MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
16. Jahrgang, Nr. 8 vom 19. Dezember 2006, S. 43
Praktikantenordnung
für den
Ein-Fach-Bachelor-Studiengang Agrarwissenschaften
am Institut für Agrar- und Ernährungswissenschaften der Naturwissenschaftlichen
Fakultät III
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
02.05.2006
Gemäß
§§ 67 Abs. 3 Nr. 8 in Verbindung mit und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA
S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl.
LSA S. 102) und § 4 Abs. 1 der Studien- und Prüfungsordnung für den
Ein-Fach-Bachelor-Studiengang Agrarwissenschaften (180 Leistungspunkte) hat die
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Praktikantenordnung
beschlossen.
§ 1
Ziel des Praktikums
Das
landwirtschaftlich orientierte Praktikum dient der Vorbereitung auf das Studium
im Studienprogramm Agrarwissenschaften.
Dabei
sollen praktische Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt und ein Einblick in den
Arbeits- und Wirtschaftsablauf von Betrieben und Einrichtungen, die unter § 3
definiert sind, gewährt werden.
§ 2
Dauer des Praktikums
(1)
Das Praktikum umfasst eine Dauer von mindestens 6 Monaten (26 Wochen). Die
erforderliche Praktikumszeit wird nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.
(2)
Das Praktikum kann vor Studienbeginn oder in der vorlesungsfreien Zeit
abgeleistet werden.
(3)
Eine Teilung des Praktikums ist möglich. Der kleinste Abschnitt darf nicht
kleiner als 6 Wochen sein.
Eine
weitere Teilung bedarf der Zustimmung der bzw. des Beauftragten für
Praktikumsangelegenheiten.
§ 3
Praktikumsbetriebe
(1)
Das Praktikum ist für die Dauer von mindestens 3 Monaten (13 Wochen) während
der Vegetationszeit in landwirtschaftlichen Betrieben durchzuführen, die als
Ausbildungsstätten anerkannt sind.
(2)
Eine Ableistung des gesamten Praktikums in einem ausländischen Betrieb ist nur
möglich, sofern der Nachweis durch eine offizielle Stelle erbracht wird, dass
die dortige Ausbildung mit einem Inlandspraktikum gleichwertig ist.
(3)
Bis zu drei Monaten (13 Wochen) können Praktikumsabschnitte absolviert werden
in:
·
Landwirtschaftlichen
Betrieben,
·
Einrichtungen
der Verwaltung, Beratung und Forschung des Bundes, der Länder und Kommunen,
·
Fachverbänden
und Berufsorganisationen,
·
Unternehmen
der Landwirtschaft vor- und nachgelagerten Bereichen,
·
anerkannten
Planungs- und Beratungsbüros.
(4)
Das Ableisten des Praktikums in einem elterlichen Betrieb bzw. in einem
Betrieb, der durch ein Elternteil geführt wird, ist für die Dauer von maximal 6
Wochen zulässig, sofern dieser Betrieb ein anerkannter Ausbildungsbetrieb ist.
(5)
Auf Antrag können abweichende Vereinbarungen getroffen werden, die der
Zustimmung des Prüfungsamtes bedürfen.
§ 4
Nachweis und Anerkennung des Praktikums
(1)
Entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung muss das sechsmonatige Praktikum
in der Regel zum Abschluss des 2. Fachsemesters nachgewiesen sein.
(2)
Über die Anerkennung entscheidet eine bzw. ein durch den Prüfungsausschuss
bestellte Beauftragte bzw. Beauftragter für Praktikumsangelegenheiten.
(3)
Widersprüche gegen Bescheide der bzw. des Beauftragen für
Praktikumsangelegenheit werden durch den Prüfungsausschuss entschieden.
(4)
Zur Anerkennung des Praktikums müssen nachstehende Unterlagen eingereicht
werden:
1.
Praktikantenvertrag
(von der zuständigen Leiterin bzw. vom zuständigen Leiter des Praktikumsbetriebes
abgezeichnet), mit den Angaben über:
·
Beginn
und Ende des Praktikums,
·
Dauer
der regelmäßigen Arbeitszeit,
·
Arbeitsaufgaben;
2.
von
der zuständigen Leiterin bzw. vom zuständigen Leiter abgezeichneter
zusammenfassender Praktikumsbericht mit einem Umfang von maximal 20 Seiten. Der
Bericht hat folgende Teile zu enthalten:
·
ausführliche
Beschreibung der Ausbildungsstätte, gegebenenfalls mehrerer Ausbildungsstätten,
·
Beschreibung
der Tätigkeiten der Praktikantin bzw. des Praktikanten.
(5)
Spätestens zu Beginn des Praktikums sollte ein schriftlicher Vertrag für die
Dauer des Praktikums abgeschlossen werden.
Bei
einer Praktikumsdauer von mehr als 12 Monaten sollte der Praktikumsvertrag der
zuständigen Stelle zur Eintragung in das Verzeichnis der
Praktikantenverhältnisse vorgelegt werden.
(6)
Der Bescheid über die Anerkennung des Praktikums wird der Studentin bzw. dem
Studenten aktenkundig übergeben.
(7)
Abgeschlossene Berufsausbildungen in nachstehenden Berufen werden als Praktikum
im Sinne der Diplomprüfungsordnung anerkannt:
·
Landwirt,
·
Tierwirt,
·
Fischwirt,
·
Pferdewirt,
·
Winzer,
·
Gärtner
und
·
vergleichbare
Berufsabschlüsse (Facharbeiterabschlüsse).
(8)
Eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Landwirtschaftlichen
Praktikantenprüfung wird als Nachweis des Praktikums anerkannt.
§ 5
Inkrafttreten
Diese
Praktikantenordnung wurde beschlossen vom Fakultätsrat der Landwirtschaftlichen
Fakultät am 02.05.2006; der Rektor hat die Ordnung genehmigt am 06.12.2006.
Sie
tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle
(Saale), 6. Dezember 2006
Prof.
Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor