MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 3 vom 27. Februar 2007, S. 14
Studien-
und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Klassisches
Altertum
im Ein-Fach-Bachelor-Studiengang (180 Leistungspunkte)
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 12.07.2006
Gemäß §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3
Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
(HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl.
LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen
zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- und
Prüfungsordnung für das Studienprogramm Klassisches Altertum im Ein-Fach-Bachelor-Studiengang (180
Leistungspunkte) beschlossen.
§ 2 Ziele des Studienprogramms
§ 5 Aufbau des Studienprogramms
§ 6 Arten von
Lehrveranstaltungen
§ 8 Formen von Modulleistungen
und Modulvorleistungen
§ 9 Anmeldung zum Modul und
Voraussetzung für Modulleistungen
§ 10 Studien- und
Prüfungsausschuss
§ 12 Bewertung von Modulen
und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms
Anlage:
Studienprogrammübersicht
(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in
Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen
für das Bachelor- und Master-Studium an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des Studienprogramms Klassisches
Altertum (180 Leistungspunkte).
(2) Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für
Studierende, die ab Wintersemester 2006/2007 das Studium des Klassischen
Altertums (180 Leistungspunkte) im Ein-Fach-Bachelor-Studiengang an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.
§ 2
Ziele des Studienprogramms
(1) Im Studienprogramm werden folgende
Kompetenzen vermittelt: Die Studierenden erhalten eine allgemeine Orientierung
über Inhalte und Methoden der vier in diesem Studiengang zusammengefassten
altertumswissenschaftlichen Fächer Gräzistik, Latinistik, Klassische
Archäologie und Alte Geschichte. Zugleich erfolgt eine Einführung in die Medio-
und Neolatinistik. Sie werden in die verschiedenen Teilgebiete der vier Fächer
eingeführt und erwerben darin Grundkenntnisse und Fähigkeiten. Weiter erwerben
sie die Kompetenz, Inhalte und Methoden der vier Fächer kritisch zu
reflektieren und die gewonnenen Kenntnisse in angemessener Form zu
präsentieren. Sie werden befähigt, unter Betreuung selbständig zu arbeiten.
(2) Das Studienprogramm qualifiziert für
folgende Berufsfelder: wissenschaftliche Tätigkeiten in Bibliotheken, Archiven,
Museen, Galerien, in der Tourismusbranche, in der Erwachsenenbildung, in der
Publizistik bzw. im Journalismus aller Medien und dramaturgisch beratend in
Theatern.
(1) Die Fachberatung vor Aufnahme und während des
Studiums erfolgt
durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden und durch die zuständigen
Studienfachberaterinnen und Studienfachberater.
(2) In Prüfungsangelegenheiten findet eine
Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter des Prüfungsamtes der zuständigen Fakultät statt.
(3)
Eine Beratung zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere die Unterrichtung
über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und
Studienanforderungen erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen
Universitätsverwaltung.
(1) Für das Studienprogramm müssen
grundsätzlich zu Studienbeginn folgende Vorkenntnisse nachgewiesen werden:
·
Englisch mit mindestens drei aufsteigenden
Schuljahren und
·
Latein in Form des Kleinen Latinums oder einer
diesem gleichwertigen ausländischen Qualifikation. Über die Gleichwertigkeit
entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss.
Das Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen
begründet keinen Anspruch auf den Erhalt eines Studienplatzes für dieses
Studienprogramm.
(2) Ein Wechsel in das Studienprogramm aus anderen
vergleichbaren Studienprogrammen anderer Universitäten ist grundsätzlich
möglich. Über die Anrechenbarkeit bisher erbrachter Studienleistungen
entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss. Eine Fachstudienberatung vor
der Immatrikulation ist zwingend erforderlich.
(3) Nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr.
2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24.
Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen bis 10 Prozent der
Studienplätze als Vorabquote für die Zulassung ausländischer Staatsangehöriger
und staatenloser Bewerberinnen und Bewerber, die nicht Deutschen gleichgestellt
sind, zur Verfügung.
§ 5
Aufbau des Studienprogramms
(1) Der Aufbau des Studienprogramms, Titel,
Leistungspunkteumfang, Teilnahmevoraussetzungen, Modulvorleistungen und Abfolge
der Module, Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen sowie der Anteil der
einzelnen Modulnoten an der Gesamtnote ergeben sich aus der Anlage
„Studienprogrammübersicht“ zu dieser Ordnung.
(2) Folgende Module werden im Rahmen der
Allgemeinen Schlüsselqualifikation empfohlen (§ 7 Abs. 7 ABStPOBM):
Spracherwerb Französisch und Italienisch.
§ 6
Arten von Lehrveranstaltungen
Das Kontaktstudium im Studienprogramm wird
durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche
Unterrichtsformen sind:
a.
Vorlesungen: bieten zusammenhängende
Darstellungen größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf
wissenschaftlicher Grundlage;
b.
Übungen: dienen der Verfestigung von in
Seminaren und Vorlesungen gelernten Fertigkeiten unter Anleitung von
Dozentinnen und Dozenten;
c.
Lektüreübungen: trainieren und festigen die
Übersetzungsfertigkeiten der Studierenden. Anhand exemplarischer Texte
vermitteln sie literaturwissenschaftliche Kenntnisse und interpretatorische
Kompetenzen;
d.
Sprach- und Stilübungen: dienen dem Erwerb und
der Festigung von lateinischen bzw. griechischen Sprachkenntnissen hinsichtlich
Vokabular, Formenlehre, Syntax und Stilistik;
e.
propädeutische Übungen: machen mit den Methoden
und Arbeitstechniken der an dem Studienprogramm beteiligten altertumswissenschaftlichen
Disziplinen vertraut;
f.
Kolloquien: dienen der Festigung des in anderen
Lehrveranstaltungsarten behandelten Stoffes durch Diskussionen;
g.
Seminare: dienen der gezielten Behandlung
fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein;
h.
Exkursionen: fördern den Praxisbezug des
Studiums. Sie sind thematisch ausgerichtete, unter wissenschaftlicher Leitung
durchgeführte Studienfahrten, die der Vertiefung und Veranschaulichung eines
Stoffes dienen, der zuvor in einem Seminar oder einer Übung behandelt worden
ist.
Das Bachelor-Studium des Klassischen Altertums
mit 180 LP führt zum Abschluss eines Bachelor of Arts (B.A.).
§ 8
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
(1) Formen von Modulleistungen sind:
a.
Mündliche Prüfung: Sie dauert in der Regel 15
Minuten;
b.
Hausarbeit: ist eine schriftlich verfasste
wissenschaftliche Arbeit im Umfang von 15 bis 25 Textseiten zu je 2.500-2.800
Zeichen;
c.
Klausur: ist eine schriftliche Prüfung von 90
bis 120 Minuten Dauer.
(2) Formen von Modulvorleistungen sind:
a.
Kurztest: ist ein schriftliches Abfragen von
Lerninhalten einer Übung oder eines Seminars in Form einer Klausur mit ca. 45
Minuten Dauer;
b.
Hausaufgaben: sind die schriftliche Bearbeitung
von Aufgaben zu Lerninhalten einer Übung oder eines Seminars im Umfang von 2-3 Textseiten
mit je 2.500-2.800 Zeichen in der Zeit des
Selbststudiums;
c.
Referate: sind mündliche Vorträge innerhalb von
Seminaren, Übungen oder Exkursionen von ca. 30 Minuten Dauer;
d.
Seminararbeiten: sind die schriftliche
Bearbeitung von Teilthemen eines Seminars im Umfang von 8 bis 10 Textseiten;
e.
Sitzungsprotokolle: sind die schriftliche
Wiedergabe des Inhaltes von zweistündigen Veranstaltungseinheiten im Umfang von
3 bis 5 Seiten;
f.
mündliche Übersetzungsleistungen: sind frei
vorgetragene Übersetzungen ausgewählter lateinischer oder griechischer
Textpassagen in das Deutsche von ca. 5-10 Minuten Dauer.
(3)
Gemäß § 14 Abs. 8 ABStPOBM wird grundsätzlich nicht die Möglichkeit eingeräumt,
vor der zweiten Wiederholung einer Modulleistung bzw. Teilleistung die
entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen. Von dieser Regelung
ausgenommen sind allein die folgenden Module: „Griechischer Spracherwerb“,
„Einführung in die Arbeit mit griechischen Texten“, „Vertiefungsmodul
Griechische Sprache“, „Basismodul Lateinische Sprache“. Für diese Module wird
der erneute Besuch der Modulveranstaltungen vor der zweiten Wiederholung
dringend empfohlen.
Eine
nicht bestandene Modulleistung muss im Regelfall in der vorlesungsfreien Zeit,
die auf das Modul folgt, wiederholt werden. Genaueres ist den Allgemeinen
Modulbeschreibungen / dem Modulhandbuch zu entnehmen.
(4)
Das Modul Bachelor-Arbeit kann gemäß § 20 Abs. 13 ABStPOBM nur einmal wiederholt
werden.
(5)
Wird eine zweite Wiederholung notwendig, so muss diese, sollten die
Modulveranstaltungen nicht nochmals besucht werden, innerhalb eines Jahres nach
dem Besuch der Modulveranstaltungen absolviert sein. Werden dagegen die
Modulveranstaltungen nochmals besucht, so nehmen die Studierenden an dem
regulären Termin für die Erstprüfung teil.
§ 9
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen
(1)
Die Teilnahmevoraussetzungen der Module ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht
im Anhang dieser Ordnung in Verbindung mit den Modulbeschreibungen des
Studienprogramms.
(2)
Die Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen bzw.
Modulteilleistungen ergeben sich aus den konkreten Modulbeschreibungen. Die
genauen Termine werden spätestens fünf Wochen vor Beginn der Prüfungen durch
Aushang am Prüfungsamt oder über das elektronische System bekannt gegeben.
(3)
Die Anmeldung zu den Modulen gemäß § 15 Abs. 1 ABStPOBM entspricht der
Anmeldung zur Modulleistung, sobald die technischen Möglichkeiten dies
zulassen. Die Anmeldung erfolgt über das elektronische Prüfungs- und
Studienverwaltungssystem oder über das Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten
werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das
elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die
Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen
abhängig gemacht werden. Näheres ergibt sich aus der Studienprogrammübersicht
und der Allgemeinen Modulbeschreibung.
§ 10
Studien- und Prüfungsausschuss
(1) Für die Studienprogramme Klassisches
Altertum 90 LP, 120 LP und 180 LP wird von den Fachvertreterinnen und
Fachvertretern des Instituts für Altertumswissenschaften ein Studien- und Prüfungsausschuss
gebildet (§ 17 Abs. 1 ABStPOBM), der vom Fakultätsrat bestätigt werden muss.
(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht
aus 3 Professorinnen und Professoren, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin
bzw. einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und einer studentischen Vertreterin
bzw. einem studentischen Vertreter.
(1) Eine Bachelor-Arbeit ist obligatorisch. Sie
bildet ein eigenes Modul im Umfang von 10 Leistungspunkten (§ 20 Abs. 2
ABStPOBM).
(2) Der Umfang der Bachelor-Arbeit soll nicht
mehr als 40 Textseiten zu je 2.500-2.800 Zeichen aufweisen.
(3) Zur Bachelor-Arbeit zugelassen wird nur,
wer 140 Leistungspunkte im Studienprogramm (einschließlich ASQ und FSQ)
erworben hat (§ 20 Abs. 6 ABStPOBM).
(4) Das Thema der Bachelor-Arbeit wird zu
Beginn des 6. Semesters über den Studien- und Prüfungssausschuss ausgegeben und
von einer durch den Studien- und Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw.
einem Prüfer betreut (§ 20 Abs. 7 ABStPOBM).
(5) Die Studentin bzw. der Student fügt der
Arbeit eine schriftliche Versicherung hinzu, dass sie bzw. er die Arbeit
selbstständig verfasst hat, sie in gleicher oder ähnlicher Fassung noch nicht
in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung vorgelegt und keine anderen
als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich
gemacht hat.
§ 12
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms
Die Studienprogrammübersicht
im Anhang dieser Ordnung (§ 5) regelt, welche Module benotet werden (§ 21
Abs. 1 ABStPOBM) und welche in die Gesamtnote eingehen (§ 22 Abs. 1 ABStPOBM).
Die
Vorschrift des § 4 Abs. 1 findet erstmalig Anwendung auf Studierende, die zum
Wintersemester 2007/2008 das Studium beginnen.
Diese Ordnung wurde beschlossen vom
Fachbereichsrat des Fachbereichs Kunst-, Orient- und Altertumswissenschaften am
12.07.2006; der Rektor hat die Ordnung genehmigt am 17.01.2007.
Diese Fachspezifische Studien- und
Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle (Saale), 17. Januar 2007
Prof. Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
Anlage
Studienprogrammübersicht
Studienprogrammübersicht (gemäß § 5)
Modultitel |
Kontaktstudium (Veranstaltungsdauer in SWS) |
Leistungspunkte |
Vorleistung/en |
Modulleistung |
Eingang in die
Abschlussnote |
Teilnahme-voraussetzungen |
Empfehlung |
Basismodul Lateinische
Sprache |
12 |
15 |
ja |
schriftliche Klausur |
ja |
Kleines Latinum |
1. und 2. Semester |
Griechischer Spracherwerb |
6 |
5 |
ja |
schriftliche Klausur |
nein |
|
1. Semester |
ASQ (empfohlen Französisch) |
|
5 |
|
|
nein |
|
1. Semester |
Grundlagen der Klassischen
Archäologie |
2 |
5 |
ja |
schriftliche Klausur |
ja |
|
1. Semester |
Einführung in die
lateinische Schriftkunde |
2 |
5 |
ja |
schriftliche Klausur |
ja |
Kleines Latinum |
1. Semester |
Einführung in die Arbeit
mit griechischen Texten |
6 |
10 |
ja |
schriftliche Klausur |
nein |
Modul: Griechischer Spracherwerb |
2. Semester |
Gegenstandsspezifische
Themen der Klassischen Archäologie I |
4 |
5 |
ja |
mündliche Prüfung |
ja |
Modul: Grundlagen der Klassischen Archäologie |
2. Semester |
Griechenland in Archaik und
Klassik |
2 |
5 |
ja |
schriftliche Klausur |
ja |
|
2. oder 4. Semester |
ASQ |
|
5 |
|
|
nein |
|
2. Semester |
Gegenstandsspezifische
Themen der Klassischen Archäologie II |
4 |
10 |
ja |
schriftliche Hausarbeit |
ja |
Modul: Grundlagen der Klassischen Archäologie |
3. Semester |
Hellenismus und
frühe/klassische römische Republik |
4 |
10 |
ja |
schriftliche Hausarbeit |
ja |
|
3. oder 5. Semester |
Vertiefungsmodul
Griechische Sprache |
4 |
5 |
ja |
schriftliche Klausur |
nein |
Modul: Einführung in die Arbeit mit griechischen
Texten |
3. Semester |
Basismodul Lateinische Literatur
der Antike |
6 |
10 |
ja |
schriftliche Hausarbeit |
ja |
Kleines Latinum |
3. und 4. Semester |
Basismodul Griechische
Literatur: Frühzeit/Klassik |
6 |
10 |
ja |
schriftliche Hausarbeit |
ja |
Vertiefungsmodul Griechische Sprache |
4. Semester |
Späte römische
Republik/frühe Kaiserzeit |
2 |
5 |
ja |
schriftliche Klausur |
ja |
|
4. oder 2. Semester |
Antike Architektur |
4 |
10 |
ja |
schriftliche Hausarbeit |
ja |
|
4. Semester |
Hohe Kaiserzeit bis
Spätantike |
4 |
10 |
ja |
schriftliche Hausarbeit |
ja |
|
5. oder 3. Semester |
Tagesexkursion in ein
deutsches Museum |
1 (+ 1 Tag) |
5 |
nein |
mündliche Prüfung |
ja |
|
5. Semester |
Vertiefungsmodul
Griechische Literatur: Kaiserzeit/Hellenismus |
6 |
10 |
ja |
schriftliche Hausarbeit |
ja |
Basismodul Griechische Literatur: Frühzeit/Klassik |
5. Semester |
Vertiefungsmodul
Lateinische Literatur der Antike |
6 |
10 |
ja |
schriftliche Hausarbeit |
ja |
Basismodul Latein. Literatur |
5. und 6. Semester |
Materielle Kultur der
Antike |
2 |
5 |
ja |
mündliche Prüfung |
ja |
|
6. Semester |
Wahlpflicht: a) Alte
Geschichte: |
4 |
10 |
ja |
schriftliche Hausarbeit |
ja |
|
6. Semester |
b) Basismodul
Mittel-/ |
Kleines Latinum |
||||||
Bachelor-Arbeit |
– |
10 |
nein |
schriftliche Hausarbeit |
ja |
siehe StPO |
6. Semester |