Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 8 vom 3. Juli 2007, S. 30


Philosophische Fakultät II


Fachspezifische Ordnung zur Regelung des Auswahlverfahrens
in dem Bachelor-Studienprogramm Romanistik (120 Leistungspunkte)
im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 09.05.2007

 

Auf Grund der §§ 3 a Abs. 3, 12 des Hochschulzulassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. Mai 1993 (GVBl. LSA S. 244), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Reform der Hochschulzulassung vom 03.05.2005 (GVBl. LSA S. 250), in Verbindung mit §§ 4 Abs. 4, 5; 55 Abs. 2, 3; 67 Abs. 2 und 69 Abs. 1 des Hochschulgesetzes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), und der Rahmenordnung zur Regelung des Auswahlverfahrens in zulassungsbeschränkten Studiengängen vom 09.03.2005 (ABl. 2005, Nr. 3, S. 2), hat der Senat der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg am 09.05.2007 folgende Fachspezifische Ordnung für das Auswahlverfahren in dem Bachelor-Studienprogramm Romanistik (120 Leistungspunkte) an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg beschlossen.

 

§ 1
Zulassungsvoraussetzung und Bewerbungsunterlagen

 

(1) Das Studienprogramm Romanistik kann in folgenden Varianten studiert werden:

 

·         Französisch 1. Sprachdomäne (Italienisch oder Spanisch als 2. Sprachdomäne),

·         Italienisch 1. Sprachdomäne (Französisch oder Spanisch als 2. Sprachdomäne),

·         Spanisch 1. Sprachdomäne (Italienisch oder Französisch als 2. Sprachdomäne)

 

Die bzw. der Studierende wählt bei der Studienbewerbung die erste Sprachdomäne aus, für die sie bzw. er zugelassen werden möchte. Bei der Einschreibung entscheidet sich die bzw. der Studierende verbindlich für die zweite zu studierende Sprachdomäne.

 

(2) Neben den Zulassungsvoraussetzungen des § 27 Abs. 6 HSG LSA ist weitere Voraussetzung für die Zulassung zu dem Bachelor-Studienprogramm, wenn eine der gewählten Sprachdomänen Französisch ist, der Nachweis ausreichender Kenntnisse der französischen Sprache.

 

Dieser Nachweis erfolgt wahlweise durch:

 

·         den Nachweis über eine Durchschnittsnote von 11 Punkten im Fach Französisch in den Schuljahren 12 und 13 bzw. 11 und 12 (wenn Schulabschluss nach Klasse 12),

·         eine Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an „DELF 1er Degré“,

·         Nachweis von UNICERT I,

·         ein sonstiges Zeugnis, das der Studienbewerberin bzw. dem Studienbewerber Kenntnisse der französischen Sprache mindestens auf dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen bescheinigt.

 

Ausgenommen von diesen Regelungen sind:

 

·         Studienbewerberinnen oder Studienbewerber mit französischer Muttersprache,

·         ausländische Studienbewerberinnen oder Studienbewerber der vom Institut für Romanistik anerkannten Austauschprogramme mit Frankreich,

·         Studienbewerberinnen oder Studienbewerber, die in einem französischsprachigen Land als ordentliche Studierende mindestens zwei Semester erfolgreich studiert haben,

·         Studienbewerberinnen oder Studienbewerber mit einem französischen Schulabschluss mit Hochschulzugangsberechtigung.

 

(3) Für das Studium der gewählten Sprachdomänen Spanisch bzw. Italienisch sind keine Vorkenntnisse der studierten Sprache erforderlich.

 

(4) In Zweifelsfällen wird das Vorhandensein ausreichender Sprachkenntnisse durch den Studien- und Prüfungsausschuss bescheinigt.

 

(5) Dem Zulassungsantrag ist eine beglaubigte Abschrift der Hochschulzugangsberechtigung und der Nachweis der Fremdsprachenkenntnisse (Abs. 2) bzw. die Bescheinigung gemäß Abs. 4 beizufügen.

 

(6) Das Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen begründet keinen Anspruch auf den Erhalt eines Studienplatzes für diese Studienprogramme.

 

§ 2
Auswahlverfahren

 

Die Philosophische Fakultät II vergibt nach Abzug der Vorabquoten für das Bachelor-Studienprogramm Romanistik (120 Leistungspunkte) 60 % der Studienplätze nach dem Grad der Qualifikation.

 

§ 3
Inkrafttreten

 

Diese Ordnung wurde beschlossen vom Akademischen Senat am 09.05.2007.

 

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 1. Juni 2007

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor