Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 10 vom 20. November 2007, S. 36


Naturwissenschaftliche Fakultät III


Studien- und Prüfungsordnung für den Master-Studiengang
Informatik (120 Leistungspunkte) an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 20.06.2007

 

Gemäß §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- und Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Informatik (120 Leistungspunkte) beschlossen.

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des Master-Studiengangs Informatik (120 Leistungspunkte).

 

(2) Sie regelt grundlegende Strukturen und fachspezifische Inhalte und Anforderungen dieses Studiengangs.

 

(3) Diese Studien- und Prüfungsordnung  gilt für Studierende, die ab Wintersemester 2007/2008 das Studium der Informatik im Master-Studiengang an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.

 

§ 2
Ziele des Studiums

 

(1) Bei dem Master-Studiengang Informatik handelt es sich um einen konsekutiven Master-Studiengang, der stärker forschungsorientiert ausgerichtet ist.

 

(2) Das Masterstudium der Informatik vermittelt wissenschaftlich fundierte, analytische und kreative Fähigkeiten für die Neu- und Weiterentwicklung der Soft- und Hardware von Basissystemen der Informatik und von komplexen Anwendungssystemen. Darüber hinaus soll das Verständnis grundlegender Konzepte der Informationsverarbeitung gefördert sowie die Auseinandersetzung mit gesellschaftlichen Auswirkungen des Einsatzes von Informationstechnologie angeregt werden.

 

(3) Aufbauend auf einem erfolgreichen Studienabschluss sollen die Studierenden tiefergehendes Fachwissen erwerben, welches sie befähigt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse bei informatisch anspruchsvollen und komplexen Problemstellungen sowohl in der Praxis wie auch in der Forschung einzusetzen.

 

(4) Das Studium soll die Absolventinnen und Absolventen für eine erfolgreiche Tätigkeit über das gesamte Berufsleben befähigen. Es vermittelt daher nicht nur gegenwartsnahe Inhalte, sondern auch theoretisch untermauerte Konzepte und Methoden, die über aktuelle Trends hinweg Bestand haben. Ein weiteres Ziel des Studiengangs ist es, wissenschaftlichen Nachwuchs auszubilden.

 

§ 3
Zulassung zum Studium

 

Nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen bis 10% der Studienplätze als Vorabquote für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die Deutschen nicht gleichgestellt sind, zur Verfügung.

 

§ 4
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

 

(1) Gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen oder Studienprogrammen oder an anderen Hochschulen erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Leistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Studiengangs Informatik im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung im Sinne des European Transfer and Accumulation System (ECTS) vorzunehmen.

 

(2) Werden Leistungen angerechnet, sind gegebenenfalls die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet. Die bzw. der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

 

(3) Zuständig für die Anrechnungen ist der Studien- und Prüfungsausschuss. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind die zuständigen Fachvertreterinnen und Fachvertreter zu hören.

 

§ 5
Studienbeginn, Studienumfang und Regelstudienzeit

 

(1) Das Studium beginnt zum Wintersemester. In begründeten Fällen kann es auch im Sommersemester aufgenommen werden. Hierüber entscheidet auf Antrag der Studien- und Prüfungsausschuss.

 

(2) Die Regelstudienzeit des Master-Studienganges Informatik umfasst vier Semester einschließlich der Master-Arbeit und ihrer Verteidigung.

 

(3) Der Umfang des Masterstudiums beträgt 120 Leistungspunkte. Pro Semester ist der Erwerb von 30 Leistungspunkten vorgesehen.

 

(4) Das Lehrprogramm ist so aufgebaut und organisiert, dass das Studium innerhalb der Regelstudienzeit absolviert werden kann.

 

(5) Auf Antrag an den Studien- und Prüfungsausschuss wird die Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) sowie die Regelungen zur Elternzeit in §§ 15, 16 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit vom 05.12.2006 (BGBl. I S. 2748) (BEEG) entsprechend berücksichtigt.

 

§ 6
Aufbau des Master-Studienganges

 

(1) Das Studium ist modular aufgebaut. Module sind thematisch und zeitlich abgerundete und in sich abgeschlossene Studieneinheiten, die zu einer auf das jeweilige Studienziel bezogenen Teilqualifikation führen.

 

(2) Module können sich aus verschiedenen Lehr- und Lernformen (z.B. Vorlesungen, Seminaren, Übungen, Projekte, Praktika, individuellem Selbststudium) zusammensetzen. Sie dauern in der Regel ein, jedoch nicht länger als zwei Semester. Der mit einem Modul verbundene Arbeitsaufwand kann sich auch auf die vorlesungsfreie Zeit erstrecken.

 

(3) Die Fachmodule werden durch das fachübergreifende Studium eines Anwendungsfaches ergänzt. Es sollen Kenntnisse und Kompetenzen vermittelt werden, die nicht zu den Kerninhalten des Studienprogramms Informatik gehören.

 

(4) In § 25 und den Tabellen 1 und 2 sowie der Studiengangübersicht (Tabelle 3) ist der detaillierte Aufbau des Master-Studiengangs  Informatik dargestellt.

 

(5) Das Kontaktstudium im Master-Studiengang Informatik wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:

 

a.         Vorlesungen: bieten zusammenhängende Darstellungen größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf wissenschaftlicher Grundlage;

b.         Übungen: dienen der Verfestigung von in Seminaren und Vorlesungen gelernten Fertigkeiten unter Anleitung von Dozentinnen und Dozenten;

c.         Seminare: dienen der gezielten Behandlung fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein.

 

§ 7
Anforderungen des Studiums, Leistungspunkte, Studiengestaltung

 

(1) Die Studierenden gestalten ihren Studienablauf individuell. Hierbei sind die Festlegungen dieser Ordnung einzuhalten (§ 25). Den Rahmen des Studiums bildet die in der Studiengangübersicht aufgeführte Tabelle 2. Das Studium ist so organisiert, dass sowohl eine individuelle Spezialisierung der Studierenden durch die selbständige Wahl zweier Vertiefungsrichtungen erfolgt, als auch eine Mindestbreite der Ausbildung durch die Verpflichtung, Module aus allen angebotenen Kernbereichen zu belegen, gewährleistet ist.

 

(2) Für den erfolgreichen Abschluss eines Moduls werden Leistungspunkte in der in der Studienprogrammübersicht (Tabelle 3) festgelegten Anzahl vergeben. Sie werden nach dem voraussichtlich erforderlichen Arbeitsaufwand der Studierenden berechnet. Als Arbeitsbelastung werden 1.800 Arbeitsstunden pro Studienjahr angesetzt. Ein Leistungspunkt entspricht damit einem Arbeitsaufwand der bzw. des Studierenden von ca. 30 Stunden.

 

(3) Die Zuordnung von durch Prüfungen abgeschlossen Modulen zu den Vertiefungsrichtungen gemäß Tabelle 2 ist von den Studierenden bis spätestens zum Ende des 3. Semesters vorzunehmen und dem Prüfungsamt mitzuteilen.  Jedes Modul kann nur genau einem der in Tabelle 2 aufgeführten Bestandteile zugeordnet werden. Bis spätestens zum Ende des 3. Semesters ist es durch schriftlichen Antrag der Studierenden beim Prüfungsamt möglich, eine Umordnung in andere Bestandteile des Masterstudiums vornehmen zu lassen, solange die Regelungen des § 25 hierdurch nicht verletzt werden. Zuordnungen von Modulen sind mit dem Beginn des 4. Semesters endgültig.

 

§ 8
Studienberatung

 

(1) Die allgemeine Studienberatung wird durch die Zentrale Studienberatung (alle Studierende) und das Akademische Auslandsamt (ausländische Studierende) durchgeführt.

 

(2) Für die Fachstudienberatung stehen Mitglieder des Prüfungsausschusses und eine Fachstudienberaterin bzw. ein Fachstudienberater zur Verfügung.

 

(3) In der Woche vor Vorlesungsbeginn des 1. Fachsemesters erfolgt eine fachspezifische Studienberatung zum Aufbau, zu den Regelungen und zur Gestaltung des Master-Studienganges Informatik.

 

(4) Um Unterstützung zur Vermeidung von Verzögerungen im Studienablauf  zu geben, wird eine obligatorische Fachstudienberatung dann durchgeführt, wenn nicht mindestens der folgende Studienumfang erfolgreich absolviert wird:

 

·           zu Beginn des 3. Fachsemesters: 30 Leistungspunkte,

·           zu Beginn des 4. Fachsemesters: 45 Leistungspunkte.

 

Ab dem Semester, in dem die Regelstudienzeit erstmals überschritten wird, ist jeweils vor Beginn eines jeden Semesters eine Fachstudienberatung notwendig.

 

§ 9
Modulleistungen

 

(1) Die kontinuierliche Leistungsüberprüfung im Masterstudium erfolgt durch studienbegleitende Modulleistungen, die jeweils im Zusammenhang mit einem Modul erbracht werden. Die Zulassung zur Erbringung der Modulleistung kann von der Erbringung von Vorleistungen abhängig gemacht werden. Näheres regelt die Studiengangübersicht in Verbindung mit den Modul­beschreibungen.

 

(2) Für jedes Modul mit Ausnahme des Abschlussmoduls (Master-Arbeit und Verteidigung) werden zwei Termine für die Erbringung von Modulleistungen angeboten. Ein Anspruch auf weitere Termine besteht nicht, es sei denn, Studierende konnten die angebotenen Termine aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht wahrnehmen. Über Ausnahmen entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss. Zwischen zwei Terminen soll ein zeitlicher Abstand von 4 Wochen nicht unterschritten werden.

 

(3) Modulleistungen können sich aus Teilleistungen zusammensetzen. Formen zur Erbringung von Modulleistungen sind:

 

1.       Schriftlich zu erbringende Leistungen:

·           Klausur (schriftliche Prüfung),

·           Studienarbeit, einschließlich der Master-Arbeit,

·           Hausarbeit, Bericht;

2.       Mündlich zu erbringende Leistungen:

·           Prüfungsgespräch, Verteidigung (mündliche Prüfung),

·           Seminarvortrag/Kurzvortrag mit Diskussion.

 

(4) Die Erbringung von Modulleistungen kann von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden.

In der Studiengangübersicht und im Modulhandbuch ist für jedes Modul angegeben, ob und welche Modulvorleistungen zu erbringen sind. Formen von Modulvorleistungen sind:

 

1.       in der Regel wöchentlich schriftlich abzugebende Übungs- und Programmieraufgaben,

2.       Vorrechnen von Übungsaufgaben in den Übungen,

3.       Vorführung von Programmieraufgaben am Rechner.

 

(5) Es ist zulässig, in Klausuren Multiple-Choice-Verfahren einzusetzen. Das Erbrin­gen schriftlicher Modulleistungen ausschließlich nach dem Multiple-Choice-Ver­fah­ren ist jedoch ausgeschlossen. Klausuren dauern in der Regel 120 Minuten, mindesten 60 und höchstens 180 Minuten.

 

(6) Die mündlichen Prüfungen haben eine Dauer von mindestens 30 und maximal 45 Minuten.

 

(7) Der Umfang von Studien-, Hausarbeiten und Berichten ist abhängig von der Themenstellung, soll dieser angepasst sein, in der Regel 40 Seiten nicht übersteigen und wird in den Modulbeschreibungen festgelegt.

 

(8) Der Prüfungszeitpunkt und die Prüfungsdauer werden fünf Wochen vorher vom Prüfungsamt durch öffentlichen Aushang, Veröffentlichung im Internet, individuelle Mitteilung oder andere geeignete Form bekannt gegeben. Zeitliche Überschneidungen unterschiedlicher Prüfungen sind auszuschließen.

 

(9) Das Bewertungsverfahren für schriftliche Modulleistungen, ausgenommen die Master-Arbeit, soll vier Wochen nicht überschreiten. Das Ergebnis mündlicher Prüfungen ist den Studierenden unmittelbar im Anschluss an die Erbringung der Modulleistung mitzuteilen. Die Mitteilung jeglicher Ergebnisse von Modulleistungen erfolgt schriftlich durch das Prüfungsamt.

 

(10) Studierende haben das Recht, gleichwertige Modulleistungen in einer anderen als der vorgesehenen Form zu erbringen, wenn sie durch ärztliches Attest nachweisen, dass sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage sind, die Modulleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form zu erbringen. Insbesondere ist, falls die Art der Behinderung es rechtfertigt, die Bearbeitungszeit bei den schriftlichen Modulleistungen zu verlängern. Über den zu stellenden Antrag entscheidet die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Entscheidung ist aktenkundig zu machen.

 

(11) Bei der Abgabe von schriftlichen Modulleistungen hat die Studentin bzw. der Student schriftlich zu versichern, dass sie ihre bzw. er seine Arbeit – bei einer Gruppenarbeit ihren bzw. seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit – selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

 

(12) Für Module, die aus anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und Modul­beschreibungen.

 

§ 10
Anmeldung zum Modul und zur Erbringung der Modulleistung

 

(1) Die Anmeldung zur Teilnahme an einem Modul hat in der Regel vor Vorlesungsbeginn zu erfolgen. Zugelassen wird nur, wer im Studiengang immatrikuliert ist. Weitere Teilnahmevoraussetzungen sind in der Studiengangübersicht aufgeführt.

 

(2) Mit der Anmeldung zu einem Modul erfolgt gleichzeitig die Anmeldung zur Erbringung der Modulleistung. Sie wird einen Monat vor dem jeweiligen Termin der Modulleistung wirksam, sofern die Studentin bzw. der Student bis zu diesem Zeitpunkt die Anmeldung nicht durch schriftliche Erklärung gegenüber dem zuständigen Prüfungsamt widerrufen hat. Eine Begründung des Widerrufs ist nicht erforderlich. Eine durch Widerruf abgemeldete Erbringung einer Modulleistung gilt als nicht angemeldet.

 

(3) Termine und Zeiträume zur Erbringung von Modulleistungen sind so zu setzen, dass alle Modulleistungen grundsätzlich innerhalb der Regel­studienzeit vollständig erbracht werden können.

 

(4) Für Module, die aus anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme.

 

§ 11
Bewertung der Module

 

(1) Die Studiengangübersicht dieser Ordnung in Verbindung mit den Modulbeschreibungen regeln, welche Module benotet werden und welche in die Gesamtnote eingehen.

 

(2) Wird ein Modul mit einer bewerteten Modulleistung abgeschlossen, ist diese Bewertung die Modulnote.

 

(3) Besteht eine Modulleistung aus mehreren Teilleistungen, so setzt sich die Modulnote als gewichtetes arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Teilleistungen, gewichtet nach dem jeweiligen Arbeitsaufwand, zusammen.

 

(4) Für die Bekanntgabe der Note einer Modulleistung gilt § 9 Abs. 9.

 

(5) Für die Bewertung von Leistungen gilt folgende Notenskala:

 

1,0

sehr gut

eine hervorragende Leistung,

2,0

gut

eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,

3,0

befriedigend

eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht,

4,0

ausreichend

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen entspricht,

5,0

nicht ausreichend

eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht genügt.

