Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 8 vom 3. Juli 2007, S. 12


Philosophische Fakultät II


Ordnung für die Durchführung der Eignungsprüfungen für künstlerische Studiengänge
an der Philosophischen Fakultät II der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 03.05.2007

 

Gemäß §§ 13 Abs. 1 i. V. m. 67 Abs. 3 Nr. 10 und § 77 Abs. 2 Nr. 8 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung mit § 6 des  Hochschulzulassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. Mai 1993 (GVBl. LSA S. 244), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Reform der Hochschulzulassung vom 03.05.2005 (GVBl. LSA S. 250), hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Prüfungsordnung für die Durchführung der Eignungsprüfungen für künstlerische Studiengänge beschlossen.

                                                                                                     

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Ziel und Inhalt der Eignungsprüfung

§ 3 Termine

§ 4 Prüfungsausschuss und Prüfungskommission

§ 5 Erlass von Teilen der Eignungsprüfung

§ 6 Durchführung der Prüfung, Prüfungsprotokoll

§ 7 Bewertung der Prüfungsleistungen

§ 8 Ausschluss von der Prüfung, Rücktritt, Rücknahme von Prüfungs- und Zulassungsentscheidungen

§ 9 Ergebnis der Eignungsprüfung

§ 10 Zulassungspunktzahlen

§ 11 Wiederholung der Prüfung und Fortgeltung erreichter Prüfungsergebnisse

§ 12 Inkrafttreten

 

Anlage:

Inhaltliche Anforderungen der musikalischen Eignungsprüfung

 

                                                                                                     

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Diese Ordnung regelt das Verfahren zur Ablegung einer Eignungsprüfung zum Nachweis der besonderen künstlerischen Befähigung in den künstlerischen Studiengängen, Studienfächern und Studiengängen:

 

·         Bachelor „Instrumentalpädagogik Klavier“ (180 LP),

·         Bachelor „Gesang und Gesangspädagogik“ (180 LP),

·         Master„Instrumentalpädagogik Klavier“ (120 LP),

·         Master „Gesang und Gesangspädagogik“ (120 LP)

 

sowie dem Studienfach Musik im Rahmen der Studiengänge

 

·         Lehramt an Sekundarschulen,

·         Lehramt an Gymnasien,

·         Lehramt an Gymnasien/Diplom - Kirchenmusiker - B.

 

(2) Das Verfahren zur Ablegung einer Eignungsprüfung gemäß Abs. 1 schließt die Kriterien für den Nachweis überragender künstlerischer Befähigung, der nach § 27 Abs. 2 Satz 2 des Hochschulgesetzes zum Verzicht auf den Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung führt, mit ein. Das gilt nur für die Studiengänge Bachelor „Instrumentalpädagogik Klavier“ (180 LP) bzw. Bachelor „Gesang und Gesangspädagogik“ (180 LP) und Master „Instrumentalpädagogik Klavier“ (120 LP) bzw. Master „Gesang und Gesangspädagogik“ (120 LP).

 

§ 2
Ziel und Inhalt der Eignungsprüfung

 

Die Eignungsprüfung dient dem Nachweis einer besonderen künstlerischen Befähigung für den gewählten Studiengang bzw. das gewählte Studienfach.

Die Prüfung umfasst:

 

·         für die Studiengänge Bachelor „Instrumentalpädagogik Klavier“ (180 LP), Master „Instrumentalpädagogik Klavier“ (120 LP):

o        eine künstlerisch-praktische Prüfung,

o        eine schriftliche und eine mündliche Prüfung in Musiktheorie/Gehörbildung;

·         für den Studiengang Bachelor „Gesang und Gesangspädagogik“ (180 LP):

o        eine künstlerisch-praktische Prüfung,

o        eine schriftliche und eine mündliche Prüfung in Musiktheorie/Gehörbildung,

o        eine künstlerisch-praktische Prüfung im Pflichtfach Klavier;

·         für den Studiengang Master „Gesang und Gesangspädagogik“ (120 LP):

o        eine künstlerisch-praktische Prüfung;

·         für das Fach Musik in den Lehramtsstudiengängen:

o        eine künstlerisch-praktische Prüfung im künstlerischen Hauptfach,

o        eine künstlerisch-praktische Prüfung in einem künstlerischen Nebenfach,

o        jeweils eine schriftliche und eine mündliche Prüfung in Musiktheorie und Gehörbildung,

o        eine künstlerisch-praktische Prüfung in Gesang oder Klavier (soweit nicht als Hauptfach oder Nebenfach belegt) sowie

o        ein Abschlussgespräch.

 

Die Prüfungsanforderungen sind in den Anlagen zu dieser Ordnung festgelegt.

 

§ 3
Termine

 

Zulassungsverfahren für die im § 1 Abs. 1 genannten Studiengängen und Studienfächern finden in der Regel jährlich zum Wintersemester statt. Die Eignungsprüfungen werden im Monat Mai oder Juni durchgeführt. Die Anmeldung (formlos) zur Eignungsprüfung muss spätestens drei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin bei der Auswahlkommission vorliegen. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.

Die Anmeldung zur Eignungsprüfung ersetzt nicht die Bewerbung zur Zulassung zum Studium.

 

§ 4
Prüfungsausschuss und Prüfungskommission

 

(1) Der für die Studiengänge und die Studienfächer zuständige Studien- und Prüfungsausschuss benennt für jeden Teil der Eignungsprüfung eine Prüfungskommission. Er bestimmt auch die Vorsitzenden der jeweiligen Prüfungskommissionen.

 

(2) Die Prüfungskommissionen bestehen aus dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied.

 

(3) Die dem Prüfungsausschuss und den Prüfungskommissionen angehörenden Personen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

 

(4) Verantwortlich für die Organisation der Eignungsprüfung ist die Prüfungskommission. Sie erledigt die ihm durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben.

 

§ 5
Erlass von Teilen der Eignungsprüfung

 

Teile der Eignungsprüfung können auf Antrag erlassen werden, wenn in den entsprechenden Fächern gleichwertige Leistungen nachgewiesen werden. Die Entscheidung darüber trifft die Prüfungskommission. Die Anerkennung von Leistungen in der Eignungsprüfung für die Studiengänge Bachelor „Gesang und Gesangspädagogik“ (180 LP) und Bachelor „Instrumentalpädagogik Klavier“ (180 LP) sowie Master „Gesang und Gesangspädagogik“ (120 LP) und Master „Instrumentalpädagogik Klavier“ (120 LP) ist ausgeschlossen.

 

§ 6
Durchführung der Prüfung, Prüfungsprotokoll

 

(1) Die Prüfungskommission bestimmt den Termin der Eignungsprüfung und lädt die Bewerber und Bewerberinnen zur Prüfung ein. Die Bewerber und Bewerberinnen sollen auf die Möglichkeit der Studienberatung hingewiesen werden. Sie müssen den Prüfungstermin spätestens eine Woche vor dem Beginn der Eignungsprüfung schriftlich bestätigen. Die Bestätigung gilt als Meldung zur Prüfung.

 

(2) Zu Beginn der Prüfung gibt der bzw. die Vorsitzende der Prüfungskommission dem Bewerber bzw. der Bewerberin Gelegenheit, sich kurz vorzustellen. Für die künstlerischen Prüfungsteile werden Studierende nach Maßgabe der räumlichen Bedingungen als Zuhörer und Zuhörerinnen zugelassen, es sei denn, der Bewerber bzw. die Bewerberin widerspricht.

 

(3) Über die Eignungsprüfung ist ein Prüfungsprotokoll auszufertigen, das von den Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnet und den Bewerbungsunterlagen des Prüfungskandidaten bzw. der Prüfungskandidatin beigefügt wird. Es muss neben dem Namen und den persönlichen Daten des Bewerbers bzw. der Bewerberin mindestens Angaben enthalten über:

 

·         Tag und Ort der Prüfung,

·         die Mitglieder der Prüfungskommission,

·         den angestrebten Studiengang bzw. das angestrebte Studienfach,

·         Dauer und Inhalt der Prüfung,

·         die jeweils erreichte Punktzahl gemäß § 7 dieser Ordnung und eine kurze verbale Beurteilung,

·         besondere Vorkommnisse.

 

(4) Den Bewerbern und Bewerberinnen wird nach Abschluss des Prüfungsverfahrens auf Wunsch Einsicht in das Prüfungsprotokoll gewährt. Die Einsichtnahme ist aktenkundig zu machen.

 

§ 7
Bewertung der Prüfungsleistungen

 

(1) Jedes Mitglied der Prüfungskommission bewertet die Prüfungsleistungen. Aus den Einzelbewertungen wird durch Ermittlung des arithmetischen Mittels die Punktzahl ermittelt.

 

(2) Die Prüfungsleistungen werden wie folgt bewertet:

 

18 bis 20 Punkte

=

eine sehr gute Leistung,

14 bis 17 Punkte

=

eine gute Leistung,

10 bis 13 Punkte

=

eine Leistung mit Mängeln,

0 bis 9 Punkte

=

eine überwiegend mangelhafte Leistung.

 

Ergeben sich bei der Berechnung des arithmetischen Mittels Dezimalstellen, so werden nur  die ersten zwei Dezimalstellen berücksichtigt.

 

(3) Das Ergebnis der Prüfung in den Fächern Musiktheorie und Gehörbildung errechnet sich unter Beachtung des Abs. 2 aus dem arithmetischen Mittel des schriftlichen und des mündlichen Prüfungsteiles.

 

§ 8
Ausschluss von der Prüfung, Rücktritt, Rücknahme von Prüfungs- und Zulassungsentscheidungen

 

(1) Ein Bewerber bzw. eine Bewerberin kann durch die Prüfungskommission von der Prüfung ausgeschlossen werden, wenn er bzw. sie versucht, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung, Drohung oder die Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen. Das gleiche gilt, wenn er bzw. sie im Prüfungsraum nicht zugelassene Hilfsmittel mit sich führt. Mit dem Ausschluss gilt in der Regel die gesamte Prüfung als nicht bestanden. In weniger schweren Fällen kann die Prüfungskommission anordnen, dass einzelne Teile der Prüfung zu wiederholen sind oder nicht bewertet werden.

 

(2) Wird ein Ausschließungsgrund nach Beendigung der Prüfung bekannt, so können die Prüfungsentscheidung und die auf ihr beruhende Zulassung zum Studium innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab dem Tage des bekannt Werdens des Grundes zurückgenommen werden.

 

(3) Tritt ein Bewerber bzw. eine Bewerberin nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe zurück oder versäumt er bzw. sie nach der Meldung zur Prüfung ohne triftige Gründe den Prüfungstermin, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

 

(4) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen der Prüfungskommission unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Bewerbers bzw. der Bewerberin kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Erkennt die Prüfungskommission die Gründe an, wird dem Bewerber bzw. der Bewerberin dies schriftlich mitgeteilt und ein neuer Termin festgelegt.

 

(5) Belastende Entscheidungen sind dem Bewerber bzw. der Bewerberin schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Vor der Entscheidung ist dem Bewerber bzw. der Bewerberin die Möglichkeit zur Äußerung zu geben.

 

§ 9
Ergebnis der Eignungsprüfung

 

(1) Die Eignungsprüfung ist bestanden

 

·         für die Studiengänge Bachelor „Instrumentalpädagogik Klavier“ (180 LP) und Bachelor „Gesang und Gesangspädagogik“ (180 LP) sowie Master „Instrumentalpädagogik Klavier“ (120 LP) und Master „Gesang und Gesangspädagogik“ (120 LP), wenn

o        im Hauptfach mindestens 14 Punkte und

o        im Pflichtfach Klavier (nur für den Bachelorstudiengang „Gesang und Gesangspädagogik“) mindestens 10 Punkte und

o        in Musiktheorie und Gehörbildung mindestens jeweils 10 Punkte erreicht werden; (im Studiengang Master „Gesang und Gesangspädagogik“ entfällt die Eignungsprüfung in Musiktheorie und Gehörbildung);

·         für das Fach Musik in den Lehramtsstudiengängen, wenn in allen Teilprüfungen:

o        künstlerisches Hauptfach,

o        künstlerisches Nebenfach,

o        Musiktheorie,

o        Gehörbildung,

o        Gesang oder Klavier (falls es nicht als künstlerisches Hauptfach bzw. künstlerisches Nebenfach belegt wird),

o        Abschlussgespräch

 

jeweils mindestens 10 Punkte erreicht werden.

 

(2) Eine überragende künstlerische Befähigung gemäß § 1 Abs. 2 liegt vor, wenn in der Eignungsprüfung für die Studiengänge Bachelor „Instrumentalpädagogik Klavier“ (180 LP) und Bachelor „Gesang und Gesangspädagogik“ (180 LP) sowie Master „Instrumentalpädagogik Klavier“ (120 LP) und Master „Gesang und Gesangspädagogik“ (120 LP)

 

·         im Hauptfach ein Ergebnis von mindestens 19 Punkten,

·         im Pflichtfach Klavier (nur für Bachelor „Gesang und Gesangspädagogik“) ein Ergebnis von mindestens 12 Punkten,

·         in Musiktheorie und Gehörbildung ein Ergebnis von insgesamt mindestens 24 Punkten erreicht worden ist.

 

(3) Der Prüfungsausschuss teilt dem Bewerber bzw. der Bewerberin das Ergebnis der einzelnen Prüfungsteile schriftlich mit. Bei nicht bestandener Prüfung enthält der Bescheid einen Hinweis auf die Möglichkeit der Wiederholungsprüfung und der Studienberatung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung.

 

§ 10
Zulassungspunktzahlen

 

(1) Der die Zulassung zum Studium entscheidende Grad der studienbezogenen Befähigung wird in einer Zulassungspunktzahl ausgedrückt. Die Zulassungspunktzahl wird von der Prüfungskommission festgestellt.

 

(2) Für die Zulassungspunktzahl werden berücksichtigt:

 

·         für die Studiengänge Bachelor „Instrumentalpädagogik Klavier“  (180 LP) und Bachelor „Gesang und Gesangspädagogik“ (180 LP) sowie Master „Instrumentalpädagogik Klavier“ (120 LP) und Master „Gesang und Gesangspädagogik“ (120 LP) (gemäß § 6 Abs. 1 HZulG)

o        die im Hauptfach erreichte Punktezahl;

·         für das Fach Musik in Lehramtsstudiengängen zu gleichen Teilen (gemäß § 6 Abs. 2 HZulG)

o        das aus der Gesamtpunktzahl der Eignungsprüfung errechnete arithmetische Mittel, multipliziert mit dem Faktor 42 (mindestens 420, höchstens 840 Punkte),

o        die Gesamtpunktzahl der Hochschulzulassungsberechtigung (mindestens 280, höchstens 840 Punkte).

 

§ 11
Wiederholung der Prüfung und Fortgeltung erreichter Prüfungsergebnisse

 

(1) Eine nicht bestandene Eignungsprüfung kann für den jeweiligen Zulassungszeitraum für denselben Studiengang nur einmal wiederholt werden. Dies schließt die Anmeldung für eine erneute Eignungsprüfung zu einem späteren Zulassungszeitraum nicht aus.

 

(2) Eine Wiederholung einer bestandenen Eignungsprüfung ist möglich. Bei der Feststellung der Punktzahl wird das bessere Ergebnis bewertet.

 

(3) Das Ergebnis der Eignungsprüfung behält seine Gültigkeit bis zum darauffolgendem Vergabeverfahren.

 

§ 12
Inkrafttreten

 

Diese Ordnung wurde beschlossen vom Dekan der Philosophischen Fakultätsrat II gemäß § 78 Abs. 1 Satz 8 HSG LSA am 03.05.2007; der Akademische Senat hat zu der Ordnung am 09.05.2007 Stellung genommen.

 

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Gleichzeitig tritt die Ordnung für die Durchführung der Eignungsprüfungen für künstlerische Studiengänge und Studienfächer am Fachbereich Musik-, Sport- und Angewandte Sprachwissenschaften der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 05.12.1994 (MBl. 1996, S. 135) mit den jeweiligen Änderungen außer Kraft.

 

Halle (Saale), 1. Juni 2007

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor

 

Anlage
Inhaltliche Anforderungen der musikalischen Eignungsprüfung des Institutes für Musik für die Studiengänge

 

1.       Lehramt an Gymnasien - Fach Musik

2.       Lehramt an Gymnasien/Diplom - Kirchenmusiker - B

3.       Lehramt an Sekundarschulen - Fach Musik

4.       Bachelorstudiengang (180 Punkte) und „Masterstudiengang (120 Punkte) „Instrumentalpädagogik Klavier“

5.       Bachelorstudiengang (180 Punkte) „Gesang und Gesangspädagogik“

6.       Masterstudiengang (120 Punkte)  „Gesang und Gesangspädagogik“

 

Inhaltsverzeichnis

1. Studiengang Lehramt an Gymnasien - Fach Musik

1.1 Künstlerisches Hauptfach

1.2 Künstlerische Nebenfächer

1.3 Musiktheorie/Gehörbildung - Schriftlich

1.4 Musiktheorie/Gehörbildung - Mündlich

 

2. Lehramt an Gymnasien/Diplom - Kirchenmusiker - B

 

3. Studiengang Lehramt an Sekundarschulen - Fach Musik

3.1 Künstlerisches Hauptfach

3.2 Künstlerische Nebenfächer

3.3 Musiktheorie/Gehörbildung - Schriftlich

3.4 Musiktheorie/Gehörbildung - Mündlich

 

4. Bachelorstudiengang und Masterstudiengang „Instrumentalpädagogik Klavier“

4.1 Hauptfach Klavier

4.2 Musiktheorie/Gehörbildung - Schriftlich

4.3 Musiktheorie/Gehörbildung - Mündlich

 

5. Bachelorstudiengang „Gesang und Gesangspädagogik“

5.1 Hauptfach Gesang

5.2 Pflichtfach Klavier

5.3 Musiktheorie/Gehörbildung - Schriftlich

5.4 Musiktheorie/Gehörbildung - Mündlich

 

6. Masterstudiengang „Gesang und Gesangspädagogik“

6.1 Hauptfach Gesang

                                                                                               

 

1.    Studiengang Lehramt an Gymnasien - Fach Musik

 

Allgemein:

Diese Eignungsprüfung muss auch von Bewerbern und Bewerberinnen abgelegt werden,  die Lehramt Musik als Drittfach studieren wollen.

Der Bewerber bzw. die Bewerberin legt der Prüfungskommission eine Aufstellung der für die Prüfung vorbereiteten Werke vor. Die Prüfungskommission wählt die Reihenfolge der Werke aus. Sie kann den Vortrag eines Werkes aus Zeitgründen vorzeitig abbrechen. Der Bewerber bzw. die Bewerberin legt außerdem eine schriftliche Darstellung seines bzw. ihres musikalischen Werdeganges und ein phoniatrisches Gutachten vor.

 

Beurteilungskriterien für die Prüfung sind:

·         stilgerechte Interpretation und Werktreue,

·         Ausstrahlung,

·         technisches Können,

·         Nachweis von Fähigkeiten der künstlerischen Darstellung.

 

Prüfungsdurchführung:

1.

Künstlerisches Hauptfach

Dauer: 20 Minuten

2.

Künstlerische Nebenfächer jeweils

Dauer: 10 Minuten

3.

Musiktheorie/Gehörbildung - Schriftlich

Dauer: 60 Minuten

4.

Musiktheorie/Gehörbildung - Mündlich

Dauer: 40 Minuten

 

1.1 Künstlerisches Hauptfach

 

Als Hauptfach können Klavier, Gitarre, Gesang, Chorleitung oder ein Orchesterinstrument gewählt werden. Sind Klavier oder Gesang nicht Hauptfach, müssen sie als Nebenfach belegt werden.

 

1.1.1 Klavier

Dauer: 20 Minuten

Gefordertes Niveau:

·         Vorspiel von drei Werken unterschiedlicher Stilepochen im Schwierigkeitsgrad von

o        J. S. Bach: Französische Suite Nr. 2 c-Moll (einzelne Sätze)

o        J. Haydn: Sonate B-Dur Hob. XVI: 2 (einzelne Sätze)

o        F. Chopin: Mazurka g-Moll op. 67,2

o        B. Bartók:  Sonatine

·         Vom-Blatt-Spiel eines leichten Stückes

 

1.1.2 Gesang

Dauer: 20 Minuten

Gefordertes Niveau:

·         Vortrag von zwei Volksliedern unterschiedlichen Charakters (eines davon a cappella)

·         Vortrag von zwei Kunstliedern oder einem Kunstlied und einer Arie

·         Vortrag eines Sprechtextes (Lyrik oder Prosa)

 

Es wird vorausgesetzt, dass die Bewerber und Bewerberinnen über eine gesunde Sprech- und Singstimme verfügen, was durch das phoniatrische Gutachten belegt sein muss.

Der Schwierigkeitsgrad sollte den persönlichen gesangstechnischen Fähigkeiten entsprechen.

Das gesamte Programm ist auswendig vorzutragen.

Die Noten für die Klavierbegleitung sind mitzubringen.

 

1.1.3 Gitarre

Dauer: 20 Minuten

Gefordertes Niveau:

·         Vorspiel von drei Werken unterschiedlicher Stilepochen im Schwierigkeitsgrad von

o        G. A. Brescianello: Partita e-Moll

o        F. Carulli: Alla polacca

o        L. Brouwer: Etüde Nr. 6

·         Vom-Blatt-Spiel eines leichten Stückes

 

1.1.4 Flöte

Dauer: 20 Minuten

Gefordertes Niveau:

·         Vorspiel von drei Werken unterschiedlicher Stilepochen im Schwierigkeitsgrad von

o        G. P. Telemann: Methodische Sonaten

o        W. A. Mozart: Andante C-Dur KV 315

o        S. Thiele: Flötenmusik für die Jugend

·         Vom-Blatt-Spiel eines leichten Stückes

 

1.1.5 Blockflöte

(nur in Ausnahmefällen bei ausgezeichneten Leistungen)

·         Vom-Blatt-Spiel eines leichten Stückes

 

1.1.6 Violine

Dauer: 20 Minuten

Gefordertes Niveau:

·         Vorspiel von drei Werken unterschiedlicher Stilepochen im Schwierigkeitsgrad von

o        Vivaldi: Konzert a-Moll

o        W. A. Mozart: Sonaten

o        G. Bacewicz: Concertino G-Dur

·         Vom-Blatt-Spiel eines leichten Stückes

 

1.1.7 Violoncello

Dauer: 20 Minuten

Gefordertes Niveau:

·         Vorspiel von drei Werken unterschiedlicher Stilepochen im Schwierigkeitsgrad von

o        W. de Fesch: Sonaten

o        Marcello: Sechs Sonaten

o        Kabalewski: Etüden solo

·         Vom-Blatt-Spiel eines leichten Stückes

 

1.1.8 Trompete

Dauer: 20 Minuten

Gefordertes Niveau:

·         Klassisch

o        eine Dur- und eine Molltonleiter nach eigener Wahl

o        ein klassisches, ein romantisches und ein zeitgenössisches Werk (Teile oder einzelne Sätze)

o        Vom-Blatt-Spiel eines leichten Stückes

 

·         Jazz-/Popularmusik

o        eine Dur- und eine Molltonleiter nach eigener Wahl

o        ein Konzertsatz eines klassischen oder romantischen Werkes

o        zwei Stücke unterschiedlicher Stilistik (Latin, Blues, Funk etc.) mit Improvisation

o        eine Ballade

o        Vom-Blatt-Spiel eines leichten Stückes

 

1.1.9 Posaune

Dauer: 20 Minuten

Gefordertes Niveau:

·         ein romantisches oder zeitgenössisches Werk im Schwierigkeitsgrad von

o        Sachse: Konzert: Thema mit Variationen oder

o        Gräfe: Konzert: Thema mit Variationen

·         eine Barocksonate (ein schneller und ein langsamer Satz) im Schwierigkeitsgrad von W. Marcello oder J. E. Galliat

·         eine leichte Vocalise von M. Bordogni

·         Vom-Blatt-Spiel eines leichten Stückes

 

1.1.10 Saxophon

Dauer: 20 Minuten

Gefordertes Niveau:

·         drei Werke unterschiedlichen Stils im Schwierigkeitsgrad von

o        Bozza: Aria

o        O. Nelson: ein Stück aus den Jazz-Etüden

o        D. Milhaud: Danse (Alt- oder Baritonsaxophon)

·         Vom-Blatt-Spiel eines leichten Stückes

 

1.1.11 Akkordeon

Dauer: 20 Minuten

Gefordertes Niveau:

·         drei Werke unterschiedlichen Stils (vorwiegend Originalliteratur erwünscht) im Schwierigkeitsgrad von

o        T. I. Lundquist: Sonatina Piccola

o        W. Jacobi: aus: zehn polyphone Stücke nach spanischen Volksliedern für Akkordeon mit Melodiebassmanual

o        Noth: ein Satz aus „Aisthanomai“

·         Vom-Blatt-Spiel eines leichten Stückes

 

1.1.12 Oboe

Dauer: 20 Minuten

Gefordertes Niveau:

·         Vorspiel von drei Werken unterschiedlicher Stilepochen im Schwierigkeitsgrad von

o        Ph. Telemann: Sonaten (auch einzelne Sätze)

o        Haydn: Konzert C-Dur

o        B. Britten: ein Stück aus den „Metamorphosen“

·         Vom-Blatt-Spiel eines leichten Stückes

 

1.1.13 Klarinette

Dauer: 20 Minuten

Gefordertes Niveau:

·         Vorspiel von drei Werken unterschiedlicher Stilepochen im Schwierigkeitsgrad von

o        B. Vanhal: Sonaten B-Dur, Es-Dur

o        R. Schumann: Romanze a-Moll

o        W. Lutoslawski: Tänzerische Präludien

·         Vom-Blatt-Spiel eines leichten Stückes

 

Die Möglichkeit der Wahl anderer Hauptinstrumente ist bei dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Institut zu erfragen.

 

1.1.14 Chorleitung

Dauer: 20 Minuten

Gefordertes Niveau:

·         Grundkenntnisse in der Dirigiertechnik

·         Intonieren mittels Stimmgabel

·         Dirigieren eines mindestens dreistimmigen a cappella-Chorsatzes

·         Dirigieren eines Kanons

·         Spielen einer vorbereiteten vierstimmigen Chorpartitur

·         Vom-Blatt-Singen einer Chorstimme (entsprechend der jeweiligen Stimmlage)

 

1.2 Künstlerische Nebenfächer

 

1.2.1 Klavier

Dauer: 10 Minuten

Wird das Fach Klavier nicht als Hauptfach gewählt, muss es als Nebenfach belegt werden.

Gefordertes Niveau:

·         Vorspiel von drei Werken unterschiedlicher Stilepochen im Schwierigkeitsgrad von

o        S. Bach: aus 12 kleine Präludien, z. B. Nr. 3 c-Moll/Nr. 5 d-Moll/ Nr. 10 g-Moll

o        W. A. Mozart: Sonatine G-Dur KV 564

o        E. Grieg: Walzer a-Moll op. 12,2

o        D. Kabalewski: Ein Märchen, Tanz aus: Ausgewählte Klavierstücke für Kinder Nr. 12, Nr. 16

 

1.2.2 Gesang

Dauer: 10 Minuten

Wird das Fach Gesang nicht als Hauptfach gewählt, muss es als Nebenfach belegt werden.

Gefordertes Niveau:

·         Vortrag eines Volksliedes (a cappella)

·         Vortrag eines Kunstliedes oder einer Arie

·         Vortrag eines Sprechtextes (Lyrik oder Prosa)

 

Es wird vorausgesetzt, dass die Bewerber und Bewerberinnen über eine gesunde Sprech- und Singstimme verfügen, was durch das phoniatrische Gutachten belegt sein muss.

Der Schwierigkeitsgrad sollte den persönlichen gesangstechnischen Fähigkeiten entsprechen.

Das gesamte Programm ist auswendig vorzutragen.

Die Noten für die Klavierbegleitung sind mitzubringen.

 

1.2.3 Weiteres Nebenfach

Dauer: 10 Minuten

Das weitere künstlerische Nebenfach kann frei gewählt werden. Das Vorspiel erfolgt entsprechend dem erreichten Leistungsstand.

 

Als zweites künstlerisches Nebenfach können Gitarre, Flöte und Blockflöte auch ohne Vorkenntnisse belegt werden. In diesem Fall entfällt dieser Prüfungsteil.

 

1.3 Musiktheorie/Gehörbildung - Schriftlich

Dauer: 60 Minuten

 

Gefordertes Niveau:

·         Benennen von Intervallen (einschließlich verminderter und übermäßiger)

·         Kenntnis der modalen sowie Dur- und Molltonleitern

·         Kenntnisse der Schlüsselungen (einschließlich Alt- und Tenorschlüssel)

·         Kenntnisse von Drei- und Vierklängen und deren Umkehrungen (einschließlich Dominantseptakkord und dessen Auflösung)

·         Notieren einfacher Kadenzen in Oktav-, Quint- und Terzlage (enge Lage)

·         einfache Harmonieanalyse (Grundfunktionen und Parallelklänge, einschließlich Zwischendominanten)

·         mittelschweres Melodiediktat im Oktavraum

·         Rhythmusdiktat unter Einbeziehung von Triolen und einfachen Synkopen

 

1.4 Musiktheorie/Gehörbildung - Mündlich

Dauer: 40 Minuten

 

Gefordertes Niveau:

·         leichte satztechnische Analyse an einem vorgelegten Stück (Bestimmen der Tonart, der Akkordformen und -funktionen)

·         Spielen einfacher Kadenzen am Klavier

·         Harmonisieren einer vorgegebenen einfachen Liedmelodie am Klavier

·         Erfassen und Reproduzieren von Intervallen im Oktavraum und von Skalen im Dur- und Moll-Bereich sowie modaler Tonleitern

·         Erkennen von Akkorden (Drei- und Vierklänge) in ihren Umstellungen

·         Vom-Blatt-Singen mittelschwerer Melodien (Chorstimmen)

·         Reproduzieren von Rhythmen (mit Triolen, Synkopen, Überbindungen und Taktwechsel)

·         Höranalyse eines Ausschnittes aus einem Werk des 16. bis 20. Jahrhunderts

 

2. Lehramt an Gymnasien/Diplom - Kirchenmusiker - B

 

Die Eignungsprüfung für diesen Studiengang wird an der Evangelischen Hochschule für Kirchenmusik abgelegt. Bitte informieren Sie sich unter www.ehk-halle.de über die inhaltlichen Anforderungen.

 

3. Studiengang Lehramt an Sekundarschulen - Fach Musik

 

Allgemein:

Diese Eignungsprüfung muss auch von Bewerbern und Bewerberinnen abgelegt werden, die Lehramt Musik als Drittfach studieren wollen und den Bewerbern und Bewerberinnen für das Studium des Studienganges Lehramt Musik an Sonderschulen.

Der Bewerber bzw. die Bewerberin legt der Prüfungskommission eine Aufstellung der für die Prüfung vorbereiteten Werke vor. Die Prüfungskommission wählt die Reihenfolge der Werke aus. Sie kann den Vortrag eines Werkes aus Zeitgründen vorzeitig abbrechen. Der Bewerber bzw. die Bewerberin legt außerdem eine schriftliche Darstellung seines bzw. ihres musikalischen Werdeganges und ein phoniatrisches Gutachten vor.

 

Beurteilungskriterien für die Prüfung sind:

1.       stilgerechte Interpretation und Werktreue,

2.       Ausstrahlung,

3.       technisches Können,

4.       Nachweis von Fähigkeiten der künstlerischen Darstellung.

 

Prüfungsdurchführung:

1.       Künstlerisches Hauptfach

Dauer: 15 Minuten

2.    Künstlerische Nebenfächer jeweils

Dauer: 10 Minuten

3.    Musiktheorie/Gehörbildung - Schriftlich

Dauer: 60 Minuten

4.    Musiktheorie/Gehörbildung - Mündlich

Dauer: 40 Minuten

 

3.1 Künstlerisches Hauptfach

 

Es besteht die Möglichkeit, Klavier, Gesang oder Gitarre als Hauptfach zu wählen. Ist Gitarre Hauptfach, sind Klavier und Gesang als Nebenfächer zu wählen.

 

3.1.1 Klavier

Dauer: 15 Minuten

Gefordertes Niveau:

·         Vorspiel von drei Werken unterschiedlicher Stilepochen im Schwierigkeitsgrad von

o        J. S. Bach: Invention Nr. 8 F-Dur

o        v. Beethoven: Sonate op. 49,2 G-Dur

o        R. Schumann: Knecht Ruprecht op. 68,12; Erinnerung op. 68,28

o        B. Bartók: Abend auf dem Lande, aus: Zehn leichte Klavierstücke

·         Vom-Blatt-Spiel eines leichten Stückes

 

3.1.2 Gitarre

Dauer: 15 Minuten

Gefordertes Niveau:

·         Vorspiel von drei Werken unterschiedlicher Stilepochen im Schwierigkeitsgrad von

o        K. Sanz: Pavane

o        Carcassi: Etüde op. 60,2

o        F. Just: Konzertante Etüden 1, 2, aus: Neues Gitarrebuch Bd.2

·         Vom-Blatt-Spiel eines leichten Stückes

 

3.1.3 Gesang

Dauer: 15 Minuten

Gefordertes Niveau:

·         Vortrag eines Volksliedes (a cappella)

·         Vortrag von zwei Kunstliedern oder einem Kunstlied und einer Arie

·         Vortrag eines Sprechtextes (Lyrik oder Prosa)

Es wird vorausgesetzt, dass die Bewerber und Bewerberinnen über eine gesunde Sprech- und Singstimme verfügen, was durch das phoniatrische Gutachten belegt sein muss.

Der Schwierigkeitsgrad sollte den persönlichen gesangstechnischen Fähigkeiten entsprechen.

Das Gesangsprogramm ist auswendig vorzutragen. Die Noten für die Klavierbegleitung sind mitzubringen.

 

3.2 Künstlerische Nebenfächer

 

3.2.1 Klavier

Dauer: 10 Minuten

Gefordertes Niveau:

·         Vorspiel von drei Werken unterschiedlicher Stilepochen im Schwierigkeitsgrad von

o        J. S. Bach: aus: 12 kleine Präludien, z. B. Nr. 2 C-Dur/ Nr. 8 F-Dur

o        L. v. Beethoven: Sonatine F-Dur (Anhang 5,2 nach Kinsky-Halm)

o        R. Schumann: Fröhlicher Landmann op. 68,10

o        D. Schostakowitsch: Leierkasten, aus: Puppentänze Nr. 6

 

3.2.2 Gesang

Dauer: 10 Minuten

Gefordertes Niveau:

·         Vortrag eines Volksliedes (a cappella)

·         Vortrag eines Kunstliedes oder einer Arie

·         Vortrag eines Sprechtextes (Lyrik oder Prosa)

Es wird vorausgesetzt, dass die Bewerber und Bewerberinnen über eine gesunde Sprech- und Singstimme verfügen, was durch das phoniatrische Gutachten belegt sein muss.

Der Schwierigkeitsgrad sollte den persönlichen gesangstechnischen Fähigkeiten entsprechen.

Das gesamte Programm ist auswendig vorzutragen.

Die Noten für die Klavierbegleitung sind mitzubringen.

 

3.2.3 Weiteres Nebenfach

Dauer: 10 Minuten

Das zweite künstlerische Nebenfach kann frei gewählt werden. Das Vorspiel erfolgt entsprechend dem erreichten Leistungsstand.

 

Als zweites künstlerisches Nebenfach können Gitarre, Flöte und Blockflöte auch ohne Vorkenntnisse belegt werden. In diesem Fall entfällt dieser Prüfungsteil.

