Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 3 vom 27. Februar 2007, S. 43


Philosophische Fakultät II


Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm
Berufsorientierte Linguistik im interkulturellen Kontext (BLIK)
im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang (90 Leistungspunkte)
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 28.06.2006

 

Gemäß §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8, 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm „Berufsorientierte Linguistik im interkulturellen Kontext (BLIK)“ (90 Leistungspunkte) im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang beschlossen.

                                                                                                        

§ 1 Geltungsbereich  2

§ 2 Ziele des Studienprogramms  2

§ 3 Studienberatung  2

§ 4 Zulassung zum Studium   3

§ 5 Studienbeginn  3

§ 6 Kombination von Studienprogrammen  3

§ 7 Aufbau des Studienprogramms  3

§ 8 Praktikum   3

§ 9 Arten von Lehrveranstaltungen  4

§ 10 Abschlussbezeichnung  4

§ 11 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen  4

§ 12 Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen  5

§ 13 5Studien- und Prüfungsausschuss

§ 14 Bachelor-Arbeit 5

§ 15 Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms  6

§ 16 Inkrafttreten  6

 

Anlage: Studienprogrammübersicht 6

                                                                                                        

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des Studienprogramms „Berufsorientierte Linguistik im interkulturellen Kontext (BLIK)“ (90 Leistungspunkte) im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang (180 Leistungspunkte).

 

(2) Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Wintersemester 2006/2007 das Studium der Berufsorientierten Linguistik im interkulturellen Kontext im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.

 

§ 2
Ziele des Studienprogramms

 

(1) Allgemeines Ziel des Studienprogramms „Berufsorientierte Linguistik im interkulturellen Kontext (BLIK)“ ist die Vermittlung von grundlegenden fachlichen methodischen und allgemeinen Kompetenzen, die sowohl für die spätere berufliche Praxis als auch zur Aufnahme eines anschließenden Masterstudienprogramms befähigen. Ziel des Studienprogramms ist es, theoretische und praktische Kompetenzen, Fähigkeiten und Kenntnisse im Bereich der Kommunikationswissenschaft zu vermitteln. Hierzu zählen insbesondere:

 

·           aktive und passive Textkompetenz,

·           angemessene wissenschaftliche Ausdrucksfähigkeit,

·           grundlegende sprachwissenschaftliche Kenntnisse, über Bedingungen, Verlauf und Erfolg menschlicher Kommunikation,

·           Kreativität im Umgang mit medialen Ausdrucksformen,

·           reflektierte interkulturelle Kompetenz.

 

(2) Das Studienprogramm qualifiziert in Kombination mit einem zweiten geisteswissenschaftlichen Studienprogramm für Berufsfelder in den Bereichen Kultur, Politik und Wirtschaft, z.B. Öffentlichkeitsarbeit, Medien, Bildungs- und Kulturinstitutionen, hier besonders im interkulturellen Bereich.

 

§ 3
Studienberatung

 

(1) Eine Beratung zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen Universitätsverwaltung.

 

(2) Die studienbegleitende Fachberatung erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden und durch die zuständigen Studienfachberaterinnen und Studienfachberater.

 

(3) Bei Nichtbestehen von Modulleistungen wird die Inanspruchnahme der Studienfachberatung dringend empfohlen.

 

(4) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes der zuständigen Fakultät statt.

 

§ 4
Zulassung zum Studium

 

(1) Für das Studienprogramm sollten Lesekenntnisse in einer modernen Fremdsprache, vorzugsweise Englisch, auf dem Niveau der ersten Fremdsprache im Abitur als Zulassungsvoraussetzung nachgewiesen oder bis spätestens zum Ende des 2. Semesters erworben werden. Hierfür gilt die Belegung von Sprachkursen im Umfang von insgesamt 8 SWS und ein durch ein entsprechendes Zeugnis belegter Abschluss auf dem Niveau von UNICERT® I als entsprechender Nachweis.

 

(2) In das Studienprogramm „Berufsorientierte Linguistik im interkulturellen Kontext (BLIK)“ können unter Anrechnung ihrer bis dahin erbrachten Studienleistungen alle Studierenden übertreten, die das Magister-Studium der „Interkulturellen Wissenskommunikation“ zum Wintersemester 2004 begonnen haben. Dabei können Hauptfach-Studierende in das 90er Studienprogramm wechseln (§ 3 Abs. 3 ABStPOBM).

 

(3) Nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen bis 5 Prozent der Studienplätze als Vorabquote für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zur Verfügung.

 

§ 5
Studienbeginn

 

Das Studium beginnt zum Wintersemester (§ 5 ABStPOBM).

 

§ 6
Kombination von Studienprogrammen

 

Gemäß § 7 Abs. 3 der ABStPOBM sind Studienprogramme im Zwei-Fach-Bachelor frei kombinierbar.

 

§ 7
Aufbau des Studienprogramms

 

(1) Der Aufbau des Studienprogramms, Titel, Leistungspunkteumfang, Teilnahmevoraussetzungen und Abfolge der Module, Modulvorleistungen, Formen der Modulleistung/en bzw. Modulteilleistungen sowie der Anteil der einzelnen Modulnoten an der Gesamtnote ergeben sich aus der Anlage „Studienprogrammübersicht“ zu dieser Ordnung.

