MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 8 vom 3. Juli 2007, S. 32
Fachspezifische
Ordnung zur Regelung der Auswahlverfahren
in den Bachelor-Studiengängen Instrumentalpädagogik/Klavier (180
Leistungspunkte)
und Gesang und Gesangspädagogik (180 Leistungspunkte)
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
09.05.2007
Auf
Grund der §§ 3 a Abs. 3, 12 des Hochschulzulassungsgesetzes des Landes
Sachsen-Anhalt vom 12. Mai 1993 (GVBl. LSA S. 244), zuletzt geändert durch das
Gesetz zur Reform der Hochschulzulassung vom 03.05.2005 (GVBl. LSA S. 250), in
Verbindung mit §§ 4 Abs. 4, 5; 55 Abs. 2, 3; 67 Abs. 2 und 69 Abs. 1 des Hochschulgesetzes
Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), der
Rahmenordnung zur Regelung des Auswahlverfahrens in zulassungsbeschränkten
Studiengängen vom 09.03.2005 (ABl. 2005, Nr. 3, S. 2) und der Ordnung für die
Durchführung der Eignungsprüfungen für künstlerische Studiengänge an der
Philosophischen Fakultät II vom 03.05.2007 hat der Senat der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg am 09.05.2007 folgende
Fachspezifische Ordnung für die Auswahlverfahren in den Bachelor-Studiengängen
Instrumentalpädagogik/Klavier (180 Leistungspunkte) und Gesang und
Gesangspädagogik (180 Leistungspunkte) an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg beschlossen.
§ 1
Zulassungsvoraussetzung und Bewerbungsunterlagen
(1)
Neben den Zulassungsvoraussetzungen des § 27 Abs. 6 HSG LSA ist eine weitere
Voraussetzung für die Zulassung zu den Bachelor-Studiengängen der Nachweis der
bestandenen Eignungsprüfung.
(2) Dem Zulassungsantrag ist
eine beglaubigte Abschrift der
Hochschulzugangsberechtigung und der Nachweis der Eignungsprüfung (Abs. 1)
entsprechend der Eignungsprüfungsordnung beizufügen.
(3)
Das Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen begründet keinen Anspruch auf den Erhalt
eines Studienplatzes für diese Studienprogramme.
(4)
Nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der
Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in
der jeweils gültigen Fassung stehen bis zu 2 % der Studienplätze, mindestens
jedoch ein Studienplatz, als Vorabquote für die Zulassung von ausländischen
Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerbern und Bewerberinnen, die Deutschen
nicht gleichgestellt sind, zur Verfügung.
§ 2
Auswahlkriterien im Rahmen des Auswahlverfahrens
(1)
Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vergibt nach Abzug der
Vorabquoten für die Bachelor-Studiengänge Instrumentalpädagogik/Klavier (180
Leistungspunkte) und Gesang und Gesangspädagogik (180 Leistungspunkte) 80 % der zur Verfügung stehenden
Studienplätze auf Grund einer Rangliste, die gemäß § 10 der
Eignungsprüfungsordnung gebildet wird.
(2)
Der beste Ranglistenplatz hat die Punktzahl 20; der schlechteste
Ranglistenplatz die Punktzahl 14.
(3)
Zwischen Bewerbern und Bewerberinnen mit gleicher Zulassungspunktzahl werden
die Ranglistenplätze mit Hilfe der folgenden nachrangigen Kriterien festgelegt:
Bei gleicher Zulassungspunktzahl entscheidet über den Listenplatz
·
für
den Studiengang Bachelor „Instrumentalpädagogik - Klavier“ (180 LP)
o
die
Durchschnittspunktzahl aus den Prüfungen in Musiktheorie und Gehörbildung;
·
für
den Studiengang Bachelor „Gesang und Gesangspädagogik“ (180 LP)
o
die
Durchschnittspunktzahl aus den Prüfungen im Pflichtfach Klavier sowie in
Musiktheorie und Gehörbildung.
(5)
Bei Ranggleichheit unter Berücksichtigung der nachrangigen Kriterien finden die
Vorschriften des § 16 HVVO in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
§ 3
Erstellung der Rangliste für die Auswahlentscheidung
Die
Philosophische Fakultät II übergibt die gemäß § 10 der Eignungsprüfungsordnung
erstellte Rangliste dem Immatrikulationsamt.
§ 4
Inkrafttreten
Diese
Ordnung wurde beschlossen vom Akademischen Senat am 09.05.2007.
Diese
Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle
(Saale), 1. Juni 2007
Prof.
Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor