MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 1 vom 30. Januar 2007, S. 2
Studien-
und Prüfungsordnung für den Master-Studiengang
Accounting and Taxation (120 Leistungspunkte)
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
24.05.2006
Gemäß
§§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA
S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl.
LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und
Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- und
Prüfungsordnung für den Studiengang „Accounting and Taxation“ beschlossen.
§ 2 Art des
Master-Studienganges
§ 8 Regelstudienzeit, Aufbau
und Umfang des Studienganges
§ 10 Arten von
Lehrveranstaltungen
§ 12 Formen von
Modulleistungen, Modulteilleistungen und Modulvorleistungen
§ 13 Anmeldung zum Modul
und zur Modulleistung
§ 14 Prüferinnen und
Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer
(1)
Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt Ziele, Inhalte und Aufbau des
Master-Studiengangs „Accounting and Taxation“ (120 Leistungspunkte).
(2)
Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Wintersemester
2006/2007 das Studium aufnehmen.
§ 2
Art des Master-Studienganges
(1)
Bei dem Studiengang „Accounting and Taxation“ handelt es sich um einen
konsekutiven Master-Studiengang im Umfang von 120 Leistungspunkten. Der
Studiengang vertieft und erweitert den Bachelor-Studiengang
„Betriebswirtschaftslehre (Business Studies)“.
(2)
Der Studiengang ist stärker forschungsorientiert.
§ 3
Ziele des Studienganges
(1)
Das Studium soll den Studierenden, aufbauend auf wirtschaftswissenschaftlichen
Grundkenntnissen und unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen
in der Berufswelt, die im Berufsfeld des Betrieblichen Rechnungswesens und den
angrenzenden Gebieten des Wirtschaftsrechts und des Steuerrechts erforderlichen
fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, dass sie zu
wissenschaftlicher Arbeit, zu wissenschaftlich fundierter Urteilsfähigkeit, zur
kritischen Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und zur kreativen
Gestaltung neuer Erkenntnisse in eigener Forschungstätigkeit sowie zu
verantwortlichem Handeln in Beruf und Gesellschaft befähigt werden.
(2)
Das Studium im Studiengang Accounting and Taxation qualifiziert für eine
Berufstätigkeit in und für Unternehmen in führenden und beratenden Tätigkeiten
der Vorbereitung und Durchführung unternehmerischer Entscheidungen ebenso wie
der Kontrolle und Prüfung derselben. Diese Tätigkeiten können
unternehmensintern oder unternehmensextern ausgeführt werden. Grundlage dafür
ist die analytische Durchdringung realer wirtschaftlicher Probleme und die
Darstellung wirtschaftlicher Analysen für ein fachkundiges Publikum. Ziel des
Studiums ist daher der Erwerb der relevanten wirtschaftswissenschaftlichen und
juristischen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Erwerb der Fähigkeit,
wirtschaftswissenschaftliche Untersuchungsergebnisse adäquat aufbereiten,
darstellen, erläutern und eigenständig kreativ erweitern zu können.
(3)
Um diese Ziele zu erreichen, lassen Spezialisierungen im Verlaufe des Studiums
eine differenzierte berufsfeldbezogene Ausbildung zu, die nach individuellen
Interessen ausgerichtet werden kann. Darüber hinaus bedarf es auch des
Erlernens und/oder Trainierens von
·
vertieften
Kenntnissen ökonomischer Theorien,
·
Modell-
und Systemanalyse,
·
juristischen
Analysefähigkeiten und Kenntnissen der relevanten Gesetze und ihrer Auslegung,
·
Fähigkeiten
der Argumentation und Kommunikation,
·
problemorientiertem
Denken und
·
Arbeit
im Team.
(4)
Zum Erreichen der Ziele ist ein hohes Maß an Eigeninitiative der Studierenden
erforderlich. Studieren bedeutet auch und insbesondere Selbststudium und das
Studieren in Arbeitsgruppen. Die wissenschaftliche Literatur ist dabei eine
unentbehrliche Hilfe.
(5)
Für den beruflichen Erfolg nach einem Studium sind die Beherrschung der
englischen Sprache und möglichst wenigstens einer weiteren lebenden
Fremdsprache in Wort und Schrift sowie Kenntnisse in Rhetorik und
Präsentationstechniken besonders förderlich. Die Entwicklung dieser Kenntnisse
erfordert eigene Aktivitäten der Studierenden über die Lehrangebote hinaus. Zur
Stärkung der Sprachkompetenz kann ein Teil des Lehrangebotes gemäß § 12 Abs. 3 in englischer Sprache angeboten und geprüft werden.
§ 4
Studium im Ausland
Den
Studierenden wird empfohlen, ein Semester an einer ausländischen Hochschule zu
studieren. Die Juristische und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg unterhält mit mehreren Hochschulen
im Ausland Partnerschaften, die einen Austausch von Studierenden einschließen.
Einzelheiten darüber werden bekannt gegeben. Studierende können
Auslandsaufenthalte auch in eigener Initiative organisieren und gestalten. Die
Juristische und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät ernennt Beauftragte, die
die Studierenden über ein geplantes Auslandsstudium beraten und die mit den
Partneruniversitäten den Austausch organisatorisch begleiten. An einer
ausländischen Universität erbrachte Studienleistungen können gemäß § 17 Abs. 14
und 15 anerkannt werden. Zwecks Anerkennung der im Ausland erbrachten
Leistungen ist eine Absprache mit dem Wirtschaftswissenschaftlichen Prüfungsamt
und den zuständigen Prüferinnen und Prüfern vor Aufnahme des Auslandsstudiums
dringend anzuraten. Ein Learning-Agreement im Sinne des ECTS soll abgeschlossen
werden.
§ 5
Studienberatung
(1)
Eine allgemeine Studienberatung bietet das Referat für Studentische
Angelegenheiten in der Zentralen Universitätsverwaltung an.
(2)
Eine fachbezogene und studienbegleitende Studienberatung wird von der
Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg durchgeführt. Sie unterstützt die
Studierenden insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken
und der Wahl der Wahlpflichtfächer. Dazu sollen gesonderte
Orientierungsveranstaltungen angeboten werden. Auf Einzelnachfrage stehen für
die fachbezogene und studiengebleitende Beratung die von der Fakultät
beauftragten Personen sowie im Rahmen des Möglichen auch jede
Universitätsprofessorin bzw. jeder Universitätsprofessor der Fakultät und deren
bzw. dessen wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den
Sprechstunden zur Verfügung.
(3)
In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere
durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Wirtschaftswissenschaftlichen
Prüfungsamtes der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät
statt.
(4)
Das Wirtschaftswissenschaftliche Prüfungsamt orientiert sich zum Ende des
ersten Studienjahres über den bisherigen Studienverlauf der Studierenden,
informiert die Studierenden und fordert zur Studienberatung auf, wenn dies
erforderlich erscheint. Das Nähere regelt der Prüfungsausschuss.