 

3.3 Musiktheorie/Gehörbildung - Schriftlich

Dauer: 60 Minuten

 

Gefordertes Niveau:

·         Benennen von Intervallen (einschließlich verminderter und übermäßiger)

·         Kenntnis der Dur- und Molltonleitern

·         Kenntnisse der Schlüsselungen

·         Kenntnisse von Dreiklängen und deren Umkehrungen

·         Notieren einfacher Kadenzen

·         einfache Harmonieanalyse (Grundfunktionen und Parallelklänge)

·         leichtes Melodiediktat im Oktavraum

·         leichtes Rhythmusdiktat

 

3.4 Musiktheorie/Gehörbildung - Mündlich

Dauer: 40 Minuten

 

Gefordertes Niveau:

·         Kenntnisse der musikalischen Elementarlehre

·         Spielen einfacher Kadenzen am Klavier

·         Harmonisieren einer vorgegebenen einfachen Liedmelodie am Klavier

·         Erfassen und Reproduzieren von Intervallen im Oktavraum und von Skalen im Dur-Moll-Bereich

·         Erkennen von Dreiklängen und deren Umkehrungen

·         Erkennen gebräuchlicher Taktarten

·         Vom-Blatt-Singen leichter Melodien

·         Reproduzieren von Rhythmen (mit Triolen und Synkopen)

·         Höranalyse eines Ausschnittes aus einem Werk des 16. bis 20. Jahrhunderts

 

 

4. Bachelorstudiengang „Instrumentalpädagogik Klavier“ und Masterstudiengang „Instrumentalpädagogik Klavier“

 

Allgemein:

Der Bewerber bzw. die Bewerberin legt der Prüfungskommission eine Aufstellung der für die Prüfung vorbereiteten Werke vor. Die Prüfungskommission wählt aus der Liste die Werke aus, die der Bewerber bzw. die Bewerberin vortragen soll. Die Prüfungskommission kann aus Zeitgründen den Vortrag eines Werkes vorzeitig abbrechen. Der Bewerber bzw. die Bewerberin legt außerdem eine schriftliche Darstellung seines bzw. ihres musikalischen Werdeganges vor.

 

Beurteilungskriterien für die Prüfung sind:

·         stilgerechte Interpretation und Werktreue,

·         künstlerisches Gestaltungsvermögen,

·         instrumentale Fertigkeiten,

·         künstlerische Phantasie, Klangempfinden und Ausstrahlung,

·         eine dem eigenen Können entsprechende Wahl des Schwierigkeitsgrades der Prüfungswerke.

 

Prüfungsdurchführung:

1.    Hauptfach Klavier        Bachelor

                                          Master

Dauer: 20 Minuten

Dauer: 30 Minuten

2.    Musiktheorie/Gehörbildung - Schriftlich

Dauer: 60 Minuten

3.    Musiktheorie/Gehörbildung - Mündlich

Dauer: 40 Minuten

 

4.1a) Hauptfach Klavier Bachelor

Dauer: 20 Minuten

Vortrag von vier Werken unterschiedlicher Stilepochen und einer Etüde

 

·         eines der folgenden Werke des Barock von J. S. Bach: ein Präludium und Fuge aus dem Wohltemperierten Klavier, drei aufeinander folgende Sätze einer französischen oder englischen Suite oder Partita , 2 Sinfonien

·         eine klassische Sonate (alle Sätze ohne Wiederholungen) von W. A. Mozart, J. Haydn, L. v. Beethoven oder F. Schubert

·         ein romantisches Werk nach freier Wahl

·         ein Werk des 20./21. Jahrhunderts nach freier Wahl

·         eine Etüde von F. Liszt, F. Chopin, S. Rachmaninoff, A. Skrjabin, C. Debussy, I. Strawinski oder G. Ligeti

·         Vom-Blatt-Spiel eines leichten Klavierstückes

 

4.1b) Hauptfach Klavier Master

Dauer: 30 Minuten

Vortrag von vier Werken unterschiedlicher Stilepochen und von zwei Etüden

·         ein Präludium und Fuge aus dem Wohltemperierten Klavier von Johann Sebastian Bach

·         eine klassische Sonate (alle Sätze ohne Wiederholungen) von W. A. Mozart, J.Haydn, L. v. Beethoven oder F. Schubert

·         ein romantisches Werk nach freier Wahl

·         ein Werk des 20./21. Jahrhunderts nach freier Wahl

·         zwei Etüden von F. Liszt, F. Chopin, S. Rachmaninoff, A. Skrjabin, C. Debussy, I. Strawinski oder G. Ligeti

·         Vom-Blatt-Spiel eines leichten Klavierstückes 

 

4.2 Musiktheorie/Gehörbildung - Schriftlich 

Dauer: 60 Minuten

 

Gefordertes Niveau:

·         Benennen von Intervallen (einschließlich verminderter und übermäßiger)

·         Kenntnis der modalen sowie Dur-und Molltonleitern

·         Kenntnisse der Schlüsselungen (einschließlich Alt- und Tenorschlüssel)

·         Kenntnisse von Drei- und Vierklängen und deren Umkehrungen (einschließlich Dominantseptakkord und dessen Auflösung)

·         Notieren einfacher Kadenzen in Oktav-, Quint- und Terzlage (enge Lage) einfache Harmonieanalyse (Grundfunktionen und Parallelklänge, einschließlich Zwischendominanten)

·         mittelschweres Melodiediktat im Oktavraum

·         Rhythmusdiktat unter Einbeziehung von Triolen und einfachen Synkopen

 

4.3 Musiktheorie/Gehörbildung - Mündlich 

Dauer: 40 Minuten

 

Gefordertes Niveau:

·         leichte satztechnische Analyse an einem vorgelegten Stück (Bestimmen der Tonart, der Akkordformen und -funktionen)

·         Spielen einfacher Kadenzen am Klavier

·         Harmonisieren einer vorgegebenen einfachen Liedmelodie am Klavier

·         Erfassen und Reproduzieren von Intervallen im Oktavraum und von Skalen im Dur- und Moll-Bereich sowie modaler Tonleitern

·         Erkennen von Akkorden (Drei- und Vierklängen) in ihren Umstellungen

·         Vom-Blatt-Singen mittelschwerer Melodien (Chorstimmen)

·         Reproduzieren von Rhythmen (mit Triolen, Synkopen, Überbindungen und Taktwechsel)

·         Höranalyse eines Ausschnittes aus einem Werk des 16. bis 20. Jahrhunderts

 

5. Bachelorstudiengang „Gesang und Gesangspädagogik“ (180 LP)

 

Allgemein:

Der Bewerber bzw. die Bewerberin legt der Prüfungskommission eine Liste der für die Prüfung vorbereiteten Werke vor. Die Prüfungskommission wählt aus der Liste die Werke aus, die der Bewerber bzw. die Bewerberin vortragen soll. Die Prüfungskommission kann aus Zeitgründen den Vortrag eines Werkes vorzeitig abbrechen.  Der Bewerber bzw. die Bewerberin legt außerdem eine schriftliche Darstellung seines musikalischen Werdeganges vor. (Ein phoniatrisches Gutachten wird für das Studium in dem Bachelorstudiengang „Gesang und Gesangspädagogik“ 180 LP empfohlen).

 

Beurteilungskriterien für die Prüfung sind:

·         stilgerechte Interpretation und Werktreue,

·         künstlerisches Gestaltungsvermögen,

·         stimmtechnische und instrumentale Fertigkeiten,

·         künstlerische Phantasie, Klangempfinden und Ausstrahlung,

·         eine dem eigenen Können entsprechende Wahl des Schwierigkeitsgrades der Prüfungswerke.

 

Prüfungsdurchführung:

1.    Hauptfach Gesang

Dauer: 20 Minuten

2.    Pflichtfach Klavier

Dauer: 10 Minuten

3.    Musiktheorie/Gehörbildung - Schriftlich

Dauer: 60 Minuten

4.    Musiktheorie/Gehörbildung - Mündlich

Dauer: 40 Minuten

 

5.1 Hauptfach Gesang

Dauer: 20 Minuten

 

Gefordertes Niveau:

·         Vortrag eines Volksliedes (a cappella)

·         Vortrag von zwei Kunstliedern unterschiedlicher Stilepochen und einer Arie oder Vortrag von zwei Arien unterschiedlicher Stilepochen und einem Kunstlied

·         Vortrag eines Sprechtextes (Lyrik oder Prosa)

 

Der Schwierigkeitsgrad sollte den persönlichen gesangstechnischen Fähigkeiten entsprechen.

Das gesamte Programm ist auswendig vorzutragen.

Die Noten für die Klavierbegleitung sind mitzubringen.

 

5.2 Pflichtfach Klavier 

Dauer: 10 Minuten

 

Gefordertes Niveau:

·         Vortrag von drei Werken unterschiedlicher Stilepochen im Schwierigkeitsgrad von

o        J. S. Bach: Marsch D-Dur, Menuett G-Dur BWV Anh. 116

o        Clementi: Sonatine C-Dur op. 36, 1; G-Dur op. 36, 2

o        R. Schumann: Trällerliedchen, Armes Waisenkind, aus: Album für die  Jugend op. 68,3 und 6

o        D. Kabalewski: Alter Tanz, Wiegenlied,  aus: Ausgewählte Klavierstücke für Kinder Nr. 5 und 6)

 

5.3 Musiktheorie/Gehörbildung -Schriftlich

Dauer: 60 Minuten

 

Gefordertes Niveau:

·         Benennen von Intervallen (einschließlich verminderter und übermäßiger)

·         Kenntnis von modalen sowie Dur- und Molltonleitern

·         Kenntnisse der Schlüsselungen (einschließlich Alt- und Tenorschlüssel)

·         Kenntnisse von Drei- und Vierklängen und deren Umkehrungen (einschließlich Dominantseptakkord und dessen Auflösung)

·         Notieren einfacher Kadenzen in Oktav-, Quint- und Terzlage (enge Lage)

·         einfache Harmonieanalyse (Grundfunktionen und Parallelklänge, einschließlich Zwischendominanten)

·         mittelschweres Melodiediktat im Oktavraum

·         Rhythmusdiktat unter Einbeziehung von Triolen und einfachen Synkopen

 

5.4 Musiktheorie/Gehörbildung - Mündlich

Dauer: 40 Minuten

 

Gefordertes Niveau:

·         leichte satztechnische Analyse an einem vorgelegten Stück (Bestimmen der Tonart, der Akkordformen und -funktionen)

·         Spielen einfacher Kadenzen am Klavier

·         Harmonisieren einer vorgegebenen einfachen Liedmelodie am Klavier

·         Erfassen und Reproduzieren von Intervallen im Oktavraum und von Skalen im Dur- und Moll-Bereich sowie modaler Skalen

·         Erkennen von Akkorden (Drei- und Vierklängen) in ihren Umstellungen

·         Vom-Blatt-Singen mittelschwerer Melodien (Chorstimmen)

·         Reproduzieren von Rhythmen (mit Triolen, Synkopen, Überbindungen und Taktwechsel)

·         Höranalyse eines Ausschnittes aus einem Werk des 16. bis 20. Jahrhunderts

 

6. Masterstudiengang  „Gesang und Gesangspädagogik“ (120 LP)

 

6.1 Hauptfach Gesang

 

Allgemein:

Der Bewerber bzw. die Bewerberin legt der Prüfungskommission eine Liste der für die Prüfung vorbereiteten Werke vor. Die Prüfungskommission wählt aus der Liste die Werke aus, die der Bewerber bzw. die Bewerberin vortragen soll. Die Prüfungskommission kann aus Zeitgründen den Vortrag eines Werkes vorzeitig abbrechen. Der Bewerber bzw. die Bewerberin legt außerdem eine schriftliche Darstellung seines musikalischen Werdeganges vor.

 

Beurteilungskriterien für die Prüfung sind:

·         verfeinertes Stilempfinden und Werktreue,

·         künstlerisches Gestaltungsvermögen

·         fortgeschrittene stimmtechnische Fertigkeiten,

·         künstlerische Phantasie, Klangempfinden und Ausstrahlung,

·         eine dem eigenen Können und dem Ausbildungsstand entsprechende Wahl des Schwierigkeitsgrades der Prüfungswerke.

 

Prüfungsdurchführung:

1. Hauptfach Gesang

Dauer: 20 Minuten

 

Vortrag von

·         einem unbegleiteten Volkslied

·         vier Kunstliedern unterschiedlichen Charakters und unterschiedlicher Stilepochen

·         zwei Oratorienarien

·         zwei Opernarien

·         einer Rezitation (Gedicht und Prosa nach eigener Wahl)

 

Das Programm muss eine anspruchsvolle Opernarie von W.A. Mozart sowie ein nicht tonal gebundenes Werk des 20. oder 21. Jahrhunderts enthalten. 

 

Alle Werke sind auswendig vorzutragen.

Die Noten für die Klavierbegleitung sind mitzubringen.