MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 1 vom 30. Januar 2007, S. 40
Studien-
und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Musikwissenschaft
im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang (120 Leistungspunkte)
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
14.11.2005
Gemäß
§§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA
S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl.
LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und
Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg folgende Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm
Musikwissenschaft (120 Leistungspunkte) im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang beschlossen.
§ 1
Geltungsbereich
§ 2 Ziele des Studienprogramms
§ 3 Studienberatung
§ 4 Zulassung zum Studium
§ 5 Studienbeginn
§ 6 Kombination von Studienprogrammen
§ 7 Aufbau des Studienprogramms
§ 8 Praktikum
§ 9 Arten von Lehrveranstaltungen
§ 10 Abschlussbezeichnung
§ 11 Formen von Modulleistungen und
Modulvorleistungen
§ 12 Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung
§ 13 Prüferinnen und Prüfer
§ 14 Studien- und Prüfungsausschuss
§ 15 Bachelor-Arbeit
§ 16 Bewertung von Modulen und Berechnung der
Gesamtnote des Studienprogramms
§ 18 Inkrafttreten
Anlage: Studienprogrammübersicht
(1)
Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen
Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und
Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte
und Aufbau des Studienprogramms Musikwissenschaft (120 Leistungspunkte) im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang.
(2)
Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Wintersemester
2006/2007 das Studium der Musikwissenschaft im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.
§ 2
Ziele des Studienprogramms
(1)
Ziele des Studienprogramms sind: eine in die Tiefe gehende Orientierung über
das Fach und seine Teilbereiche (Historische Musikwissenschaft, Systematische
Musikwissenschaft, Musikethnologie), der Erwerb von Grundkenntnissen und
-fähigkeiten, sowohl was Inhalte als auch was Methoden des Faches betrifft,
sowie die Befähigung zu angeleitetem wissenschaftlichen Arbeiten. Neben
Fachwissen soll den Studierenden ein breites Spektrum an Kompetenzen vermittelt
werden, das in verschiedenen musikwissenschaftlichen Arbeitsfeldern gefordert
wird. Die Studierenden sollen durch das Absolvieren eines Praktikums Einblicke
in musikwissenschaftliche Berufsfelder erhalten.
(2)
Das Studienprogramm qualifiziert beispielsweise für folgende Berufsfelder:
Journalistik in Presse, Rundfunk oder Fernsehen; Musikverlag; Dramaturgie;
Musikarchiv, Musikmanagement, Museum.
(3)
Fremdsprachenkenntnisse des Englischen und weiterer moderner Fremdsprachen sind
zur Erreichung der Studienziele dringend zu empfehlen. Insbesondere Kenntnisse
des Englischen sollten bereits bei Studienbeginn vorliegen. Im Rahmen der
Allgemeinen Schlüsselqualifikationen können bestehende Fremdsprachenkenntnisse
vertieft bzw. neue Fremdsprachenkenntnisse erworben werden.
§ 3
Studienberatung
(1) Eine allgemeine Studienberatung bietet das Referat für Studentische
Angelegenheiten in der Zentralen Universitätsverwaltung an.
(2) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden
insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes der
zuständigen Fakultät statt.
(3) Für die Studienfachberatung steht im Institut für Musik, Abteilung
Musikwissenschaft, eine Studien- und Prüfungsbeauftragte bzw. ein Studien- und
Prüfungsbeauftragter zur Verfügung; Beratung und Betreuung erfolgt aber auch
durch alle hauptamtlich Lehrenden der Abteilung zu ihren Sprechzeiten.
(1) Zum Bachelor-Studium
wird zugelassen, wer über die in § 27 Abs. 6 HSG LSA genannten Voraussetzungen sowie
über folgende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt:
a.
Lateinkenntnisse
im Umfang von mindestens einem Zertifikat über „Grundlagenkenntnisse“; sofern
diese Kenntnisse nicht bereits zum Studienbeginn vorliegen, kann der Nachweis
bis zum Ende des 2. Semesters erbracht werden;
b.
Musikpraktische
Fähigkeiten (instrumental - vorzugsweise Klavier - oder vokal);
c.
Grundkenntnisse
in Notationskunde, Musiktheorie und Gehörbildung.
Die unter b) und c) genannten Kenntnisse sind vor Studienbeginn in einem
30-minütigen Studierfähigkeitstest in der Vorlesungszeit des Sommersemesters
vor den jeweiligen Immatrikulationsterminen bzw. Bewerbungsterminen
nachzuweisen. Der Termin des Tests wird rechtzeitig bekannt gegeben. Die
Anmeldung erfolgt beim Studien- und Prüfungsausschuss. Der Test entspricht dem
in der Fachspezifischen Ordnung zur Regelung des Auswahlverfahrens im
Bachelor-Studienprogramm Musikwissenschaft (120 Leistungspunkte) (ABl. 2006,
Nr.4, S. 47) beschriebenen Studierfähigkeitstest. Er umfasst:
1.
Präsentation
eines vokalen oder instrumentalen Musikstückes eigener Wahl,
2.
Notenlesefähigkeit
(Melodien) in G- und F-Schlüssel,
3.
Unterscheidungsfähigkeit
von Intervallen und Akkorden (Dur-, Moll-Dreiklang, Septakkorde) anhand von
Notation und Gehör.
In den drei Teilen werden jeweils
0 bis 12 Punkte vergeben. Die Gesamtpunktzahl ergibt sich aus der Addition der
Punktzahlen. Der Test gilt als bestanden, wenn in jedem der drei Teile
mindestens 4 Punkte erzielt werden.
(2) In das Studienprogramm
Musikwissenschaft können unter Anrechnung ihrer bis dahin erbrachten
Studienleistungen alle Studierenden übertreten, die das Magister-Studium der
Musikwissenschaft zum Wintersemester 2005/2006 begonnen haben. Dabei können
Hauptfach-Studierende in das 120er Programm wechseln (§ 3 Abs. 3 ABStPOBM).
(3) Nach Abzug der Quoten
gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes
Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen
bis 2% Prozent der Studienplätze (mindestens 1 Studienplatz) als Vorabquote für
die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen
Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zur
Verfügung.
Das
Studium beginnt zum Wintersemester (§ 5 ABStPOBM).
§
6
Kombination von Studienprogrammen
Gemäß
§ 7 Abs. 3 ABStPOBM können die Studienprogramme im
Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang frei kombiniert werden.
§
7
Aufbau des Studienprogramms
(1) Der Aufbau des Studienprogramms,
Titel, Leistungspunkteumfang, Teilnahmevoraussetzungen und Abfolge der Module,
Modulvorleistungen, Formen der Modulleistung/en bzw. Modulteilleistungen sowie
der Anteil der einzelnen Modulnoten an der Gesamtnote ergeben sich aus der Anlage „Studienprogrammübersicht“ zu dieser Ordnung.
(2) Im Rahmen der
Allgemeinen Schlüsselqualifikation wird empfohlen, Module aus den folgenden
Bereichen zu wählen: Moderne Fremdsprachen, Medienkompetenz, Informatik.
(1)
Praktika sind berufsfeldbezogene Lerneinheiten und werden in der Regel in einer
universitätsexternen Einrichtung absolviert.
(2)
Das Praktikum wird als eigenständiges Modul mit dem Volumen von 10
Leistungspunkten in das Studienprogramm integriert. Es soll 6 Wochen dauern.
(3)
Auslandspraktika können länger als Inlandspraktika dauern; in diesem Fall
können, abhängig von der Länge des Praktikums, zusätzlich 5 oder 10
Leistungspunkte aus dem Bereich der Schlüsselqualifikationen hierfür verwendet
werden.
§ 9
Arten von Lehrveranstaltungen
Das Kontaktstudium im
Bachelor-Studienprogramm Musikwissenschaft wird durch verschiedene
Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:
a.
Vorlesung
(VL): Vorlesungen sind Lehrveranstaltungen, in denen die Studierenden in der
Regel anhand breiter Themenstellungen zu den Inhalten, zur Systematik und
Methodik des Faches hingeführt werden;
b.
Seminar
(SE): Ein Seminar ist eine Lehrveranstaltung, in der die Studierenden in der
Regel anhand einer begrenzten Thematik in wissenschaftliche und fachliche
Problemstellungen und in das wissenschaftliche Arbeiten eingeführt werden;
c.
Übung
(UE): Eine Übung ist in der Regel
eine Lehrveranstaltung, in der die in einer Vorlesung oder in einer der
sonstigen Lehrveranstaltungen erworbenen Kenntnisse exemplarisch vertieft oder
spezielle Fertigkeiten geübt werden;
d.
Tutorium
(TU): Tutorien sind Lehrveranstaltungen, die in erster Linie von Studierenden
höherer Semester gehalten werden. In Tutorien werden elementare Techniken des
wissenschaftlichen Arbeitens vertieft und gefestigt. In ihrer Thematik
begleiten sie Vorlesungen und Seminare und erörtern Problemfelder im kleineren
Kreis;
e.
Kolloquium
(KO): Kolloquien zielen auf die Reflexion und Diskussion grundsätzlicher
Fragestellungen des Faches und dienen der Auseinandersetzung mit dem aktuellen
Forschungsstand. Darüber hinaus begleitet ein Kolloquium die abschließende
Phase des Studienganges, in der die schriftliche Arbeit erstellt wird. Dafür
bieten sie ein Arbeitsforum;
f.
Praktikum
(PR): Innerhalb des Praktikums, das im Block oder studienbegleitend geleistet
werden kann, erwirbt die Studentin bzw. der Student Einblicke in
unterschiedliche Tätigkeitsfelder und erprobt die Anwendung der erlernten
Studieninhalte.
Das Bachelor-Studium der
Musikwissenschaft führt in Kombination mit einem weiteren Studienprogramm zum
Abschluss eines Bachelor of Arts (B.A.).
§ 11
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
(1) Formen von
Modulvorleistungen sind:
a.
Mündliche
Prüfung: Sie dauert in der Regel 15 Minuten;
b.
Referat:
Dieses dauert in der Regel 30 Minuten;
c.
Stundenprotokoll:
Eine inhaltliche Zusammenfassung einer Lehrstunde von 3 bis 4 Seiten à ca. 400
Wörter;
d.
Thesenpapier:
Eine stundenvorbereitende schriftliche Arbeit von 3 bis 4 Seiten à ca. 400
Wörter;
e.
Übungsaufgabe:
In Nachbereitung einer Lehrstunde schriftlich zu bearbeitende Aufgabe zur
Festigung bestimmter Kompetenzen;
f.
Diskussionsleitung:
Moderation mehrerer kontroverser Wortbeiträge zu einem Themengebiet.
(2) Formen von
Modulleistungen sind:
a.
Schriftliche
Ausarbeitung zum Referat: eine im Anschluss an ein Referat schriftlich fixierte
Arbeit von 10 bis 15 Seiten à ca. 400 Wörter;
b.
Hausarbeit:
eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von 20 bis 25 Seiten à ca.
400 Wörter;
c.
Klausur:
eine schriftliche Prüfung von in der Regel 45 Minuten Dauer;
d.
Praktikumsbericht:
eine Tätigkeitsbeschreibung zur Vorlage beim Studien- und Prüfungsausschuss von
10 bis 15 Seiten à ca. 400 Wörter;
e.
Bachelor-Arbeit:
Näheres dazu unter § 15.
(3) Gemäß § 14 Abs. 8
ABStPOBM wird nur in dem Modul „Fachspezifische Schlüsselqualifikationen“ die
Möglichkeit eingeräumt, vor der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw.
Teilleistung die entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen.
(4) Eine nicht bestandene
Modulleistung oder Modulteilleistung ist innerhalb eines halben Jahres zu
wiederholen.
(5) Für Module, die aus
anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der
Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und
Modulbeschreibungen.
§ 12
Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung
(1) Die Anmeldung zum Modul
gemäß § 15 Abs. 1 ABStPOBM entspricht der Anmeldung zur Modulleistung. Die Anmeldung
erfolgt im zuständigen Prüfungsamt.
(2) Die
Teilnahmevoraussetzungen für die Module ergeben sich aus der
Studienprogrammübersicht und den Modulbeschreibungen des Studienprogramms. Die genauen
Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen bzw.
Modulteilleistungen werden spätestens drei Wochen vor Beginn durch Aushang beim
zuständigen Prüfungsamt oder/und über das elektronische Prüfungs- und
Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.
(3) Für Module, die aus
anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der
Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und
Modulbeschreibungen.
Die Fakultät kann
wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter und Lehrbeauftragte, sofern
sie an der Lehre im jeweiligen Modul maßgeblichen beteiligt sind, unter
Beachtung des § 12 Abs. 4 HSG LSA, zu Prüferinnen und Prüfern bestellen.
§ 14
Studien- und Prüfungsausschuss
(1) Für das Studienprogramm Musikwissenschaft wird von den
Fachvertreterinnen und Fachvertretern der Philosophischen Fakultät II ein
Studien- und Prüfungsausschuss gebildet (§ 17 Abs. 1 ABStPOBM).
(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus vier Professorinnen
und Professoren, zwei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und
einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.
§ 15
Bachelor-Arbeit
(1) Eine Bachelor-Arbeit ist
obligatorisch; sie bildet zusammen mit einer mündlichen Leistung ein Modul im
Umfang von 10 Leistungspunkten (§ 20 Abs. 2 ABStPOBM).
(2) Zur Bachelor-Arbeit wird
nur zugelassen, wer mindestens 90 Leistungspunkte im Studienprogramm erbracht
hat.