§ 6
Zulassung zum Studium
(2) Die für ein
Masterstudium erforderlichen Kenntnisse werden in der Regel nachgewiesen durch ein
erfolgreich mindestens mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder
eine als gleichwertig angerechnete Prüfung in einem wissenschaftlichen
wirtschaftsorientierten Studiengang mit der Examensnote „Gut“ (2,5) oder besser
bzw. einem wissenschaftlichen juristischen Studiengang mit einer Examensbewertung
von mindestens 7 Punkten.
(3)
Bewerberinnen und Bewerber, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, müssen die
Beherrschung der deutschen Sprache durch die „Deutsche Sprachprüfung für den
Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber“ (DSH), einen Bachelor-Abschluss
an einer Hochschule im Geltungsbereich der HRG oder durch eine äquivalente
Bescheinigung nachweisen.
(4) Wünschenswert sind
Grundkenntnisse sowie einschlägige Erfahrungen bzw. nachgewiesene Fähigkeiten
im inhaltlichen Schwerpunkt des Master-Studienganges.
(5)
Unzureichende Vorkenntnisse müssen durch zusätzliche Lehrveranstaltungen vor
und während des Studiums ausgeglichen werden. Der dafür erforderliche
Stundenumfang ist nicht Bestandteil des nach § 8 Abs. 2 ausgewiesenen Workloads
des Studiengangs. Die Zulassung zum Master-Studiengang kann durch den
Prüfungsausschuss mit entsprechenden Auflagen verbunden werden. Der Nachweis
über die Erfüllung der Auflagen ist bis zum Ende des ersten Studienjahres zu
erbringen.
(6)
Über die Erfüllung der Auflagen entscheidet der Prüfungsausschuss.
(7)
Nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Ziffer 2 bis 5 der
Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) in der Fassung vom
24. Mai 2005 (GVBl. LSA 2005, S. 282 ff.) stehen als Vorabquote für die
Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen
und Bewerbern, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, bis zu 20% der
Studienplätze zur Verfügung.
(8)
Auch bei Vorliegen der übrigen Zulassungsvoraussetzungen wird zum Studium nicht
zugelassen, wer eine Bachelor-Prüfung, eine Master-Prüfung, eine
Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung in
einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang bzw. das erste juristische
(Staats-) Examen an einer Hochschule endgültig nicht bestanden hat.
(9)
Die Erfüllung der Zulassungskriterien begründet keinen Rechtsanspruch auf einen
Studienplatz.
§ 7
Studienbeginn
Das
Studium beginnt im Wintersemester.
§ 8
Regelstudienzeit, Aufbau und Umfang des Studienganges
(1)
Die Regelstudienzeit für den Studiengang beträgt vier Semester.
(2) Der Studiengang besteht
aus Modulen, die insgesamt 120 Leistungspunkte ergeben. Der zeitliche Aufwand
des Studienganges (Workload) beträgt damit insgesamt 3.600 Stunden.
(3) Der Studiengang umfasst
die folgenden inhaltlich abgegrenzten und modularisierten Bereiche:
1.
Bereich
„Grundzüge des Rechnungswesens“ (30 Leistungspunkte),
2.
Bereich
„Volkswirtschaftslehre“ (15 Leistungspunkte),
3.
Wahlpflichtbereich
(30 Leistungspunkte),
4.
Wahlbereich
(20 Leistungspunkte),
Des
Weiteren umfasst der Studiengang das Modul,
5.
Master-Arbeit
(25 Leistungspunkte).
Der
Aufbau des Studienganges ergibt sich aus der Studiengangübersicht (Anlage) zu dieser Ordnung.
(4) In Abhängigkeit vom
verfügbaren Lehrangebot können die in der Studiengangübersicht (Anlage) für den Wahlbereich
aufgeführten Module vom Prüfungsausschuss um Angebote weiterer Veranstaltungen
ergänzt und erweitert werden. Ausdrücklich ist es dabei möglich, die
Lehrangebote von Gastdozentinnen oder Gastdozenten einzusetzen. Ebenso können
vom Prüfungsausschuss Module aus dem Wahlangebot entfernt werden. Das Angebot
an Modulen und die Allgemeinen Modulbeschreibungen sind in der Regel bis
spätestens drei Wochen vor Beginn der Vorlesungszeit im elektronischen
Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt zu machen.
§ 9
Praktikum
Ein
Praktikum in Unternehmen, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften
oder Kanzleien ist wünschenswert im Hinblick auf den Berufseinstieg nach dem
Studium, ist aber nicht Bestandteil des Studiengangs. Die Ableistung von
Praktika soll durch den Prüfungsausschuss durch geeignete Vorkehrungen
gefördert werden.
§ 10
Arten von Lehrveranstaltungen
1.
Vorlesungen:
bieten zusammenhängende Darstellungen größerer Stoffgebiete und vermitteln
Kenntnisse und Methoden auf wissenschaftlicher Grundlage;
2.
Übungen:
dienen der Verfestigung von in Vorlesungen gelernten Fertigkeiten unter
Anleitung von Dozentinnen und Dozenten;
3.
Seminare:
dienen der gezielten Behandlung fachwissenschaftlicher Fragestellungen und
führen in bestimmte Lehrstoffe ein;
4.
Kolloquien:
dienen der Präsentation aktueller, grundlagen- wie anwendungsorientierter
Forschungsprobleme;
5.
Repetitorien:
dienen der Wiederholung des in anderen Veranstaltungen bereits vermittelten
Stoffes;
6.
Planspiele:
dienen der Simulation von Entscheidungsproblemen und dem Training der
Entscheidungsfindung bei bestimmten Zielvorgaben und Rahmenbedingungen;
7.
Fallstudien:
dienen der Analyse, Lösung und Diskussion konkreter, der Realität entnommener
Probleme und Aufgabenstellungen;
8.
Projektgruppen
und -seminare: dienen der Erarbeitung eigener Ergebnisse einzeln oder im Team;
9.
Tutorien:
dienen der Vertiefung des in Vorlesungen gelernten Stoffes in kleinen
Arbeitsgruppen unter Anleitung der zuständigen Hochschullehrerin bzw. des
zuständigen Hochschullehrers anhand von Aufgaben und Fällen;
10.
Exkursionen:
dienen dem Studium in der Praxis realisierter Ansätze und Lösungen vor Ort.
(2)
Sofern dies sachlich und didaktisch zweckmäßig ist, können einzelne Vermittlungsformen
gemäß Abs. 1 innerhalb einer Lehrveranstaltung miteinander kombiniert werden.
§ 11
Abschlussbezeichnung
Nach
erfolgreichem Abschluss des Studiums wird von der Juristischen und
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der akademische Grad des „Master of
Science (M.Sc.)“ verliehen.
§ 12
Formen von Modulleistungen, Modulteilleistungen und Modulvorleistungen
(1)
In der Studiengangübersicht (Anlage) in Verbindung mit den
allgemeinen Modulbeschreibungen des Studiengangs sind die Modulvorleistungen,
die Teilnahmevoraussetzungen sowie die jeweiligen Formen der Modulleistungen
bzw. der Modulteilleistungen festgelegt.
(2)
Neben der Master-Arbeit sind Formen von Modulleistungen, Modulteilleistungen
und Modulvorleistungen:
1.
Klausur:
eine schriftliche Prüfung von in der Regel 60 Minuten bis in der Regel
höchstens 120 Minuten Dauer. Klausuren können ganz oder in Teilen im
Multiple-Choice-Verfahren durchgeführt werden;
2.
Mündliche
Prüfung: sie dauert in der Regel 15 bis 30 Minuten;
3.
Referat:
ein wissenschaftlicher Vortrag;
4.
Hausarbeit:
eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit;
5.
Projektbericht:
eine Beschreibung eines Projektes;
6.
Gruppenarbeiten:
sie dienen dazu, in Kleingruppen Lösungen zu theoretischen und praktischen
Fragestellungen zu erarbeiten und zu diskutieren. Die Bewertung wird von der
bzw. dem für die Durchführung der jeweiligen Lehrveranstaltung fachlich
Verantwortlichen vorgenommen. Bei Gemeinschaftsarbeiten müssen die
individuellen Leistungen deutlich abgrenzbar und bewertbar sein;
7.
Stundenprotokoll:
eine inhaltliche Zusammenfassung einer Lehreinheit;
8.
Thesenpapier:
eine stundenvorbereitende schriftliche Arbeit;
9.
Diskussionsleitung;
10.
Sitzungsmoderation;
11.
Sitzungsprotokolle;
12.
Regelmäßige
Bearbeitung von Übungsaufgaben;
13.
Kurztest.
(3) Prüfungsleistungen
können mit Zustimmung des Prüfungsausschusses und der Prüferin bzw. des Prüfers
in englischer Sprache abgelegt werden. Bei englischsprachigen Modulen erfolgen
die Prüfungsleistungen in der Regel in englischer Sprache.
(4)
Macht eine Studentin bzw. ein Student durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft,
dass sie bzw. er wegen länger andauernder oder ständiger physischer oder
psychischer Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder
teilweise in der vorgesehenen Form zu erbringen, gestattet der
Prüfungsausschuss der Studentin bzw. dem Studenten gleichwertige Leistungen in
anderer Form zu erbringen. Der Prüfungsausschuss kann hierzu die Vorlage eines
amtsärztlichen Attests fordern.
(5)
Lautet die Gesamtbewertung einer Modulleistung gemäß § 17 Abs. 4 „nicht
ausreichend“ bzw. wird eine Modulteilleistung mit weniger als 50 Fachpunkten
bewertet, so kann die Modulleistung bzw. die Modulteilleistung innerhalb eines
Studienjahres einmal wiederholt werden, mit Ausnahme der in § 17 Abs. 9 Satz 2
geregelten Fälle des Ausschlusses wegen der schwerwiegenden Störung einer
Prüfung. Lautet auch die Gesamtbewertung der wiederholten Modulleistung „nicht
ausreichend“ bzw. wird eine wiederholte Modulteilleistung mit weniger als 50
Fachpunkten bewertet, so kann auf begründeten Antrag vom Prüfungsausschuss für
insgesamt höchstens vier Module mit Ausnahme der Master-Arbeit und ihrer
mündlichen Verteidigung jeweils eine zweite Wiederholung innerhalb des auf die
erste Wiederholung folgenden Studiensemesters zugelassen werden.
§ 13
Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung
Die
Anmeldung erfolgt im Wirtschaftswissenschaftlichen Prüfungsamt über das elektronische
Prüfungs- und Studienverwaltungssystem. Die Modalitäten der Anmeldung werden
über das elektronische Online Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt
gegeben. Das Nähere regelt der Prüfungsausschuss. Die Prüfungstermine sind in
der Regel spätestens drei Wochen nach Beginn der Lehrveranstaltungen im
elektronischen Prüfungs- und Studienverwaltungssystem anzukündigen.
§ 14
Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer
(1)
Der Prüfungsausschuss ernennt die Prüferinnen und Prüfer sowie Beisitzerinnen
und Beisitzer sowie die Mitglieder und die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden
der Prüfungskommission. Er kann die Ernennung der bzw. dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses übertragen.
(2) Zur Prüferin bzw. zum
Prüfer können nur folgende Personen ernannt werden:
1.
Hauptamtlich
an der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät tätige
Professorinnen und Professoren;
2.
Privatdozentinnen
und Privatdozenten sowie außerplanmäßige Professorinnen und Professoren der
Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät;
3.
Honorarprofessorinnen
und Honorarprofessoren, Honorardozentinnen und Honorardozenten,
Gastprofessorinnen und Gastprofessoren sowie Gastdozentinnen und Gastdozenten
der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, sofern sie eine
den hauptamtlich tätigen Professorinnen und Professoren vergleichbare
Qualifikation besitzen und in vorausgehenden Studienabschnitten eine
einschlägige Lehrtätigkeit an der Juristischen und
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät ausgeübt haben;
4.
Lehrbeauftragte,
wenn sie in vergangenen Studienabschnitten in dem Studiengang eine einschlägige
Lehrtätigkeit ausgeübt haben.
Soweit
Modulleistungen aus anderen Fakultäten als der Juristischen und
Wirtschaftwissenschaftlichen Fakultät geprüft werden, können auch aus diesen
Fakultäten die unter Nr. 1 bis 4 genannten Personen zu Prüferinnen und Prüfern
ernannt werden.
(3) Für die Ernennung der
unter Abs. 2 Ziffer 2 bis 4 genannte Personen bedarf der Beschluss des
Prüfungsausschusses der Zustimmung des Fakultätsrates.
(4) Zur Beisitzerin bzw. zum
Beisitzer darf nur bestellt werden, wer eine Master-Prüfung oder eine
vergleichbare Prüfung abgelegt hat.
(5)
Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass die Namen
der Prüferinnen und Prüfer rechtzeitig mindestens zwei Monate vor der Prüfung
durch Aushang bekannt gegeben werden. Aus wichtigem Grund können nachträglich
andere Prüferinnen und Prüfer benannt werden. Erfolgt die Bekanntgabe mit einer
Frist von weniger als zwei Wochen, kann sich die Kandidatin bzw. der Kandidat
hinsichtlich der betreffenden Prüfung ohne Versäumnis von Fristen im Falle von
schriftlichen Prüfungen auf den nächstfolgenden Prüfungstermin zurückstellen
lassen und bei mündlichen Prüfungen in Abstimmung mit der jeweiligen Prüferin
bzw. mit dem jeweiligen Prüfer einen Termin innerhalb der nächsten acht Wochen
wählen.
(6)
Die Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer unterliegen der
Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, werden
sie durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur
Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 15
Prüfungsausschuss
(1)
Zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studiengangs und für die durch diese
Ordnung zugewiesenen Aufgaben bildet die Juristische und
Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät einen Prüfungsausschuss. Einem
Prüfungsausschuss kann die Zuständigkeit für mehrere Studiengänge zugewiesen
werden.
(2)
Der Prüfungsausschuss besteht gemäß §§ 60 und 61 HSG LSA aus
·
vier
Mitgliedern der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
·
zwei
Studierenden eines wirtschaftswissenschaftlichen Studiengangs und
·
einem
Mitglied der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Die
Leiterin bzw. der Leiter des für den Studiengang zuständigen Prüfungsamtes
gehört dem Prüfungsausschuss mit beratender Stimme an. Sie bzw. er kann sich
vertreten lassen.
(3)
Der Fakultätsrat bestellt auf Vorschlag seiner Mitgliedergruppen die Mitglieder
des Prüfungsausschusses. Wiederbestellung ist zulässig. Ein vorzeitig
ausgeschiedenes Mitglied ist durch Nachbestellung zu ersetzen. Der
Prüfungsausschuss wählt aus dem Kreis der ihm angehörenden Professorinnen und
Professoren die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und mindestens eine ständige
Stellvertreterin bzw. einen ständigen Stellvertreter. Werden mehrere
Stellvertreterinnen oder Stellvertreter bestellt, so sind Regelungen
hinsichtlich der Stellvertretung zu treffen.
(4)
Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Studien- und
Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig der Fakultät über
die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform
der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung.
(5)
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, den Prüfungen
beizuwohnen.
(6)
Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des
Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im
öffentlichen Dienst stehen, werden sie durch die Vorsitzende bzw. den
Vorsitzenden zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(7)
Bei den Entscheidungen, die Leistungsbewertungen betreffen, wirken die
Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden nicht mit.
(8)
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder unter
Einhaltung der Ladungsfrist von drei Werktagen schriftlich geladen sind und die
Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des
Vorsitzenden den Ausschlag.
(9)
Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Mitglieder des
Prüfungsausschusses vertreten bei Abwesenheit die einzelnen Mitglieder des
Ausschusses. Scheidet ein Mitglied des Prüfungsausschusses aus, so rückt seine
Stellvertreterin bzw. sein Stellvertreter nach.
(10)
Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des
Verwaltungsprozessrechts. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner
Aufgaben für alle Regelfälle der bzw. dem Vorsitzenden übertragen. Die bzw. der
Vorsitzende vertritt den Prüfungsausschuss gerichtlich und außergerichtlich. An
ihrer bzw. seiner Stelle kann ihre bzw. seine Stellvertreterin oder ihr bzw.
sein Stellvertreter handeln. Über Widersprüche entscheidet der
Prüfungsausschuss.
(11)
Geschäftsstelle zur Durchführung der Prüfungen ist das
wirtschaftswissenschaftliche Prüfungsamt der Juristischen und
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät. Das Prüfungsamt ist in der Erfüllung
seiner Aufgaben an die Beschlüsse des Prüfungsausschusses gebunden.
(12)
Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Mitteilungen des
Prüfungsausschusses, die nicht nur einzelne Personen betreffen, werden durch
Aushang des Prüfungsamtes unter Beachtung des Datenschutzes mit rechtlich
verbindlicher Wirkung bekannt gemacht.
(13)
Belastende Entscheidungen sind den betroffenen Studierenden unverzüglich
mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 16
Master-Arbeit
(2) Zur Master-Arbeit wird
zugelassen, wer im Studiengang eingeschrieben ist und erfolgreiche
Studienleistungen im Umfang von mindestens 75 Leistungspunkten nachweist.
(3)
Die Master-Arbeit soll zeigen, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat in der
Lage ist, innerhalb der vorgegebenen Frist gemäß Abs. 6 das ihr bzw. ihm
gestellte Problem selbstständig mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
Das Thema muss so beschaffen sein, dass die Master-Arbeit innerhalb der
vorgegebenen Frist abgeschlossen werden kann. Für die Erstellung der
Master-Arbeit ist das letzte Fachsemester vorgesehen.
(4)
Das Thema für die Master-Arbeit ist aus einem der Wahlpflichtbereiche zu
wählen. Es kann von jeder fachlich zuständigen Prüferin bzw. jedem fachlich
zuständigen Prüfer gestellt bzw. betreut werden. Die Kandidatin bzw. der
Kandidat kann ohne Rechtsanspruch die Themenstellerin bzw. den Themensteller
und den Problembereich der Master-Arbeit vorschlagen.
(5) Das Thema für die
Master-Arbeit wird von dem Wirtschaftswissenschaftlichen Prüfungsamt zu einem
mit der Kandidatin bzw. mit dem Kandidaten vorher zu vereinbarenden Termin
ausgegeben. Der Prüfungsausschuss kann weitere Formen der Themenausgabe
zulassen. Der Tag der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.
(6) Die Bearbeitungszeit für
die Master-Arbeit beträgt 16 Wochen. Die Bearbeitungszeit beginnt mit dem
Ausgabetag gemäß Abs. 5.
(7)
Das Thema der Master-Arbeit kann von der Kandidatin bzw. dem Kandidaten einmal
ohne Angabe von Gründen innerhalb der ersten vier Wochen der Bearbeitungszeit
zurückgegeben werden. Die Master-Arbeit gilt in diesem Fall als nicht begonnen.
(8)
Die Master-Arbeit kann in Absprache mit der Themenstellerin bzw. dem
Themensteller in englischer Sprache angefertigt werden. Auf Antrag kann der
Prüfungsausschuss weitere Fremdsprachen zulassen.
(9)
Die Kandidatin bzw. der Kandidat hat der Arbeit eine höchstens zweiseitige
Zusammenfassung der wichtigsten Inhalte und ein Verzeichnis der von ihr bzw.
von ihm benutzten Quellen und sonstigen Hilfsmittel beizufügen und eine
Versicherung abzugeben, dass sie bzw. er die Arbeit selbstständig verfasst und
keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie alle
Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus den benutzten Quellen entnommen worden
sind, als solche kenntlich gemacht hat. Darüber hinaus ist von der Kandidatin
bzw. von dem Kandidaten eine schriftliche Erklärung abzugeben darüber, ob und
gegebenenfalls wann und wo sie bzw. er bereits eine Diplom-Vorprüfung, eine
Diplomprüfung, eine Bachelor-Prüfung oder eine Master-Prüfung in einem
wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang bzw. das erste juristische Staatsexamen
an einer Hochschule nicht oder endgültig nicht bestanden hat, ob sie ihren bzw.
er seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Frist verloren hat und ob sie
bzw. er sich in einem schwebenden Verfahren zur Master-Prüfung oder einer
vergleichbaren Prüfung für einen wirtschaftswissenschaftlichen oder
juristischen Studiengang befindet.
(10)
Die Master-Arbeit darf nicht, auch nicht auszugsweise, für eine andere Prüfung
angefertigt worden sein.
(11)
Macht eine Kandidatin bzw. ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft,
dass sie bzw. er wegen länger andauernder oder ständiger physischer oder
psychischer Behinderung nicht in der Lage ist, eine Master-Arbeit unter den
vorgeschriebenen Bedingungen anzufertigen, legt die bzw. der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses fest, in welcher Form die Kandidatin bzw. der Kandidat eine
gleichwertige Prüfungsleistung erbringen kann. Gleiches gilt sinngemäß auch für
die Verteidigung der Master-Arbeit.
(12)
Die Master-Arbeit ist spätestens an dem Tage, an dem die Bearbeitungszeit
endet, in drei gebundenen Ausfertigungen und in einer elektronischen Fassung
beim Wirtschaftswissenschaftlichen Prüfungsamt einzureichen. Der Abgabetag ist
aktenkundig zu machen. Das Nähere regelt der Prüfungsausschuss. Wird die
Master-Arbeit aus einem von der Kandidatin bzw. dem Kandidaten zu vertretenden
Grund nicht fristgemäß oder formgerecht abgeliefert, so lautet ihre
Gesamtbewertung „nicht ausreichend“.
(13)
Die Fristen für die Abgabe der Master-Arbeit können durch Einlieferung auf dem
Postweg gegen Einlieferungsschein mit erkennbarem Datumsstempel gewahrt werden.
Über die Rechtzeitigkeit der Abgabe entscheidet der Prüfungsausschuss.
(14) Die Master-Arbeit soll
von zwei zur Prüfung berechtigten Personen selbstständig in der Regel innerhalb
von acht Wochen bewertet werden. Die erste Prüferin bzw. der erste Prüfer soll
die Themenstellerin bzw. der Themensteller sein; die zweite Prüferin bzw. den
zweiten Prüfer bestimmt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die
Bewertung durch jede Prüferin bzw. jeden Prüfer (Einzelbewertung) ist nach § 17
Abs. 4 vorzunehmen und schriftlich zu begründen. Wird zur Bewertung eine
längere als die in Satz 1 vorgesehene Frist benötigt, so soll dies der
Kandidatin bzw. dem Kandidaten unter Nennung einer neuen Frist mitgeteilt
werden. Bei erheblicher Fristüberschreitung kann der Prüfungsausschuss mit
Zustimmung der Kandidatin bzw. des Kandidaten andere Prüferinnen und/oder
Prüfer bestellen.
(15) Die Gesamtbewertung der
Master-Arbeit ergibt sich nach § 17 Abs. 4 aus dem einfachen arithmetischen
Mittel der beiden Einzelbewertungen. Weichen die Einzelbewertungen um dreißig
Fachpunkte oder mehr voneinander ab oder lautet eine Einzelbewertung mindestens
auf fünfzig Fachpunkte und die andere auf weniger als fünfzig Fachpunkte, wird
von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine dritte Prüferin bzw.
ein dritter Prüfer hinzugezogen. Auf der Grundlage der drei Bewertungen
entscheidet der Prüfungsausschuss endgültig.
(16) Die Master-Arbeit kann
einmal wiederholt werden, wenn ihre Gesamtbewertung „nicht ausreichend“ lautet.
Die Zulassung zur Wiederholung der Master-Arbeit muss bis spätestens sechs
Monate nach der Mitteilung über das Nichtbestehen dieser Prüfungsleistung
erfolgt sein. Anderenfalls gilt die Master-Arbeit als endgültig nicht bestanden.
(17)
Die Master-Arbeit ist vor einer Prüfungskommission mündlich zu verteidigen. Die
Verteidigung besteht aus einem Vortrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten und
der sich anschließenden fachlichen Diskussion der Problemstellung. Die
Verteidigung erfolgt nur, wenn die Gesamtbewertung der Master-Arbeit mindestens
„ausreichend“ ist. Die Prüfungskommission besteht aus der Themenstellerin bzw.
dem Themensteller und mindestens einer weiteren Prüferin bzw. einem weiteren
Prüfer gemäß § 14 Abs. 2 und 3 und einer Beisitzerin bzw. einem Beisitzer gemäß
§ 14 Abs. 4. Den Vorsitz der Prüfungskommission soll in der Regel die
Themenstellerin bzw. der Themensteller übernehmen. Über die Zusammensetzung der
Prüfungskommission entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Dauer der Prüfung
darf sechzig Minuten nicht überschreiten.
(18) Wird in der Bewertung
der Master-Arbeit und in der Verteidigung der Master-Arbeit mindestens ein
„ausreichend“ erreicht, so erhält die Kandidatin bzw. der Kandidat für das
Modul „Master-Arbeit“ die in Abs. 1 angegebenen Leistungspunkte. Die
Modulbewertung ergibt sich nach § 17 Abs. 4 als gewichtetes arithmetisches
Mittel der Gesamtbewertung der Master-Arbeit und der Bewertung der
Verteidigung, wobei die Gesamtbewertung der Master-Arbeit mit dem Gewicht zwei
Drittel und die Bewertung der Verteidigung mit dem Gewicht ein Drittel
eingehen.
(19)
Die Verteidigung der Master-Arbeit kann innerhalb von zwei Monaten einmal
wiederholt werden, wenn sie mit „nicht ausreichend“ bewertet wurde.
§ 17
Bewertung von Modulen, Anrechnung von Studienleistungen, Mutterschutz,
Elternzeit, Berechnung der Gesamtnote des Studiengangs, Abschluss des
Studiums
(1) Aus Prüfungsleistungen können Leistungspunkte
nur erworben werden, wenn
1.
die
Zulassung zum Studiengang erfolgt ist,
2.
das
Modul zum Studiengang gehört,
3.
die
Prüfungsleistung die Erbringung individuell zurechenbarer, benoteter
Studienleistungen unter Prüfungsbedingungen beinhaltet und
4.
keine
Leistungspunkte aus dem gleichen Modul eines früheren Semesters oder aus einer
dafür angerechneten Studien- oder Prüfungsleistung vorliegen.
(2) Prüfungsleistungen
werden in der Regel von zwei Prüferinnen und zwei Prüfern, bei mündlichen
Prüfungen von einer Prüferin bzw. einem Prüfer und einer Beisitzerin bzw. einem
Beisitzer, bewertet. Aus zwingenden Gründen können auf Beschluss des
Prüfungsausschusses schriftliche Prüfungsleistungen außer der Master-Arbeit
auch von nur einer Prüferin bzw. einem Prüfer bewertet werden. Die Gründe sind
aktenkundig zu machen.
(3) Für die Bewertung der
Prüfungsleistungen durch jede einzelne Prüferin bzw. jeden einzelnen Prüfer
(Einzelbewertung) und die Gesamtbewertung gilt folgende Bewertungsskala:
Fachpunkte x |
Note |
|
Beschreibung |
95 ≤ x ≤ 100 |
1,0=sehr gut |
A=excellent |
eine hervorragende Leistung |
90 ≤ x < 95 |
1,3=sehr gut minus |
A- |
|
85 ≤ x < 90 |
1,7=gut plus |
B+ |
|
80 ≤ x < 85 |
2,0=gut |
B=good |
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen
Anforderungen liegt |
75 ≤ x < 80 |
2,3=gut minus |
B- |
|
70 ≤ x < 75 |
2,7=befriedigend plus |
C+ |
|
65 ≤ x < 70 |
3,0=befriedigend |
C=satisfactory |
eine Leistung, die durchschnittlichen
Anforderungen entspricht |
60 ≤ x < 65 |
3,3=befriedigend minus |
C- |
|
55 ≤ x < 60 |
3,7=ausreichend plus |
D+ |
|
50 ≤ x < 55 |
4,0=ausreichend |
D=sufficient |
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen
entspricht |
x < 50 |
5,0=nicht ausreichend |
F=fail |
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den
Anforderungen nicht mehr genügt |
(4) Sind in einem Modul mehrere Teilleistungen als Prüfungsleistungen zu
erbringen oder wird eine Modulleistung oder Teilleistung als Prüfungsleistung
von mehreren Prüferinnen und/oder Prüfern bewertet, so erfolgen die Bewertungen
der Prüfungsleistungen ebenso wie die Einzelbewertungen mit Fachpunkten gemäß
Abs. 3. Dabei beschreiben hundert Fachpunkte die bestmögliche Leistung, null
Fachpunkte das Fehlen jeglicher Leistung. Die Gesamtbewertung des Moduls in
Fachpunkten ergibt sich als gewichtetes arithmetisches Mittel der Bewertungen
der Teilleistungen, wobei die in der Modulbeschreibung festgelegten Gewichte
verwendet werden, bzw. als einfaches arithmetisches Mittel der
Einzelbewertungen. Die Gesamtnote der Modulleistung ergibt sich aus dem
Mittelwert der Fachpunkte gemäß Abs. 3. Für die Bewertung von Modulen, die aus anderen Studienprogrammen
übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen
der jeweiligen Studienprogramme und Modulbeschreibungen.
(5) Ergibt sich die
Bewertung durch die Mittlung mehrerer Noten, so werden alle Dezimalstellen
außer der ersten ohne Rundung gestrichen. Die Bewertung lautet dann bei einem
Wert bis einschließlich 1,5 „sehr gut (A=excellent)“, von 1,6 bis
einschließlich 2,5 „gut (B=good)“, von 2,6 bis einschließlich 3,5 „befriedigend
(C=satisfactory)“, von 3,6 bis einschließlich 4,0 „ausreichend (D=sufficient)“,
über 4,0 „nicht ausreichend (F=fail)“.
(6)
Wird eine einzelne Prüfungsleistung durch mehrere Prüferinnen und/oder Prüfer
bewertet, so bildet das einfache arithmetische Mittel der Einzelbewertungen die
Gesamtbewertung der Prüfungsleistung.
(7)
Wird eine Prüfungsleistung nicht abgelegt, wird sie mit der Note 5,0 „nicht
ausreichend“ bzw. mit null Fachpunkten bewertet. Eine Prüfungsleistung gilt als
nicht abgelegt, wenn die bzw. der Studierende aus von ihr bzw. ihm zu
vertretenden Gründen einen Prüfungstermin versäumt, nach Ablauf der
Rücktrittsfrist von der Modulleistung zurücktritt oder die Modulleistung nicht
in den dafür festgelegten Fristen erbringt. Andernfalls muss der für den
Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Grund dem
Wirtschaftswissenschaftlichen Prüfungsamt unverzüglich, in der Regel innerhalb
von zwei Wochen, schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei
Krankheit der Studentin bzw. des Studenten bzw. eines von ihr bzw. ihm zu
versorgenden Kindes oder pflegebedürftigen Angehörigen kann die Vorlage eines
ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen ein amtsärztliches Attest verlangt
werden.
(8)
Versucht die Kandidatin bzw. der Kandidat das Ergebnis einer Prüfungsleistung
durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen,
wird diese Prüfungsleistung mit der Note 5,0 „nicht ausreichend“
beziehungsweise mit null Fachpunkten bewertet.
(9) Eine Kandidatin bzw. ein
Kandidat, die bzw. der den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört, kann von
der jeweiligen Prüferin bzw. von dem jeweiligen Prüfer oder der bzw. dem
Aufsichtsführenden in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der
Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende
Prüfungsleistung als mit der Note 5,0 „nicht ausreichend“ beziehungsweise mit
null Fachpunkten bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss
die Kandidatin bzw. den Kandidaten darüber hinaus von der Erbringung weiterer
Prüfungsleistungen ausschließen. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig
zu machen.
(10) Wer als Gesamtbewertung
eines Moduls mindestens die Note „ausreichend“ erzielt hat, erhält
Leistungspunkte in dem in der Studiengangübersicht (Anlage) ausgewiesenen Umfang. Die Leistungspunkte können
im Studiengang nur einmal angerechnet werden.
(11)
Für jede Studierende bzw. jeden Studierenden des Studiengangs wird ein
Leistungspunktekonto bei den Akten des Prüfungsausschusses eingerichtet. Im
Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten kann die Kandidatin bzw. der
Kandidat formlos in den Stand ihres bzw. seines Kontos Einblick nehmen. Das
Nähere regelt der Prüfungsausschuss.
(12)
Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten wird in der Regel innerhalb von drei Monaten
nach Teilnahme an einer Prüfungsleistung Einsicht in ihre bzw. seine
schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen
und Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Das Nähere regelt der
Prüfungsausschuss.
(13) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in
demselben Studiengang an anderen staatlich anerkannten Universitäten oder
gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden von
Amts wegen angerechnet.
(14) Studienzeiten,
Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die nicht nach Abs. 13 angerechnet
werden, können auf Antrag angerechnet werden, soweit die Gleichwertigkeit
festgestellt wird. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten,
Studienleistungen und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sind die
von der Kultusministerkonferenz und von der Hochschulrektorenkonferenz
gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend.
(15) Über die Anrechnung
nach den Abs. 13 bis 14 entscheidet der Prüfungsausschuss. Vor Feststellungen
über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreterinnen und Fachvertreter
zu hören. Bei Feststellung der Gleichwertigkeit werden Bewertungen und
Leistungspunkte gemäß den Abs. 3, 4 und 10 festgesetzt. Die Vorschriften dieser
Studien- und Prüfungsordnung über die Wiederholbarkeit von Prüfungen gelten
entsprechend.
(16)
Auf Antrag einer Studentin sind die Mutterschutzfristen, wie sie im Gesetz zum
Schutz der erwerbstätigen Mutter (MschG) in der jeweils gültigen Fassung
festgelegt sind, zu berücksichtigen. Dem Antrag sind die erforderlichen
Nachweise beizufügen. Die Mutterschutzfristen unterbrechen jede Frist nach der
Studien- und Prüfungsordnung. Die Dauer des Mutterschutzes wird nicht in die
Frist eingerechnet.
(17)
Gleichfalls sind die Fristen der Elternzeit nach Maßgabe des Gesetzes über die
Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungszeit (BErzGG) in der jeweils
gültigen Fassung auf Antrag zu berücksichtigen. Studierende müssen bis
spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab sie die Elternzeit antreten,
dem Prüfungsausschuss unter Beifügung der erforderlichen Nachweise schriftlich
mitteilen, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume sie Elternzeit nehmen
wollen. Der Prüfungsausschuss hat zu prüfen, ob die gesetzlichen
Voraussetzungen vorliegen, die bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen
Anspruch auf Elternzeit auslösen würden, und teilt das Ergebnis sowie
gegebenenfalls die neu festgesetzten Prüfungsfristen der Studentin bzw. dem
Studenten mit.
(18)
Studierende, die wegen familiärer Verpflichtungen beurlaubt sind, können auf
Antrag freiwillig Modulleistungen oder Modulteilleistungen erbringen. Auf
Antrag der Studentin bzw. des Studenten ist eine Wiederholung nicht bestandener
Modulleistungen oder Modulteilleistungen während des Beurlaubungszeitraumes
möglich.
(19)
Die Gesamtnote des Studiengangs
ergibt sich als gewichtetes arithmetisches Mittel der Bewertungen der Module,
die nach der Studiengangübersicht (Anlage) in die
Bewertung eingehen, wobei die Gewichtung mit den jeweiligen Leistungspunkten
der Module erfolgt.
(20)
Die Master-Prüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn für den erfolgreichen
Abschluss des Studiengangs vorgeschriebene Modulleistungen endgültig nicht
bestanden sind. Im Fall des endgültigen Nicht-Bestehens der Master-Prüfung
erfolgt die Exmatrikulation zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
(21)
Das Master-Studium hat erfolgreich abgeschlossen, wer
1.
die
erforderlichen Leistungspunkte in den Pflichtmodulen nach der
Studiengangübersicht (Anlage) erbracht hat,
2.
die
erforderlichen Leistungspunkte in den Modulen der Bereiche nach § 8 Abs. 3
erbracht hat und
3.
die
erforderlichen Leistungspunkte in der Master-Arbeit nach § 16 erbracht hat.
§ 18
Inkrafttreten
Diese
Ordnung wurde beschlossen vom Fakultätsrat der Wirtschaftswissenschaftlichen
Fakultät am 24.05.2006; der Rektor hat die Ordnung genehmigt am 13.12.2006.
Diese
Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe
im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle
(Saale), 13. Dezember 2006
Prof.
Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
(gemäß § 8) Master of
Science „Accounting and Taxation“ (120 Leistungspunkte)
Lfd.
Nr. |
Modultitel |
Kontaktstudium
(Veranstaltungs-dauer in SWS) |
Leistungspunkte |
Vorleistung/en |
Modulleistung |
Anteil an der
Abschlussnote |
Teilnahme-voraussetzungen |
Empfehlung |
|
I.
Grundzüge des Rechnungswesens |
|||||||
32 |
Externes
Rechnungswesen (Pflichtmodul)1 |
2 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
nein |
2. |
51 |
Theorie
der BWL (Pflichtmodul) |
2 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
nein |
1. |
82 |
Management
Accounting (Pflichtmodul) |
3 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
nein |
1. |
99 |
Investitions-
und Finanzierungstheorie (Pflichtmodul) |
4 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
nein |
2. |
|
2
Module aus: |
|||||||
90 |
Seminar
zum Rechnungswesen |
2 |
5 |
ja |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
ja |
2. - 4. |
100a |
Unternehmensgrundlagen
(Personengesellschaftsrecht; Kapitalgesellschaftsrecht) |
|
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
nein |
1. / 3. |
100b |
Unternehmen
und Wettbewerb(Bank- und Kapitalmarktrecht; Deutsches und europäisches
Kartellrecht) |
|
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
nein |
1. / 3. |
100c |
Handelsrecht |
4 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
nein |
2. / 4. |
|
II.
Grundzüge der Volkswirtschaftslehre |
|||||||
1 |
Mikroökonomik
für Fortgeschrittene |
4 |
5 |
nein |
schriftlich |
5/120 |
nein |
2.
/ 4. |
42 |
Advanced International Economics |
3 |
5 |
nein |
schriftlich |
5/120 |
nein |
2. / 4. |
71 |
Institutionenökonomik
für Fortgeschrittene |
2 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
nein |
2. / 4. |
72 |
Wirtschaftsethik
globaler Herausforderungen |
2 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
nein |
2.
/ 4. |
74 |
Nachhaltigkeit, New Governance &
Corporate Citizenship |
2 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
nein |
1. / 3. |
75 |
Makroökonomische
Theorie für Fortgeschrittene |
4 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
nein |
1. / 3. |
76 |
Monetäre
Ökonomik für Fortgeschrittene |
4 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
nein |
2. / 4. |
|
III.
Wahlpflichtbereich (Wahl von einer aus vier Spezialisierungen) |
|||||||
|
1.
Spezialisierung: Externes Rechnungswesen und Wirtschaftsprüfung |
|
30 |
|
|
30/120 |
|
|
33 |
Konzernrechnungslegung
(Pflichtmodul) |
3 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
nein |
2. |
34 |
Internationale
Rechnungslegung (Pflichtmodul) |
3 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
nein |
1. |
35 |
Wirtschaftsprüfung
(Pflichtmodul) |
4 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
nein |
2. |
95 |
Seminar
Externes Rechnungswesen und Wirtschaftsprüfung (Pflichtmodul) |
2 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
ja |
2. / 4. |
36 |
Fallstudien
zur Internationalen Rechnungslegung |
2 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
nein |
3. |
|
1
Modul aus: |
|||||||
104b |
Unternehmensumstrukturierung |
2 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
nein |
2. / 4. |
95 |
Seminar
Externes Rechnungswesen und Wirtschaftsprüfung |
2 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
ja |
2. / 4. |
97 |
Seminar
Betriebliche Steuerlehre und Steuerrecht |
2 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
ja |
2. - 4. |
96 |
Seminar
Finanzwirtschaft |
2 |
5 |
|
mündlich und schriftlich |
5/120 |
|
2. / 4. |
85 |
Seminar
Controlling |
2 |
5 |
ja |
mündlich und schriftlich |
5/120 |
ja |
4. |
|
2.
Spezialisierung: Betriebliche Steuerlehre und Steuerrecht |
|
30 |
|
|
30/120 |
|
|
53 |
Steuerrecht,
Steuerplanung und Steuerwirkung (Pflichtmodul) |
8 |
10 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
10/120 |
nein |
2. / 4. |
Seminar Betriebliche Steuerlehre
und Steuerrecht (Pflichtmodul) |
2 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
ja |
2. - 4. |
|
52 |
Internationale
Unternehmensbesteuerung |
8 |
10 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
10/120 |
nein |
1. / 3. |
101 |
Steuerrecht
I: Allgemeines Steuerrecht |
2 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
nein |
1. / 3. |
102 |
Steuerrecht
III: Unternehmenssteuerrecht |
2 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
nein |
3. |
103 |
Steuerrecht
IV: Umsatzsteuerrecht |
2 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
nein |
2. / 4. |
104a |
Steuerliche
Aspekte der Nachfolgeplanung |
2 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
nein |
3. |
104b |
Unternehmensumstrukturierung |
2 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
nein |
2. / 4. |
|
3.