 

Durch Erhöhung bzw. Verminderung der einzelnen Noten um 0,3 können Zwischenwerte zur differenzierten Bewertung gebildet werden. Ausgeschlossen sind dabei die Noten 0,7; 4,3 und höher.

 

(6) Bei Mittelung der Note werden alle Dezimalstellen hinter dem Komma, außer der ersten, ohne Rundung gestrichen. Die Modulnote lautet dann:

 

bis einschließlich 1,5

sehr gut,

von 1,6 bis einschließlich 2,5

gut,

von 2,6 bis einschließlich 3,5

befriedigend,

von 3,6 bis einschließlich 4,0

ausreichend,

über 4,0

nicht ausreichend.

 

§ 12
Berechnung der Gesamtnote des Studiengangs

 

(1) In Tabelle 2 der Studiengangübersicht ist dargestellt, aus welchen Teilkomplexen und in welchem Umfang aus diesen Modulleistungen zu erbringen und mit welchen Anteilen sie in die Bildung der Gesamtnote des Studiengangs eingehen.

 

(2) Für die Bildung der Gesamtnote des Studienganges gelten die Regelungen der Abs. 3 und 6 des § 11 entsprechend. 

 

(3) Im Diploma Supplement wird die Gesamtnote des Studiengangs entsprechend der jeweils gültigen ECTS-Bewertungsskala ausgewiesen.

 

§ 13
Festlegungen zu Wiederholung der Erbringung von Modulleistungen

 

(1) Nicht bestandene Versuche zur Erbringung von Modulleistungen können für insgesamt acht Modulleistungen zweimal wiederholt werden. Hiervon ausgenommen ist das Abschlussmodul Master-Arbeit, das nur einmal wiederholt werden darf. Wird die Modulleistung auch nach zweimaliger Wiederholung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet oder gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, so gilt die Modulleistung als endgültig nicht erbracht. Dann ist das Studienprogramm endgültig nicht bestanden. Auf Grund der derzeit gültigen Fassung der Immatrikulationsordnung ist die bzw. der Studierende zu exmatrikulieren.

 

(2) Die Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung hat spätestens innerhalb eines Jahres nach dem Nichtbestehen zu erfolgen, andernfalls gilt die Wiederholung als erfolgt und die Modulleistung als nicht erbracht.

 

(3) Abweichend von Abs. 1 Satz 4 gilt: Ist ein Modul eines von den Studierenden gewählten Anwendungsfaches endgültig nicht bestanden, so kann dieser Mangel dadurch ausgeglichen werden, dass ein anderes Anwendungsfach gewählt wird. Der Wechsel des Anwendungsfaches ist genau einmal möglich.

 

(4) Wurde eine Teilleistung nicht erbracht, ist nur diese zu wiederholen und nicht alle bereits erbrachten Teilleistungen des Moduls. Die Studentin bzw. der Student ist über das Ergebnis der Modulleistung zu informieren und über ihre bzw. seine Rechte zu belehren.

 

(5) Vor der zweiten Wiederholung der Erbringung der Modulleistung sind die entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen und eventuelle Vorleistungen, die zum Versuch der Erbringung der Modulleistung gefordert werden, erneut zu erbringen. Um die Modulveranstaltung erneut zu besuchen, ist eine Anmeldung zum Modul gemäß §10 Abs. 1 und 2 erforderlich.

 

(6) Termine für erste Wiederholungen für die Erbringung von Modulleistungen werden spätestens bis zum Ende der Vorlesungszeit des darauffolgenden Semesters angeboten.

 

(7) Die Anmeldung zu einer ersten Wiederholung der Erbringung einer Modulleistung muss spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin erfolgen.

 

(8) In demselben Studiengang an einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland erfolglos unternommene Versuche, eine Modulleistung zu erbringen, werden auf die Wiederholungsmöglichkeiten nach Abs. 1 angerechnet.

 

(9) Die freiwillige Wiederholung erbrachten Modulleistungen zum Zwecke der Notenverbesserung ist ausgeschlossen.

 

(10) Die Abs. 1 bis 9 gelten für Teilleistungen einer Prüfungsleistung entsprechend  

 

§ 14
Studien- und Prüfungsausschuss

 

(1) Für den Master-Studiengang Informatik (120 Leistungspunkte) wird durch Beschluss des Fakultätsrates der Naturwissenschaftlichen Fakultät III ein Studien- und Prüfungsausschuss gebildet.

 

(2) Der für den Master-Studiengang Informatik zuständige Studien- und Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Studien- und Prüfungsordnung eingehalten werden. Er ist für alle anfallenden Aufgaben und Entscheidungen hinsichtlich der Modulleistungen zuständig.

 

(3) Die bzw. der Vorsitzende des Studien- und Prüfungsausschusses berichtet dem Fakultätsrat regelmäßig über die Entwicklung der Studien- und Prüfungspraxis und gibt Anregungen zur Verbesserung des Studiengangs und seiner Umsetzung.

 

(4) Die Mitglieder des Studien- und Prüfungsausschusses haben das Recht, an der Abnahme von Modulleistungen teilzunehmen.

 

(5) Dem Studien- und Prüfungsausschuss gehören drei Professorinnen und Professoren, eine wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. ein wissenschaftlicher Mitarbeiter und eine Studentin bzw. ein Student an. Die bzw. der Vorsitzende muss Professorin bzw. Professor sein. Bei den Entscheidungen, die Leistungsbewertungen betreffen, wirkt die studentische Vertreterin bzw. der studentische Vertreter nicht mit.

 

(6) Für jedes Mitglied des Studien- und Prüfungsausschusses ist je eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter der gleichen Statusgruppe zu benennen.

 

(7) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt vier Jahre, die des studentischen Mitglieds ein Jahr. Wiederbestellung ist möglich. Die Mitglieder des Studien- und Prüfungsausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis Nachfolger bestimmt worden sind und diese ihr Amt angetreten haben.

 

(8) Die Mitglieder des Studien- und Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

 

(9) Die bzw. der Vorsitzende ruft die Sitzungen des Studien- und Prüfungsausschusses ein. Sie bzw. er muss eine Sitzung einberufen, wenn dies mindestens ein Mitglied des Ausschusses verlangt.

 

(10) Der Studien- und Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder unter Einhaltung der Ladungsfrist von drei Werktagen schriftlich eingeladen wurden und die Mehrheit der Mitglieder oder deren Stellvertretende anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden.

 

(11) Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Mitglieder vertreten bei Abwesenheit die einzelnen Mitglieder des Ausschusses. Scheidet ein Mitglied aus, so rückt seine Stellvertreterin bzw. sein Stellvertreter nach.

 

(12) Über die wesentlichen Gegenstände der Sitzung und die Beschlüsse des Ausschusses wird ein Protokoll angefertigt.

 

(13) Die bzw. der Vorsitzende kann in unaufschiebbaren Angelegenheiten und in Routineangelegenheiten allein entscheiden. Eine Entscheidung ist unaufschiebbar, wenn eine Ladung der Mitglieder nicht mehr möglich ist. Die bzw. der Vorsitzende unterrichtet den Studien- und Prüfungsausschuss spätestens in dessen nächster Sitzung über die Entscheidung.

 

§ 15
Prüfende sowie Beisitzerinnen oder Beisitzer

 

(1) Prüferin bzw. Prüfer kann jede nach § 12 Abs. 4 und § 33 Abs. 2 Nr. 1 und 2 HSG LSA genannte  prüfungsberechtigte Person sein, sowie wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wenn sie bzw. er an der Ausbildung im Master-Studiengang Informatik an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg beteiligt sind.

 

(2) Prüferinnen und Prüfer sowie Beisitzerinnen und Beisitzer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

 

(3) Modulleistungen werden gemäß § 12 Abs. 5 HSG LSA in der Regel von zwei Prüferinnen und Prüfern oder bei mündlichen Modulleistungen von einer Prüferin bzw. einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin bzw. eines sachkundigen Beisitzers bewertet. Dabei sind in der Regel die am jeweiligen Modul beteiligten Lehrenden auch die Prüfenden. Der zuständige Studien- und Prüfungsausschuss bestellt die Beisitzerin bzw. den Beisitzer. Über die mündliche Modulleistung ist ein Protokoll zu führen.

 

§ 16
Rechtfertigungsgründe für Fristüberschreitung,
Täuschung, Versäumnis, Rücktritt, Ordnungsverstoß

 

(1) Wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat nach Meldung oder Einschreibung zum Modul und nach Ablauf der Rücktrittsfrist, zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie bzw. er nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund von der Prüfung zurücktritt, gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit „nicht ausreichend” (5) bewertet. Das gleiche gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. Der für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Grund muss dem zuständigen Prüfungsamt unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden.

 

(2) Bei Krankheit der Studentin bzw. des Studenten bzw. eines von ihr bzw. ihm zu versorgenden Kindes oder pflegebedürftigen Angehörigen kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen ein Attest des Amtsarztes verlangt werden. Wird der Grund anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Studien- und Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

 

(3) Versuchen Studierende das Ergebnis ihrer Modulleistung bzw. Teilleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Modulleistung mit „nicht ausreichend“ bewertet.

 

(4) Auf Antrag der Studentin sind die Mutterschutzfristen, wie sie im Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (MschG) in der jeweils gültigen Fassung festgelegt sind, zu berücksichtigen. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen. Die Mutterschutzfristen unterbrechen jede Frist nach den Studien- und Prüfungsordnungen. Die Dauer des Mutterschutzes wird nicht in die Frist eingerechnet.

 

(5) Gleichfalls sind die Fristen der Elternzeit nach Maßgabe des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit vom 05.12.2006 (BGBl. I S. 2748) (BEEG) in der jeweils gültigen Fassung auf Antrag zu berücksichtigen. Studierende müssen bis spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab sie Elternzeit antreten, dem Studien- und Prüfungsausschuss unter Beifügung der erforderlichen Nachweise schriftlich mitteilen, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume sie Elternzeit nehmen wollen. Der Studien- und Prüfungsausschuss hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen Anspruch auf Elternzeit auslösen würden und teilt das Ergebnis sowie gegebenenfalls die neu festgesetzten Prüfungsfristen der Studentin bzw. dem Studenten mit.

 

(6) Studierende, die wegen familiärer Verpflichtungen beurlaubt sind, können freiwillig Modulleistungen erbringen. Auf Antrag der Studierenden ist eine Wiederholung der Erbringung nicht bestandener Versuche zur Erbringung von Modulleistungen während des Beurlaubungszeitraumes möglich.

 

(7) Belastende Entscheidungen sind der Studentin bzw. dem Studenten unverzüglich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

§ 17
Dokumentation

 

(1) Für die Organisation der Leistungsüberprüfung und die Übermittlung der Ergebnisse innerhalb einer Woche nach deren Feststehen an das Prüfungsamt sind die federführenden Lehrenden des jeweiligen Moduls verantwortlich.

 

(2) Das Prüfungsamt führt eine Übersicht über Bestehen und Nichtbestehen, die akkumulierten Leistungspunkte sowie die Benotung der jeweiligen Prüfungen und Studienleistungen. Die Studierenden können sich diese Leistungsübersicht (Transcript of Records) bei Bedarf ausgeben und bescheinigen lassen.

 

§ 18
Master-Arbeit

 

(1) Die Abschlussarbeit im Master-Studiengang Informatik ist eine Modulleistung des Abschlussmoduls, in der die Studentin bzw. der Student zeigen soll, dass sie bzw. er in der Lage ist, im Rahmen des vorgegebenen Arbeitsaufwandes ein Problem mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Das Thema der Master-Arbeit wird vom Studien- und Prüfungsausschuss ausgegeben. Thema, Ausgabe- und Rückgabezeitpunkt der Arbeit sind aktenkundig zu machen. Die Master-Arbeit ist innerhalb von 6 Monaten zu bearbeiten.

 

(2) Eine Master-Arbeit ist im Master-Studiengang Informatik obligatorisch. Sie ist Hauptbestandteil des Abschlussmoduls, welches eine mündliche Leistung (Verteidigung) beinhaltet. Das Abschlussmodul einschließlich der Verteidigung umfasst 30 Leistungspunkte.

 

(3) Zur Master-Arbeit zugelassen wird, wer die Vorleistungen gemäß § 25 Abs. 7 erbracht hat. Ab dem Tag, der dem der Erbringung der für die Zulassung notwendigen letzten Modulleistung folgt, kann das Thema der Master-Arbeit ausgegeben werden.

 

(4) Die Themenstellung erfolgt durch die fachlich zuständige Professorin bzw. den fachlich zuständigen Professor oder einer Person aus der in § 33 Abs. 2 Nr. 1 und 2 HSG LSA genannten Gruppen. Das Thema ist so zu begrenzen, dass die Bearbeitungszeit eingehalten werden kann. Der Umfang der Master-Arbeit soll in der Regel 100 Seiten nicht übersteigen. Den Studierenden ist Gelegenheit zu geben, eigene Themenvorschläge zu machen.

 

(5) Das Thema der Master-Arbeit kann einmal zurückgegeben werden. Die Themenrückgabe kann nur innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Ausgabe des Themas erfolgen und ist innerhalb der genannten Befristung dem Studien- und Prüfungsausschuss schriftlich anzuzeigen. Die Bearbeitungszeit für ein ersatzweise ausgegebenes Thema ist von der Rückgabe unberührt.

 

(6) Die Abschlussarbeit wird von zwei Gutachterinnen und Gutachtern bewertet, die vom Studien- und Prüfungsausschuss bestellt werden.

 

(7) Die Gutachten sind in der Regel spätestens sechs Wochen nach Zustellung der Abschlussarbeit an die Gutachterinnen und Gutachter beim Prüfungsausschuss einzureichen.

 

(8) Die Note der Master-Arbeit wird als arithmetisches Mittel der beiden Benotungen gebildet. Besteht in den Noten der beiden Gutachten eine Differenz von mindestens 2 oder wird von genau einem der beiden Gutachterinnen und Gutachter die Abschluss-Arbeit mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, bestellt der Studien- und Prüfungsausschuss eine weitere sachkundige Gutachterin bzw. einen weiteren sachkundigen Gutachter. Die Drittbewertung soll binnen acht Wochen erfolgen. Auf der Grundlage der drei Bewertungen entscheidet der Studien- und Prüfungs­ausschuss endgültig.

 

(9) Die Verteidigung kann erst nach Abgabe der Master-Arbeit erfolgen. Für die Dauer der Verteidigung gilt § 9 Abs. 6.

 

(10) An der Verteidigung können Gäste teilnehmen, es sei denn, die Kandidatin bzw. der Kandidat widerspricht.

 

(11) Die Leistung des Abschlussmoduls ist erbracht, sofern die Bewertung der Master-Arbeit und der Verteidigung jeweils mindestens mit der Note „ausreichend” (4,0) benotet wurden. Die Wichtung der beiden Teile erfolgt im Verhältnis 5 (Master-Arbeit) zu 1 (Verteidigung).

 

(12) Bei Krankheit kann auf Antrag der Studentin bzw. des Studenten die Frist für die Abgabe der Arbeit verlängert werden. Dazu ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. Erkennt der Studien- und Prüfungsausschuss die Gründe an, wird dieses der Studentin bzw. dem Studenten schriftlich mitgeteilt. Die Verlängerungszeit entspricht der Dauer der Erkrankung. Gleiches gilt bei Erkrankung eines minderjährigen Kindes, das im Haushalt der Studentin bzw. des Studenten lebt und für das die Studentin bzw. der Student die überwiegende Personensorge hat.

 

(13) Wegen der Inanspruchnahme von Mutterschutz und Elternzeit wird auf die Bestimmungen des § 16 verwiesen. In diesem Fall und bei länger andauernder Krankheit kann anstelle der Verlängerung ein neues Thema ausgegeben werden. Im Einzelfall entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss.

 

(14) Eine nicht bestandene Abschlussarbeit kann einmal wiederholt werden. Dabei ist ein neues Thema zu stellen. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.

 

§ 19
Abschlussbezeichnung

 

Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird von der Naturwissenschaftlichen Fakultät III der akademische Grad Master of Science (M.Sc.) verliehen.

 

§ 20
Masterzeugnis und Masterurkunde

 

(1) Das Masterstudium hat erfolgreich abgeschlossen, wer an allen für den Studiengang Informatik erforderlichen Modulen, einschließlich der Master-Arbeit und ihrer Verteidigung erfolgreich teilgenommen und 120 Leistungspunkte erworben hat.

 

(2) Die Kandidatin bzw. der Kandidat erhält über das Ergebnis ein Zeugnis. Das Zeugnis enthält folgende Angaben:

 

a.         das Thema der Master-Arbeit,

b.         die Note der Master-Arbeit und der Verteidigung,

c.         die Bezeichnung des Studiengangs,

d.         die Gesamtnote des Studiengangs die bis zum erfolgreichen Abschluss des Studiums benötigte Fachstudiendauer.

 

(3) Das Zeugnis enthält das Datum, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Es ist von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Das Zeugnis ist zweisprachig in Deutsch und Englisch auszufertigen. Dem Zeugnis wird ein Diploma Supplement in englischer Sprache beigefügt. Das Diploma Supplement informiert über den absolvierten Studiengang, die belegten Module, die Module mit erfolgreich absolvierten Studienleistungen, und die Abschlussergebnisse. Haben Kandidatinnen und Kandidaten Modulleistungen erbracht, die nicht in die Bildung der Gesamtnote eingehen, so werden die Bezeichnungen der entsprechenden Module und die Noten der erbrachten Modulleistungen im Diploma Supplement aufgeführt.

 

(4) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades „Master of Science” beurkundet. Die Urkunde wird von der Dekanin bzw. vom Dekan der Fakultät unterzeichnet sowie mit dem Siegel der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg versehen. Die Urkunde ist zweisprachig in Deutsch und Englisch auszufertigen.

 

(5) Bei endgültigem Nichtbestehen des Master-Studienganges erhält die Kandidatin bzw. der Kandidat auf Antrag eine vom Prüfungsamt ausgestellte Bestätigung über die von ihr bzw. ihm erbrachten und im Antrag bezeichneten Prüfungsleistungen, die darauf hinweist, dass es sich nur um Teile der Anforderungen des Studiengangs handelt. Entsprechendes gilt, wenn Studierende, die Teile des Studiengangs absolviert haben, die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg verlassen.

 

§ 21
Einsicht in die Studien- und Prüfungsakten

 

Bis ein Jahr nach Abschluss des Studiums wird der Studentin bzw. dem Studenten auf Antrag Einsicht in ihre bzw. seine Studien- und Prüfungsakten gewährt. Der Antrag ist beim zuständigen Prüfungsamt zu stellen. 

 

§ 22
Ungültigkeit von Modulleistungen

 

(1) Hat die Studentin bzw. der Student bei der Erbringung einer Modulleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann die Dekanin bzw. der Dekan nachträglich das Ergebnis und ggf. die Noten für diejenigen Leistungen, bei deren Erbringen die Studentin bzw. der Student getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Modulleistung ganz oder teilweise für nicht erbracht erklären.

 

(2) Das unrichtige Zeugnis wird eingezogen, gegebenenfalls wird ein berichtigtes erteilt. Eine Entscheidung nach Abs. 1 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

 

§ 23
Beschwerde- und Schlichtungsstelle

 

Der Akademische Senat der Universität kann eine Ombudsfrau bzw. einen Ombudsmann für Studium und Lehre bestellen, an die bzw. den sich Studierende und Lehrende in strittigen Fragen von individuellen Modulleistungen wenden können. In Streitfällen kann die Ombudsperson zwischen den Parteien schlichten. Die Anrufung einer Ombudsperson ersetzt nicht das Widerspruchsverfahren.

 

§ 24
Aberkennung des akademischen Grades

 

Für die Entziehung oder den Widerruf des Mastergrades gilt § 20 HSG LSA.

 

§ 25
Fachspezifiche Bestimmungen zum Studienaufbau und zur Studiengestaltung

 

(1) Die Module des Masterstudiums Informatik an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg sind 5 Hauptgebieten zugeordnet. Jedem Hauptgebiet entsprechen wiederum mindestens 2 Vertiefungsrichtungen: Tabelle 1 nennt Hauptgebiete und zugeordnete Vertiefungsrichtungen.

 

(2) Jeder Vertiefungsrichtung sind Module zugeordnet. Es wird unterschieden zwischen Primärmodulen und Sekundärmodulen. Die Modulübersicht (Tabelle 3) gibt einen Überblick darüber, welches Modul in welcher Vertiefungsrichtung primär (PRIM) oder sekundär (SEK) ist.

 

(3) Die Studierenden haben zwei Vertiefungsrichtungen zu wählen, in denen sie sich individuell  spezialisieren. Mindestens eine Vertiefungsrichtung muss aus den Hauptgebieten 1.-4. entstammen. In einer Vertiefungsrichtung sind 25 Leistungspunkte, in der anderen 20 Leistungspunkte zu erwerben, davon jeweils mindestens 15 durch Primärmodule dieser Vertiefungsrichtung. Ist Wirtschaftsinformatik eine der beiden gewählten Vertiefungsrichtungen, so ist mindestens ein Projektseminar zu belegen.

 

(4) Weitere 15 Leistungspunkte sind durch Primärmodule innerhalb der Hauptgebiete 1.-4. zu erbringen. Dabei sind die Hauptgebiete ausgeschlossen, aus denen die gewählten Vertiefungsrichtungen stammen.

 

(5) Darüber hinaus sind weitere 15 Leistungspunkte zu erbringen aus der Mathematik oder aus den Hauptgebieten der Informatik.

 

(6) Nochmals 15 Leistungspunkte sind aus genau einem Anwendungsfach zu erbringen. Das  Anwendungsfach soll sich an dem im Bachelor-Studiengang Informatik belegten Anwendungsfach orientieren. Die Wahl von Anwendungsfächern hat aus dem in der Studienprogrammübersicht (Tabelle 3) aufgeführten Spektrum zu erfolgen. Der Studien- und Prüfungsausschuss kann auf Antrag hierzu Ausnahmen zustimmen, falls

 

·           das gewünschte Anwendungsfach und Informatik eine sinnvolle Fächerkombination ergeben und

·           von der das gewünschte Anwendungsfach anbietenden Einrichtung ein verbindlicher Studienplan erstellt und bestätigt wird, so dass die in Tabelle 2 angegebenen  erforderlichen Leistungspunkte erreicht werden.

 

(7) Dem Abschlussmodul sind 30 Leistungspunkte zugeordnet. Es kann nur innerhalb einer der beiden gewählten Vertiefungsrichtungen belegt werden. Das Abschlussmodul besteht aus der Master-Arbeit und ihrer Verteidigung. Die Master-Arbeit kann erst nach erfolgreichem Abschluss aller Primärmodule der Vertiefungsrichtung, der das Thema der Master-Arbeit zugeordnet ist, erfolgen.

 

§ 26
Inkrafttreten

 

Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fachbereichsrat Informatik am 26.04.2006 und vom Fakultätsrat der Naturwissenschaftlichen Fakultät III am 20.06.2007 bestätigt; der Senat hat hierzu Stellung genommen am 10.10.2007; der Rektor hat die Ordnung genehmigt am 15.10.2007.

 

Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 15.Oktober 2007

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor


Anlage
Studiengangübersicht

 

Tabelle 1: Hauptgebiete und ihre Vertiefungsrichtungen

 

Hauptgebiet

Vertiefungsrichtungen

1. Theoretische Informatik/Algorithmen und Datenstrukturen

Theoretische Informatik

Algorithmen und Datenstrukturen

2. Software (Praktische Informatik)

Softwaretechnik und Übersetzerbau

Datenbanken und Informationssysteme

3. Technische Informatik und Automatisierungstechnik

Technische Informatik

Steuerung technischer Systeme

4. Computergraphik und Mustererkennung

Mustererkennung und Bildverarbeitung

Computergraphik, Virtual Reality, Multimedia

5. Angewandte Informatik

Bioinformatik

Wirtschaftsinformatik

 

Tabelle 2: Aufteilung der zu erwerbenden Leistungspunkte

 

Leistungspunkte sind zu erbringen aus

Leistungspunkte

Anteil an der Bildung der Gesamtnote

Vertiefungsrichtung I (§ 25 Abs. 3)

25

25/120

Vertiefungsrichtung II (§ 25 Abs. 3)

20

20/120

Informatik (Hauptgebiete 1.-4. außerhalb der Vertiefungsrichtungen) (§ 25 Abs. 4)

15

15/120

Informatik oder Mathematik (§ 25 Abs. 5)

15

15/120

Anwendungsfach (§ 25 Abs. 6)

15

15/120

Abschlussmodul (§ 25 Abs. 7)

30

30/120

 

Tabelle 3: Studiengangübersicht für den Master-Studiengang Informatik (120 Leistungspunkte)

 

Modul-code

Modultitel

Statusdes Moduls

(P/WP)

Kontakt-studium
(in SWS)

LP

Primär- (PRIM) oder Sekundärmodul (SEK) in dieser Vertiefungsrichtung

Vorleistungen im aktuellen Modul

Modulleistung/
Modulteilleistungen

Anteil an Gesamtnote

Empfehlung
Semester

Hauptgebiet Theoretische Informatik/Algorithmen und Datenstrukturen

Vertiefungsrichtung Theoretische Informatik

VTH01

Logik und Berechenbarkeit

WP

5

5

PRIM

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VTH02

Komplexitätstheorie

WP

5

5

PRIM

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VTH03

Informationstheoretische Probleme der Informatik

WP

4

5

PRIM

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VTH04

Algorithmische Probleme der fraktalen Geometrie

WP

4

5

PRIM

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VTH05

Ausgewählte Kapitel der Theoretischen Informatik

WP

2

5

PRIM

Nein

Fachvortag und schriftlich Ausarbeitung

5/120

1.-3.

VSÜ04

Spezifikationstechniken

WP

5

5

SEK

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VTI06

Praxis der Datensicherheit

WP

4

5

SEK

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

Vertiefungsrichtung Algorithmen und Datenstrukturen

VAD01

Abstrakte Datentypen

WP

4

5

PRIM

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1-3.

VAD02

Parallele Algorithmen

WP

4

5

PRIM

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VTH01

Logik und Berechenbarkeit

WP

5

5

SEK

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VTH03

Informationstheoretische Probleme der Informatik

WP

4

5

SEK

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VTH05

Ausgewählte Kapitel der Theoretischen Informatik

WP

2

5

SEK

Nein

Fachvortag und schriftlich Ausarbeitung

5/120

1.-3.

VDI02

DBMS-Implementierung (Datenbanken II B)

WP

5

5

SEK

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VDI07

Information Retrieval

WP

4

5

SEK

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VTI01

Synthese digitaler Schaltungen

WP

4

5

SEK

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VTI02

Test und Verifikation digitaler Schaltungen

WP

3

5

SEK

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VTI03

Datenkompression

WP

4

5

SEK

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

Hauptgebiet Software (Praktische Informatik)

Vertiefungsrichtung Softwaretechnik und Übersetzerbau

VSÜ01

Übersetzerbau

WP

8

10

PRIM

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

10/120

1.-3.

VSÜß2

Konzepte von Programmiersprachen

WP

4

5

PRIM

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VSÜ03

Semantik von Programmiersprachen

WP

5

5

PRIM

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VSÜ04

Spezifikationstechniken

WP

5

5

PRIM

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VSÜ05

Konstruktion sicherer Software

WP

5

5

PRIM

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VSÜ06

Ausgewählte Kapitel der Softwaretechnik und des Übersetzerbaus

WP

2

5

PRIM

Nein

Fachvortag und schriftlich Ausarbeitung

5/120

1.-3.

VTI06

Parallelverarbeitung

WP

4

5

SEK

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VTH01

Logik und Berechenbarkeit

WP

5

5

SEK

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VDI03

Logische Programmierung und deduktive Datenbanken

WP

4

5

SEK

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VSS02

Modulare Modellierung und Analyse technischer Systeme

WP

4

5

SEK

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VSS04

Modellierung und Analyse technischer Systeme mit Petri-Netzen

WP

4

5

SEK

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VSS05

Modellierung und Verifikation von Steuerungen

WP

4

5

SEK

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VCG04

Einführung in das 3D-Grafiktoolkit Open Inventor

WP

4

5

SEK

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VTI06

Praxis der Datensicherheit

WP

4

5

SEK

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

Vertiefungsrichtung Datenbanken und Informationssysteme

VDI01

Datenbankentwurf (Datenbanken II A)

WP

5

5

PRIM

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VDI02

DBMS-Implementierung (Datenbanken II B)

WP

5

5

PRIM

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VDI03

Logische Programmierung und deduktive Datenbanken

WP

4

5

PRIM

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VDI04

XML und Datenbanken

WP

4

5

PRIM

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3..

VDI05

Ausgewählte Kapitel aus den Bereichen Datenbanken, XML, WWW

WP

2

5

PRIM

nein

Fachvortag und schriftlich Ausarbeitung

5/120

1.-3.

VDI06

Data Mining

WP

4

5

PRIM

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VDI07

Information Retrieval

WP

4

5

PRIM

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VDI08

Zugriffsstrukturen für Datenbanken

WP

3

5

PRIM

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VTH01

Logik und Berechenbarkeit

WP

5

5

SEK

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VTH03

Informationstheoretische Probleme der Informatik

WP

4

5

SEK

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VTH05

Ausgewählte Kapitel der Theoretischen Informatik

WP

2

5

SEK

Nein

Fachvortag und schriftlich Ausarbeitung

5/120

1.-3.

VAD01

Abstrakte Datentypen

WP

4

5

SEK

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VTI06

Parallelverarbeitung

WP

4

5

SEK

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VAD02

Parallele Algorithmen

WP

4

5

SEK

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VSÜ01

Übersetzerbau

WP

8

10

SEK

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

10/120

1.-3.

VTI03

Datenkompression

WP

4

5

SEK

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VTI04

Seminar IT-Sicherheit

WP

2

5

SEK

Nein

Fachvortag und schriftlich Ausarbeitung

5/120

1.-3.

VTI06

Praxis der Datensicherheit

WP

4

5

SEK

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

Hauptgebiet Technische Informatik und Automatisierungstechnik

Vertiefungsrichtung Technische Informatik

VTI01

Synthese digitaler Schaltungen

WP

4

5

PRIM

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VTI02

Test und Verifikation digitaler Schaltungen

WP

3

5

PRIM

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VTI03

Datenkompression

WP

4

5

PRIM

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VTI04

Seminar IT-Sicherheit

WP

2

5

PRIM

Nein

Fachvortag und schriftlich Ausarbeitung

5/120

1.-3.

VTI05

Ausgewählte Kapitel der Technischen Informatik

WP

2

5

PRIM

Nein

Fachvortag und schriftlich Ausarbeitung

5/120

1.-3.

VTI06

Praxis der Datensicherheit

WP

4

5

SEK

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VTI07

Verteilte Systeme

WP

4

5

SEK

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VTH03

Informationstheoretische Probleme der Informatik

WP

4

5

SEK

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VTI06

Parallelverarbeitung

WP

4

5

SEK

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VSS01

Grundlagen des Entwurfs von Regelungs- und Steuerungssystemen

WP

4

5

SEK

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VSS02

Modulare Modellierung und Analyse technischer Systeme

WP

4

5

SEK

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VSS04

Modellierung und Analyse technischer Systeme mit Petri-Netzen

WP

4

5

SEK

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VSS05

Modellierung und Verifikation von Steuerungen

WP

4

5

SEK

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VSS06

Moderne Methoden des Systementwurfs

WP

2

5

SEK

Nein

Fachvortag und schriftlich Ausarbeitung

5/120

1.-3.

VSS07

Steuerungstechnik

WP

2

5

SEK

Nein

Fachvortag und schriftlich Ausarbeitung

5/120

1.-3.

VSS08

Verteilte Steuerungssysteme

WP

4

5

SEK

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VCG02

Robotik

WP

4

5

SEK

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

Vertiefungsrichtung Steuerung technischer Systeme

VSS01

Grundlagen des Entwurfs von Regelungs- und Steuerungssystemen

WP

4

5

PRIM

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VSS02

Modulare Modellierung und Analyse technischer Systeme

WP

4

5

PRIM

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VSS03

Prozessleit- und Informationssysteme

WP

4

5

PRIM

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VSS04

Modellierung und Analyse technischer Systeme mit Petri-Netzen

WP

4

5

PRIM

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VSS05

Modellierung und Verifikation von Steuerungen

WP

4

5

PRIM

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VSS06

Moderne Methoden des Systementwurfs

WP

2

5

PRIM

Nein

Fachvortag und schriftlich Ausarbeitung

5/120

1.-3.

VSS07

Steuerungstechnik

WP

2

5

PRIM

Nein

Fachvortag und schriftlich Ausarbeitung

5/120

1.-3.

VSS08

Verteilte Steuerungssysteme

WP

4

5

PRIM

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VTH03

Informationstheoretische Probleme der Informatik

WP

4

5

SEK

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VSÜ05

Konstruktion sicherer Software

WP

5

5

SEK

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VTI02

Test und Verifikation digitaler Schaltungen

WP

3

5

SEK

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VTI04

Seminar IT-Sicherheit

WP

2

5

SEK

Nein

Fachvortag und schriftlich Ausarbeitung

5/120

1.-3.

VCG02

Robotik

WP

4

5

SEK

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

Hauptgebiet Computergraphik und Mustererkennung

Vertiefungsrichtung Mustererkennung und Bildverarbeitung

VMB01

Bildverarbeitung

WP

4

5

PRIM

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VMB02

Angewandte Bildverarbeitung

WP

4

5

PRIM

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VMB03

Bildverstehen

WP

4

5

PRIM

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VMB04

Geometrische Szenenrekonstruktion

WP

4

5

PRIM

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VMB05

Musterklassifikation

WP

4

5

PRIM

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VMB06

Ausgewählte Kapitel der Bildverar­bei­tung

WP

2

5

PRIM

nein

Fachvortag und schriftlich Ausarbeitung

5/120

1.-3.

VMB07

Approximatives Schließen

WP

4

5

PRIM

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VTH04

Algorithmische Probleme der fraktalen Geometrie

WP

4

5

SEK

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VDI06

Data Mining

WP

4

5

PRIM

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VTI03

Datenkompression

WP

4

5

SEK

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VCG01

Geometrisches Modellieren

WP

10

10

SEK

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

10/120

1.-3.

VCG02

Robotik

WP

4

5

SEK

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VCG03

Animation

WP

4

5

SEK

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VCG06

Spezielle Probleme der Computergraphik

WP

2

5

SEK

Nein

Fachvortag und schriftlich Ausarbeitung

5/120

1.-3.

VBI01

Ausgewählte Probleme der Bioinformatik

WP

2

5

SEK

Nein

Fachvortag und schriftlich Ausarbeitung

5/120

1.-3.

Vertiefungsrichtung Computergraphik, Virtual Reality, Multimedia

VCG01

Geometrisches Modellieren

WP

10

10

PRIM

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

10/120

1.-3.

VCG02

Robotik

WP

4

5

PRIM

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VCG03

Animation

WP

4

5

PRIM

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VCG04

Programmierung virtueller Welten II

WP

4

5

PRIM

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VCG05

Spezielle Probleme der Computergraphik

WP

2

5

PRIM

Nein

Fachvortag und schriftliche Ausarbeitung

5/120

1.-3.

VTH04

Algorithmische Probleme der fraktalen Geometrie

WP

4

5

SEK

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VDI04

XML und Datenbanken

WP

4

5

SEK

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VDI07

Information Retrieval

WP

4

5

SEK

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VTI03

Datenkompression

WP

4

5

SEK

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VMB01

Bildverarbeitung

WP

4

5

SEK

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VMB02

Angewandte Bildverarbeitung

WP

4

5

SEK

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VMB03

Bildverstehen

WP

4

5

SEK

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VMB04

Geometrische Szenenrekonstruktion

WP

4

5

SEK

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VMB06

Ausgewählte Kapitel der Bildverar­bei­tung

WP

2

5

SEK

nein

Fachvortag und schriftlich Ausarbeitung

5/120

1.-3.

Hauptgebiet Angewandte Informatik

Vertiefungsrichtung Bioinformatik

VBI01

Algorithmen auf Sequenzen II

WP

4

5

PRIM

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

5.-6.

VBI02

Biologische Netzwerke: Modellierung und Analyse

WP

4

5

PRIM

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VBI03

Statistische Datenanalyse in der Bioinformatik II

WP

4

5

PRIM

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VBI04

Molekulare Phylogenien

WP

4

5

PRIM

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VBI05

Ausgewählte Probleme der Bioinformatik

WP

2

5

PRIM

Nein

Fachvortag und schriftlich Ausarbeitung

5/120

1.-3.

VMB05

Musterklassifikation

WP

4

5

PRIM

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VTH03

Informationstheoretische Probleme der Informatik

WP

4

5

SEK

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VDI06

Data Mining

WP

4

5

PRIM

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VTH05

Ausgewählte Kapitel der Theoretischen Informatik

WP

2

5

SEK

Nein

Fachvortag und schriftlich Ausarbeitung

5/120

1.-3.

VCG01

Geometrisches Modellieren

WP

10

10

SEK

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

10/120

1.-3.

VCG03

Animation

WP

4

5

SEK

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VCG04

Einführung in das 3D-Grafiktoolkit Open Inventor

WP

4

5

SEK

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VCG05

Programmierung von interaktiven 3D-Welten

WP

4

5

SEK

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VCG06

Spezielle Probleme der Computergraphik

WP

2

5

SEK

Nein

Fachvortag und schriftlich Ausarbeitung

5/120

1.-3.

VMB01

Bildverarbeitung

WP

4

5

SEK

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VMB02

Angewandte Bildverarbeitung

WP

4

5

SEK

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VMB03

Bildverstehen

WP

4

5

SEK

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VMB04

Geometrische Szenenrekonstruktion

WP

4

5

SEK

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VMB06

Ausgewählte Kapitel der Bildverarbeitung

WP

2

5

SEK

nein

Fachvortag und schriftlich Ausarbeitung

5/120

1.-3.

VMB07

Approximatives Schließen

WP

4

5

SEK

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

Vertiefungsrichtung Wirtschaftsinformatik (mindestens ein Projektseminar ist zu belegen)

VWI01

Simulation: Techniken und Software

WP

4

5

PRIM

Nein

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VWI02

Optimierung, Netzwerke und Transport­l­o­gistik

WP

4

5

PRIM

Nein

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VWI03

Web-Engineering

WP

4

5

PRIM

Nein

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VWI04

IT-Sicherheit

WP

4

5

PRIM

Nein

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VWI05

Decision Support Systems / Management Support Systems

WP

4

5

PRIM

Nein

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VWI06

Soft Computing

WP

4

5

PRIM

Nein

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VWI07

Strategisches Informationsmanagement

WP

4

5

PRIM

Nein

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VWI08

Geschäftsprozessmanagement

WP

4

5

PRIM

Nein

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VWI09

Wissensmanagementsysteme

WP

4

5

PRIM

Nein

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VWI10

Projektseminar: Angewandte Optimie­rung und Simulation

WP

4

5

SEK

Nein

Fachvortag und schriftlich Ausarbeitung

5/120

1.-3.

VWI11

Projektseminar zum Web-Engineering

WP

4

5

SEK

Nein

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

VWI12

Seminar: Information Systems and E-Business

WP

2

5

PRIM

Nein

Fachvortag und schriftlich Ausarbeitung

5/120

1.-3.

VWI13

Seminar Management Science/OR and Knowledge Based Systems

WP

2

5

PRIM

Nein

Fachvortag und schriftlich Ausarbeitung

5/120

1.-3.

Anwendungsfächer

Mathematik

AM01

Algebra

WP

6

10

-

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

10/120

1.-3.

AM02

Operations Research

WP

6

10

-

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

10/120

1.-3.

AM03

Ausgewählte Kapitel der numerischen Mathematik I

WP

6

10

-

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

10/120

1.-3.

AM04

Ausgewählte Kapitel der numerischen Mathematik II

WP

6

10

-

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

10/120

1.-3.

AM05

Mathematische Biologie I

WP

4

5

-

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

AM06

Mathematische Biologie II

WP

4

5

-

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

Biologie  (zu belegen sind zwei Vorlesungen und ein Seminar zu einer dieser beiden Vorlesung)

ABIO01

Orientierungsmodul Biologie

WP

3

5

-

Nein

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.

ABIO02

Pflanzenphysiologie für Bioinformatiker

WP

5

5

ABIO01

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

ABIO03

Spezielle Mikrobiologie für  Bioinformatik

(limitierte Kapazität)

WP

4

5

ABIO01

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

ABIO04

Tierphysiologie

(limitierte Kapazität)

WP

5

5

ABIO01

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

ABIO05

Populationsökologie

(limitierte Kapazität)

WP

5

5

ABIO01

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

ABIO06

Standortökologie

(limitierte Kapazität)

WP

5

5

ABIO01

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

ABIO07

Molekulare Genetik für Bioinformatiker

(limitierte Kapazität)

WP

4

5

ABIO01

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

ABIO08

Populationsgenetik

WP

6

5

ABIO01

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

Chemie

AC01

Umweltchemie

WP

4

5

-

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

AC02

Grundlagen der analytischen Chemie

WP

5

5

-

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

AC03

Analytik für das Anwendungsfach Chemie

WP

7

10

-

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

10/120

1.-3.

AC04

Umweltanalytik und analytische Qualitätssicherung

WP

5

5

-

ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

Physik

APH01

Theoretische Physik_E_B

WP

3

5

-

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

APH02

Physikalische Ergänzung C

WP

3

5

-

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

APH03

Computational Physics

WP

6

10

-

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

10/120

1.-3.

Psychologie

APS01

Einführung in die Kognitionspsychologie

P

4

5

-

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

APS02

Wahrnehmung, Aufmerksamkeit, Handlung

WP

2

5

-

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

APS03

Experimentalpsychologisches Praktikum zur Kognitionspsychologie

WP

2

5

-

Ja

Projektbericht und Präsentation eigener Untersuchungen

5/120

1.-3.

APS04

Quantitative Methoden I

WP

4

5

-

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

APS05

Quantitative Methoden II

WP

4

5

-

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

Geowissenschaften

AGEO01

Modul I im Anwendungsfach Geowissenschaften für den Master Informatik

WP

4

5

-

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

AGEO02

Modul II im Anwendungsfach Geowissenschaften für den Master Informatik

WP

4

5

-

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

AGEO03

Modul III im Anwendungsfach Geowissenschaften für den Master Informatik

WP

4

5

-

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

AGEO04

Modul IV im Anwendungsfach Geowissenschaften für den Master Informatik

WP

4

5

-

Ja

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

Designinformatik

ADI01

Experimentelle Interaktionsstudien und Grundlagen der Gestaltung

P

3

5

-

Ja

Projektbericht, Präsentation eigener Untersuchungen und mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

ADI02

Experimentelle 3D-Interaktionsstudien und VR-Conception II

P

3

5

-

Ja

Projektbericht, Präsentation eigener Untersuchungen und mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

ADI03

Experimentelles VR-Prototyping

P

2

5

-

Ja

Projektbericht und Präsentation eigener Untersuchungen

5/120

1.-3.

Betriebswirtschaftslehre

ABW01

Absatztheorie

WP

2

5

-

Nein

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

ABW02

Management Accounting

WP

3

5

-

Nein

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

ABW03

Externes Rechnungswesen

WP

2

5

-

Nein

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

ABW04

Theorie der BWL

WP

2

5

-

Nein

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

ABW05

Produktionsmanagement

WP

2

5

-

Nein

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

 

ABW06

Grundlagen der Unternehmensführung

WP

4

5

-

Nein

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

 

ABW07

Investitions- & Finanzierungstheorie

WP

2

5

-

Nein

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

ABW08

Nachhaltigkeitsmanagement I

WP

4

5

-

Nein

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

Volkswirtschaftslehre

AVW01

Mikroökonomik für Fortgeschrittene

WP

4

5

-

Nein

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

AVW02

Makroökonomische Theorie für Fortgeschrittene

WP

4

5

-

Nein

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

AVW03

Institutionenökonomik für Fortgeschrittene

WP

4

5

-

Nein

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

AVW01

Advanced International Economics

WP

4

5

-

Nein

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

AVW02

Industrieökonomik für Fortgeschrittene

WP

4

5

-

Nein

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

AVW03

Monetäre Ökonomik für Fortgeschrittene

WP

4

5

-

Nein

Klausur oder mündliche Prüfung

5/120

1.-3.

Abschlussmodul

AM

Master-Arbeit

WP

 

30

 

Nein

Master-Arbeit und Verteidigung

30/120

4.