studienprogramme gehen hervor: die Voraussetzungen für Modulleistungen („Modulvorleistungen“), die jeweiligen Formen der Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen.

 

(2) Formen von Modulleistungen und deren Voraussetzungen sind (Angaben pro Studierender bzw. Studierendem):

 

a.       Mündliche Prüfung: Sie dauert in der Regel etwa 20 Minuten;

b.       Ausarbeitung zum Referat (Belegarbeit): eine im Anschluss an einen mündlichen Vortrag schriftlich fixierte wissenschaftliche Arbeit von etwa 30.000 Textzeichen;

c.       Hausarbeit: eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von etwa 60.000 Textzeichen;

d.       Klausur: eine benotete schriftliche Prüfung von in der Regel 45-90 Minuten Dauer;

e.       Testat: eine schriftliche Prüfung von etwa 30 Minuten Dauer;

f.        Praktikumsbericht: eine Tätigkeitsbeschreibung zur Vorlage beim Studien- und Prüfungsausschuss von etwa 15.000 Textzeichen;

g.       Projektberichte: Näheres dazu unter § 9;

h.       Exkursionsprotokoll/-bericht: eine schriftlich fixierte Beschreibung und Auswertung bei größeren Exkursionen von etwa 30.000 Textzeichen;

i.         Bachelor-Arbeit: Näheres dazu unter § 14;

j.         Bearbeitungen von Übungsaufgaben: Vorgaben je nach Themenstellung.

 

(3) Bei der Abgabe von schriftlichen Modulleistungen ist die Erklärung gemäß § 14 Abs. 4 ABStPO hinzuzufügen.

 

(4) Als noch ausreichende Teilleistung oder Leistung eines Moduls sind 50 % und mehr der erreichbaren Leistung anzusetzen. Bei Seminaren oder Übungen sind mindestens 80 % der Sitzungstermine eines Semesters zu besuchen.

 

(5) Vor der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung können die entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals besucht werden (§ 14 Abs. 8 ABStPOBM). Die zweite Wiederholung der Bachelorarbeit ist ausgeschlossen, hier gilt 20 Abs. 13 der ABStPOBM.

 

(6) Eine nicht bestandene Modulleistung oder Modulteilleistung ist innerhalb eines Jahres zu wiederholen.

 

§ 13
Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung

 

(1) Die Anmeldung zu den Modulen gemäß § 15 Abs. 1 ABStPOBM entspricht der Anmeldung zur Modulleistung, sobald die technischen Möglichkeiten dies zulassen. Die Anmeldung erfolgt über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem oder im zuständigen Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von Voraussetzungen für Modulleistungen („Modulvorleistungen“) abhängig gemacht werden.

 

(2) Teilnahmevoraussetzungen der Module gehen aus den Studienprogrammübersichten im Anhang dieser Ordnung in Verbindung mit den allgemeinen Modulbeschreibungen des jeweiligen Studienprogramms hervor.

 

(3) Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen werden spätestens drei Wochen vor Beginn durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.

 

(4) Als Prüfungszeiträume gelten die Monate vor Vorlesungsbeginn, also März bzw. September. Andere Festlegungen oder individuelle Vereinbarungen sind möglich.

 

(5) Modulleistungen können auch in Gruppen erbracht werden, wenn sie die jeweilige Eigenleistung der einzelnen Gruppenmitglieder erkennen lassen.

 

§ 14
Bachelor-Arbeit
(Studienprogramme 180 bzw.120 Leistungspunkte)

 

(1) Eine Bachelor-Arbeit ist obligatorisch und bildet ein eigenes Modul im Umfang von 10 Leistungspunkten (§ 20 Abs. 2 ABStPOBM).

 

(2) Zur Bachelor-Arbeit zugelassen wird nur, wer mindestens Module im Umfang von 120 Leistungspunkten im Studienprogramm 180 Leistungspunkte bzw. 90 Leistungspunkte im Studienprogramm 120 Leistungspunkte erfolgreich absolviert hat (§ 20 Abs. 6 ABStPOBM).

 

(3) Das Thema der Bachelor-Arbeit wird über den Studien- und Prüfungssausschuss ausgegeben und von einer durch den Studien- und Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw. eines Prüfers betreut (§ 20 Abs. 7 ABStPOBM). Die bzw. der Studierende kann Themenvorschläge machen. Das ausgegebene Thema und der Abgabetermin sind aktenkundig zu machen und der bzw. dem Studierenden zuzustellen.

 

(4) Das Thema der Bachelor-Arbeit wird im 6. Semester ausgegeben. Die Bachelor-Arbeit soll bis zum Ende der Vorlesungszeit des 6. Semesters eingereicht werden und einen Umfang von etwa 100.000 Textzeichen aufweisen. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um höchstens 3 Wochen verlängern.

 

(5) Die Bachelor-Arbeit ist mit einer Erklärung darüber zu versehen, dass die Arbeit selbständig verfasst (bei einer Gruppenarbeit der jeweils entsprechend gekennzeichnete Anteil der Arbeit), in gleicher oder ähnlicher Fassung noch nicht in einem anderen Studienprogramm als Prüfungsleistung vorgelegt wurde und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel und Quellen, einschließlich der angegebenen oder beschriebenen Software, verwendet wurden. Diese Erklärung ist von allen beteiligten Autorinnen und Autoren zu unterzeichnen.

 

§ 15
Abschlussbezeichnung

 

(1) Gemäß § 13 Abs. 1 ABStPOBM wird nach erfolgreichem Abschluss des Studiums im Bachelor-Studienprogramm (180 Leistungspunkte) von der zuständigen Fakultät der akademische Grad Bachelor of Science (B.Sc.) verliehen.

 

(2) Gemäß § 13 Abs. 1 ABStPOBM bestimmt im Zwei-Fach-Bachelor-Studienprogramm das Studienprogramm, in dem die Abschlussarbeit verfasst wird, auch die Abschlussbezeichnung. Demgemäß führt das Bachelor-Studium der Geographie (120 Leistungspunkte) in Kombination mit einem weiteren Studienprogramm zum Abschluss eines Bachelor of Science (B.Sc.).

 

§ 16
Prüferinnen und Prüfer

 

(1) Die Bestellung der Prüferinnen und Prüfer regelt § 16 ABStPOBM.

 

(2) Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann für die Bachelorarbeit und die mündlichen Modulleistungen Prüferinnen und Prüfer vorschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Rechtsanspruch.

 

§ 17
Studien- und Prüfungsausschuss

 

(1) Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Studienprogramme Geographie und der Studienfächer Geographie für das Lehramt bilden die Fachvertreter Geographie des Instituts für Geowissenschaften einen von der Fakultät zu bestätigenden „Studien- und Prüfungsausschuss Geographie“ gemäß den Bestimmungen des § 17 ABStPOBM.

 

(2) Die Professorinnen und Professoren als Mitglieder des Studien- und Prüfungsausschusses bzw. ihre Vertreterinnen und Vertreter werden von der Gesamtheit der Professorinnen und Professoren der Geographie des Institutes für Geowissenschaften vorgeschlagen. Die Mitglieder des sonstigen hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen Personals bzw. ihre Vertreterinnen und Vertreter werden von ihrer Vollversammlung vorgeschlagen. Die studentischen Mitglieder werden vom Fachschaftsrat vorgeschlagen. Wiederwahl ist zulässig. Gäste können zu den Sitzungen hinzu gebeten bzw. zugelassen werden. Die Beschlussfähigkeit ist nur dann gegeben, wenn die Professorinnen und Professoren über die absolute Mehrheit verfügen.

 

(3) Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus drei Professorinnen und Professoren, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und einer  studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.

 

§ 18
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms

 

(1) Angaben zu Modulen, die aus mehreren Teilleistungen gemäß § 21 Abs. 1 ABStPOBM bestehen, und der Anteil dieser Teilleistungen an der jeweiligen Modulnote sind in der Studienprogrammübersicht und den allgemeinen Modulbeschreibungen der Studienprogramme zu finden.

 

(2) Der Studienprogrammübersicht im Anhang 1 - 3 dieser Ordnung ist zu entnehmen, welche Module benotet werden und wie diese in die Gesamtnote eingehen.

 

§ 19
Inkrafttreten

 

Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fachbereichsrat Geowissenschaften am 25. April 2006; der Rektor hat die Ordnung genehmigt am 13.12.2006.

 

Diese Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 13. Dezember 2006

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor


Anlage 1
Übersicht über das Studienprogramm B.Sc. Geographie – 180 Leistungspunkte

 

Nr.

Modultitel

Kontaktstudium (in SWS)

Leistungs-punkte

Teilnahme-voraussetzungen

Voraussetzungen für Modulleistungen

Formen der Modulleistung

Anteil an der Abschlussnote

Empfehlung
Studiensemester

Allgemeine Schlüsselqualifikationen (Empfehlung: 2 aus 3)

(a)

Mündliche und schriftliche Kommunikation in der Wissenschaft

4 S

5

Nein

Präsentation/Exposé

Präsentation/ schriftliche Ausarbeitung

-

3. bis 4.

(b)

Fremdsprachen, Englisch (FK BA Geo/LW)

 

5

 

 

 

-

3. bis 4.

(c)

Argumentation und Präsentation

4 S

5

Nein

Präsentation/ Übungen

Rede/schriftliche Ausarbeitung/
Fernsehbeitrag/
PowerPoint

-

3. bis 4.

B 01

Natur- und geowissenschaftliche Grundlagen (1 aus 4 Wahlpflicht)

 

 

 

 

 

 

 

(a)

Einführung in die Geologie für Nachbarfächer

2 V, 2 Ü, 1 d Exkursion

5

Nein

Übung

Klausur, Exkursionsbericht

5/125

1. und 2.

(b)

Experimentalphysik (exphys_E_A)

3 V, 1 Ü

5

Nein

Übung

Klausur

5/125

1.

(c)

Anorganische Chemie im Nebenfach (AC-N I)

3 V, 1 S

5

Nein

Ja

Klausur

5/125

1.

(d)

Mathematik D

2 V, 1 Ü

5

Nein

Übungsaufgaben

Klausur

5/125

1.

B 02

Wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Grundlagen
(1 aus 4 Wahlpflicht)

 

 

 

 

 

 

 

(a)

Grundlagen der Volkswirtschaftslehre

2 V

5

Nein

Nein

Klausur

5/125

1.

(b)

Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre

2 V, 2 Ü

5

Nein

Nein

Klausur

5/125

1.

(c)

Grundlagen der Politikwissenschaft

2 V, 2 Ü

5

Nein

Referat/Übung

Klausur

5/125

1.

(d)

Bevölkerung, Ungleichheit und Kultur

2 V, 1 Tutorium

5

Nein

Nein

Klausur

5/125

1.

Geographischer Kernbereich

B 03

FSQ Geographische Arbeitsmethoden

2 S + 12 d Geländeübung

10

Nein

Ja

Klausur, Protokolle

10/125

1. und 2.

B 04

Grundlagen der Physischen Geographie und Geoökologie

5 V, 2 S + 2 d Geländeübung

10

Nein

Ja

Klausuren, Ausarbeitungen

10/125

1. und 2.

B 05

Grundlagen der Sozialgeographie

2 V, 2 S + 1 d Exkursion

5

Nein

Ja

Klausur, Belegarbeit

5/125

1. u. 2.

B 06

Statistische Verfahren

2 V, 2 Ü

5

Nein

Ja

Klausur

5/125

2.

B 07

Grundlagen der Wirtschaftsgeographie

2 V, 2 S

5

Nein

Ja

Klausur, Ausarbeitung

5/125

3.

B 08

Einführung in die Umweltplanung (Wahlpflicht)

4 V

5

Nein

Ja

Klausur, Übungsaufgabe

5/125

3.

B 09

Geodatenanalyse/GIS

2 V, 2 Ü

5

Nein

Ja

Klausur

5/125

3.

B 10

Grundlagen der Raum- und Umweltplanung (Wahlpflicht)

2 V, 2 S

5

Nein

Ja

Ausarbeitung, Übungsaufgabe

5/125

3. und 4.

B 11

Methoden der Wirtschafts- und Sozialgeographie (Wahlpflicht)

2 S, 2 V

5

Ja

Ja

Klausur, Ausarbeitung

5/125

4.

B 12

Methoden der Physischen Geographie und Geoökologie (Wahlpflicht)

2 V, 2 Ü (Gelände-/ Laborübung)

5

Ja

Ja

Klausur, Protokoll

5/125

4.

B 13

Geomatik (Wahlpflicht)

2 V, 2 Ü

5

Ja

Ja

Klausur, Ausarbeitung

5/125

4.

B 14

Methoden und Verfahren der Umweltplanung (Wahlpflicht)

4 V/Ü

5

Ja

Ja

Übungsaufgaben

5/125

4.

B 15

Außeruniversitäres Praktikum

2 Praktika
(11 Wochen)

15

Nein

Ja

Berichte

-

4. u. 5.

B 16

Regionale Geographie

2 V, 1 S + 5 d Exkursion

5

Ja

Ja

Klausur, Protokoll

5/125

5. u 6.

B 17

Projektstudium

4 P, 1 d Exkursion

10

Ja

Ja

Abschlussbericht, Disputation

-

5. u. 6.

B 18

Bachelor-Arbeit

-

10

Ja

Ja

Bachelor-Arbeit

10/125

6.

Fachliche Wahlbereiche (2 aus 10)

W 01

Bodenkunde

 

 

 

 

 

(20/125)

 

 

Einführung in die Bodenkunde

3 V, 1 Ü

5

Nein

Nein

Übungsarbeit, mündliche Prüfung

5/125

1./WS, 2./SS

 

Böden kalter und warmer Klimate und ihre Nutzung

2 V, 1 S, 1 S

5

Ja

Nein

Seminarbeitrag, mündliche Prüfung

5/125

3./WS

 

Agrarökologie

3 V, 0,5 S, 0,5Ü

5

Nein

Nein

Referat, Protokoll, mündliche Prüfung

5/125

3./WS

 

Pedologie

4 Ü (Gelände, Labor)

5

Ja

Nein

Ausarbeitungen, mündliche Prüfung

0/125

4./SS, 5./WS

 

Bodenschutz in Agrarökosystemen

3 V, 1 Ü

5

Ja

Nein

Übungsarbeit, mündliche Prüfung

5/125

5./WS, 6./SS

 

Landschaftshaushalt

2 V/Ü, 2 V/Ü

5

Nein

Nein

Klausur

0/125

5./WS

W 02

Chemie

 

 

 

 

 

(20/125)

 

 

Chemie im Nebenfach AC-OC-N II

AC: 3 V + 1 S
OC: 2 V + 1 S
AC+OC: 2 P, 1 Ü

10

Nein

Ja

Klausur

10/125

1./ WS

 

Grundlagen der Instrumentellen Analytischen Chemie für das Nebenfach Chemie

2 V + 3 Ü

5

Ja

Übung

Klausur/mündliche Prüfung

5/125

2. u. 3.

 

Analytik für das Wahlpflichtfach Chemie

3 V + 2 Ü

5

Ja

Übung

Klausur/mündliche Prüfung

0/125

5.

W 03

Botanik*)

 

 

 

 

 

(20/125)

 

 

Einführung in die Botanik

2 V

 

 

 

 

 

 

 

Grundlagen der Ökologie

2 V

 

 

 

 

 

 

 

Einführung in die Geobotanik

2 V

 

 

 

 

 

 

 

Botanisches Praktikum

2 P

 

 

 

 

 

 

 

Pflanzenbestimmung

3 Ü

 

 

 

 

 

 

 

Pflanzengeographie

1 V

 

 

 

 

 

 

 

Vegetationsökologie I + II

2 V

 

 

 

 

 

 

 

Vegetationskundliches Praktikum 1 + 2

P 6

 

 

 

 

 

 

W 04

Angewandte Geowissenschaften

 

 

 

 

 

Auswahl 4 aus 6 Modulen
(20/125)

 

 

Einführung in die Geologie für Nachbarfächer

2 V, 2 Ü, 1 d Exkursion

5

Nein

Übung

Klausur, Exkursionsbericht

5/125

1. und 2.

 

G 15 Hydrogeologie

3 V, 1 Ü

5

Ja

Ja

Klausur

5/125

2.

 

G 7 Regionale Geologie

2 V, 9 d Exkurison

5

Ja

Nein

Klausur, Exkursionsbericht

5/125

3. und 4.

 

G 6 Paläontologie und Historische Geologie

3 V, 2 Ü, 2 d Exkursion

5

Ja

Ja

Klausur, Exkursionsbericht

5/125

4.

 

W 7 Geologie, Ökonomie und Ökologie mineralischer Rohstofflagerstätten

2 V/Ü, 2 V/Ü, 2-3 d Exkursion

5

Ja

Ja

Klausur

5/125

5. und 6.

