Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 3 vom 27. Februar 2007, S. 24


Philosophische Fakultät I


Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung für die Studienprogramme
Wissenschaft vom Christlichen Orient (60 und 90 Leistungspunkte)
im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 12.07.2006

 

Gemäß §§ 13 Abs. 1, 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA 2004, S. 256 ff), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA, S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM), hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung für die Studienprogramme Wissenschaft vom Christlichen Orient (60 und 90 Leistungspunkte) im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang beschlossen.

                                                                                                        

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Ziele des Studienprogramms

§ 3 Studienberatung

§ 4 Studienvoraussetzungen

§ 5 Zulassung zum Studium

§ 6 Studienbeginn

§ 7 Kombination von Studienprogrammen

§ 8 Aufbau der Studienprogramme

§ 9 Praktikum

§ 10 Arten der Lehrveranstaltung

§ 11 Abschlussbezeichnung

§ 12 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

§ 13 Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen

§ 14 Studien- und Prüfungsausschuss

§ 15 Bachelor-Arbeit (gilt nur für das Studienprogramm 90 LP)

§ 16 Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms

§ 17 Inkrafttreten

 

Anlage: Studienprogrammübersicht

                                                                                                        

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Diese Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau der Studienprogramme Wissenschaft vom Christlichen Orient (60 und 90 Leistungspunkte) im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang.

 

(2) Sie gilt für Studierende, die ab Wintersemester 2006/2007 das Studium der Wissenschaft vom Christlichen Orient im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.

 

§ 2
Ziele des Studienprogramms

 

(1) Ziel des Bachelorstudiums des Faches Wissenschaft vom Christlichen Orient ist, die Studierenden mit den Erkenntnissen der christlich-orientalischen Forschung, ihrer Methodiken und deren Anwendung vertraut zu machen. Die Studierenden sollen in die Lage versetzt werden, ihr durch das Studium gewonnenes Wissen auf professionelle Weise (z.B. in Journalismus, Medien, Interkulturelle soziale Dienste, Internationale Organisationen) anzuwenden oder bei entsprechender Qualifikation in einem vertiefenden Masterstudium des Faches Wissenschaft vom Christlichen Orient fortzusetzen.

 

(2) Das Bachelorstudium des Faches Wissenschaft vom Christlichen Orient vermittelt Grundkompetenzen zur Geschichte, Religionsgeschichte, Literatur und Kultur der christlich-orientalischen Religionsgemeinschaften. Die Studierenden sollen zu selbständiger Arbeit mit den Texten in der gewählten Sprache befähigt werden. Das Studienprogramm vermittelt das Erarbeiten von Problemen und Wissensfeldern in verschiedenen Bereichen und Epochen der christlich-orientalischen Literatur- und Geistesgeschichte bis in die Gegenwart ermöglichen. Außerdem erwerben die Studierenden die Fertigkeit, fachwissenschaftliche Literatur gezielt und sachkundig einzusetzen.

Während der Schwerpunkt bei den Studienprogrammen 60 und 90 LP in der Vermittlung der Sprachen liegt, bildet der Schwerpunkt des Studienprogramms 60 LP ohne Sprachen kultur-geschichtliche Aspekte des Christlichen Orients. Das letztere Programm richtet sich an Studentinnen und Studenten, die im Journalismus und allgemein im Medienbereich tätig werden möchten. Das Studienprogramm 60 LP mit Sprachen unterscheiden sich vom Studienprogramm 90 LP durch die Zahl der zu erlernenden Sprachen.

 

§ 3
Studienberatung

 

(1) Eine allgemeine Studienberatung bietet das Referat für Studentische Angelegenheiten in der Zentralen Universitätsverwaltung an.

 

(2) Für die Studienfachberatung steht im Orientalischen Institut in erster Linie eine Studien- und Prüfungsbeauftragte bzw. ein Studien- und Prüfungsbeauftragter zur Verfügung. Beratung und Betreuung erfolgt aber auch durch alle hauptamtlich Lehrenden des Instituts zu ihren Sprechzeiten.

 

(3) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes statt.

 

§ 4
Studienvoraussetzungen

 

(1) Von den Studierenden wird ein ausgeprägtes Interesse an philologischen, religionsgeschichtlichen und historischen Fragestellungen erwartet.

 

(2) Lesekenntnisse in wenigstens zwei modernen Fremdsprachen, in erster Linie Englisch, Französisch oder Italienisch, sollten vorhanden sein oder während des Studiums spätestens bis zum Ende des 4. Semesters nachgeholt werden (ASQ-Module).

 

§ 5
Zulassung zum Studium

 

(1) In das Studienprogramm Wissenschaft vom Christlichen Orient im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang können unter Anrechnung ihrer bis dahin erbrachten Studienleistungen alle Studierenden übertreten, die das Magisterstudium der Sprachen und Kulturen des Christlichen Orients zum Wintersemester 2005/2006 begonnen haben. Dabei können Hauptfachstudierende in das 90er Programm, Nebenfachstudierende in das 60er Programm wechseln.

 

(2) Nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen bis 10 Prozent der Studienplätze als Vorabquote für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die Deutschen nicht gleichgestellt sind, zur Verfügung.

 

§ 6
Studienbeginn

 

Das Studium der Wissenschaft vom Christlichen Orient im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang kann nur zum Wintersemester aufgenommen werden.

 

§ 7
Kombination von Studienprogrammen

 

(1) Das Studienprogramm Wissenschaft vom Christlichen Orient im Umfang von 60 LP (mit und ohne Sprachen) kann in Zwei-Fach-Bachelor-Studiengängen mit einem Studienprogramm von 120 LP ohne Einschränkung kombiniert werden.

 

(2) Das Studienprogramm Wissenschaft vom Christlichen Orient im Umfang von 90 LP kann in Zwei-Fach-Bachelor-Studiengängen mit einem Studienprogramm von 90 LP ohne Einschränkung kombiniert werden.

 

§ 8
Aufbau der Studienprogramme

 

(1) Das Bachelorstudium dauert in der Regel sechs Semester und umfasst im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang entweder 60 oder 90 Leistungspunkte (LP).

(1) Als Studienprogramm im Umfang von 60 LP wird das Fach Wissenschaft vom Christlichen Orient mit oder ohne Sprachen angeboten. Das Studienprogramm 60 LP (mit und ohne Sprachen) umfasst jeweils 9 bzw. 10 Module (im letzten Fall ohne ASQ), die Grundlagen des Faches vermitteln (siehe Studienprogrammübersicht im Anhang). Die Module „Grundlagen der Orientalistik/der Wissenschaft vom Christlichen Orient“ und die „Einführung in die Literaturen des Christlichen Orients“ sind in den beiden 60 LP Programmen obligatorisch zu absolvieren. Zusätzlich ist ein Sprachmodul obligatorisch für das Studienprogramm 60 LP mit Sprachen.

 

Im Studienprogramm 60 LP ohne Sprachen sind die Sprachmodule durch Praktikumsmodul, KG (Kirchengeschichte) I, II und ASQ-Modul ersetzt.

 

(2) Als Studienprogramm im Umfang von 90 LP umfasst das Fach Wissenschaft vom Christlichen Orient 11 Module. Darin werden die Module des Studienprogramms LP 60 mit Sprachen durch eine weitere Sprache des Christlichen Orients im Umfang von 10 LP (Armenisch), Praktikumsmodul im Umfang von 5 LP, ASQ-Modul (Englisch, Französisch, Italienisch oder Latein) im Umfang von 5  LP und Abschlussmodul im Umfang von 10 LP ergänzt. Wird die Bachelorarbeit nicht im Fach Wissenschaft vom Christlichen Orient geschrieben, muss als Ersatzmodul ein Sprachmodul im Umfang von 10 LP (= weitere Sprache des Christlichen Orients oder Latein) oder ein Modul im Umfang von 10 LP aus den benachbarten Fächern (nach Absprache mit den Fachvertreterinnen und Fachvertretern) gewählt werden.

 

(3) Näheres zum Aufbau der Studienprogramme, Titel, Leistungspunkteumfang und Abfolge der Module, Modulvorleistungen, Formen der Modulleistung/en bzw. Modulteilleistungen, Teilnahmevoraussetzungen für die Module sowie der Anteil der einzelnen Modulnoten an der Gesamtnote des Studienprogramms Wissenschaft vom Christlicher Orient 90 LP sowie 60 LP mit und ohne Sprachen ergeben sich aus der Anlage „Studienprogrammübersicht“ zu dieser Ordnung.

 

§ 9
Praktikum

 

(gilt nur für 60 LP ohne Sprachen und für 90 LP)

 

(1) Praktika sind berufsfeldbezogene Lehreinheiten und werden in der Regel in einer universitätsexternen Einrichtung (im Inland oder Ausland) absolviert. Im 90er Studienprogramm Wissenschaft vom Christlichen Orient sind sie im Umfang von 5 LP integriert.

 

(2) Praktika werden in der vorlesungsfreien Zeit an christlich-orientalischen kirchlichen Einrichtungen, wissenschaftlichen Institutionen, die sich mit dem Oriens Christianus beschäftigen, sowie Museen oder Medienanstalten durchgeführt. Auch Grabungstätigkeit auf dem Gebiet des christlichen Orients oder Tätigkeit an den internationalen Organisationen, die partiell mit dem Christlichen Orient befasst sind, kann voll in Anrechnung gebracht werden. Voraussetzung für die Anerkennung von Praktika ist in jedem Fall die Abgabe eines Praktikumsberichts, aus dem Umfang und Inhalt der Praktikumstätigkeit hervorgeht.

 

(3) Die Praktika können von den Studierenden selbständig vereinbart werden. Der Praktikumsbericht ist beim Studien- und Prüfungsausschuss einzureichen. Praktika werden nicht benotet und gehen auch nicht in die Gesamtnote ein.

 

§ 10
Arten der Lehrveranstaltung

 

(1) Das Kontaktstudium im Bachelor-Studienprogramm Wissenschaft vom Christlichen Orient wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind: Vorlesung (VL), Seminar (SE), Übung oder Proseminar (ÜB, PS), Tutorium (TU) und wahlweise eine Exkursion (EX).

 

(2) Lehrveranstaltungen im Bachelorstudium im Überblick:

 

·           Vorlesungen bieten zusammenhängende Darstellungen größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf wissenschaftlicher Grundlage;

·           Seminare dienen der gezielten Behandlung fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein;

·           Übungen dienen der Verfestigung von in Seminaren und Vorlesungen gelernten Fertigkeiten unter Anleitung von Dozentinnen und Dozenten;

·           Tutorien begleiten Vorlesungen und Seminare und vertiefen behandelte Stoffgebiete oder fachwissenschaftliche Fragestellungen in Arbeitsgruppen unter studentischer Anleitung;

·           Exkursionen befördern die direkte Auseinandersetzung mit dem Forschungsgegenstand.

 

§ 11
Abschlussbezeichnung

 

(1) Im Studienprogramm Wissenschaft vom Christlichen Orient (60 Leistungspunkte, mit und ohne Sprachen) wird keine Bachelor-Arbeit verfasst; die Abschlussbezeichnung wird von gewählten Studienprogramm mit 120 Leistungspunkten bestimmt.

 

(2) Sofern die Bachelor-Arbeit im Studienprogramm Wissenschaft vom Christlichen Orient (90 Leistungspunkte) geschrieben wird, führt das Bachelor-Studium in Kombination mit einem weiteren Studienprogramm zum Abschluss Bachelor of Arts (B.A).

 

§ 12
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

 

(1) Formen von Modulvorleistungen und Modulleistungen in den Bachelor-Studienprogrammen Wissenschaft vom Christlichen Orient sind:

 

a.         Mündliche Prüfung: Sie dauert in der Regel 30 Minuten;

b.         Referat: mündlicher Vortrag von maximal 30 Minuten Dauer, in der Regel im Rahmen eines Seminars;

c.         Schriftliche Ausarbeitung zum Referat: eine im Anschluss an das Referat schriftlich fixierte Arbeit von maximal 30.000 Textzeichen ohne Leerzeichen;

d.         Hausarbeit: Eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von maximal 25 Seiten;

e.         Klausur: Eine schriftliche Prüfung von in der Regel 90 Minuten Dauer;

f.          Praktikumsbericht: Eine Tätigkeitsbeschreibung zur Vorlage beim Studien- und Prüfungsausschuss von maximal 5 Seiten;

g.         Thesenpapier als Diskussionsgrundlage in schriftlicher Form von maximal 4 Seiten;

h.         Informationsreferat: Auf Exkursionen vor Ort vorzutragende schriftliche Arbeit von 2-4 Seiten;

i.           Bachelorarbeit (siehe § 15).

 

(2)Die Wiederholungsmöglichkeiten werden geregelt wie im Modulhandbuch angegeben. Eine nicht bestandene Modulleistung oder Modulteilleistung ist innerhalb eines Jahres zu wiederholen.

 

(3) Gemäß § 14 Abs. 8 ABStPOBM wird in allen Modulen die Möglichkeit eingeräumt, vor der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung die entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen. Für das Modul Bachelor-Arbeit gilt § 20 Abs. 13 ABStPOBM. Diese darf nur einmal wiederholt werden.

 

(4) Für Module, die aus anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme.

 

§ 13
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen

 

(1) Die Teilnahmevoraussetzungen für die Module ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht in Verbindung mit den Modulbeschreibungen des Studienprogramms.

 

(2) Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen werden spätestens fünf Wochen vor Beginn der Modulleistung durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.

 

(3) Die Anmeldung zu den Modulen entspricht der Anmeldung zur Modulleistung, sobald die technischen Möglichkeiten dies zulassen. Die Anmeldung erfolgt über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem oder im zuständigen Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Näheres ergibt sich aus der Studienprogrammübersicht in Verbindung mit den Modulbeschreibungen.

 

§ 14
Studien- und Prüfungsausschuss

 

(1) Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Studienprogramme Wissenschaft vom Christlichen Orient bilden die Fachvertreterinnen und Fachvertreter am Orientalischen Institut einen vom Fakultätsrat zu bestätigenden Studien- und Prüfungsausschuss.

 

(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus drei Professorinnen und Professoren, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.

 

§ 15
Bachelor-Arbeit (gilt nur für das Studienprogramm 90 LP)

 

(1) Eine Bachelor-Arbeit ist im Bachelor-Studiengang obligatorisch; sie bildet zusammen mit einer mündlichen Leistung ein Modul im Umfang von 10 Leistungspunkten.

 

(2) Wird die Bachelor-Arbeit im Studienprogramm Wissenschaft vom Christlichen Orient geschrieben, gelten die Bestimmungen dieser Ordnung. Wird die Bachelor-Arbeit nicht in diesem, sondern in dem anderen Studienprogramm des Zwei-Fach-Bachelor-Studiengangs geschrieben, dann sind an Stelle der Bachelor-Arbeit die in § 8 Abs. 2 genannten Module zu belegen (vergleiche auch § 20 Abs. 4 ABStPOBM).

 

(3) Zur Bachelor-Arbeit zugelassen wird nur, wer Module im Umfang von 70 Leistungspunkten erfolgreich absolviert hat.

 

(4) Das Thema der Bachelor-Arbeit wird in der Regel spätestens zu Beginn des sechsten Semesters über den Studien- und Prüfungssausschuss ausgegeben und von einer durch den Studien- und Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw. eines Prüfers betreut. Thema und Ausgabezeitpunkt werden aktenkundig gemacht. Alles weitere regelt § 20 ABStPOBM.

 

(5) Der Umfang der Bachelor-Arbeit soll 50 Textseiten nicht überschreiten, die Bewertung folgt den in § 21 AStPOBM vorgegebenen Richtlinien.

 

(6) Die Studentin bzw. der Student fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung hinzu, dass sie bzw. er die Arbeit selbstständig verfasst hat, sie in gleicher oder ähnlicher Fassung noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung vorgelegt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.

 

(7) Teil des Abschlussmoduls ist eine mündliche Prüfung, die in der Regel 30 Minuten umfasst und nach Annahme der Bachelor-Arbeit stattfindet.

 

(8) In der mündlichen Prüfung soll die bzw. der Studierende zeigen, dass sie bzw. er ein Überblick über das gesamte Gebiet des Christlichen Orients problem- und anwendungsbezogen vermitteln kann.

 

(9) Bachelor-Arbeit und mündliche Prüfung werden im Verhältnis von 4:1 gewertet.

 

§ 16
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms

 

Die Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung (siehe § 7) regelt, welche Module benotet werden und in welchem Umfang diese in die Gesamtnote eingehen.

 

§ 17
Inkrafttreten

 

Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fachbereichsrat am 12.07.2006; der Rektor hat die Ordnung genehmigt am 17.01.2007.

 

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 17. Januar 2007

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor


Anlage
Studienprogrammübersicht

 

Übersicht über das Studienprogramm Wissenschaft vom Christlichen Orient (Bachelor of Arts) – 90 Leistungspunkte (gemäß § 7)

 

Modultitel

Kontaktstudium (Veranstaltungsdauer in SWS)

Leistungspunkte

Vorleistung/en

Modulleistung

Anteil an der Abschlussnote

 

Teilnahme-voraussetzungen

Empfehlung
Studiensemester

Einführung in die Wissenschaft vom Christlichen Orient

5

 

5

nein

schriftliche Klausur

5/45

 

nein

1. oder/und 2.

Sprachen (1 aus 3 auswählen)
Arabisch I und II (Grundstufe)

16

15

nein

Mündliche Prüfung

-

nein

1. und 2.

Arabisch III (Aufbaustufe)

8

10

nein

Mündliche Prüfung

-

Arabisch I und II

3.

Arabisch IV (Hauptstufe)

7

10

ja

Mündliche Prüfung, Klausur

10/45

Arabisch III

4.

Hebräisch I und II (Biblisches Hebräisch + HGG 2)

8

15

nein

Klausur und mündliche Prüfung

-

nein

1. und 2. bzw. 4.

Hebräisch III (Kursorische Lektüre des Alten Testaments, Teil I und II)

4

10

nein

Mündliche Prüfung

-

Hebräisch I und II

3.

Hebräisch IV (Kursorische Lektüre des Alten Testaments, Teil 3)

2

10

nein

Mündliche Prüfung

10/45

Hebräisch III

4.

Griechisch I und II (Griechischer Spracherwerb + Einführung in die Arbeit mit griechischen Texten)

12

15

nein

Klausur

-

nein

1. und 2.

Griechisch III (Vertiefungsmodul Griechische Sprache + Lektüre attischer Prosa)

7

10

nein

Klausur,
mündliche Prüfung

-

Griechisch I und II

3.

Griechisch IV (Lektüre patristischer Texte)

2

10

nein

Mündliche Prüfung

10/45

Griechisch III

4.

2. Sprache aus dem Gebiet des Christlichen Orients (Grundkurs Armenisch)

4

10

nein

Klausur

10/45

nein

3. und 4.

Basismodul G (Geschichte und Kultur der christlich-orientalischen Länder)

2

5

ja

Hausarbeit

-

ja

1. oder 3.

Basismodul R (Religionsgeschichte und Theologie des Christlichen Orients)

2

5

ja

Hausarbeit

-

ja

2. oder 4.

Einführung in die Literaturen des Oriens Christianus

4

5

ja

Mündliche Prüfung

-

ja

5.

2 von 4 auswählen

Hauptmodul G

 

2

5

ja

Hausarbeit/
Mündliche Prüfung

10/45

ja

5. und 6.

Hauptmodul R

2

5

ja

Hausarbeit/
Mündliche Prüfung

10/45

ja

5. und 6.

Hauptmodul SL

2

5

ja

Hausarbeit/
Mündliche Prüfung

10/45

ja

5. und 6.

Hauptmodul KA

2

5

ja

Hausarbeit/
Mündliche Prüfung

10/45

ja

5. und 6.

Praktikumsmodul

 

5

nein

Schriftlicher Bericht

-

nein

4. oder 5.

ASQ

 

5

nein

 

-

nein

 

Abschlussmodul

 

10

ja

Bachelorarbeit und mündliche Prüfung

10/45

ja

6.

Ersatzmodul für Abschlussarbeit
(3. Sprache des Christlichen Orients oder Latein oder ein Modul im Umfang von 10 LP aus den benachbarten Fächern nach Absprache mit den Fachvertreterinnen und Fachvertretern)

2 oder 4

10

nein

Mündliche Prüfung oder Klausur oder Hausarbeit

-

nein

5. oder/und 6.


Übersicht über das Studienprogramm Wissenschaft vom Christlichen Orient (Bachelor of Arts) - 60 Leistungspunkte (mit Sprachen) (gemäß § 7)

 

Modultitel

Kontaktstudium (Veranstaltungsdauer in SWS)

Leistungspunkte

Vorleistung/en

Modulleistung

Anteil an der Abschlussnote

Teilnahme-voraussetzungen

Empfehlung
Studiensemester

Einführung in die Wissenschaft vom Christlichen Orient

5

 

5

nein

schriftliche Klausur

5/45

 

nein

1. oder/und 2.

Sprachen (1 aus 3 auswählen)
Arabisch I und II (Grundstufe)

16

15

nein

Mündliche Prüfung

 

nein

1. und 2.

Arabisch III (Aufbaustufe)

8

10

nein

Mündliche Prüfung

10/45

Arabisch I und II

3.

Hebräisch I und II (Biblisches Hebräisch + HGG 2)

8

15

nein

Klausur und mündliche Prüfung

 

nein

1. und 2. bzw. 4.

Hebräisch III (Kursorische Lektüre des Alten Testaments, Teil I und II)

4

10

nein

Mündliche Prüfung

10/45

Hebräisch I und II

3.

Griechisch I und II (Griechischer Spracherwerb + Einführung in die Arbeit mit griechischen Texten)

12

15

nein

Klausur

-

nein

1. und 2.

Griechisch III (Vertiefungsmodul Griechische Sprache + Lektüre attischer Prosa)

7

10

nein

Klausur,
mündliche Prüfung

10/45

Griechisch I und II

3.

Basismodul G
(Geschichte und Kultur der christlich-orientalischen Länder)

2

5

ja

Hausarbeit

-

ja

1. oder 3.

Basismodul R (Religionsgeschichte und Theologie des Christlichen Orients)

2

5

ja

Hausarbeit

-

ja

2. oder 4.

Basismodul L
(Einführung in die Literaturen des Christlichen Orients)

4

5

ja

Mündliche Prüfung

-

ja

5.

Basismodul KA
(Einführung in die Kunst und Archäologie des Christlichen Orients/Grundmodul Später Orient)

2

5

ja

Hausarbeit

-

ja

1.

2 von 4 auswählen:
Hauptmodul G

2

5

ja

Hausarbeit/
Mündliche Prüfung

10/45

ja

5. und 6.

Hauptmodul R

2

5

ja

Hausarbeit/
Mündliche Prüfung

10/45

ja

5. und 6.

Hauptmodul L

2

5

ja

Hausarbeit/
Mündliche Prüfung

10/45

ja

5. und 6.

Hauptmodul KA

2

5

ja

Hausarbeit/
Mündliche Prüfung

10/45

ja

4.


Übersicht über das Studienprogramm Wissenschaft vom Christlichen Orient (Bachelor of Arts) – 60 Leistungspunkte (ohne Sprachen) (gemäß § 7)

 

Modultitel

Kontaktstudium (Veranstaltungsdauer in SWS)

Leistungspunkte

Vorleistung/en

Modulleistung

Anteil an der Abschlussnote

Teilnahme-voraussetzungen

Empfehlung
Studiensemester

Einführung in die Wissenschaft vom Christlichen Orient

5

5

nein

schriftliche Klausur

5/45

nein

1. oder/und 2.

Basismodul G (Geschichte und Kultur der christlich-orientalischen Länder)

2

5

ja

Hausarbeit

-

ja

1. oder 3.

Basismodul R (Religionsgeschichte und Theologie des Christlichen Orients)

2

5

ja

Hausarbeit

-

ja

2. oder 4.

Basismodul L
(Einführung in die Literaturen
des Oriens Christianus)

4

5

ja

Mündliche Prüfung

-

ja

5.

Basismodul KG I + II (import)

4

10

ja

Mündliche Prüfung

10/45

ja

3. und 4.

Einführung in die Welt der Ostkirche orthodoxer/byzantinischer Prägung

2

5

ja

Hausarbeit/
mündliche oder schriftliche Prüfung

-

ja

3.

3 von 4 wählen:
Hauptmodul G

2

5

ja

Hausarbeit/
Mündliche Prüfung

10/45

ja

5. und 6.

Hauptmodul R

2

5

ja

Hausarbeit/
Mündliche Prüfung

10/45

ja

5. und 6.

Hauptmodul L

2

5

ja

Hausarbeit /Mündliche Prüfung

10/45

ja

5. und 6.

Hauptmodul KA
(Grundmodul Später Orient + Vertiefungsmodul Später Orient)

2

5

ja

Hausarbeit/
Mündliche Prüfung/Klausur

10/45

ja

5. und 6.

ASQ

 

5

nein

 

 

nein

 

Praktikumsmodul

 

5

nein

Schriftlicher Bericht

-

nein

4. oder 5.