Spezialisierung Finanzwirtschaft |
|
30 |
|
|
30/120 |
|
|
96 |
Seminar
Finanzwirtschaft |
2 |
5 |
|
mündlich und schriftlich |
5/120 |
|
2. / 4. |
100l |
Bank-
und Kapitalmarktrecht |
|
5 |
|
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
|
1. / 3. |
105 |
Finanzwirtschaft
I |
4 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
nein |
1. |
106 |
Finanzwirtschaft
II |
4 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
nein |
2. |
107 |
Finanzwirtschaft
III |
4 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
nein |
3. |
108 |
Finanzwirtschaft
IV |
4 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
nein |
2. / 4. |
|
4.
Spezialisierung: Controlling |
|
30 |
|
|
30/120 |
|
|
83 |
Controlling
I (Pflichtmodul für Controlling) |
3 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
nein |
2. |
84 |
Controlling
II (Pflichtmodul für Controlling) |
3 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
nein |
3. |
85 |
Seminar
Controlling (Pflichtmodul für Controlling) |
2 |
5 |
ja |
mündlich und schriftlich |
5/120 |
ja |
4. |
|
3
Module aus: |
|||||||
33 |
Konzernrechnungslegung |
3 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
nein |
2. |
34 |
Internationale
Rechnungslegung |
3 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
nein |
1. |
35 |
Wirtschaftsprüfung |
4 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
nein |
2. |
36 |
Fallstudien
zur Internationalen Rechnungslegung |
2 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
nein |
3. |
52 |
Internationale
Unternehmensbesteuerung |
8 |
10 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
10/120 |
nein |
1. / 3. |
53 |
Steuerrecht,
Steuerplanung und Steuerwirkung |
8 |
10 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
10/120 |
nein |
2. / 4. |
95 |
Seminar
Externes Rechnungswesen und Wirtschaftsprüfung |
2 |
5 |
nein |
mündlich und schriftlich |
5/120 |
ja |
2. / 4. |
97 |
Seminar
Betriebliche Steuerlehre und Steuerrecht |
2 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
ja |
2. - 4. |
96 |
Seminar
Finanzwirtschaft |
2 |
5 |
|
mündlich und schriftlich |
5/120 |
|
2. / 4. |
100l |
Bank-
und Kapitalmarktrecht |
|
5 |
|
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
|
1. / 3. |
101 |
Steuerrecht
I: Allgemeines Steuerrecht |
2 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
nein |
1. - 4. |
102 |
Steuerrecht
III: Unternehmenssteuerrecht |
2 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
nein |
1. - 4. |
103 |
Steuerrecht
IV: Umsatzsteuerrecht |
2 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
nein |
1. - 4. |
104a |
Steuerliche
Aspekte der Nachfolgeplanung |
2 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
nein |
3. |
104b |
Unternehmensumstrukturierung |
2 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
nein |
4. |
105 |
Finanzwirtschaft
I |
4 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
nein |
1. |
106 |
Finanzwirtschaft
II |
4 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
nein |
2. |
107 |
Finanzwirtschaft
III |
4 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
nein |
3. |
108 |
Finanzwirtschaft
IV |
4 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
nein |
2. / 4. |
|
IV.
Wahlbereich |
|
|
|
|
|
|
|
|
Wahlweise |
|
|
|
|
|
|
|
|
a)
Auslandsstudium |
|
20 |
|
|
20/120 |
|
|
|
b)
Module aus Wahlpflichtbereichen soweit noch nicht in einen Wahlpflichtbereich
eingebracht |
je nach Wahl |
20 |
je nach Wahl |
je nach Wahl |
20/120 |
je nach Wahl |
1. - 4. |
|
c)
4 Module aus: |
|
20 |
|
|
20/120 |
|
|
12 |
Grundlagen
der Unternehmensführung |
2 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
ja |
1. |
13 |
Grundlagen
der Personalwirtschaft |
4 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
ja |
2. |
14 |
Grundlagen
der Personalentwicklung |
4 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
ja |
2. |
15 |
Grundlagen
der Organisationstheorie |
4 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
ja |
1. |
16 |
Grundlagen
der Organisationsgestaltung |
4 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
ja |
1. |
26 |
Produktionsmanagement |
4 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
nein |
2. / 4. |
27 |
Operations
Management |
4 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
nein |
1.
- 4. |
28 |
Supply Chain Management |
2 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
nein |
1. - 4. |
29 |
Informationssysteme
in der Transportwirtschaft |
2 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
nein |
1. - 4. |
54 |
Strategisches
Informationsmanagement |
3 |
5 |
nein |
mündlich und schriftlich |
5/120 |
nein |
2. / 4. |
55 |
Geschäftsprozessmanagement |
2 |
5 |
nein |
mündlich und schriftlich |
5/120 |
nein |
1. / 3. |
56 |
Wissensmanagement |
4 |
5 |
nein |
mündlich und schriftlich |
5/120 |
nein |
3. |
58 |
Optimierung,
Netzwerke und Transportlogistik |
4 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
nein |
2. / 4. |
59 |
Simulation:
Techniken und Software |
4 |
5 |
nein |
Projektarbeit und
schriftlich |
5/120 |
nein |
1. / 3. |
68 |
IT-Sicherheit |
4 |
5 |
nein |
mündlich und schriftlich |
5/120 |
nein |
1.
/ 3. |
69 |
Web-Engineering |
4 |
5 |
nein |
mündlich und schriftlich |
5/120 |
nein |
2.
/ 4. |
78 |
Decision Support Systems / Management Support
Systems |
3 |
5 |
nein |
mündlich/schriftlich |
5/120 |
nein |
1. - 4. |
62 |
Absatztheorie |
2 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
nein |
1. / 3. |
63 |
Handelsmarketing |
2 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
nein |
1. - 4. |
64 |
Handelsmanagement |
2 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
nein |
1. - 4. |
65 |
Internationales
Marketing |
2 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
nein |
1. - 4. |
66 |
Beschaffungsmarketing |
2 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
nein |
1. - 4. |
100d |
Deutsches
und europäisches Kartellrecht |
2 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
nein |
1. / 3. |
100e |
Unternehmen
und Wettbewerb |
|
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
nein |
1. / 3. |
100f |
Arbeitsrecht |
2 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
nein |
1. / 3. |
100g |
Insolvenzrecht |
2 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
nein |
2. / 4. |
100h |
Erbrecht |
2 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
nein |
2. / 4. |
100i |
Welthandelsrecht |
4 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
nein |
1. / 3. |
100j |
Deutsches
und Europäisches Außenwirtschaftsrecht |
2 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
nein |
2. / 4. |
100k |
Europarecht |
4 |
5 |
nein |
schriftlich oder mündlich |
5/120 |
nein |
1. / 3. |
|
V.
Masterarbeit |
|
|
|
|
|
|
|
114 |
Masterarbeit |
0 |
25 |
nein |
mündlich und schriftlich |
25/120 |
ja |
4. |
1 alle Pflichtmodule sind fettgedruckt