Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
16. Jahrgang, Nr. 8 vom 19. Dezember 2006, S. 43


Naturwissenschaftliche Fakultät III


Praktikantenordnung für den Ein-Fach-Bachelor-Studiengang Agrarwissenschaften
am Institut für Agrar- und Ernährungswissenschaften der Naturwissenschaftlichen Fakultät III
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 02.05.2006

 

Gemäß §§ 67 Abs. 3 Nr. 8 in Verbindung mit und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102) und § 4 Abs. 1 der Studien- und Prüfungsordnung für den Ein-Fach-Bachelor-Studiengang Agrarwissenschaften (180 Leistungspunkte) hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Praktikantenordnung beschlossen.

 

§ 1
Ziel des Praktikums

 

Das landwirtschaftlich orientierte Praktikum dient der Vorbereitung auf das Studium im Studienprogramm Agrarwissenschaften.

 

Dabei sollen praktische Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt und ein Einblick in den Arbeits- und Wirtschaftsablauf von Betrieben und Einrichtungen, die unter § 3 definiert sind, gewährt werden.

 

§ 2
Dauer des Praktikums

 

(1) Das Praktikum umfasst eine Dauer von mindestens 6 Monaten (26 Wochen). Die erforderliche Praktikumszeit wird nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.

 

(2) Das Praktikum kann vor Studienbeginn oder in der vorlesungsfreien Zeit abgeleistet werden.

 

(3) Eine Teilung des Praktikums ist möglich. Der kleinste Abschnitt darf nicht kleiner als 6 Wochen sein.

Eine weitere Teilung bedarf der Zustimmung der bzw. des Beauftragten für Praktikumsangelegenheiten.

 

§ 3
Praktikumsbetriebe

 

(1) Das Praktikum ist für die Dauer von mindestens 3 Monaten (13 Wo­chen) während der Vegetationszeit in landwirtschaftlichen Betrieben durchzuführen, die als Ausbildungsstätten anerkannt sind.

 

(2) Eine Ableistung des gesamten Praktikums in einem ausländischen Betrieb ist nur möglich, sofern der Nachweis durch eine offizielle Stelle erbracht wird, dass die dortige Ausbildung mit einem Inlandspraktikum gleichwertig ist.

 

(3) Bis zu drei Monaten (13 Wochen) können Praktikumsabschnitte absolviert werden in:

 

·           Landwirtschaftlichen Betrieben,

·           Einrichtungen der Verwaltung, Beratung und Forschung des Bundes, der Länder und Kommunen,

·           Fachverbänden und Berufsorganisationen,

·           Unternehmen der Landwirtschaft vor- und nachgelagerten Bereichen,

·           anerkannten Planungs- und Beratungsbüros.

 

(4) Das Ableisten des Praktikums in einem elterlichen Betrieb bzw. in einem Betrieb, der durch ein Elternteil geführt wird, ist für die Dauer von maximal 6 Wochen zulässig, sofern dieser Betrieb ein anerkannter Ausbildungsbetrieb ist.

 

(5) Auf Antrag können abweichende Vereinbarungen getroffen werden, die der Zustimmung des Prüfungsamtes bedürfen.

 

§ 4
Nachweis und Anerkennung des Praktikums

 

(1) Entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung muss das sechsmonatige Praktikum in der Regel zum Abschluss des 2. Fachsemesters nachgewiesen sein.

 

(2) Über die Anerkennung entscheidet eine bzw. ein durch den Prüfungsausschuss bestellte Beauftragte bzw. Beauftragter für Praktikumsangelegenheiten.

 

(3) Widersprüche gegen Bescheide der bzw. des Beauftragen für Praktikumsangelegenheit werden durch den Prüfungsausschuss entschieden.

 

(4) Zur Anerkennung des Praktikums müssen nachstehende Unterlagen eingereicht werden:

 

1.       Praktikantenvertrag (von der zuständigen Leiterin bzw. vom zuständigen Leiter des Praktikumsbetriebes abgezeichnet), mit den Angaben über:

·           Beginn und Ende des Praktikums,

·           Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit,

·           Arbeitsaufgaben;

2.       von der zuständigen Leiterin bzw. vom zuständigen Leiter abgezeichneter zusammenfassender Praktikumsbericht mit einem Umfang von maximal 20 Seiten. Der Bericht hat folgende Teile zu enthalten:

·           ausführliche Beschreibung der Ausbildungsstätte, gegebenenfalls mehrerer Ausbildungsstätten,

·           Beschreibung der Tätigkeiten der Praktikantin bzw. des Praktikanten.

 

(5) Spätestens zu Beginn des Praktikums sollte ein schriftlicher Vertrag für die Dauer des Praktikums abgeschlossen werden.

Bei einer Praktikumsdauer von mehr als 12 Monaten sollte der Praktikumsvertrag der zuständigen Stelle zur Eintragung in das Verzeichnis der Praktikantenverhältnisse vorgelegt werden.

 

(6) Der Bescheid über die Anerkennung des Praktikums wird der Studentin bzw. dem Studenten aktenkundig übergeben.

 

(7) Abgeschlossene Berufsausbildungen in nachstehenden Berufen werden als Praktikum im Sinne der Diplomprüfungsordnung anerkannt:

 

·           Landwirt,

·           Tierwirt,

·           Fischwirt,

·           Pferdewirt,

·           Winzer,

·           Gärtner und

·           vergleichbare Berufsabschlüsse (Facharbeiterabschlüsse).

 

(8) Eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Landwirtschaftlichen Praktikantenprüfung wird als Nachweis des Praktikums anerkannt.

 

§ 5
Inkrafttreten

 

Diese Praktikantenordnung wurde beschlossen vom Fakultätsrat der Landwirtschaftlichen Fakultät am 02.05.2006; der Rektor hat die Ordnung genehmigt am 06.12.2006.

 

Sie tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 6. Dezember 2006

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor