MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
17. Jahrgang, Nr. 1 vom 30. Januar 2007, S. 19
Studien-
und Prüfungsordnung für die Studienprogramm Politikwissenschaft (60 Leistungspunkte)
im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg
vom
21.06.2006
Gemäß §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1
des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl.
LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen
Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und
Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom
08.06.2005 hat die
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- und
Prüfungsordnung für das Studienprogramm Politikwissenschaft (60
Leistungspunkte) im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang beschlossen.
§ 2 Ziele des
Studienprogramms
§ 6 Aufbau des
Studienprogramms
§ 7 Arten von
Lehrveranstaltungen
§ 9 Formen von
Modulleistungen und Modulvorleistungen
§ 10 Anmeldung zum Modul
und Voraussetzung für Modulleistungen
§ 11 Studien- und
Prüfungsausschuss
§ 12 Bewertung von Modulen
und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms
(1)
Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen
Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und
Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte
und Aufbau des Studienprogramms Politikwissenschaft (60 Leistungspunkte) im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang.
(2)
Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Wintersemester
2006/2007 das Studium im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.
§ 2
Ziele des Studienprogramms
(1)
Das übergreifende Ziel des Bachelorstudiums ist, die Studierenden mit einer
Palette sowohl fachspezifischer als auch generalisierbarer Kompetenzen
auszustatten, und sie damit für verschiedene und sich wandelnde Berufsfelder in
einer stark in Bewegung befindlichen Gesellschaft vorzubereiten.
Das
Studium vermittelt den Studierenden Grundkenntnisse der Methoden sowie der vier
Teildisziplinen der Politikwissenschaft:
·
Politische
Theorie und Ideengeschichte,
·
Regierungslehre
und Policyforschung,
·
Systemanalyse
und Vergleichende Politik,
·
Internationale
Beziehungen und deutsche Außenpolitik.
Darüber
hinaus werden Fähigkeiten der Aufbereitung und Vermittlung von Wissen geschult.
(2)
Absolventen und Absolventinnen des Bachelor-Studienfachs Politikwissenschaft
finden ihre Arbeitsplätze und Betätigungsmöglichkeiten unter anderem in
unterschiedlichen Praxisfeldern der sozialwissenschaftlichen Forschung, im
(Weiter-)Bildungssektor, in der öffentlichen Verwaltung, in wissenschaftlichen
Diensten der Parlamente, in Interessenvertretungen, Verbänden und Parteien, in
den Medien und im Kultursektor, in Wirtschaftsunternehmen, in
wohlfahrtsstaatlichen Einrichtungen und in nationalen, transnationalen sowie
internationalen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen.
(1) Eine Beratung zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere die
Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und
Studienanforderungen erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen
Universitätsverwaltung.
(2) Die studienbegleitende Fachberatung erfolgt durch die Lehrenden in
ihren Sprechstunden sowie durch den zuständigen Studienberater bzw. die
zuständige Studienberater.
(3) In Prüfungsangelegenheiten beraten die Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen des Prüfungsamtes der Fakultät die Studierenden.
§
4
Zulassung zum Studium und
Kombinationsausschluss
(1) Die Zulassung zum
Bachelor-Studium ist nach § 27 Abs. 6 Satz 1 HSG LSA geregelt.
(2) Die Zulassung ist zu
versagen, wenn der Kandidat bzw. die Kandidatin ein politik- oder
sozialwissenschaftliches Studium endgültig nicht bestanden hat oder wenn er
bzw. sie sich in einem solchen Studium in einem Prüfungsverfahren befindet.
(3) In Abweichung von dem
Grundsatz der freien Kombinierbarkeit gemäß § 7 Abs. 3 ABStPOBM ist eine
Kombination mit dem Studienprogramm Soziologie (120 Leistungspunkte)
ausgeschlossen. Empfohlen wird bei einem entsprechenden Studieninteresse das
Studienprogramm Politikwissenschaft/Soziologie (180 Leistungspunkte).
(4) Englische
Sprachkenntnisse auf dem Niveau von Unicert II werden für das erfolgreiche
Studium des Studienprogramms Politikwissenschaft dringend empfohlen (z.B. für
das Studium englischsprachiger Fachliteratur, den Besuch englischsprachiger
Lehrveranstaltungen oder englischsprachiger Gastvorträge).
(5) Der Nachweis der
Zulassungsvoraussetzungen begründet keinen Anspruch auf Zuteilung eines
Studienplatzes.
(6) In das Studienprogramm Politikwissenschaft
(60 Leistungspunkte) können auf Antrag Studierende
übertreten, die vor dem Wintersemester 2006/2007 bereits in einem Magister-
oder Diplom-Studiengang der Politikwissenschaft immatrikuliert waren.
(7) Nach Abzug der Quoten
gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes
Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen
bis 5 Prozent der Studienplätze, mindestens ein Studienplatz, als Vorabquote
für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen
Bewerbern und Bewerberinnen, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zur
Verfügung.
Das
Studium beginnt nur zum Wintersemester (§ 5 ABStPOBM).
§
6
Aufbau des Studienprogramms
(1) Der Aufbau des Studienprogramms, Titel, Leistungspunkteumfang und
Abfolge der Module, Modulvorleistungen, Formen der Modulleistungen bzw.
Modulteilleistungen, Teilnahmevoraussetzungen für die Module sowie der Anteil
der einzelnen Modulnoten an der Gesamtnote ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht in
der Anlage zu dieser Ordnung.
(2) Gemäß § 7 Abs. 7
ABStPOBM werden für das Studienprogramm Politikwissenschaft (60 Leistungspunkte)
als Allgemeine Schlüsselqualifikationen Fremdsprachen-, Rhetorik-,
Präsentations- oder Medienkompetenz-Module empfohlen.
§ 7
Arten von Lehrveranstaltungen
Das Kontaktstudium wird
durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche
Unterrichtsformen sind:
a.
In
Vorlesungen werden Fakten und Zusammenhänge sowie methodische Kenntnisse zum
Verständnis, zur Einordnung und zur Bewertung des jeweiligen Gegenstandes
zusammenhängend dargestellt. Es kann sich dabei um Überblicks- oder Spezialvorlesungen
handeln;
b.
Übungen
sind auf aktive Mitarbeit der Studierenden hin angelegte Veranstaltungen, die
in der Regel zu entsprechenden Vorlesungen
zugeordnet sind. Sie dienen der Vertiefung der Kenntnisse und/oder der
Vermittlung spezifischer Fähigkeiten und Fertigkeiten;
c.
Seminare
sind auf aktive Mitarbeit (z. B. Vorträge, Referate) der Studierenden hin
angelegte Veranstaltungen zu Themen der Module, denen sie zugeordnet sind. Es
werden Arbeitstechniken, Arbeit mit Fachliteratur und die kritische Diskussion
eingeübt. Studierende werden in Seminaren zur selbstständigen Arbeit angeleitet;
d.
Forschungsprojekte
sind auf aktive Mitarbeit der Studierenden hin angelegte Veranstaltungen, in
denen die Studierenden unter Anleitung eigene Forschungsprojekte bearbeiten.
Sie dienen der Einübung sozialwissenschaftlicher Methoden durch praktische
Anwendung auf entsprechende Problemstellungen. Sie beinhalten in der Regel den
Umgang mit sozialwissenschaftlichem Datenmaterial;
e.
Tutorien
werden von fortgeschrittenen Studierenden geleitet und bieten die Gelegenheit,
Probleme des Studiums sowie Fragestellungen, die sich aus Lehrveranstaltungen
ergeben, gemeinsam zu diskutieren. Sie dienen dem Monitoring der zugehörigen
Veranstaltung, der Betreuung der Studierenden, dem Einüben von Lehrkompetenzen
und der Förderung der Kommunikation der Studierenden untereinander;
f.
Kolloquien
dienen der freien Diskussion zwischen Lehrenden und Studierenden über
ausgewählte fachliche Themen;
g.
Exkursionen
sind thematisch ausgerichtete, unter wissenschaftlicher Leitung durchgeführte
Studienfahrten, die das Lehrangebot bei spezifischen Fragestellungen ergänzen
können und der Vertiefung und Veranschaulichung des in den Seminaren und
Vorlesungen behandelten Stoffes dienen. Sie fördern den Praxisbezug des
Studiums.
Gemäß § 13 Abs. 1 ABStPOBM
bestimmt im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang
das Studienprogramm, in dem die Abschlussarbeit verfasst wird, auch die
Abschlussbezeichnung.
§ 9
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
(1) Formen von
Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:
a.
Ein
Referat fasst Untersuchungsergebnisse oder die Ergebnisse eines
Literaturstudiums zusammen, die in der Regel in einer Hausarbeit
differenzierter dargestellt werden. Mit einem Referat wird ein strukturierter
Überblick über ein Themen- oder Forschungsgebiet gegeben. Zu einem Referat
gehört in der Regel eine Tischvorlage;
b.
Eine
Präsentation dient der Darstellung der eigenständigen Arbeit mit Literatur oder
Daten zu einem vorgegebenen Thema mit Hilfe geeigneter Präsentationstechniken;
sie kann auch in Form einer Gruppenarbeit erfolgen;
c.
Die
Diskussionsleitung kann den Studierenden übertragen werden, die sich darauf
vorbereiten, die Diskussion durch geeignete Thesen und Fragen in Gang zu
setzen, sie zu strukturieren und ihre Ergebnisse zusammenzufassen;
d.
Unter
Diskussionsteilnahme ist die aktive, möglichst laufende Mitarbeit in Form von
Fragen und Kommentaren in einer Lehrveranstaltung zu verstehen;
e.
Die
Sitzungsmoderation beinhaltet die Struktur der Sitzung und die Darstellung des
Diskussionsprozesses. Im Unterschied zur Diskussionsleitung werden die Inhalte
von der Gruppe eingebracht. Bewertet wird der Führungsstil der Moderation bzw.
des Moderators;
f.
Klausuren
sind schriftliche Arbeiten zu einem oder mehreren Themen, die selbstständig, in
der Regel ohne Hilfsmittel und in einer begrenzten Zeitspanne unter Aufsicht zu
bearbeiten sind;
g.
Hausarbeiten
sind schriftliche Ausarbeitungen zu einem Thema, in denen der bzw. die
Studierende nachweist, dass er bzw. sie innerhalb einer begrenzten Zeit
Literaturquellen erschließen, die reflektierten Texte in eigenen Worten logisch
konsistent zusammenfassen und in einem eigenständigen
Argumentationszusammenhang bzw. unter einer leitenden Fragestellung darlegen
kann;
h.
Empirische
Forschungsberichte sind sachliche Darstellungen des Geschehens in
Forschungsprojekten einschließlich der strukturierten Darstellung von
Forschungsfragen und Forschungsergebnissen;
i.
Praktikumsberichte
sind sachliche Darstellungen des Geschehens oder von Sachverhalten während
eines Praktikums;
j.
Sitzungsmoderationsberichte
sind sachliche Darstellungen über den Diskussionsverlauf einer Veranstaltung
(Sitzung);
k.
Protokolle
sind genaue, auf das Wesentliche beschränkte Niederschriften über den Hergang
einer Untersuchung oder den Verlauf einer Veranstaltung (Sitzung);
l.
Regelmäßige
Bearbeitungen von Übungsaufgaben: Dabei handelt es sich um schriftliche
Ausarbeitungen zu konkreten Fragen, worin sowohl Wissensaneignung als auch die
beispielhafte Anwendung des erworbenen Wissens dokumentiert wird;
m.
Ein
Kurztest ist eine knappe Wissensabfrage mit offenen und geschlossenen Fragen.
(2) Die erste Wiederholung
einer nicht bestandenen Modulleistung oder Modulteilleistung findet spätestens
im folgenden Semester, die zweite Wiederholung spätestens im übernächsten
Semester statt.
(3) Gemäß §§ 14 Abs. 8
ABStPOBM wird in allen Modulen die Möglichkeit eingeräumt, vor der zweiten
Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung die entsprechenden
Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen.
(4) Für Module, die aus
anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der
Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und
Modulbeschreibungen.
§ 10
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen
(1) Die Anmeldung zum Modul
erfolgt, sobald die technischen Möglichkeiten dies zulassen, über das
elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem sowohl gegenüber dem
Institut als auch gegenüber dem zuständigen Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten
werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das
elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die
Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen
abhängig gemacht werden. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der
Studienprogrammübersicht in Verbindung mit den Modulbeschreibungen.
(2) Mit der Anmeldung zum
Modul ist gleichzeitig die Anmeldung zu den jeweils erforderlichen
Modulprüfungen erfolgt. Widerruft der bzw. die Studierende die Anmeldung
spätestens vier Wochen vor der zu erbringenden Modulprüfung schriftlich
gegenüber dem Prüfungsamt, gilt diese als nicht angemeldet (§ 15 Abs. 3
ABStPOBM).
(3) Die Voraussetzungen zur
Teilnahme am Modul sind der Studienprogrammübersicht und den Allgemeinen
Modulbeschreibungen des Studienprogramms zu entnehmen.
(4) Die genauen Termine und
Wiederholungstermine für die Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen werden
spätestens drei Wochen vor Beginn durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt
und über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt
gegeben.
§ 11
Studien- und Prüfungsausschuss
(1) Für die Studienprogramme
Politikwissenschaft (120, 90 und 60 Leistungspunkte) wird von den
Fachvertretern und Fachvertreterinnen des Instituts für
Politikwissenschaft und
Japanologie ein Studien- und Prüfungsausschuss gebildet (§ 17 Abs. 1 ABStPOBM),
der vom Fakultätsrat zu bestätigen ist.
(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss
besteht aus drei Professoren und Professorinnen, einem wissenschaftlichen
Mitarbeiter bzw. einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin und einem studentischen
Vertreter bzw. einer studentischen Vertreterin.
§ 12
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms
Die Studienprogrammübersicht im
Anhang dieser Ordnung (siehe § 6 Abs. 1) regelt, welche Module benotet werden
und in welchem Umfang diese in die Gesamtnote eingehen.
Diese Fachspezifische
Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle (Saale), 15. Dezember
2006
Prof. Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
Anlage 1
Studienprogrammübersicht
Übersicht
über das Studienprogramm Bachelor of Arts (Politikwissenschaft) - 60
Leistungspunkte
Bereich |
Modultitel |
Kontaktstudium
(Veranstaltungsdauer in SWS) |
Leistungs-punkte |
Vorleistung/en |
Modulleistung |
Anteil
an der Abschlussnote |
Teilnahme-voraussetzungen |
Empfehlung |
Grundlagen |
Einführung
in die Politikwissenschaft |
4 |
5 |
Ja |
Klausur |
5/60 |
Nein |
1 |
Regierungslehre und Policyforschung |
Basismodul:
Regierungslehre und Policyforschung |
3 |
5 |
Ja |
Klausur |
5/60 |
Nein |
3 |
Regierungslehre und Policyforschung |
Aufbaumodul:
Regierungslehre und Policyforschung* |
6 |
10 |
Ja |
Klausur und Hausarbeit |
10/60 |
Nein |
3 und 4 |
Systemanalyse und Vergleichende Politik |
Basismodul:
Systemanalyse und Vergleichende Politik |
3 |
5 |
Ja |
Klausur |
5/60 |
Nein |
2 |
Systemanalyse und Vergleichende Politik |
Aufbaumodul:
Systemanalyse und Vergleichende Politik* |
6 |
10 |
Ja |
Klausur und Hausarbeit |
10/60 |
Nein |
3 und 4 |
Politische Theorie und Ideengeschichte |
Basismodul:
|
3 |
5 |
Ja |
Klausur |
5/60 |
Nein |
4 |
Politische Theorie und Ideengeschichte |
Aufbaumodul:
Politische Theorie und Ideengeschichte** |
6 |
10 |
Ja |
Klausur und Hausarbeit |
10/60 |
Nein |
5 |
Internationale Beziehungen und deutsche
Außenpolitik |
Basismodul:
Internationale Beziehungen und deutsche Außenpolitik |
3 |
5 |
Ja |
Klausur |
5/60 |
Nein |
2 |
Internationale Beziehungen und deutsche
Außenpolitik |
Aufbaumodul:
Internationale Beziehungen und deutsche Außenpolitik** |
3 |
5 |
Ja |
Klausur |
5/60 |
Nein |
5 |
Internationale Beziehungen und deutsche
Außenpolitik |
Ergänzungsmodul:
Internationale Beziehungen und deutsche Außenpolitik** |
3 |
5 |
Ja |
Hausarbeit |
5/60 |
Nein |
5 |
Methoden |
Basismodul:
|
3 |
5 |
Nein |
Referat, Hausarbeit und
Klausur |
5/60 |
Nein |
1 |
Methoden |
Aufbaumodul:
Methoden der Sozialwissenschaften |
3 |
5 |
Nein |
Referat, Hausarbeit und
Klausur |
5/60 |
Ja |
6 |
Fachspezifische Schlüsselqualifikationen |
Fachspezifische
Schlüsselqualifikationen I |
4 |
5 |
Ja |
Hausarbeit |
5/60 |
Nein |
6 |
* Eines dieser beiden
Module muss gewählt werden.
** Entweder muss das „Aufbaumodul: Politische Theorie
und Ideengeschichte“ mit 10 LP oder es müssen das „Aufbaumodul: Internationale
Beziehungen und deutsche Außenpolitik“ und das „Ergänzungsmodul: Internationale
Beziehungen und deutsche Außenpolitik“ mit je 5 LP gewählt werden.
Studienablaufplan BA Politikwissenschaft (60 Leistungspunkte)
6 |
Aufbaumodul Methoden der
Sozialwissenschaften 1 V
(30/45) 1 Ü
(15/60) 3 SWS / 5 LP |
Fachspezifische
Schlüsselqualifikationen I 1 V (30/30) 1 Ü
(30/60) 4 SWS / 5 LP |
10 LP |
5 |
Aufbaumodul
nach Wahl Internationale Beziehungen
und deutsche Außenpolitik* oder Politische Theorie und
Ideengeschichte 1 V (30/60) 1 S (30/60) 1 S (30/90) 6
SWS / 10 LP |
10
LP |
|
4 |
Basismodul Politische
Theorie und Ideengeschichte 1 V
(30/60) 1 Ü
(15/45) 3 SWS / 5 LP |
Aufbaumodul
nach Wahl Regierungslehre und
Policyforschung oder Systemanalyse und
Vergleichende Politik 1 V (30/60) 1 S (30/60) 1 S (30/90) 6
SWS / 10 LP |
10
LP |
3 |
Basismodul Regierungslehre
und Policyforschung 1 V
(30/60) 1 Ü
(15/45) 3
SWS / 5 LP |
10 LP |
|
2 |
Basismodul Systemanalyse
und Vergleichende Politik 1 V
(30/60) 1 Ü
(15/45) 3 SWS / 5 LP |
Basismodul Internationale
Beziehungen und deutsche Außenpolitik 1 S
(30/75) 1 Ü
(15/30) 3 SWS / 5 LP |
10 LP |
1 |
Einführung in die
Politikwissenschaft 1 V
(30/30) 2
Ü (30/60) 4 SWS / 5 LP |
Basismodul Methoden der
Sozialwissenschaften 1 V (30/60) 1 Ü (15/45) 3 SWS / 5 LP |
10 LP |
* Wird hier das Teilgebiet Internationale Beziehungen
gewählt, sind das Aufbau- und das Ergänzungsmodul IB zu belegen.
Legende:
LP: |
Leistungspunkte |
S: |
Seminar |
SWS: |
Semesterwochenstunden |
Ü: |
Übung |
V: |
Vorlesung |
(30/60),
(30/90) etc: Verhältnis
Kontaktzeit/Selbststudium (in Stunden)