(3) Das Thema der
Bachelor-Arbeit wird in der Regel zu Beginn des sechsten Semesters über den
Studien- und Prüfungssausschuss ausgegeben und von einer durch den Studien- und
Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw. einen Prüfer betreut (§ 20 Abs. 7
ABStPOBM). Den Studierenden ist Gelegenheit zu geben, eigene Themenvorschläge
zu machen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch.
(4) Der Umfang der
Bachelor-Arbeit soll in der Regel 18.000 Wörter aufweisen.
(5) Die mündliche Leistung
findet nach Annahme der Bachelor-Arbeit statt und dauert in der Regel 30
Minuten.
(6) In der mündlichen
Prüfung soll die bzw. der Studierende zeigen, dass sie bzw. er die
Arbeitsergebnisse aus der Bachelor-Arbeit darzustellen weiß, sowie diese im
Gespräch problem- und anwendungsbezogen diskutieren und vertiefen kann.
(7) Die Studentin bzw. der
Student fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung hinzu, dass sie bzw. er
die Arbeit selbstständig verfasst hat, sie in gleicher oder ähnlicher Fassung
noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung vorgelegt und
keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate
kenntlich gemacht hat.
(8) Bachelor-Arbeit und
mündliche Prüfung werden im Verhältnis 3 zu 1 gewertet.
§ 16
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms
Die Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung (§ 7)
regelt, welche Module benotet werden (§ 21 Abs. 1 ABStPOBM) und in die
Gesamtnote eingehen (§ 22 Abs. 1 ABStPOBM).
Die in § 4, Abs. 1 b und c genannten Zulassungsvoraussetzungen gelten
für Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die ab Wintersemester 2007/2008
das Studium aufnehmen.
§ 18
Inkrafttreten
Diese Fachspezifische
Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle (Saale), 13. Dezember
2006
Prof. Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
Anlage
Studienprogrammübersicht
Übersicht
über das Studienprogramm Musikwissenschaft (Bachelor of Arts.) - 120
Leistungspunkte (gemäß § 7)
Modultitel |
Kontaktstudium (Veranstaltungs-dauer
in SWS) |
Leistungspunkte |
Vorleistung/en |
Modulleistung |
Anteil an der
Abschlussnote |
Teilnahmevoraussetzungen |
Empfehlung |
Fachspezifische
Schlüsselqualifikationen |
4 |
10 |
ja |
Schriftliche Ausarbeitung
zum Referat oder Klausur |
- |
nein |
1. Semester |
Gehörbildung
und Musiktheorie I |
8 |
10 |
ja |
2 Klausuren |
- |
nein |
1. Semester |
Musiktheorie
II |
4 |
5 |
ja |
Schriftliche Ausarbeitung zum
Referat oder Klausur |
- |
ja |
2. Semester |
Notationskunde |
2 |
5 |
ja |
2 Klausuren |
- |
nein |
2. Semester |
Theorie
und Praxis der Historischen Musikwissenschaft |
4 |
10 |
ja |
Schriftliche Ausarbeitung
zum Referat oder Klausur |
10/70 |
ja |
2. Semester |
Musikgeschichte
I |
4 |
10 |
ja |
Schriftliche Ausarbeitung
zum Referat oder Klausur |
10/70 |
ja |
3. Semester |
Theorie
und Praxis der Musikethnologie |
4 |
10 |
ja |
Schriftliche Ausarbeitung
zum Referat oder Klausur |
10/70 |
nein |
3. Semester |
Musikgeschichte
II |
4 |
10 |
ja |
Schriftliche Ausarbeitung
zum Referat oder Klausur |
10/70 |
ja |
4. Semester |
Theorie
und Praxis der Systematischen Musikwissenschaft |
4 |
10 |
ja |
Schriftliche Ausarbeitung
zum Referat oder Klausur |
10/70 |
nein |
4. Semester |
Praktikum
in der Musikwissenschaft |
- |
10 |
nein |
Schriftlicher
Praktiumsbericht |
- |
ja |
5. Semester |
Allgemeine
Schlüsselqualifikationen |
Entsprechend dem gewählten
Modul |
10 |
Entsprechend dem gewählten
Modul |
Entsprechend dem gewählten
Modul |
- |
nein |
5. Semester |
Fachwissenschaftliche
Vertiefung I |
4 |
5 |
ja |
Schriftliche Ausarbeitung
zum Referat oder Klausur |
5/70 |
ja |
6. Semester |
Fachwissenschaftliche
Vertiefung II |
4 |
5 |
ja |
Schriftliche Ausarbeitung
zum Referat oder Klausur |
5/70 |
ja |
6. Semester |
Studienabschluss |
- |
10 |
nein |
Bachelor-Arbeit und
mündliche Prüfung |
10/70 |
ja |
6. Semester |