MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 1 vom 30. Januar 2007, S. 37
Studien-
und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Musikwissenschaft
im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang (60 Leistungspunkte)
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
14.11.2005
Gemäß
§§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA
S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl.
LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und
Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- und
Prüfungsordnung für das Studienprogramm Musikwissenschaft (60 Leistungspunkte) im
Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang beschlossen.
§ 2 Ziele des Studienprogramms
§ 6 Kombination von Studienprogrammen
§ 7 Aufbau des Studienprogramms
§ 8 Arten von Lehrveranstaltungen
§ 10 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
§ 11 Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung
§ 13 Studien- und Prüfungsausschuss
§ 14 Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des
Studienprogramms
Anlage: Studienprogrammübersicht
(1)
Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen
Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und
Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte
und Aufbau des Studienprogramms Musikwissenschaft (60 Leistungspunkte) im
Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang.
(2)
Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Wintersemester
2006/2007 das Studium der Musikwissenschaft im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.
§ 2
Ziele des Studienprogramms
(1)
Ziele des Studienprogramms sind: eine allgemeine Orientierung über das Fach und
seine Teilbereiche (Historische Musikwissenschaft, Systematische
Musikwissenschaft, Musikethnologie), der Erwerb von Grundkenntnissen und
-fähigkeiten, sowohl was Inhalte als auch was Methoden des Faches betrifft,
sowie die Befähigung zu angeleitetem wissenschaftlichen Arbeiten in
Teilbereichen der Musikwissenschaft. Neben Fachwissen sollen den Studierenden
Basiskompetenzen musikwissenschaftlicher Arbeit vermittelt werden, die in
verschiedenen Arbeitsfeldern gefordert werden.
(2)
Das Studienprogramm qualifiziert in Kombination mit entsprechenden
Studienprogrammen beispielsweise für folgende Berufsfelder: Journalistik in
Presse, Rundfunk oder Fernsehen (in Kombination beispielsweise mit
Literaturwissenschaft oder Medien- und Kommunikationswissenschaft); Musikverlag
(in Kombination beispielsweise mit Bibliothekswissenschaft); Dramaturgie (in
Verbindung beispielsweise mit Literaturwissenschaft); Musikarchiv (in
Verbindung beispielsweise mit Geschichtswissenschaft), Musikmanagement (in
Verbindung beispielsweise mit Wirtschaftswissenschaft), Museum (in Verbindung
beispielsweise mit Ethnologie).
(3)
Fremdsprachenkenntnisse des Englischen und weiterer moderner Fremdsprachen sind
zur Erreichung der Studienziele dringend zu empfehlen. Insbesondere Kenntnisse
des Englischen sollten bereits bei Studienbeginn vorliegen. Im Rahmen der
Allgemeinen Schlüsselqualifikationen können bestehende Fremdsprachenkenntnisse
vertieft bzw. neue Fremdsprachenkenntnisse erworben werden.
(1) Eine allgemeine Studienberatung bietet das Referat für Studentische
Angelegenheiten in der Zentralen Universitätsverwaltung an.
(2) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden
insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes der
zuständigen Fakultät statt.
(3) Für die Studienfachberatung steht im Institut für Musik, Abteilung
Musikwissenschaft, eine Studien- und Prüfungsbeauftragte bzw. ein Studien- und
Prüfungsbeauftragter zur Verfügung; Beratung und Betreuung erfolgt aber auch
durch alle hauptamtlich Lehrenden der Abteilung zu ihren Sprechzeiten.
(1) Zum Bachelor-Studium
wird zugelassen, wer über die in § 27 HSG Abs. 6 LSA genannten Voraussetzungen
verfügt.
(2) In das Studienprogramm
Musikwissenschaft können unter Anrechnung ihrer bis dahin erbrachten
Studienleistungen alle Studierenden übertreten, die das Magister-Studium der
Musikwissenschaft zum Wintersemester 2005/2006 im Nebenfach begonnen haben (§ 3
Abs. 3 ABStPOBM).
(3) Nach Abzug der Quoten
gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes
Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen
bis 2% Prozent der Studienplätze (mindestens 1 Studienplatz) als Vorabquote für
die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen
Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zur
Verfügung.
Das
Studium beginnt zum Wintersemester (§ 5 ABStPOBM).
§ 6
Kombination von Studienprogrammen
Gemäß
§ 7 Abs. 3 ABStPOBM können die Studienprogramme im
Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang frei kombiniert werden.
§ 7
Aufbau des Studienprogramms
Der
Aufbau des Studienprogramms, Titel, Leistungspunkteumfang,
Teilnahmevoraussetzungen und Abfolge der Module, Modulvorleistungen, Formen der
Modulleistung/en bzw. Modulteilleistungen sowie der Anteil der einzelnen
Modulnoten an der Gesamtnote ergeben sich aus der Anlage
„Studienprogrammübersicht“ zu dieser Ordnung.
§ 8
Arten von Lehrveranstaltungen
Das Kontaktstudium im
Bachelor-Studienprogramm Musikwissenschaft wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten
bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:
a.
Vorlesung
(VL): Vorlesungen sind Lehrveranstaltungen, in denen die Studierenden in der
Regel anhand breiter Themenstellungen zu den Inhalten, zur Systematik und
Methodik des Faches hingeführt werden;
b.
Seminar
(SE): Ein Seminar ist eine Lehrveranstaltung, in der die Studierenden in der
Regel anhand einer begrenzten Thematik in wissenschaftliche und fachliche
Problemstellungen und in das wissenschaftliche Arbeiten eingeführt werden;
c.
Übung
(UE): Eine Übung ist in der Regel eine Lehrveranstaltung, in der die in einer
Vorlesung oder in einer der sonstigen Lehrveranstaltungen erworbenen Kenntnisse
exemplarisch vertieft oder spezielle Fertigkeiten geübt werden;
d.
Tutorium
(TU): Tutorien sind Lehrveranstaltungen, die in erster Linie von Studierenden
höherer Semester gehalten werden. In Tutorien werden elementare Techniken des
wissenschaftlichen Arbeitens vertieft und gefestigt. In ihrer Thematik
begleiten sie Vorlesungen und Seminare und erörtern Problemfelder im kleineren
Kreis;
e.
Kolloquium
(KO): Kolloquien zielen auf die Reflexion und Diskussion grundsätzlicher
Fragestellungen des Faches und dienen der Auseinandersetzung mit dem aktuellen
Forschungsstand. Darüber hinaus begleitet ein Kolloquium die abschließende
Phase des Studienganges, in der die schriftliche Arbeit erstellt wird. Dafür
bieten es ein Arbeitsforum;
f.
Praktikum
(PR): Innerhalb des Praktikums, das im Block oder studienbegleitend geleistet werden
kann, erwirbt die Studentin bzw. der Student Einblicke in unterschiedliche
Tätigkeitsfelder und erprobt die Anwendung der erlernten Studieninhalte.
Gemäß § 13 Abs. 1 ABStPOBM
bestimmt im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang das Studienprogramm, in dem die
Abschlussarbeit verfasst wird, auch die Abschlussbezeichnung.
§ 10
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
(1) Formen von
Modulvorleistungen sind:
a.
Mündliche
Prüfung: Sie dauert in der Regel 15 Minuten;
b.
Referat:
Dieses dauert in der Regel 30 Minuten;
c.
Stundenprotokoll:
Eine inhaltliche Zusammenfassung einer Lehrstunde von 3 bis 4 Seiten à ca. 400
Wörter;
d.
Thesenpapier:
Eine stundenvorbereitende schriftliche Arbeit von 3 bis 4 Seiten à ca. 400
Wörter;
e.
Übungsaufgabe:
In Nachbereitung einer Lehrstunde schriftlich zu bearbeitende Aufgabe zur
Festigung bestimmter Kompetenzen;
f.
Diskussionsleitung:
Moderation mehrerer kontroverser Wortbeiträge zu einem Themengebiet.
(2) Formen von
Modulleistungen sind:
a.
Schriftliche
Ausarbeitung zum Referat: eine im Anschluss an ein Referat schriftlich fixierte
Arbeit von 10 bis 15 Seiten à ca. 400 Wörter;
b.
Hausarbeit:
eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von 20 bis 25 Seiten à ca.
400 Wörter;
c.
Klausur:
eine schriftliche Prüfung von in der Regel 45 Minuten Dauer.
(3) Gemäß § 14 Abs. 8
ABStPOBM wird nur in dem Modul „Fachspezifische Schlüsselqualifikationen“ die
Möglichkeit eingeräumt, vor der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw.
Teilleistung die entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen.
(4) Eine nicht bestandene
Modulleistung oder Modulteilleistung ist innerhalb eines halben Jahres zu
wiederholen.
(5) Für Module, die aus
anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien-
und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und Modulbeschreibungen.
§ 11
Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung
(1) Die Anmeldung zum Modul
gemäß § 15 Abs. 1 ABStPOBM entspricht der Anmeldung zur Modulleistung. Die
Anmeldung erfolgt im zuständigen Prüfungsamt.
(2) Die
Teilnahmevoraussetzungen für die Module ergeben sich aus der
Studienprogrammübersicht und den Modulbeschreibungen des Studienprogramms. Die
genauen Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen
werden spätestens drei Wochen vor Beginn durch Aushang beim zuständigen
Prüfungsamt oder/und über das elektronische Prüfungs- und
Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.
(3) Für Module, die aus
anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der
Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und
Modulbeschreibungen.
Die Fakultät kann wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter
und Lehrbeauftragte, sofern sie an der Lehre im jeweiligen Modul maßgeblichen
beteiligt sind, unter Beachtung des § 12 Abs. 4 HSG LSA, zu Prüferinnen und
Prüfern bestellen.
§
13
Studien- und Prüfungsausschuss
(1) Für das Studienprogramm Musikwissenschaft
wird von den Fachvertreterinnen und Fachvertretern der Philosophischen Fakultät
II ein Studien- und Prüfungsausschuss gebildet (§ 17 Abs. 1 ABStPOBM).
(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus vier Professorinnen
und Professoren, zwei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und
wissenschaftlichen Mitarbeitern und einer studentischen Vertreterin bzw. einem
studentischen Vertreter.
§
14
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms
Die Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung (§ 7)
regelt, welche Module benotet werden (§ 21 Abs. 1 ABStPOBM) und in die
Gesamtnote eingehen (§ 22 Abs. 1 ABStPOBM).
Diese Fachspezifische
Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle (Saale), 13. Dezember
2006
Prof. Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
Anlage
Studienprogrammübersicht
Anlage
(gemäß § 7)
Übersicht
über das Studienprogramm Musikwissenschaft (Bachelor of Arts) - 60
Leistungspunkte
Modultitel |
Kontaktstudium
(Veranstaltungsdauer in SWS) |
Leistungspunkte |
Vorleistung/en |
Modulleistung |
Anteil an der
Abschlussnote |
Teilnahmevoraussetzungen |
Empfehlung |
Gehörbildung
und Musiktheorie I |
8 |
10 |
ja |
2 Klausuren |
- |
nein |
1. Semester |
Fachspezifische
Schlüsselqualifikationen |
4 |
10 |
ja |
Schriftliche Ausarbeitung
zum Referat oder Klausur |
- |
nein |
2. Semester |
Musikgeschichte
I |
4 |
10 |
ja |
Schriftliche Ausarbeitung
zum Referat oder Klausur |
10/40 |
ja |
3. Semester |
Theorie
und Praxis der Historischen Musikwissenschaft |
4 |
10 |
ja |
Schriftliche Ausarbeitung
zum Referat oder Klausur |
10/40 |
ja |
4. Semester |
Theorie
und Praxis der Musikethnologie |
4 |
10 |
ja |
Schriftliche Ausarbeitung
zum Referat oder Klausur |
10/40 |
nein |
5. Semester |
Theorie
und Praxis der Systematischen Musikwissenschaft |
4 |
10 |
ja |
Schriftliche Ausarbeitung
zum Referat oder Klausur |
10/40 |
nein |
6. Semester |