Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 8 vom 3. Juli 2007, S. 25


Philosophische Fakultät II


Fachspezifische Ordnung zur Regelung des Auswahlverfahrens
im Master-Studiengang Deutsche Sprache und Literatur (120 Leistungspunkte)
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 09.05.2007

 

Auf Grund der §§ 27 Abs. 7; 67 Abs. 2 und 69 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 5. Mai 2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung mit 7 Hochschulzulassungsgesetz LSA vom 12.05.1993 (GVBL. LSA S. 244), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GVBl. LSA S. 250), 20 Hochschulvergabeverordnung LSA vom 24.05.2005 (GVBl. LSA S. 282), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.05.2006 (GVBl. LSA S. 332), hat der Senat der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg am 09.05.2007 folgende Fachspezifische Ordnung zur Regelung des Auswahlverfahrens im Master-Studiengang Deutsche Sprache und Literatur (120 Leistungspunkte) an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg beschlossen.

 

§ 1
Zulassungsvoraussetzung, Bewerbungsunterlagen und Fristen

 

(1) Voraussetzung für die Zulassung zu dem Master-Studiengang ist der Nachweis eines Bachelor-Abschlusses Deutsche Sprache und Literatur oder eines Bachelor-Abschlusses Germanistik oder eines vergleichbaren Studiengangs bzw. Studienprogramms.

 

(2) Weitere Zulassungsvoraussetzungen sind Lesekenntnisse in zwei modernen Fremdsprachen. Diese werden durch das Abiturzeugnis oder entsprechende Zertifikate nachgewiesen. Alternativ wird auch zugelassen, wer Lesekenntnisse einer modernen Fremdsprache besitzt und das Latinum abgeschlossen hat. Der Nachweis erfolgt durch das Abiturzeugnis und/oder durch eine Bescheinigung der ausbildenden Schule.

 

(3) Über die Gleichartigkeit der Abschlüsse gemäß Abs. 1 und die Gleichartigkeit der Nachweise über Fremdsprachenkenntnisse gemäß Abs. 2 entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss.

 

(4) Dem Zulassungsantrag ist eine beglaubigte Abschrift des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses (Abs. 1) und der Nachweis der Fremdsprachenkenntnisse (Abs. 2), ebenso Entscheidungen nach Abs. 3. beizufügen. Bewerberinnen und Bewerber, die den Nachweis über den Abschluss des Bachelorstudiums erst zum Ende des Sommersemesters (30.9.) erhalten, fügen anstelle des Nachweises nach Abs. 1 eine vom zuständigen Prüfungsamt ausgestellte Fächer- und Notenübersicht mit der Entscheidung des Studien- und Prüfungsausschusses über die Gleichartigkeit nach Abs. 3 bei.

 

(5) Die Bewerbungsunterlagen sind für das Wintersemester bis zum 31. August des Jahres beim Immatrikulationsamt der Universität einzureichen.

 

(6) Das Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen begründet keinen Anspruch auf den Erhalt eines Studienplatzes für diese Studienprogramme.

 

§ 2
Auswahlkriterien im Rahmen des Auswahlverfahrens

 

(1) Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vergibt nach Abzug der Vorabquoten für den Master-Studiengang Deutsche Sprache und Literatur (120 Leistungspunkte) 60 % der zur Verfügung stehenden Studienplätze auf Grund der Abschlussnote des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses.

 

(2) Auf Grund der Abschlussnote wird eine Rangliste erstellt. Der beste Ranglistenplatz ist die Abschlussnote 1,0, der schlechteste Ranglistenplatz die Abschlussnote 4,0.

 

(3) Bei Ranggleichheit finden die Vorschriften des § 16 HVVO in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

 

§ 3
Erstellung der Rangliste für die Auswahlentscheidung

 

Die Rangliste wird vom Immatrikulationsamt erstellt.

 

§ 4
Inkrafttreten

 

Diese Ordnung wurde beschlossen vom Akademischen Senat am 09.05.2007.

 

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 1. Juni 2007

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor