MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
16. Jahrgang, Nr. 8 vom 19. Dezember 2006, S. 51
Geschäftsordnung
des Rates der Naturwissenschaftlichen Fakultät III -
Agrar- und Geowissenschaften, Mathematik und Informatik
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
06.12.2006
Auf
Grundlage des § 77 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in
der Fassung vom 5. Mai 2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel
6 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts vom 21. März 2006
(GVBl. LSA S. 102) hat der Fakultätsrat der Naturwissenschaftlichen Fakultät
III der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in seiner Sitzung am
06.12.2006 folgende Geschäftsordnung beschlossen.
§ 1
Geltungsbereich
Diese
Geschäftsordnung gilt für den Fakultätsrat der Naturwissenschaftlichen Fakultät
III (nachfolgend: "Rat"). Aufgaben und Zusammensetzung des Rates
ergeben sich aus §§ 76, 77 HSG LSA.
§ 2
Termin und Tagesordnung
(1) Der Dekan bzw. die Dekanin als Vorsitzender bzw. Vorsitzende des
Rates beruft den Rat mindestens dreimal im Semester ein. Der Rat ist vom Dekan
bzw. von der Dekanin unverzüglich einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder
oder der Rektor bzw. die Rektorin nach § 69 Abs. 3 HSG LSA dies beantragen. Dem
Antrag ist eine Begründung beizufügen.
(2) Der Dekan bzw. die Dekanin bestimmt Ort, Zeit und vorläufige
Tagesordnung der Sitzungen. Anträge von Mitgliedern des Rates zur Tagesordnung,
die bis spätestens 8 Arbeitstage vor der Sitzung im Dekanat vorliegen, sind zu
berücksichtigen.
(3) In Ausnahmefällen können
Mitglieder des Rates Ergänzungen zur Tagesordnung beantragen. Sie sind in die
Tagesordnung aufzunehmen, sofern sie spätestens 3 Arbeitstage vor der Sitzung
im Dekanat vorliegen.
(4) Alle Anträge bedürfen
der Schriftform.
(5) Der Dekan bzw. die
Dekanin ist ermächtigt, Anträge von Ratsmitgliedern ohne vorherige Befragung
des Rates zunächst an die zuständigen Ausschüsse zu verweisen. Der Dekan bzw.
die Dekanin informiert den Rat darüber.
(6) Unter dem
Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" dürfen nur Angelegenheiten
vereinigt werden, zu denen keine Beschlüsse gefasst werden sollen.
(7) Über Anträge zur
Änderung der Tagesordnung wird erst zu Beginn der Sitzung nach Feststellung der
Beschlussfähigkeit abgestimmt. Neue Punkte dürfen in die Tagesordnung nicht
aufgenommen werden, wenn mindestens drei Mitglieder des Rates widersprechen.
(8) Vertagte
Tagesordnungspunkte werden in der darauf folgenden Sitzung beraten.
§ 3
Einladungen
(1)
Die Einladung ergeht an die Mitglieder.
(2) Die Einladung mit der
vorläufigen Tagesordnung ergeht spätestens 5 Arbeitstage vor der Sitzung.
Anstehende Beschlussvorlagen sollen der Einladung beigefügt werden. In sehr
dringenden Fällen gemäß § 2 Abs. 1 kann der Rat auch frist- und formlos
einberufen werden. Sind Beschlüsse zu Grundsatz- und Personalfragen zu fällen,
so müssen die wesentlichen Elemente der Anträge mit der Einladung verschickt
werden.
(3)
Zusätze zur Tagesordnung gemäß § 2 Abs. 3 müssen den Mitgliedern spätestens an
dem der Sitzung vorhergehenden Arbeitstag durch das Dekanat zugestellt werden.
(4)
Termin, Tagesordnung und Zusätze zur Tagesordnung, sofern sie öffentlich
behandelt werden sollen, sind gleichzeitig mit ihrer Absendung der
Fakultätsöffentlichkeit bekannt zu machen.
§ 4
Verhinderungsfall
Ist
ein Mitglied des Rates verhindert an der Sitzung teilzunehmen, hat es dies dem
Dekan bzw. der Dekanin unverzüglich mitzuteilen. Bei Mitteilung der
Verhinderung bis zu 48 Stunden vor der Sitzung ist gemäß § 61 Abs. 4 HSG LSA
die nächstfolgende stellvertretende Person einzuladen. Die Ladungsfrist des § 3
Abs. 2 gilt hierfür nicht. Bei einer kurzfristigen Verhinderung kann die
Stellvertretung auch ohne formale Einladung wahrgenommen werden.
§ 5
Leitung
(1)
Der Dekan bzw. die Dekanin eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Bei
seiner bzw. ihrer Verhinderung übernimmt die stellvertretende Person (Prodekan
bzw. Prodekanin) den Vorsitz mit allen Rechten und Pflichten des bzw. der
Vorsitzenden.
(2)
Der Dekan bzw. die Dekanin oder dessen bzw. deren Stellvertreter bzw.
Stellvertreterin achtet auf die Einhaltung der Geschäftsordnung.
§ 6
Beschlussfähigkeit
(1)
Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt der Dekan bzw. die Dekanin die
Beschlussfähigkeit fest. Der Rat ist gemäß § 63 Satz 1 HSG LSA beschlussfähig,
wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die Mehrheit der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(2)
Der Rat gilt, auch wenn sich die Zahl der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder im Laufe der Sitzung verringert, als beschlussfähig, solange nicht
ein Mitglied Beschlussunfähigkeit geltend macht. Dieses Mitglied zählt bei der
Feststellung, ob der Fakultätsrat noch beschlussfähig ist, zu den anwesenden
Mitgliedern.
(3)
Die Beschlussunfähigkeit bei Abstimmungen und Wahlen kann nur bis zum Beginn
der Abstimmung oder Wahl festgestellt werden.
(4)
Nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit bestimmt der Dekan bzw. die Dekanin einen
neuen Termin zur Fortsetzung der Sitzung unter Beachtung von § 3 Abs. 2. Dieser
Rat ist dann unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
§ 7
Festlegung der Tagesordnung
Nach
Feststellung der Beschlussfähigkeit legt der Rat die endgültige Tagesordnung
fest. Ergänzungen zur Tagesordnung über §§ 2 und 3 hinaus sind nur möglich,
wenn niemand der anwesenden Mitglieder dem widerspricht.
§ 8
Berechtigung zur Teilnahme, Öffentlichkeit
(1)
Die Sitzungen sind grundsätzlich fakultätsöffentlich. Die Öffentlichkeit kann
mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen
werden. Personalangelegenheiten und Entscheidungen in Prüfungssachen werden in
nichtöffentlicher Sitzung behandelt. In Fällen gemäß § 77 (4) HSG LSA wirken
alle Professorinnen und Professoren der Fakultät stimmberechtigt mit.
(2)
Die Referentin bzw. der Referent des Dekans bzw. der Dekanin und gegebenenfalls
ein vom Dekan bzw. von der Dekanin benannter Schriftführer bzw. benannte
Schriftführerin sind ständige Teilnehmer der Sitzungen ohne Stimmrecht.
(3)
Der Dekan bzw. die Dekanin kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten
Nichtmitglieder als Sachverständige beratend einladen. Stimmberechtigte
Ratsmitglieder können beim Dekan bzw. bei der Dekanin eine solche Einladung
beantragen.
(4)
Unmittelbar betroffene Mitglieder der Fakultät sollen auf ihr Verlangen zur
Sache gehört werden.
(5)
Nichtmitglieder haben weder Antrags- noch Stimmrecht.
(6)
Der Dekan bzw. die Dekanin kann im Einvernehmen mit dem Rat und dem Betroffenen
ein Mitglied für einzelne Tagesordnungspunkte oder -unterpunkte zur
Berichterstattung einsetzen.
§ 9
Ordnungsverstöße
(1)
Verstößt eine zur Teilnahme an einer Sitzung berechtigte Person grob oder
wiederholt gegen die Ordnung oder stört nachhaltig den Ablauf der Sitzung, so
kann der Dekan bzw. die Dekanin diese Person aus dem Sitzungszimmer verweisen.
(2)
Im Fall einer Verweisung aus dem Sitzungszimmer kann die nächstfolgende
stellvertretende Person teilnehmen.
§ 10
Ablauf der Beratung
(1)
Nach dem Aufruf eines Tagesordnungspunktes eröffnet der Dekan bzw. die Dekanin
die Beratung zur Sache. Er bzw. sie kann verlangen, dass während der Sitzung gestellte
Zusatzanträge schriftlich formuliert werden.
(2)
Anträge und Wortmeldungen können nur zu einem bestätigten Tagesordnungspunkt
gestellt werden. Gehört ein Antrag nicht zum aufgerufenen Punkt der
Tagesordnung, so kann ihn der Dekan bzw. die Dekanin zurückweisen.
Antragsberechtigt sind nur die Mitglieder des Rates.
(3)
Wortmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Einganges auf die Rednerliste
gesetzt. Das Wort erteilt der Dekan bzw. die Dekanin. Liegen zu einem
Tagesordnungspunkt zahlreiche Wortmeldungen vor, so kann der Dekan bzw. die
Dekanin eine Beschränkung der Redezeit vornehmen. Erhebt sich gegen diese
Regelung Widerspruch, so entscheidet der Rat über die Beschränkung durch
Beschluss. Der Rat kann grundsätzlich für die Behandlung aller Tagesordnungspunkte
eine Beschränkung der Redezeit beschließen.
(4)
Wortmeldungen zur Geschäftsordnung sind außerhalb der Rednerliste zu
berücksichtigen. Ein Redebeitrag darf dadurch nicht unterbrochen werden.
Geschäftsordnungsanträge sind angenommen, wenn sich keine Gegenrede erhebt.
Durch Gegenrede wird eine Abstimmung herbeigeführt.
(5)
Änderungs- und Alternativanträge sind gemeinsam mit dem Hauptantrag zu beraten.
§ 11
Wahrung der Verschwiegenheit
(1)
Die an einer Sitzung des Rates Beteiligten sind zur Verschwiegenheit über alle
in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten verpflichtet, soweit
dies aus Gründen des öffentlichen Wohles geboten ist, Personalangelegenheiten
betroffen sind oder die Pflicht zur Verschwiegenheit besonders beschlossen ist.
Die Pflicht zur Verschwiegenheit schließt auch die Geheimhaltung der
Beratungsunterlagen ein. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch
nach Beendigung der Mitgliedschaft im Rat fort.
(2)
Unter Wahrung des vorstehenden Absatzes können die nicht anwesenden Mitglieder
des Rates und deren Stellvertretende informiert werden.
§ 12
Abstimmungen
(1)
Die Mitglieder stimmen grundsätzlich offen durch Handzeichen ab, sofern kein
Mitglied geheime Abstimmung verlangt. Die Abstimmung findet im Anschluss an die
Beratung des Tagesordnungspunktes statt.
(2)
Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung.
(3)
Vor jeder Abstimmung sind der Antrag und die Fragestellung für die Abstimmung
unmissverständlich zu formulieren.
(4)
Liegen mehrere Anträge zur gleichen Sache vor, ist zuerst über den
weitestgehenden Antrag abzustimmen. Über Änderungsanträge zu diesem Antrag ist
vor dem Antrag abzustimmen, auf den sich die Änderung bezieht. Die Annahme des
Beschlusses über den weitestgehenden Antrag erledigt alle anderen Anträge.
(5)
Der Dekan bzw. die Dekanin bestimmt die Reihenfolge der Anträge, über die gemäß
Abs. 4 abzustimmen ist. Erfolgt dagegen Widerspruch, entscheidet der Rat.
(6)
In Angelegenheiten gemäß § 77 HSG LSA (Berufungsvorschläge,
Habilitationsverfahren usw.) wirken alle Professorinnen und Professoren der
Fakultät stimmberechtigt mit.
(7)
Der Dekan bzw. die Dekanin stellt das Ergebnis der Abstimmung fest und gibt es
bekannt.
§ 13
Mehrheit
(1)
Beschlüsse gelten gemäß § 63 HSG LSA als gefasst, wenn die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen Ja-Stimmen sind. Bei Stimmengleichheit gilt der
Antrag als abgelehnt.
(2)
Bei Abstimmungen über mehr als zwei grundsätzlich gleichberechtigte
Alternativen gilt derjenige Vorschlag als angenommen, der die meisten
Ja-Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stich-Abstimmung statt,
und zwar nur über die davon betroffenen Alternativen. Liegt auch dann noch eine
Stimmengleichheit vor, entscheidet das Los.
(3)
Beschlüsse in Entscheidungen, die Forschung und die Berufung von Professorinnen
und Professoren unmittelbar berühren, bedürfen außer der Mehrheit des Gremiums
auch der Mehrheit der dem Gremium angehörenden Professorinnen und Professoren.
Wegen des weiteren Verfahrens wird auf § 61 Abs. 3 HSG LSA verwiesen.
§ 14
Sondervotum
Jedes
Mitglied hat das Recht, einen abweichenden Standpunkt in einem Sondervotum
schriftlich darzulegen, sofern es dies bereits in der Sitzung ankündigt. Das
Sondervotum ist innerhalb von zehn Tagen nach der Sitzung dem Dekan bzw. der
Dekanin einzureichen. Es ist dem Beschluss des Rates beizufügen und mit ihm
weiterzureichen. Ein Sondervotum kann von weiteren Mitgliedern des Rates
unterzeichnet werden.
§ 15
Wahlen
(1)
Wahlen soll eine Aussprache vorausgehen.
(2)
Wahlen bedürfen der Beschlussfähigkeit des Rates, die vorher festzustellen ist.
(3)
Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen. Gewählt ist, wer mehr als
die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine
solche Mehrheit auch im zweiten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein dritter
Wahlgang statt, bei mehreren zur Wahl stehenden Personen als Stichwahl zwischen
den beiden Personen, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten
haben. In diesem dritten Wahlgang entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4)
Der Dekan bzw. die Dekanin oder der Leiter bzw. die Leiterin der
konstituierenden Sitzung gemäß § 16 stellt das Ergebnis der Wahl fest und gibt
es bekannt. Meldet ein Ratsmitglied unmittelbar nach der Bekanntmachung Zweifel
an dem Ergebnis der Auszählung an, ist diese zu wiederholen.
§ 16
Konstituierende Sitzung, Wahlen von Dekan und Prodekan
(1)
Die konstituierende Sitzung wird von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied
innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Hochschulwahlen
einberufen.
(2)
In dieser Sitzung wird der Dekan bzw. die Dekanin gemäß § 78 Abs. 2 des HSG LSA
gewählt.
(3)
Die Sitzung wird vom Mitglied gemäß Abs. 1 eröffnet und bis zur Wahl des Dekans
bzw. der Dekanin geleitet. Mit der Annahme der Wahl geht die Leitung der
Sitzung auf den Dekan bzw. die Dekanin über.
(4)
Die bzw. der Gewählte hat nach der Wahl unverzüglich zu erklären, ob sie bzw.
er die Wahl annimmt. Nimmt sie bzw. er die Wahl nicht an, soll spätestens
innerhalb eines Monats eine neue Wahl stattfinden.
(5)
Die Wahl von Prodekanen und Prodekaninnen erfolgt in der der konstituierenden
Sitzung folgenden Sitzung. Der Dekan bzw. die Dekanin hat das Recht, Personen
zur Wahl vorzuschlagen. Die Festlegungen im § 3 Abs. 1 der
Fakultätsvereinbarung vom 28. August 2006 werden berücksichtigt. Nach der Wahl
findet Abs. 4 sinngemäß Anwendung.
§ 17
Beratende Ausschüsse
(1)
Der Rat kann für besondere Aufgaben beratende Ausschüsse bilden.
(2)
Der Rat bestimmt für die Ausschüsse jeweils den bzw. die Vorsitzende und die
Mitglieder. Diese müssen nicht aus den Reihen der gewählten Mitglieder des
Rates stammen.
(3)
Die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung gelten in entsprechender Weise für
diese Ausschüsse.
(4)
Der Dekan bzw. die Dekanin oder der Rat können von den Ausschüssen einen
Bericht über den Stand der Ausschussarbeit verlangen.
(5)
Der bzw. die Ausschussvorsitzende leitet das Ergebnis der Beratung dem Dekan
bzw. der Dekanin zu und vertritt es im Rat.
§ 18
Protokoll
(1)
Über die Sitzungen des Rates werden Protokolle angefertigt. Der Dekan bzw. die
Dekanin bestimmt den Schriftführer bzw. die Schriftführerin.
(2)
Die Protokolle müssen Tag und Ort der Sitzung, die Anwesenheitsliste, den Namen
des Veranstaltungsleiters bzw. der Veranstaltungsleiterin, die behandelten
Gegenstände, die Beschlüsse mit einer Begründung und die Abstimmungsergebnisse ersehen
lassen.
(3)
Auf Verlangen eines Mitgliedes muss seine Stellungnahme zu einem
Tagesordnungspunkt in dem Protokoll festgehalten werden.
(4)
Das Protokoll ist von den Personen, die die Sitzung geleitet bzw. das Protokoll
erstellt haben, zu unterzeichnen.
(5)
Das Protokoll ist in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach der Sitzung den
Mitgliedern, den Vertretern und Vertreterinnen der Mitglieder und den
Vorsitzenden der Ausschüsse zuzustellen.
(6)
Das Protokoll ist auf der nächsten ordentlichen Sitzung des Rates zur
Genehmigung vorzulegen.
(7)
Den Mitgliedern der Naturwissenschaftlichen Fakultät III ist das Protokoll
bekanntzumachen. Ausgenommen davon sind Personalangelegenheiten, Entscheidungen
in Prüfungssachen und Angelegenheiten, bei denen Verschwiegenheit besonders
beschlossen worden ist.
§ 19
Geltung weiterer Vorschriften, Änderungen der Geschäftsordnung
(1)
Im Übrigen gelten die im § 15 der Grundordnung der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg vom 13. Juli 2005 festgelegten Regeln bezüglich konstruktiven
Misstrauensvotums, Ab- und Neuwahl des Dekans bzw. der Dekanin und deren
Amtszeit.
(2)
Abweichungen von dieser Geschäftsordnung sind im Einzelfall mit Zustimmung
aller anwesenden Mitglieder möglich.
(3)
Der Dekan bzw. die Dekanin legt die Geschäftsordnung aus. Bei Widerspruch
entscheidet der Rat.
(4)
Änderungen dieser Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln
der Mitglieder des Fakultätsrates.
§ 20
Inkrafttreten
Diese
Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle
(Saale), 7. Dezember 2006
Prof. Dr. P. Wycisk
Dekan