 

(2) Im Rahmen der Allgemeinen Schlüsselqualifikationen werden Module aus dem Bereich „Rhetorik“ empfohlen.

 

§ 8
Praktikum

 

(1) Das Praktikum ist eine berufsfeldbezogene Lerneinheit und wird in der Regel in einer universitätsexternen Einrichtung absolviert.

 

(2) Das Praktikum wird als eigenständiges Modul mit dem Volumen von 5 Leistungspunkten in das Studienprogramm integriert.

 

(3) Das Praktikum kann auch im Auslandspraktikum absolviert werden. Die Anrechnung von Leistungspunkten erfolgt nach Abs. 2.

 

§ 9
Arten von Lehrveranstaltung
en

 

Das Kontaktstudium im Bachelor-Studienprogramm „Berufsorientierte Linguistik im interkulturellen Kontext (BLIK)“ wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:

 

a.         Vorlesungen: bieten zusammenhängende Darstellungen größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf wissenschaftlicher Grundlage;

b.         Seminare: dienen der gezielten Behandlung fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein;

c.         Projektseminare: dienen der Erarbeitung von Projekten (in der Regel in Arbeitsgruppen), bei denen zuvor erworbene theoretische Kenntnisse in die Praxis umgesetzt werden;

d.         Tutorien: begleiten Vorlesungen und Seminare und vertiefen behandelte Stoffgebiete oder fachwissenschaftliche Fragestellungen in Arbeitsgruppen unter studentischer Anleitung.

 

§ 10
Abschlussbezeichnung

 

Gemäß § 13 Abs. 1 ABStPOBM bestimmt im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang das Studienprogramm, in dem die Abschlussarbeit verfasst wird, auch die Abschlussbezeichnung. Wird die Abschlussarbeit im Studienprogramm BLIK geschrieben, führt das in Kombination mit einem weiteren Studienprogramm zu der Abschlussbezeichnung Bachelor of Arts (B.A.).

 

§ 11
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

 

(1) Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:

 

a.         Mündliche Prüfung: Sie dauert in der Regel 15 Minuten;

b.         Kurzreferat: ein mündlicher Vortrag von maximal 10 Minuten;

c.         Referat: ein mündlicher Vortrag im Umfang von ca. 25 Minuten;

d.         Hausarbeit: eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von maximal 20 Seiten (ca. 35.000 Textzeichen);

e.         Klausur: eine schriftliche Prüfung von in der Regel 45 Minuten Dauer;

f.          Praktikumsbericht: eine Tätigkeitsbeschreibung zur Vorlage beim Studien- und Prüfungsausschuss von maximal 6 Seiten bzw. 11.000 Textzeichen;

g.         Bachelor-Arbeit: Näheres dazu unter § 14;

h.         Sitzungsmoderation: die Vorbereitung, selbständige Leitung eines Seminars, einer Arbeits- oder Projektsitzung;

i.           Stunden- bzw. Sitzungsprotokoll: eine inhaltliche Zusammenfassung einer Lehrveranstaltung bzw. einer Arbeitsgruppen- oder Projektsitzung;

j.           Unterrichtsvor- und nachbereitende Übungsaufgaben;

k.         Kurztest: eine klausurähnliche Überprüfung von Studieninhalten von ca. 10-20 Minuten Dauer;

l.           Projektpräsentation: Erarbeitung und angemessene mediale Darstellung eines Themas; vorzugsweise als Gruppenarbeit.

 

Gemäß §§ 14 Abs. 8; 20 Abs. 13 ABStPOBM wird in allen Modulen, in denen eine zweite Wiederholungsprüfung vorgesehen ist die Möglichkeit eingeräumt, vor der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung die entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen. Dies gilt nicht für die Module E, F [Sprachkurs], I [Praktikum]. Die Bachelor-Arbeit kann nur einmal wiederholt werden, hier gilt § 20 Abs. 13 ABStPOBM.

 

(2) Eine nicht bestandene Modulleistung oder Modulteilleistung muss spätestens innerhalb eines Jahres wiederholt werden.

 

(3) Für Module, die aus anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und Modulbeschreibungen.

 

§ 12
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen

 

(1) Die Teilnahmevoraussetzungen zum Modul ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung in Verbindung mit den Modulbeschreibungen des Studienprogramms.

 

(2) Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen werden spätestens fünf Wochen vor Beginn durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt und über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.

 

(3) Die Anmeldung zu den Modulen erfolgt im zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.

 

(4) Die Anmeldung zu den Modulleistungen erfolgt im zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht in Verbindung mit den Modulbeschreibungen.

 

§ 13
Studien- und Prüfungsausschuss

 

(1) Zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studienprogramms „Berufsorientierte Linguistik im interkulturellen Kontext (BLIK)“ wird gemäß § 17 Abs. 1 ABStPOBM ein Studien- und Prüfungsausschuss gebildet, der vom Fakultätsrat zu bestätigen ist.

 

(2) Dieser besteht aus Mitgliedern des Orientalischen Instiuts (2 Professorinnen oder Professoren, 1 Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter, 1 Studentin bzw. Studenten) und einer Professorin bzw. einem Professor aus dem Germanistischen Institut.

 

§ 14
Bachelor-Arbeit

 

(1) Eine Bachelor-Arbeit ist obligatorisch und bildet ein eigenes Modul im Umfang von 10 Leistungspunkten.

 

(2) Wird nicht in diesem, sondern in dem anderen Studienprogramm des Zwei-Fach-Bachelor-Studiengangs eine Bachelor-Arbeit geschrieben, dann ist an Stelle der Bachelor-Arbeit das Modul „K. Projektarbeit“ zu belegen.

 

(3) Der Umfang der Bachelor-Arbeit soll nicht mehr als 90.000 Zeichen aufweisen.

 

(4) Zur Bachelor-Arbeit zugelassen wird nur, wer mindestens 70 Leistungspunkte im Studienprogramm erfolgreich absolviert hat.

 

(5) Das Thema der Bachelor-Arbeit wird in der Regel zum Ende des 5. Semesters über den Studien- und Prüfungssausschuss ausgegeben und von einer durch den Studien- und Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw. Prüfer betreut.

 

(6) Die Studentin bzw. der Student fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung hinzu, dass sie bzw. er die Arbeit selbstständig verfasst hat, sie in gleicher oder ähnlicher Fassung noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung vorgelegt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.

 

§ 15
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms

 

(1) Folgende Module werden benotet (§ 21 Abs. 1 ABStPOBM) und fließen in die Gesamtnote ein (§ 22 Abs. 1 ABStPOBM):

 

a.         Verbindlich (insgesamt 65 LP)

A.   Sprache und Kommunikation (10/75),

B.    Medientheorie und Praxis (15/75),

C.    Theoretische Sprachwissenschaft (10/75),

D.   Journalistisches Schreiben (10/75),

F.    Sprachkurs II (5/75),

H.   Soziolinguistik (5/75),

G.    Interkulturalität (10/75);

b.         Wahlpflichtbereich (insgesamt 10 LP)

J.     Bachelor-Arbeit (10/75),

K.   Projektarbeit (10/75).

 

(2) Die Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung (§ 7) regelt, welche Module benotet werden und welche in die Gesamtnote eingehen.

 

§ 16
Inkrafttreten

 

Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbe reichs Sprach- und Literaturwissenschaften am 28.06.2006; der Rektor hat die Ordnung genehmigt am 16.01.2007.

 

Diese Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 16. Januar 2007

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor


Anlage
Studienprogrammübersicht:

 

Übersicht über das Studienprogramm (gemäß § 7)

„Berufsorientierte Linguistik im interkulturellen Kontext (BLIK)“ - 90 Leistungspunkte

 

Modultitel

Kontaktstudium (Veranstaltungs-dauer in SWS)

Leistungs-punkte

Vorleistung/en

Modulleistung
(eventuell Modulteilleistungen)1

Anteil an der Abschlussnote

Teilnahme-voraussetzungen2

Empfehlung
Studiensemester

Sprache und Kommunikation (FSQ) (Pflichtmodul)

5

10

ja

Klausur

10/75

nein

1.-2. Semester

Medientheorie und -praxis (Pflichtmodul)

8

15

ja

Projektpräsentation und Hausarbeit

15/75

nein

1.-2. Semester

Theoretische Sprachwissenschaft (Pflichtmodul)

6

10

ja

Hausarbeit

10/75

ja

3.-4. Semester

Journalistisches Schreiben (Pflichtmodul)

5

10

ja

Hausarbeit

10/75

ja

3.-4. Semester

Sprachkurs I (Pflichtmodul)

4

5

nein

Testat

-

nein

3. Semester

Sprachkurs II (Pflichtmodul)

4

5

nein

schriftlicher Test

5/75

ja

4. Semester

Interkulturalität (Pflichtmodul)

6

10

ja

Hausarbeit,
mündliche Prüfung

10/75

ja

5.-6. Semester

Soziolinguistik (Pflichtmodul)

2

5

ja

Hausarbeit

5/75

ja

5. Semester

Praktikum (Pflichtmodul)

-

5

ja

Praktikumsbericht

-

ja

5. Semester

Bachelor-Arbeit (Wahlpflichtmodul)

-

10

nein

Abschlussarbeit

10/75

ja

6. Semester

Projektarbeit (Wahlpflichtmodul)

1

10

nein

Projektpräsentation

10/75

ja

6. Semester

ASQ-Modul (Wahlpflichtmodul)

4

5

-

 

-

nein

1. Semester

 

1      Um eine gewisse Flexibilität zu bewahren, empfiehlt es sich, die Modulleistung nicht zu eng zu definieren.

2      Um auch das Studium so frei wie möglich zu gestalten, sollten nur so viel Festlegungen wie unbedingt nötig getroffen werden.