Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 9 vom 24. Juli 2007, S. 13


Naturwissenschaftliche Fakultät III


Praktikumsordnung für den Bachelor-Studiengang (180 Leistungspunkte) Ernährungswissenschaften
am Institut für Agrar- und Ernährungswissenschaften der Naturwissenschaftlichen Fakultät III
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 18.04.2007

 

Gemäß §§ 67 Abs. 3 Nr. 8 in Verbindung mit und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), und der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Ernährungswissenschaften (180 Leistungspunkte) hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Praktikumsordnung beschlossen.

 

§ 1
Ziel des Praktikums

 

Das Praktikum dient der Berufsorientierung.

 

Dabei sollen praktische Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt und ein Einblick in den Arbeits- und Wirtschaftsablauf von Betrieben und Einrichtungen, die unter § 3 definiert sind, gewährt werden.

 

§ 2
Dauer des Praktikums

 

(1) Das Praktikum umfasst eine Dauer von mindestens 40 Arbeitstagen und ist in den Studiengang integriert.

 

(2) Das Praktikum hat einen Umfang von 10 Leistungspunkten und ist in der Regel im 5. Fachsemester (in der Zeit Februar bis März) abzuleisten.

 

(3) Eine Teilung des Praktikums ist nicht möglich.

 

§ 3
Praktikumsbetriebe

 

(1) Der Praktikant bzw. die Praktikantin sucht sich eigenständig eine geeignete Einrichtung. Er bzw. sie lässt sich von der Einrichtung schriftlich die Bereitschaft zur Übernahme des Studierenden bestätigen.

 

(2) Danach meldet er bzw. sie das Praktikum zur Genehmigung beim Praktikantenamt des Institutes für Agrar- und Ernährungswissenschaften an.

 

(3) Zwischen dem Praktikanten bzw. der Praktikantin und dem Praktikumsbetrieb wird ein Vertrag geschlossen. Dieser ist im Praktikantenamt vorzulegen.      

 

(4) Eine Ableistung des gesamten Praktikums in einem ausländischen Betrieb ist möglich. Dies bedarf vorab der Zustimmung des Praktikantenamtes.

 

(5) Mögliche Praktikumsbetriebe sind:

 

·           Medizinische Einrichtungen (z. B. Krankenhäuser, Kur- und Reha-Kliniken),

·           Krankenkassen,

·           Behörden des Gesundheits- und Verbraucherschutzes,

·           Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung,

·           Einrichtungen im Bereich Öffentlichkeitsarbeit,

·           Forschungseinrichtungen,

·           Lebensmittelproduzierende Betriebe,

·           Pharmazeutische Industrie.

 

(6) Auf Antrag können abweichende Vereinbarungen getroffen werden, die der Zustimmung des Praktikantenamtes bedürfen.

 

§ 4
Nachweis des Praktikums

 

(1) Entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung muss das Praktikum in der Regel bis zum 30. April des Jahres (Beginn des 6. Fachsemesters) absolviert  sein.

 

(2) Über die Anerkennung entscheidet ein bzw. eine durch den Prüfungsausschuss bestellter Beauftragter bzw. bestellte Beauftragte für Praktikumsangelegenheiten. Dieser Bescheid wird dem bzw. der Studierenden schriftlich mitgeteilt.

 

(3) Widersprüche gegen Bescheide des bzw. der Beauftragten für Praktikumsangelegenheiten werden durch den Prüfungsausschuss entschieden.

 

(4) Zur Anerkennung des Praktikums müssen nachstehende Unterlagen eingereicht werden:

 

1.       Praktikantenvertrag mit den Angaben über:

·           Beginn und Ende des Praktikums,

·           Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit,

·           Arbeitsaufgaben;

 

2.       Praktikumsbericht (vom zuständigen Leiter bzw. von der zuständigen Leiterin abgezeichnet) als zusammenfassender Bericht mit einem Umfang von maximal 10 Seiten (30.000 Textzeichen).

Der Bericht hat folgende Teile zu enthalten:

·           ausführliche Beschreibung der Ausbildungsstätte,

·           Beschreibung der Tätigkeiten des Praktikanten bzw. der Praktikantin,

·           Einschätzung des Produktions- und Tätigkeitsablaufes (gegebenenfalls gesondertes Blatt).

Der Bericht muss spätestens 6 Wochen nach Abschluss des Praktikums vorgelegt werden;

 

3.       Praktikumsnachweis durch den Praktikumsbetrieb.

 

(5) Abgeschlossene Berufsausbildungen werden in der Regel als Praktikumsleistung nicht anerkannt.

 

§ 5
Inkrafttreten

 

Diese Praktikumsordnung wurde beschlossen vom Fakultätsrat der Naturwissenschaftlichen Fakultät III am 18.04.2007; der Akademische Senat hat hierzu Stellung genommen am 13.06.2007.

 

Sie tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 18. Juni 2007

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor