Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 4 vom 13. März 2007, S. 13


Philosophische Fakultät I


Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm
Interkulturelle Südasienkunde (60 Leistungspunkte) im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 12.07.2006

 

Gemäß §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Interkulturelle Südasienkunde (60 LP) im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang beschlossen.

                                                                                                        

§ 1 Geltungsbereich  3

§ 2 Ziele des Studienprogramms  3

§ 3 Studienberatung  4

§ 4 Zulassung zum Studium   4

§ 5 Studienbeginn  4

§ 6 Kombination von Studienprogrammen  4

§ 7 Aufbau des Studienprogramms  5

§ 8 Arten von Lehrveranstaltungen  5

§ 9 Abschlussbezeichnung  5

§ 10 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen  5

§ 11 Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen  6

§ 12 Prüferinnen und Prüfer 7

§ 13 Studien- und Prüfungsausschuss  7

§ 14 Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms  7

§ 15 Übergangsregelung  7

§ 16 Inkrafttreten  8

 

Anlage: Studienprogrammübersicht

                                                                                                                                           

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des Studienprogramms Interkulturelle Südasienkunde (60 LP) im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang (180 Leistungspunkte).

 

(2) Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Wintersemester 2006/2007 das Studium der Interkulturellen Südasienkunde im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.

 

§ 2
Ziele des Studienprogramms

 

(1) Dieses Studienprogramm dient der Vermittlung von zusätzlichen arealbezogenen Kompetenzen, die nicht speziell arealbezogene Kompetenzen so ergänzen, dass diese neben der allgemeinen einer speziell südasienbezogenen Verwendbarkeit und somit Spezialisierung zugeführt werden können. Durch den Zugang zu und Umgang mit der Gegenwart Südasiens und der diese formenden Vergangenheit werden neue Anwendungsgebiete erschlossen. Dazu werden Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die die Grundlage für einschlägige wissenschaftliche und praktische Beschäftigung, für Analyse, Prognose und Interaktion bilden, was neben Vermittlung von Sachkenntnissen besonders durch das Schärfen des Bewusstseins für die Verschiedenartigkeit von Denkweisen sowie der holistischen Sicht auf Zusammenhänge erreicht wird.

 

(2) Je nach individueller Studienausrichtung sowie Kombination mit anderen Studienprogrammen wird durch das Studienprogramm ein Betätigungsfeld erschlossen, das zwar wissenschaftliche und kulturelle Einrichtungen mit einschließt, vornehmlich jedoch Bereiche anvisiert, in denen eher praxisorientierte südasienrelevante Kenntnisse und einschlägige analytische bzw. interaktive Fähigkeiten gefordert werden, wie z.B. in Wirtschaft, Verwaltung, Politik usw., in denen die südasienkundliche Komponente sinnvoll ergänzend wirken kann.

 

§ 3
Studienberatung

 

(1) Eine Beratung zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen Universitätsverwaltung.

 

(2) Die studienbegleitende Fachberatung erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden und durch die zuständigen Studienberaterinnen und Studienberater.

 

(3) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes der zuständigen Fakultät statt.

 

§ 4
Zulassung zum Studium

 

(1) Für das Studienprogramm Interkulturelle Südasienkunde müssen grundsätzlich zu Studienbeginn folgende Vorkenntnisse nachgewiesen werden:

Englisch als Leistungs- oder Schwerpunktfach mit Abiturprüfung oder vergleichbarem Abschluss, über dessen Gleichwertigkeit der Studien- und Prüfungsausschuss entscheidet.

 

(2) Nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen bis 15% der Studienplätze als Vorabquote für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zur Verfügung.

 

§ 5
Studienbeginn

 

Studienbeginn ist jeweils im Wintersemester (§ 5 ABStPOBM).

 

§ 6
Kombination von Studienprogrammen

 

Das Studienpogramm ist mit anderen Bachelor-Studienprogrammen mit 120 Leistungspunkten frei kombinierbar.

 

§ 7
Aufbau des Studienprogramms

 

Der Aufbau des Studienprogramms, Titel, Leistungspunkteumfang, Teilnahmevoraussetzungen und Abfolge der Module, Modulvorleistung/en und Formen der Modulleistung/en bzw. Modulteilleistungen sowie der Anteil der einzelnen Modulnoten an der Gesamtnote ergeben sich aus der Anhang „Studienprogrammübersicht“ zu dieser Ordnung.

 

§ 8
Arten von Lehrveranstaltung
en

 

Das Kontaktstudium wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesent­liche Unterrichtsformen sind:

 

a.         Vorlesungen: Diese bieten zusammenhängende Darstellungen größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf wissenschaftlicher Grundlage;

b.         Übungen: Diese dienen der Verfestigung von in Seminaren und Vorlesungen gelernten Fertigkeiten unter Anleitung von Dozentinnen und Dozenten;

c.         Seminare: Diese dienen der gezielten Behandlung fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein;

d.         Tutorien: Diese begleiten Vorlesungen und Seminare und vertiefen behandelte Stoffgebiete oder fachwissenschaftliche Fragestellungen in Arbeitsgruppen unter studentischer Anleitung.

 

§ 9
Abschlussbezeichnung

 

Gemäß § 13 Abs. 1 ABStPOBM bestimmt im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang das Studienprogramm, in dem die Abschlussarbeit verfasst wird, auch die Abschlussbezeichnung.

 

§ 10
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

 

(1) Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:

 

a.         Mündliche Prüfung: Diese dauert in der Regel 20 Minuten;

b.         Referat:  Ein mündlicher Vortrag von in der Regel 20 Minuten Dauer;

c.         Schriftliche Ausarbeitung: Eine im Anschluss an ein Referat oder die Lehrveranstaltung eines bestimmten vereinbarten Tages schriftlich fixierte Arbeit von in der Regel maximal 12 Seiten zu je 2.500 Textzeichen;

d.         Hausarbeit: Eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von in der Regel maximal 24 Seiten zu je 2.500 Textzeichen;

e.         Klausur: Eine schriftliche Prüfung von in der Regel 45-90 Minuten Dauer;

 

(2) Gemäß § 14 Abs. 8 ABStPOBM wird in allen Modulen die Möglichkeit eingeräumt, vor der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung die entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen.

 

(3) Eine nicht bestandene Modulleistung oder Modulteilleistung ist innerhalb eines Jahres zu wiederholen.

 

(4) Für Module, die aus anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme.

 

§ 11
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen

 

(1) Die Teilnahmevoraussetzungen der Module ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung in Verbindung mit den Modulbeschreibungen des Studienprogramms.

 

(2) Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen werden spätestens fünf Wochen vor Beginn über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.

 

(3) Die Anmeldung zu den Modulen gemäß § 15 Abs. 1 ABStPOBM entspricht der Anmeldung zur Modulleistung, sobald die technischen Möglichkeiten dies zulassen. Die Anmeldung erfolgt im zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem. Die Anmeldeformalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht in Verbindung mit den Modulbeschreibungen.

 

(4) Für Module, die aus anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme.

 

§ 12
Prüferinnen und Prüfer

 

Die Prüfungsberechtigung ergibt sich aus § 16 ABStPOBM. Auch wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 und 3, §§ 42, 43 HSG LSA sowie Lehrbeauftragte sind prüfungsberechtigt.

 

§ 13
Studien- und Prüfungsausschuss

 

(1) Zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studienprogramms Interkulturelle Südasienkunde 60 LP unterbreiten die Fachvertreterinnen und Fachvertreter des Orientalischen Instituts an der Philosphischen Fakultät I einen Vorschlag für einen Studien- und Prüfungsausschuss, über den der Fakultätsrat entscheidet (§ 17 Abs. 1 ABStPOBM).

 

(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus drei Professorinnen und Professoren, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.

 

§ 14
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms

 

Die Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung (gemäß § 7) regelt, welche Module benotet werden und in die Gesamtnote eingehen.

 

§ 15
Übergangsregelung

 

Die in § 4 Abs. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen gelten für Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die ab Wintersemester 2007/2008 das Studium aufnehmen.

 

§ 16
Inkrafttreten

 

Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fachbereichsrat Kunst-, Orient- und Altertumswissenschaften am 12.07.2006; der Rektor hat die Ordnung genehmigt am 17.01.2007.

 

Diese Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 17. Januar 2007

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor


Anlage
Studienprogrammübersicht

 

Studienprogrammübersicht (gemäß § 7)

 

Modultitel

Kontaktstudium (Veranstaltungsdauer in SWS)

Leistungspunkte

Vorleistung/en

Modulleistung
(eventuell Modulteilleistungen)

Anteil an der Abschlussnote

Teilnahme-voraussetzungen

Empfehlung
Studiensemester

Moderne südasiatische Sprache: Grundkurs 1 (MS-1)

6

10

ja

Klausur
(2. Wiederholung: mündliche Prüfung)

-

nein

1. oder 3. Semester

Moderne südasiatische Sprache: Grundkurs 2 (MS-2)

6

10

ja

Klausur
(2. Wiederholung: mündliche Prüfung)

-

ja

2. oder 4. Semester

Moderne südasiatische Sprache: Aufbau- und Analysekurs (MS-3)

3

5

ja

Klausur
(1. und 2. Wiederholung: mündliche Prüfung)

5/40

ja

3. oder 5. Semester

Soziokulturelles und analytisches Sprachmodul (SS)

3

5

ja

Klausur
(1. und 2. Wiederholung: mündliche Prüfung)

5/40

ja

4./5. oder 5./6. Semester

Religiös-kulturelle Strukturen des heutigen Südasiens (RS)

2

5

ja

Klausur
(1. und 2. Wiederholung: mündliche Prüfung)

5/40

nein

2., 4. oder 6. Semester

Analyse und Anwendung (AA)

2

5

ja

Klausur
(1. und 2. Wiederholung: mündliche Prüfung)

5/40

nein

1. oder 3. oder 5. Semester

4 Wahlmodule aus den unten angegebenen 7 Modulen:

 

 

 

 

5/40 X 4 = 20/40

 

 

Geistesgeschichte und Ethik des Hinduismus und Buddhismus (GE)

2

5

ja

Klausur
(2. Wiederholung: mündliche Prüfung)

 

nein

1.-6. Semester

Gesellschafts- und Kulturvergleich (GK)

2

5

ja

schriftliche Leistung

 

nein

1.-6. Semester

Interkulturalität (IK)

4

5

nein

Hausarbeit
(1. und 2. Wiederholung: mündliche Prüfung)

 

nein

1.-6. Semester

Sprache und Kommunikation (SK)

4

5

ja

Klausur

 

nein

1.-6. Semester

Lokal und Global (LG)

2

5

ja

schriftliche Leistung

 

nein

1.-6. Semester

Theorien der Ethnologie (TE)

2

5

ja

schriftliche Leistung

 

nein

1.-6. Semester

Soziolinguistik (SL)
(nur in Kombination mit „Sprache und Kommunikation“)

2

5

ja

Hausarbeit
(2. Wiederholung: Klausur / mündliche Prüfung)

 

ja

1.-6. Semester