 

W 1 Geodynamik und Georisiko

3 V, 2 S

5

Ja

Ja

Klausur

5/125

6.

W 05

Informatik 30 LP

 

 

 

 

 

(20/125)

 

 

Einführung in die Informatik für Hörer aller Fakultäten

2 V + 2 Ü

5

Nein

Ja

Schriftliche Prüfung

0/125

1.

 

Einführung in die Programmierung

4 V

5

Nein

Ja

Schriftliche/
Mündliche Prüfung

0/125

2.

 

Datenbanken I

4 V + 1 Ü+ 2 Ü

10

Ja

Ja

Klausur

10/125

3.

 

10 LP Wahlpflicht (1 aus 4 folgenden Angeboten)

 

 

 

 

 

 

 

(a)

Grundlagen und Konzepte der Modellierung

4 V + 3 Ü

10

Nein

Ja

Schriftliche/
Mündliche Prüfung

10/125

1. oder 3.

(b)

Einführung in die Bildverarbeitung und
Grundlagen des WWW

3 V + 1 Ü

und
2 V + 2 Ü

5
+
5

Nein

Ja

Ja

Ja

Schriftliche/
Mündliche Prüfung

10/125

2.

5.-6.

(c)

Einführung in die Rechnerarchitektur und Betriebssysteme
und Grundlagen des WWW

3 V + 1 Ü

und
2 V + 2 Ü

5
+
5

Nein

Ja

Ja

Ja

Schriftliche/
Mündliche Prüfung

10/125

1.

5.-6.

(d)

Einführung in Rechnernetze und Verteilte Systeme
und Grundlagen des WWW

3 V

und
2 V + 2 Ü

5
+
5

Nein

Ja

Ja

Ja

Schriftliche/
Mündliche Prüfung

10/125

3.

5.-6.

W 06

Betriebswirtschaftslehre

 

 

 

 

 

(20/125)

 

 

Buchführung

4 Ü

5

Nein

Nein

Klausur

-

1./WS oder
2./SS

 

Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre

2 V, 2 S

5

Nein

Nein

Klausur

5/125

1./WS

 

Wertschöpfungsmanagement

2 V, 2 S

5

Nein

Nein

Klausur

5/125

2./SS

 

Internes Rechnungswesen

2 V, 2 S

5

Nein

Nein

Klausur

5/125

3./WS

 

10 LP Wahlpflicht (2 aus 4, 1x für Abschlussnote)

 

 

 

 

 

 

 

(a)

Grundlagen der VWL

2 V

5

Nein

Nein

Klausur

5/125

1./WS

(b)

Mikroökonomik I

2 V, 2 S

5

Nein

Nein

Klausur

5/125

2./SS

(c)

Makroökonomik I

2 V, 2 S

5

Nein

Nein

Klausur

5/125

3./WS

(d)

Wirtschaftspolitik

2 V

5

Nein

Nein

Klausur

5/125

4./SS

W 07

Volkswirtschaftslehre

 

 

 

 

 

(20/125)

 

 

Grundlagen der Volkswirtschaftslehre

2 V

5

Nein

Nein

Klausur

5/125

1./WS

 

Mikroökonomik I

2 V, 2 S

5

Nein

Nein

Klausur

5/125

2./SS

 

Makroökonomik I

2 V, 2 S

5

Nein

Nein

Klausur

5/125

3./WS

 

Wirtschaftspolitik

2 V

5

Nein

Nein

Klausur

-

4./SS

 

10 LP Wahlpflicht (2 aus 4, 1x für Abschlussnote)

 

 

 

 

 

 

 

(a)

Buchführung

4 Ü

5

Nein

Nein

Klausur

5/125

1./WS oder
2./SS

(b)

Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre

2 V, 2 S

5

Nein

Nein

Klausur

5/125

1./WS

(c)

Wertschöpfungsmanagement

2 V, 2 S

5

Nein

Nein

Klausur

5/125

2./SS

(d)

Internes Rechnungswesen

2 V, 2 S

5

Nein

Nein

Klausur

5/125

3./WS

W 08

Umwelt- und Planungsrecht

 

 

 

 

 

(20/125)

 

 

Einführung in das Umwelt- und Planungsrecht

2 V

5

Nein

Nein

Klausur/mündliche Prüfung

5/125

1.

 

Umwelt- und Planungsrecht I

8 V

10

Nein

Nein

mündliche Prüfung

10/125

1. bis 4.

 

Umwelt- und Planungsrecht II

8 V

10

Nein

Nein

mündliche Prüfung

-

3. bis 5.

 

Vertiefung Umwelt- und Planungsrecht

2 S

5

Nein

Nein

Seminararbeit, Vortrag

5/125

6.

W 09

Soziologie

 

 

 

 

 

(20/125)

 

 

Einführung in soziologische Grundprobleme und Theorien

2 V, 2 S

10

Nein

Nein

Hausarbeit

10/125

1./WS

 

Wirtschaftssoziologie/Umweltsoziologie

4 S

5

Nein

Referat

Hausarbeit

0/125

2./SS

 

Bevölkerung, Ungleichheit und Kultur

2 V, 1 S

5

Nein

Nein

Klausur

5/125

3./WS

 

Wirtschaft und Staat

2 V, 2 S

5

Nein

Referat

Hausarbeit

5/125

3./WS

 

5 LP Wahlpflicht (1 aus 4)

 

 

 

 

 

 

 

 

Aufbaumodul soziologische Theorie

3 S

5

Nein

Referat

Hausarbeit

0/125

4./SS

 

Einführung in die Inferenzstatistik und Regressionsanalyse

2 V, 1 S

5

Ja

Nein

Klausur

0/125

4./SS

 

Einführung in die Wissenschaftstheorie und Forschungslogik der Soziologie

2 V, 1 S

5

Nein

Nein

Klausur

0/125

5./WS

 

Weltgesellschaft im Werden

3 S

5

Nein

Referat

Hausarbeit

0/125

5./WS

W 10

Politikwissenschaften

 

 

 

 

 

(20/125)

 

 

Einführung in die Politikwissenschaft

2 V, 2 Ü

5

Nein

Ja

Klausur

0/125

1.

 

Basismodul Regierungslehre und Policyforschung

2 V, 1 Ü

5

Nein

Ja

Klausur

5/125

1.

 

Basismodul Systemanalyse und Vergleichende Politik

2 V, 1 Ü

5

Nein

Ja

Klausur

5/125

2.

 

5 LP Wahlpflicht (1 aus 2)

 

 

 

 

 

 

 

(a)

Basismodul Politische Theorie und Ideengeschichte

2 V, 1 Ü

5

Nein

Ja

Klausur

0/125

2.

(b)

Basismodul Internationale Beziehungen und deutsche Außenpolitik

2 S, 1 Ü

5

Nein

Ja

Klausur

0/125

2.

 

10 LP Wahlpflicht (1 aus 3)

 

 

 

 

 

 

 

(a)

Aufbaumodul Regierungslehre und Policyforschung

2 V, 2 S, 2 S

 

Ja

Ja

Klausur, Hausarbeit

10/125

3. und 4.

(b)

Aufbaumodul Systemanalyse und Vergleichende Politik

2 V, 2 S, 2 S

 

Ja

Ja

Klausur, Hausarbeit

10/125

3. und 4.

(c)

Aufbaumodul Politische Theorie und Ideengeschichte

2 V, 2 S, 2 S

 

Ja

Ja

Klausur, Hausarbeit

10/125

5.

W 11

Informatik 60 LP

 

 

 

 

 

(40/125)

 

 

Grundlagen und Konzepte der Modellierung

4 V +3 Ü

10

Nein

Ja

Schriftliche/
Mündliche Prüfung

10/125

1.

 

Objekt-orientierte Programmierung

4 V

5

Nein

Ja

Schriftliche/
Mündliche Prüfung

0/125

1.

 

Datenstrukturen und Effiziente Algorithmen I

2 V + 2 Ü

5

Ja

Ja

Prüfung

5/125

2.

 

Konzepte der Programmierung

2 V +  2 Ü

5

Ja

Ja

Prüfung

5/125

2.

 

Einführung in die Rechnerarchitektur und Betriebssysteme

3 V + 1 Ü

5

Nein

Ja

Schriftliche/
Mündliche Prüfung

0/125

3.

 

Datenbanken I

4 V + 1 Ü+ 2 Ü

10

Ja

Ja

Klausur

10/125

3.

 

Einführung in die Bildverarbeitung

3 V +1 Ü

5

Nein

Ja

Schriftliche/
Mündliche Prüfung

5/125

4.

 

Grundlagen des WWW

2 V + 2 Ü

5

Ja

Ja

Schriftliche/
Mündliche Prüfung

0/125

5./6.

 

10 LP Wahlpflicht (2 aus 4 folgenden Angeboten, 1x für Abschl.note)

 

 

 

 

 

 

 

(a)

Softwaretechnik

3 V + 1 Ü

5

Ja

Ja

Schriftliche/
Mündliche Prüfung

5/125

5./6.

(b)

Computergrafik

4 V + 2 Ü

5

Nein

Ja

Schriftliche/
Mündliche Prüfung

5/125

5./6.

(c)

Einführung in Rechnernetze und Verteilte Systeme

3 V

5

Nein

Ja

Schriftliche/
Mündliche Prüfung

5/125

5./6.

 

*)    Das Studienfach Botanik ist im Studienjahr 2006/07 noch nicht modularisiert. Der Arbeitsaufwand entspricht in der Summe 30 Leistungspunkten. Übergangsweise wird eine Abschlussprüfung durchgeführt.

**)  Professur wird noch besetzt, folgt


Anlage 2
Übersicht über das Studienprogramm B.Sc. Geographie – 120 Leistungspunkte

 

Nr.

Modultitel

Kontaktstudium (in SWS)

Leistungs-punkte

Teilnahme-voraussetzungen

Voraussetzungen für Modulleistungen

Formen der Modulleistung

Anteil an der Abschlussnote

Empfehlung
Studiensemester

Allgemeine Schlüsselqualifikationen (Empfehlung: 2 aus 3)

(a)

Mündliche und schriftliche Kommunikation in der Wissenschaft

4 S

5

Nein

Präsentation/Exposé

Präsentation/
schriftliche Ausarbeitung

-

3. bis 4.

(b)

Fremdsprachen, Englisch (Fachkurs Geographie/Landwirtschaft)

4

5

Ja

Nein

Klausuren, mündliche Prüfung

-

3. bis 4.

(c)

Argumentation und Präsentation

4 S

5

Nein

Präsentation/ Übungen

Rede/schriftliche Ausarbeitung/
Fernsehbeitrag/
PowerPoint

-

3. bis 4.

B 01

Natur- und geowissenschaftliche Grundlagen (1 aus 4 Wahlpflicht)

 

 

 

 

 

 

 

(a)

Einführung in die Geologie für Nachbarfächer

2 V, 2 Ü, 1 d Exkursion

5

Nein

Übung

Klausur, Exkursionsbericht

5/125

1. und 2.

(b)

Experimentalphysik (exphys_E_A)

3 V, 1 Ü

5

Nein

Übung

Klausur

5/125

1.

(c)

Anorganische Chemie im Nebenfach (AC-N I)

3 V, 1 S

5

Nein

Ja

Klausur

5/125

1.

(d)

Mathematik D

2 V, 1 Ü

5

Nein

Übungsaufgaben

Klausur

5/125

1.

B 02

Wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Grundlagen (1 aus 4 Wahlpflicht)

 

 

 

 

 

 

 

(a)

Grundlagen der Volkswirtschaftslehre

2 V

5

Nein

Nein

Klausur

5/125

1.

(b)

Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre

2 V, 2 Ü

5

Nein

Nein

Klausur

5/125

1.

(c)

Grundlagen der Politikwissenschaft

2 V, 2 Ü

5

Nein

Referat/

Übung

Klausur

5/125

1.

(d)

Bevölkerung, Ungleichheit und Kultur

2 V, 1 Tutorium

5

Nein

Nein

Klausur

5/125

1.

Geographischer Kernbereich

B 03

FSQ Geographische Arbeitsmethoden

2 S + 12 d Geländeübung

10

Nein

Ja

Klausur, Protokolle

10/125

1. und 2.

B 04

Grundlagen der Physischen Geographie und Geoökologie

5 V, 2 S + 2 d Geländeübung

10

Nein

Ja

Klausuren, Ausarbeitungen

10/125

1. und 2.

B 05

Grundlagen der Sozialgeographie

2 V, 2 S + 1 d Exkursion

5

Nein

Ja

Klausur, Belegarbeit

5/125

1. und 2.

B 06

Statistische Verfahren

2 V, 2 Ü

5

Nein

Ja

Klausur

5/125

2.

B 07

Grundlagen der Wirtschaftsgeographie

2 V, 2 S

5

Nein

Ja

Klausur, Ausarbeitung

5/125

3.

B 08

Einführung in die Umweltplanung (Wahlpflicht)

4 V

5

Nein

Ja

Klausur, Übungsaufgabe

5/125

3.

B 09

Geodatenanalyse/GIS

2 V, 2 Ü

5

Nein

Ja

Klausur

5/125

3.

B 10

Grundlagen der Raum- und Umweltplanung (Wahlpflicht)

2 V, 2 S

5

Nein

Ja

Ausarbeitung, Übungsaufgabe

5/125

3. und 4.

B 11

Methoden der Wirtschafts- und Sozialgeographie (Wahlpflicht)

2 S, 2 V

5

Ja

Ja

Klausur, Ausarbeitung

5/125

4.

B 12

Methoden der Physischen Geographie und Geoökologie (Wahlpflicht)

2 V, 2 Ü (Gelände-/ Laborübung)

5

Ja

Ja

Klausur, Protokoll

5/125

4.

B 13

Geomatik (Wahlpflicht)

2 V, 2 Ü

5

Ja

Ja

Klausur, Ausarbeitung

5/125

4.

B 14

Methoden und Verfahren der Umweltplanung (Wahlpflicht)

4 V/Ü

5

Ja

Ja

Übungsaufgaben

5/125

4.

B 15

Außeruniversitäres Praktikum

2 Praktika
(11 Wochen)

15

Nein

Ja

Berichte

-

4. und 5.

B 16

Regionale Geographie

2 V, 1 S + 5 d Exkursion

5

Ja

Ja

Klausur, Protokoll

5/125

5. und 6.

B 17

Projektstudium

4 P, 1 d Exkursion

10

Ja

Ja

Abschlussbericht, Disputation

-

5. und 6.

B 18

Bachelor-Arbeit

-

10

Ja

Ja

Bachelor-Arbeit

10/125

6.

 


Anlage 3
Übersicht über das Studienprogramm B.Sc. Geographie – 60 Leistungspunkte

 

Nr.

Modultitel

Kontaktstudium (in SWS)

Leistungs-punkte

Teilnahme-voraussetzungen

Voraussetzungen für Modulleistungen

Formen der Modulleistung

Anteil an der Abschlussnote

Empfehlung
Studiensemester

B 03

FSQ Geographische Arbeitsmethoden

2 S + 12 d Geländeübung

10

Nein

Ja

Klausur, Protokolle

10/60

1. und 2.

B 04

Grundlagen der Physischen Geographie und Geoökologie

5 V, 2 S + 2 d Geländeübung

10

Nein

Ja

Klausuren, Ausarbeitungen

10/60

1. und 2.

B 05

Grundlagen der Sozialgeographie

2 V, 2 S + 1 d Exkursion

5

Nein

Ja

Klausur, Belegarbeit

5/60

1. und 2.

B 06

Statistische Verfahren

2 V, 2 Ü

5

Nein

Ja

Klausur

5/60

2.

B 07

Grundlagen der Wirtschaftsgeographie

2 V, 2 S

5

Nein

Ja

Klausur, Ausarbeitung

5/60

3.

B 08

Einführung in die Umweltplanung

4 V

5

Nein

Ja

Klausur, Übungsaufgabe

5/60

3.

B 09

Geodatenanalyse/GIS

2 V, 2 Ü

5

Nein

Ja

Klausur

5/60

3.

B 11

Methoden der Wirtschafts- und Sozialgeographie (Wahlpflicht)

2 S, 2 V

5

Ja

Ja

Klausur, Ausarbeitung

5/60

4.

B 12

Methoden der Physischen Geographie und Geoökologie (Wahlpflicht)

2 V, 2 Ü (Gelände/
Laborübung)

5

Ja

Ja

Klausur, Protokoll

5/60

4.

B 14

Methoden und Verfahren der Umweltplanung (Wahlpflicht)

4 V/Ü

5

Ja

Ja

Übungsaufgaben

5/60

4.

B 16

Regionale Geographie

2 V, 1 S + 5 d Exkursion

5

Ja

Ja

Klausur, Protokoll

5/60

5. und 6.