Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 9 vom 24. Juli 2007, S. 8


Philosophische Fakultät II


Praktikumsordnung für die Studienprogramme
Medien- und Kommunikationswissenschaften (60, 90 oder 120 Leistungspunkte)
im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 21.02.2007

 

Gemäß §§ 67 Abs. 3 Nr. 8 in Verbindung mit § 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102) und der Studien- und Prüfungsordnung für die Studienprogramme Medien- und Kommunikationswissenschaften (60, 90 oder 120 Leistungspunkte) vom 17.05.2006 (ABl. 2007, Nr. 3, S. 46), hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Praktikumsordnung beschlossen.

 

I. Allgemeines

 

§ 1
Geltungsbereich

 

Gemäß §§ 4 und 8 der Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor-Studienprogramme Medien- und Kommunikationswissenschaften muss jeweils vor Aufnahme des Studiums ein Vorpraktikum sowie während des Studiums ein Praktikum nachgewiesen werden.

 

§ 2
Dauer und Form der Praktika

 

(1) Das Vorpraktikum ist von jedem Bewerber bzw. jeder Bewerberin vor Aufnahme des Studiums nachzuweisen. Für alle Bachelor-Studienprogramme muss das Vorpraktikum mindestens 4 Wochen dauern.

 

(2) Während des Studiums muss im 60er und 90er Studienprogramm ein Praktikum nachgewiesen werden. Das Praktikum besteht aus vierwöchiger praktischer Tätigkeit und einem Praktikumsseminar. Im 120er Studienprogramm muss ein Praktikum nachgewiesen werden, das aus zwei vierwöchigen praktischen Tätigkeiten und einem Praktikumsseminar besteht.

 

(3) Die praktischen Tätigkeiten gemäß Abs. 2 sollen im Block oder kumulativ abgeleistet werden. Hierfür darf ein Zeitraum von jeweils 3 Monaten nicht überschritten werden.

 

§ 3
Praktikumsausschuss

 

(1) Für die ordnungsgemäße Durchführung, Anerkennung, Beratung des Vorpraktikums und der praktischen Tätigkeiten ist der Praktikumsausschuss zuständig. Der Praktikumsausschuss besteht aus drei Lehrenden sowie zwei studentischen Vertretern und Vertreterinnen. Die Mitglieder des Praktikumsausschusses werden für zwei Jahre  vom Fakultätsrat gewählt.

 

(2) Der Praktikumsausschuss wählt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende. Der bzw. die Vorsitzende muss ein Lehrender bzw. eine Lehrende sein.

 

(3) Der Praktikumsausschuss wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben durch das Praktikumsbüro unterstützt.

 

(4) Vor Aufnahme des Vorpraktikums und der praktischen Tätigkeiten wird eine Beratung empfohlen.

 

II. Vorpraktikum

 

§ 4
Ziel, Inhalt und Nachweis des Vorpraktikums

 

(1) Das Vorpraktikum hat im Wesentlichen eine Orientierungsfunktion. Es ist außerhalb der Hochschule in einem Medienbetrieb (z.B. Verlag, Presse, Rundfunkanstalt oder -unternehmen, freie Produktionsfirma, Werbe- oder PR-Agentur) oder in einer anderen betrieblichen Einheit mit Aufgaben der Medien-Planung, -Entwicklung und -Beratung (z.B. Werbe- oder PR-Abteilungen eines Unternehmens, Presseamt, Kulturamt) abzuleisten. Nachzuweisen sind praktische Tätigkeiten im Umgang mit Medientechniken oder organisations-, entwicklungs- und planungsbezogene Tätigkeiten im Medienbereich. Eine reine Verwaltungstätigkeit oder eine kaufmännische Tätigkeit im Medienbereich reichen nicht aus; dasselbe gilt für Hilfstätigkeiten (z.B. Botendienste, Schreibdienste oder Sekretariatsaufgaben).

 

(2) Zum Studium kann nur zugelassen werden, wer neben der Hochschulzugangsberechtigung ein vierwöchiges Praktikum in einem der zentralen Medienbereiche (insbesondere Presse, Rundfunk, Film, Neue Medien, Werbung, Öffentlichkeitsarbeit, Kulturarbeit) absolviert hat (Vorpraktikum).

 

(3) Die Bescheinigung über die Anerkennung des Vorpraktikums ist mit dem Antrag auf Zulassung beim Immatrikulationsamt einzureichen.

 

§ 5
Anerkennung des Vorpraktikums

 

(1) Der Praktikumsausschuss entscheidet über die Anerkennung des Vorpraktikums.

 

(2) Bewerber und Bewerberinnen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder einer äquivalenten Tätigkeit in einem medienrelevanten Bereich stellen einen formlosen Antrag auf Anerkennung als Vorpraktikum. Dem Antrag sind sämtliche Zeugnissen und Nachweise beizufügen.

 

(3) Als abgeschlossene Berufsausbildung in einem medienrelevanten Bereich werden anerkannt: Ausbildungen als Verlagskaufmann bzw. Verlagskauffrau, Werbekaufmann bzw. Werbekauffrau, Grafiker bzw. Grafikerin, Fotolaborant bzw. Fotolaborantin, Fotograf bzw. Fotografin, Fotogravurzeichner bzw. Fotogravurzeichnerin, Drucker bzw. Druckerin, Druckvorlagenhersteller bzw. Druckvorlagenherstellerin, Buchhändler bzw. Buchhändlerin, Kaufmännischer Medienassistent bzw. Kaufmännische Medienassistentin, Mediengestalter bzw. Mediengestalterin (Bild/Ton) und Gestaltungstechnischer Assistent bzw. Gestaltungstechnische Assistentin sowie Volontariate bei Presse oder Rundfunk oder vergleichbare Ausbildungen. Nicht anerkannt werden z.B. abgeschlossene Berufsausbildungen als Industrie- oder Bürokaufmann bzw. Industrie- oder Bürokauffrau, Fremdsprachensekretär bzw. Fremdsprachensekretärin, Technischer Zeichner bzw. Technische Zeichnerin, Dokumentationsassistent bzw. Dokumentationsassistentin und Kommunikationselektroniker bzw. Kommunikationselektronikerin.

 

(4) Als äquivalente Tätigkeit gilt die medienrelevante Schwerpunktbildung in einem anderen Berufsfeld (z.B. als Industriekaufmann bzw. Industriekauffrau mit Dauertätigkeit in der Werbeabteilung eines Unternehmens; als Verwaltungsangestellter bzw. Verwaltungsangestellte mit Planungsaufgaben in einem Kulturamt), eine nachgewiesene medienrelevante Aus- und Fortbildung von mindestens 1,5 Jahren Dauer (z.B. betriebsinterne Ausbildungen der Rundfunkanstalten), oder die eigene unternehmerische Tätigkeit (als Verleger bzw. Verlegerin oder Produzent bzw. Produzentin). Nicht anerkannt werden Tätigkeiten im Bereich von Verkaufspromotion und Marktforschung.

 

(5) Andere berufliche Tätigkeiten können auf Antrag als Vorpraktikum anerkannt werden.

 

(6) Der Antrag auf Anerkennung und die dazugehörigen Nachweise sind bis zum 15. Mai eines jeden Jahres beim Praktikumsausschuss des Instituts für Medien- und Kommunikationswissenschaften einzureichen.

 

III. Praktika während des Studiums

 

§ 6
Durchführung

 

(1) Während des Studiums sind je nach gewähltem Studienprogramm ein oder zwei vierwöchige praktische Tätigkeiten abzuleisten (§ 2 Abs. 2 und 3). Die Wahl der praktischen Tätigkeiten sind mit dem Praktikumsausschuss abzustimmen.

 

(2) Die praktischen Tätigkeiten sind während der vorlesungsfreien Zeit abzuleisten.

 

(3) Die praktischen Tätigkeiten sind außerhalb der Hochschule in einem Medienbetrieb (z.B. Verlag, Presse, Rundfunkanstalt oder -unternehmen, freie Produktionsfirma, Werbe- oder PR-Agentur) oder in einer anderen betrieblichen Einheit mit Aufgaben der Medien-Planung, -Entwicklung und -Beratung (z.B. Werbe- oder PR-Abteilung eines Unternehmens, Presseamt, Kulturamt) abzuleisten.

 

(4) Im 120er Studienprogramm müssen die praktischen Tätigkeiten in zwei unterschiedlichen Medienbereichen (Printmedien, Hörfunk, Fernsehen, Film, Neue Medien) oder Handlungsbereichen (Programm, Werbung/PR, Personalwesen) abgeleistet werden. Werden zwei praktische Tätigkeiten in der gleichen Firma abgeleistet, so müssen die Handlungsbereiche deutlich unterschieden sein.

 

(5) Die praktischen Tätigkeiten müssen studienrelevant sein. Studienrelevant für die praktischen Tätigkeiten im 60er, 90er und 120er Studienprogramm sind insbesondere solche im Umgang mit Medientechniken. Zusätzlich sind für das 120er Studienprogramm praktische Tätigkeiten in organisations-, entwicklungs- und planungsbezogenen Tätigkeitsfeldern im Medienbereich nachzuweisen.

 

§ 7
Praktikumszeugnis, Praktikumsbericht und Anerkennung

 

(1) Die praktischen Tätigkeiten werden durch den Medienbetrieb bzw. die andere betriebliche Einheit, in dem bzw. in der diese abgeleistet wurden, bescheinigt (Praktikumszeugnis). Aus dem Praktikumszeugnis müssen Art und Dauer der ausgeübten Tätigkeiten hervorgehen.

 

(2) Über die praktischen Tätigkeiten ist jeweils ein Bericht anzufertigen (Praktikumsbericht). In dem Praktikumsbericht sind die Erfahrungen aus den praktischen Tätigkeiten zu beschreiben und zu reflektieren. Der Praktikumsbericht soll in der Regel ca. 15.000 Zeichen umfassen; er soll insbesondere enthalten:

 

·         Angaben zum Praktikanten bzw. zur Praktikantin (Name, Anschrift, Telefon, Studiensemester),

·         Angaben zum Praktikumsplatz (Name, Adresse, Telefon, Betreuer bzw. Betreuerin),

·         eine knappe Charakterisierung des Medienbetriebs bzw. der betrieblichen Einheit, in dem die Tätigkeit erbracht wurde,

·         eine Beschreibung der ausgeübten Tätigkeiten einschließlich Angaben über Anleitung, Betreuung, Kontrolle,

·         Kommentare zu den Tätigkeiten (Relevanz im Hinblick auf mögliche spätere berufliche Tätigkeiten), zum Studienbezug und zur Organisation.

 

(3) Praktikantenzeugnis und Praktikumsbericht sind beim Praktikumsbüro einzureichen. Die eingereichten Unterlagen werden im Praktikumsbüro geprüft und dem bzw. der Lehrenden zur Vorbereitung des Praktikumsseminars zugeleitet.

 

(4) Nach erfolgreicher Teilnahme am Praktikumsseminar werden dem bzw. der Studierenden die ordnungsgemäße Durchführung des Praktikums durch den Lehrenden bzw. die Lehrende bescheinigt.

 

§ 8
Übergangsregelung

 

Die Vorschrift des § 5 Abs. 6  wird erstmals zum Wintersemester 2008/2009 angewandt. Studienbewerber und Studienbewerberinnen  für das Wintersemester 2007/2008 müssen die Bescheinigung über die Anerkennung des Vorpraktikums spätestens bei der Immatrikulation vorlegen.

 

§ 9
Inkrafttreten

 

Die Praktikumsordnung wurde beschlossen vom Fakultätsrat  der Philosophischen Fakultät II am 21.02.2007; der Akademische Senat hat hierzu Stellung genommen am 13. 06.2007.

 

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 21. Juni 2007

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor