Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 1 vom 30. Januar 2007, S. 40


Philosophische Fakultät II


Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Musikwissenschaft
im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang (120 Leistungspunkte)
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 14.11.2005

 

Gemäß §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Musikwissenschaft (120 Leistungspunkte) im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang beschlossen.

                                                                                               

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Ziele des Studienprogramms

§ 3 Studienberatung

§ 4 Zulassung zum Studium

§ 5 Studienbeginn

§ 6 Kombination von Studienprogrammen

§ 7 Aufbau des Studienprogramms

§ 8 Praktikum

§ 9 Arten von Lehrveranstaltungen

§ 10 Abschlussbezeichnung

§ 11 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

§ 12 Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung

§ 13 Prüferinnen und Prüfer

§ 14 Studien- und Prüfungsausschuss

§ 15 Bachelor-Arbeit

§ 16 Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms

§ 17 Übergangsregelung

§ 18 Inkrafttreten

 

Anlage: Studienprogrammübersicht

                                                                                               

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des Studienprogramms Musikwissenschaft (120 Leistungspunkte) im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang.

 

(2) Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Wintersemester 2006/2007 das Studium der Musikwissenschaft im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.

 

§ 2
Ziele des Studienprogramms

 

(1) Ziele des Studienprogramms sind: eine in die Tiefe gehende Orientierung über das Fach und seine Teilbereiche (Historische Musikwissenschaft, Systematische Musikwissenschaft, Musikethnologie), der Erwerb von Grundkenntnissen und -fähigkeiten, sowohl was Inhalte als auch was Methoden des Faches betrifft, sowie die Befähigung zu angeleitetem wissenschaftlichen Arbeiten. Neben Fachwissen soll den Studierenden ein breites Spektrum an Kompetenzen vermittelt werden, das in verschiedenen musikwissenschaftlichen Arbeitsfeldern gefordert wird. Die Studierenden sollen durch das Absolvieren eines Praktikums Einblicke in musikwissenschaftliche Berufsfelder erhalten.

 

(2) Das Studienprogramm qualifiziert beispielsweise für folgende Berufsfelder: Journalistik in Presse, Rundfunk oder Fernsehen; Musikverlag; Dramaturgie; Musikarchiv, Musikmanagement, Museum.

 

(3) Fremdsprachenkenntnisse des Englischen und weiterer moderner Fremdsprachen sind zur Erreichung der Studienziele dringend zu empfehlen. Insbesondere Kenntnisse des Englischen sollten bereits bei Studienbeginn vorliegen. Im Rahmen der Allgemeinen Schlüsselqualifikationen können bestehende Fremdsprachenkenntnisse vertieft bzw. neue Fremdsprachenkenntnisse erworben werden.

 

§ 3
Studienberatung

 

(1) Eine allgemeine Studienberatung bietet das Referat für Studentische Angelegenheiten in der Zentralen Universitätsverwaltung an.

 

(2) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes der zuständigen Fakultät statt.

 

(3) Für die Studienfachberatung steht im Institut für Musik, Abteilung Musikwissenschaft, eine Studien- und Prüfungsbeauftragte bzw. ein Studien- und Prüfungsbeauftragter zur Verfügung; Beratung und Betreuung erfolgt aber auch durch alle hauptamtlich Lehrenden der Abteilung zu ihren Sprechzeiten.

 

§ 4
Zulassung zum Studium

 

(1) Zum Bachelor-Studium wird zugelassen, wer über die in § 27 Abs. 6 HSG LSA genannten Voraussetzungen sowie über folgende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt:

 

a.       Lateinkenntnisse im Umfang von mindestens einem Zertifikat über „Grundlagenkenntnisse“; sofern diese Kenntnisse nicht bereits zum Studienbeginn vorliegen, kann der Nachweis bis zum Ende des 2. Semesters erbracht werden;

b.       Musikpraktische Fähigkeiten (instrumental - vorzugsweise Klavier - oder vokal);

c.       Grundkenntnisse in Notationskunde, Musiktheorie und Gehörbildung.
Die unter b) und c) genannten Kenntnisse sind vor Studienbeginn in einem 30-minütigen Studierfähigkeitstest in der Vorlesungszeit des Sommersemesters vor den jeweiligen Immatrikulationsterminen bzw. Bewerbungsterminen nachzuweisen. Der Termin des Tests wird rechtzeitig bekannt gegeben. Die Anmeldung erfolgt beim Studien- und Prüfungsausschuss. Der Test entspricht dem in der Fachspezifischen Ordnung zur Regelung des Auswahlverfahrens im Bachelor-Studienprogramm Musikwissenschaft (120 Leistungspunkte) (ABl. 2006, Nr.4, S. 47) beschriebenen Studierfähigkeitstest. Er umfasst:

1.       Präsentation eines vokalen oder instrumentalen Musikstückes eigener Wahl,

2.       Notenlesefähigkeit (Melodien) in G- und F-Schlüssel,

3.       Unterscheidungsfähigkeit von Intervallen und Akkorden (Dur-, Moll-Dreiklang, Septakkorde) anhand von Notation und Gehör.

In den drei Teilen werden jeweils 0 bis 12 Punkte vergeben. Die Gesamtpunktzahl ergibt sich aus der Addition der Punktzahlen. Der Test gilt als bestanden, wenn in jedem der drei Teile mindestens 4 Punkte erzielt werden.

 

(2) In das Studienprogramm Musikwissenschaft können unter Anrechnung ihrer bis dahin erbrachten Studienleistungen alle Studierenden übertreten, die das Magister-Studium der Musikwissenschaft zum Wintersemester 2005/2006 begonnen haben. Dabei können Hauptfach-Studierende in das 120er Programm wechseln (§ 3 Abs. 3 ABStPOBM).

 

(3) Nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen bis 2% Prozent der Studienplätze (mindestens 1 Studienplatz) als Vorabquote für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zur Verfügung.

 

§ 5
Studienbeginn

 

Das Studium beginnt zum Wintersemester (§ 5 ABStPOBM).

 

§ 6
Kombination von Studienprogrammen

 

Gemäß § 7 Abs. 3 ABStPOBM können die Studienprogramme im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang frei kombiniert werden.

 

§ 7
Aufbau des Studienprogramms

 

(1) Der Aufbau des Studienprogramms, Titel, Leistungspunkteumfang, Teilnahmevoraussetzungen und Abfolge der Module, Modulvorleistungen, Formen der Modulleistung/en bzw. Modulteilleistungen sowie der Anteil der einzelnen Modulnoten an der Gesamtnote ergeben sich aus der Anlage „Studienprogrammübersicht“ zu dieser Ordnung.

 

(2) Im Rahmen der Allgemeinen Schlüsselqualifikation wird empfohlen, Module aus den folgenden Bereichen zu wählen: Moderne Fremdsprachen, Medienkompetenz, Informatik.

 

§ 8
Praktikum

 

(1) Praktika sind berufsfeldbezogene Lerneinheiten und werden in der Regel in einer universitätsexternen Einrichtung absolviert.

 

(2) Das Praktikum wird als eigenständiges Modul mit dem Volumen von 10 Leistungspunkten in das Studienprogramm integriert. Es soll 6 Wochen dauern.

 

(3) Auslandspraktika können länger als Inlandspraktika dauern; in diesem Fall können, abhängig von der Länge des Praktikums, zusätzlich 5 oder 10 Leistungspunkte aus dem Bereich der Schlüsselqualifikationen hierfür verwendet werden.

 

§ 9
Arten von Lehrveranstaltung
en

 

Das Kontaktstudium im Bachelor-Studienprogramm Musikwissenschaft wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:

 

a.       Vorlesung (VL): Vorlesungen sind Lehrveranstaltungen, in denen die Studierenden in der Regel anhand breiter Themenstellungen zu den Inhalten, zur Systematik und Methodik des Faches hingeführt werden;

b.       Seminar (SE): Ein Seminar ist eine Lehrveranstaltung, in der die Studierenden in der Regel anhand einer begrenzten Thematik in wissenschaftliche und fachliche Problemstellungen und in das wissenschaftliche Arbeiten eingeführt werden;

c.       Übung (UE):  Eine Übung ist in der Regel eine Lehrveranstaltung, in der die in einer Vorlesung oder in einer der sonstigen Lehrveranstaltungen erworbenen Kenntnisse exemplarisch vertieft oder spezielle Fertigkeiten geübt werden;

d.       Tutorium (TU): Tutorien sind Lehrveranstaltungen, die in erster Linie von Studierenden höherer Semester gehalten werden. In Tutorien werden elementare Techniken des wissenschaftlichen Arbeitens vertieft und gefestigt. In ihrer Thematik begleiten sie Vorlesungen und Seminare und erörtern Problemfelder im kleineren Kreis;

e.       Kolloquium (KO): Kolloquien zielen auf die Reflexion und Diskussion grundsätzlicher Fragestellungen des Faches und dienen der Auseinandersetzung mit dem aktuellen Forschungsstand. Darüber hinaus begleitet ein Kolloquium die abschließende Phase des Studienganges, in der die schriftliche Arbeit erstellt wird. Dafür bieten sie ein Arbeitsforum;

f.        Praktikum (PR): Innerhalb des Praktikums, das im Block oder studienbegleitend geleistet werden kann, erwirbt die Studentin bzw. der Student Einblicke in unterschiedliche Tätigkeitsfelder und erprobt die Anwendung der erlernten Studieninhalte.

 

§ 10
Abschlussbezeichnung

 

Das Bachelor-Studium der Musikwissenschaft führt in Kombination mit einem weiteren Studienprogramm zum Abschluss eines Bachelor of Arts (B.A.).

 

§ 11
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

 

(1) Formen von Modulvorleistungen sind:

 

a.       Mündliche Prüfung: Sie dauert in der Regel 15 Minuten;

b.       Referat: Dieses dauert in der Regel 30 Minuten;

c.       Stundenprotokoll: Eine inhaltliche Zusammenfassung einer Lehrstunde von 3 bis 4 Seiten à ca. 400 Wörter;

d.       Thesenpapier: Eine stundenvorbereitende schriftliche Arbeit von 3 bis 4 Seiten à ca. 400 Wörter;

e.       Übungsaufgabe: In Nachbereitung einer Lehrstunde schriftlich zu bearbeitende Aufgabe zur Festigung bestimmter Kompetenzen;

f.        Diskussionsleitung: Moderation mehrerer kontroverser Wortbeiträge zu einem Themengebiet.

 

(2) Formen von Modulleistungen sind:

 

a.       Schriftliche Ausarbeitung zum Referat: eine im Anschluss an ein Referat schriftlich fixierte Arbeit von 10 bis 15 Seiten à ca. 400 Wörter;

b.       Hausarbeit: eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von 20 bis 25 Seiten à ca. 400 Wörter;

c.       Klausur: eine schriftliche Prüfung von in der Regel 45 Minuten Dauer;

d.       Praktikumsbericht: eine Tätigkeitsbeschreibung zur Vorlage beim Studien- und Prüfungsausschuss von 10 bis 15 Seiten à ca. 400 Wörter;

e.       Bachelor-Arbeit: Näheres dazu unter § 15.

 

(3) Gemäß § 14 Abs. 8 ABStPOBM wird nur in dem Modul „Fachspezifische Schlüsselqualifikationen“ die Möglichkeit eingeräumt, vor der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung die entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen.

 

(4) Eine nicht bestandene Modulleistung oder Modulteilleistung ist innerhalb eines halben Jahres zu wiederholen.

 

(5) Für Module, die aus anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und Modulbeschreibungen.

 

§ 12
Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung

 

(1) Die Anmeldung zum Modul gemäß § 15 Abs. 1 ABStPOBM entspricht der Anmeldung zur Modulleistung. Die Anmeldung erfolgt im zuständigen Prüfungsamt.

 

(2) Die Teilnahmevoraussetzungen für die Module ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht und den Modulbeschreibungen des Studienprogramms. Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen werden spätestens drei Wochen vor Beginn durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt oder/und über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.

 

(3) Für Module, die aus anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und Modulbeschreibungen.

 

§ 13
Prüferinnen und Prüfer

 

Die Fakultät kann wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter und Lehrbeauftragte, sofern sie an der Lehre im jeweiligen Modul maßgeblichen beteiligt sind, unter Beachtung des § 12 Abs. 4 HSG LSA, zu Prüferinnen und Prüfern bestellen.

 

§ 14
Studien- und Prüfungsausschuss

 

(1) Für das Studienprogramm Musikwissenschaft wird von den Fachvertreterinnen und Fachvertretern der Philosophischen Fakultät II ein Studien- und Prüfungsausschuss gebildet (§ 17 Abs. 1 ABStPOBM).

 

(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus vier Professorinnen und Professoren, zwei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.

 

§ 15
Bachelor-Arbeit

 

(1) Eine Bachelor-Arbeit ist obligatorisch; sie bildet zusammen mit einer mündlichen Leistung ein Modul im Umfang von 10 Leistungspunkten (§ 20 Abs. 2 ABStPOBM).

 

(2) Zur Bachelor-Arbeit wird nur zugelassen, wer mindestens 90 Leistungspunkte im Studienprogramm erbracht hat.

 

(3) Das Thema der Bachelor-Arbeit wird in der Regel zu Beginn des sechsten Semesters über den Studien- und Prüfungssausschuss ausgegeben und von einer durch den Studien- und Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw. einen Prüfer betreut (§ 20 Abs. 7 ABStPOBM). Den Studierenden ist Gelegenheit zu geben, eigene Themenvorschläge zu machen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch.

 

(4) Der Umfang der Bachelor-Arbeit soll in der Regel 18.000 Wörter aufweisen.

 

(5) Die mündliche Leistung findet nach Annahme der Bachelor-Arbeit statt und dauert in der Regel 30 Minuten.

 

(6) In der mündlichen Prüfung soll die bzw. der Studierende zeigen, dass sie bzw. er die Arbeitsergebnisse aus der Bachelor-Arbeit darzustellen weiß, sowie diese im Gespräch problem- und anwendungsbezogen diskutieren und vertiefen kann.

 

(7) Die Studentin bzw. der Student fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung hinzu, dass sie bzw. er die Arbeit selbstständig verfasst hat, sie in gleicher oder ähnlicher Fassung noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung vorgelegt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.

 

(8) Bachelor-Arbeit und mündliche Prüfung werden im Verhältnis 3 zu 1 gewertet.

 

§ 16
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms

 

Die Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung (§ 7) regelt, welche Module benotet werden (§ 21 Abs. 1 ABStPOBM) und in die Gesamtnote eingehen (§ 22 Abs. 1 ABStPOBM).

 

§ 17
Übergangsregelung

 

Die in § 4, Abs. 1 b und c genannten Zulassungsvoraussetzungen gelten für Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die ab Wintersemester 2007/2008 das Studium aufnehmen.

 

§ 18
Inkrafttreten

 

Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fachbereichsrat Musik-, Sport- und Sprechwissenschaft am 14. November 2005; der Rektor hat die Ordnung genehmigt am 13.12.2006.

 

Diese Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 13. Dezember 2006

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor


Anlage
Studienprogrammübersicht

 

Übersicht über das Studienprogramm Musikwissenschaft (Bachelor of Arts.) - 120 Leistungspunkte (gemäß § 7)

 

Modultitel

Kontaktstudium (Veranstaltungs-dauer in SWS)

Leistungspunkte

Vorleistung/en

 

Modulleistung
(eventuell Modulteilleistungen)

Anteil an der Abschlussnote

 

Teilnahmevoraussetzungen

Empfehlung
Studiensemester

 

Fachspezifische Schlüsselqualifikationen

4

10

ja

Schriftliche Ausarbeitung zum Referat oder Klausur

-

nein

1. Semester

Gehörbildung und Musiktheorie I

8

10

ja

2 Klausuren

-

nein

1. Semester

Musiktheorie II

4

5

ja

Schriftliche Ausarbeitung zum Referat oder Klausur

-

ja

2. Semester

Notationskunde

2

5

ja

2 Klausuren

-

nein

2. Semester

Theorie und Praxis der Historischen Musikwissenschaft

4

10

ja

Schriftliche Ausarbeitung zum Referat oder Klausur

10/70

ja

2. Semester

Musikgeschichte I

4

10

ja

Schriftliche Ausarbeitung zum Referat oder Klausur

10/70

ja

3. Semester

Theorie und Praxis der Musikethnologie

4

10

ja

Schriftliche Ausarbeitung zum Referat oder Klausur

10/70

nein

3. Semester

Musikgeschichte II

4

10

ja

Schriftliche Ausarbeitung zum Referat oder Klausur

10/70

ja

4. Semester

Theorie und Praxis der Systematischen Musikwissenschaft

4

10

ja

Schriftliche Ausarbeitung zum Referat oder Klausur

10/70

nein

4. Semester

Praktikum in der Musikwissenschaft

-

10

nein

Schriftlicher Praktiumsbericht

-

ja

5. Semester

Allgemeine Schlüsselqualifikationen

Entsprechend dem gewählten Modul

10

Entsprechend dem gewählten Modul

Entsprechend dem gewählten Modul

-

nein

5. Semester

Fachwissenschaftliche Vertiefung I

4

5

ja

Schriftliche Ausarbeitung zum Referat oder Klausur

5/70

ja

6. Semester

Fachwissenschaftliche Vertiefung II

4

5

ja

Schriftliche Ausarbeitung zum Referat oder Klausur

5/70

ja

6. Semester

Studienabschluss

-

10

nein

Bachelor-Arbeit und mündliche Prüfung

10/70

ja

6. Semester