MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 8 vom 3. Juli 2007, S. 28
Fachspezifische
Ordnung zur Regelung der Auswahlverfahren
im Bachelor-Studienprogramm Interkulturelle Europa- und Amerikastudien (120 LP)
im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang
vom 09.05.07
Auf
Grund der §§ 3 a Abs. 3, 12 des Hochschulzulassungsgesetzes des Landes
Sachsen-Anhalt vom 12. Mai 1993 (GVBl. LSA S. 244), zuletzt geändert durch das
Gesetz zur Reform der Hochschulzulassung vom 03.05.2005 (GVBl. LSA S. 250), in
Verbindung mit §§ 4 Abs. 4, 5; 55 Abs. 2, 3; 67 Abs. 2 und 69 Abs. 1 des
Hochschulgesetzes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S.
102), und der Rahmenordnung zur Regelung des Auswahlverfahrens in
zulassungsbeschränkten Studiengängen vom 09.03.2005 (ABl. 2005, Nr. 3, S. 2),
hat der Senat der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg am 09.05.2007
folgende Fachspezifische Ordnung für die Auswahlverfahren in dem
Bachelor-Studienprogramm Interkulturelle Europa- und Amerikastudien (120 LP) im
Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
beschlossen.
§ 1
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Das Studienprogramm IKEAS
kann in folgenden Schwerpunktgebieten studiert werden:
1. Angloamerikanische Studien,
2. Frankreichstudien,
3. Russlandstudien.
Die Kombinationsgebiete sind nicht
Gegenstand der Auswahlordnung. Die Modalitäten der Wahl und der Zulassungsbedingungen für die
Kombinationsgebiete sind in § 4 der Studien- und Prüfungsordnung für das
Bachelor-Studienprogramm Interkulturelle Europa- und Amerikastudien (120 LP) im
Zwei-Fach-Studiengang geregelt.
(2)
Neben den Zulassungsvoraussetzungen des § 27 Abs. 6 HSG LSA ist weitere
Voraussetzung für die Zulassung zu dem Bachelor-Studienprogramm, wenn das Schwerpunktgebiet Angloamerikanische Studien
gewählt wird, der Nachweis folgender Sprachkenntnisse:
·
Englisch: Kompetenzen,
die mindestens dem Niveau „B 2 (oberer Bereich)“ des Gemeinsamen europäischen
Referenzrahmens entsprechen müssen,
·
Deutsch,
·
eine weitere moderne
oder klassische Fremdsprache, die bis zur Erlangung der Hochschulreife belegt
worden ist bzw. der Nachweis des Latinums oder des Graecums.
Der Nachweis erfolgt in:
·
Englisch:
a) Durch
Vorlage eines Abiturzeugnisses, aus dem hervorgeht, dass das Fach Englisch als
Leistungskurs im Durchschnitt der letzten vier Schulhalbjahre oder in der
Abiturprüfung (auf Leistungskursniveau) mindestens mit der Note „gut“ (2,0 bzw.
11 Punkte) abgeschlossen wurde;
b) Der
Nachweis kann zudem durch die Bescheinigung eines international anerkannten
Sprachtests erbracht werden, und zwar im Einzelnen durch:
o
Cambridge ESOL: FCE [First Certificate in English] mit der Note: A,
o
TOEFL: iBT
[Internet-based Test] mit einer Mindestpunktzahl von 80,
o
IELTS: mit einer
Mindestnote von 6,5.
·
Deutsch:
Durch
Vorlage eines Abiturzeugnisses, aus dem hervorgeht, dass das Fach Deutsch im
Durchschnitt der letzten vier Schulhalbjahre oder in der Abiturprüfung
mindestens mit der Note „gut“ (2,3 bzw. 10 Punkte) abgeschlossen wurde.
·
Zweite Fremdsprache:
Durch
Vorlage eines Abiturzeugnisses, aus dem hervorgeht, dass die jeweilige
Fremdsprache im Durchschnitt der letzten vier Schulhalbjahre oder in der
Abiturprüfung mindestens mit der Note „gut“ (2,3 bzw. 10 Punkte) abgeschlossen
wurde bzw. durch den Nachweis des Latinums bzw. Graecums.
Studienbewerberinnen und
Studienbewerber, die ihre Zugangsberechtigung zur Universität außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland erworben haben, weisen ihre Englischkenntnisse durch
einen der unter b) genannten Tests nach. Die Abschlussnoten der Fächer Deutsch
und der zweiten Fremdsprache werden gemäß den Empfehlungen der
Kultusministerkonferenz ermittelt.
(3) Neben den
Zulassungsvoraussetzungen des § 27 Abs. 6 HSG LSA ist weitere Voraussetzung für
die Zulassung zu dem Bachelor-Studienprogramm, wenn das Schwerpunktgebiet Frankreichstudien gewählt wird,
der Nachweis von Kenntnissen der französischen Sprache.
Der Nachweis wird erbracht
durch:
·
Vorlage eines
Abiturzeugnisses, aus dem hervorgeht, dass das Fach Französisch als Leistungskurs
im Durchschnitt der letzten vier Schulhalbjahre oder in der Abiturprüfung (auf
Leistungskursniveau) mindestens mit der Note „gut“ (2,0 bzw. 11 Punkte)
abgeschlossen wurde;
·
durch eine Bestätigung
über die erfolgreiche Teilnahme an „DELF 1 er Degré“;
·
UNICERT I;
·
ein sonstiges Zeugnis,
das der Studienbewerberin bzw. dem Studienbewerber Kenntnisse der französischen
Sprache mindestens auf dem Niveau A 1 des Gemeinsamen europäischen
Referenzrahmens für Sprachen bescheinigt.
Ausgenommen
von diesen Regelungen sind:
·
Studienbewerberinnen
oder Studienbewerber mit französischer Muttersprache,
·
ausländische
Studienbewerberinnen oder Studienbewerber der vom Institut für Romanistik
anerkannten Austauschprogramme mit Frankreich,
·
Studienbewerberinnen
oder Studienbewerber, die in einem französischsprachigen Land als ordentliche
Studierende mindestens zwei Semester erfolgreich studiert haben,
·
Studienbewerberinnen
oder Studienbewerber mit einem französischen Schulabschluss mit
Hochschulzugangsberechtigung.
(4) Neben den Zulassungsvoraussetzungen
des § 27 Abs. 6 HSG LSA ist weitere Voraussetzung für die Zulassung zu dem
Bachelor-Studienprogramm, wenn das Schwerpunktgebiet Russlandstudien gewählt
wird, der Nachweis guter Kenntnisse in zwei modernen Fremdsprachen (oder
Lateinisch oder Griechisch) sowie ein guter Gebrauch der Muttersprache. Bei
ausländischen Studienbewerberinnen und Studienbewerbern werden gute
Deutschkenntnisse vorausgesetzt. Die Sprachkenntnisse werden durch die
Abiturnote oder entsprechende Zertifikate nachgewiesen.
(5)
In Zweifelsfällen wird das Vorhandensein
ausreichender Sprachkenntnisse durch den Studien- und Prüfungsausschuss
bescheinigt.
(6) Dem Zulassungsantrag ist
eine beglaubigte Abschrift der Hochschulzugangsberechtigung und der Nachweis
der Fremdsprachenkenntnisse (Abs. 2, 3 und 4) bzw. die Bescheinigung gemäß Abs.
5 beizufügen.
(7) Das Erfüllen der
Zulassungsvoraussetzungen begründet keinen Anspruch auf den Erhalt eines
Studienplatzes für diese Studienprogramme.
(8) Nach Abzug der Quoten gemäß
§ 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt
(HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen bis 3 % der
Studienplätze, jedoch mindestens 1 Studienplatz als Vorabquote für die
Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen
Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die nicht Deutschen gleichgestellt
sind, zur Verfügung.
§ 2
Auswahlverfahren
(1) Die Philosophische Fakultät
II vergibt nach Abzug der Vorabquoten für jedes Schwerpunktgebiet im Bachelor-Studienprogramm
Interkulturelle Europa- und Amerikastudien (120 LP) 60 % der Studienplätze nach
dem Grad der Qualifikation.
(2) Die Ranglisten werden vom
Immatrikulationsamt erstellt.
§ 3
Inkrafttreten
Diese
Ordnung wurde beschlossen vom Akademischen Senat am 09.05.2007.
Diese Ordnung tritt am Tage
nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle (Saale), 1. Juni 2007
Prof. Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor