MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
16. Jahrgang, Nr. 8 vom 19. Dezember 2006, S. 34
Studien-
und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Agrarwissenschaften
im Ein-Fach-Bachelor-Studiengang (180 Leistungspunkte)
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
02.05.2006
Gemäß
§§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA
S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl.
LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und
Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- und
Prüfungsordnung für das Studienprogramm Agrarwissenschaften (180
Leistungspunkte) im Ein-Fach-Bachelor-Studiengang beschlossen.
§ 2 Ziele des Studienprogramms
§ 5 Aufbau des Studienprogramms
§ 6 Arten von Lehrveranstaltungen
§ 8 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
§ 9 Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für die Modulleistungen
§ 10 Studien- und Prüfungsausschuss
§ 12 Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des
Studienprogramms
Anlage: Studienprogrammübersicht
(1)
Diese Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Agrarwissenschaften
regelt in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und
Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Master-Studium an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des
Studienprogrammes Agrarwissenschaften im Ein-Fach-Bachelor-Studiengang (180
Leistungspunkte).
(2)
Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Wintersemester
2006/2007 das Studium der Agrarwissenschaften im Ein-Fach-Bachelor-Studiengang der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg aufnehmen.
§ 2
Ziele des Studienprogramms
(1)
Ziel des Studienprogrammes Agrarwissenschaften ist es, in interdisziplinärer Herangehensweise die
grundlegenden Theorien, Methoden, Verfahren und Problemstellungen der
agrarwissenschaftlichen Bereiche Pflanzenbauwissenschaften,
Nutztierwissenschaften sowie Wirtschafts- und Sozialwissenschaften des Landbaus
zu vermitteln. Die Studierenden erwerben dabei die grundlegenden Kenntnisse des
wissenschaftlichen Arbeitens und es werden die Grundlagen für eine
wissenschaftlich fundierte Urteilsfähigkeit in den agrarwissenschaftlichen
Fachdisziplinen gelegt. Dies befähigt zu einem verantwortlichen Handeln in
Beruf und Gesellschaft.
Das
Studienprogramm Agrarwissenschaften soll den Erwerb von Kompetenzen
ermöglichen, die Voraussetzungen für ein zielgerichtetes und erfolgreiches
Handeln im Berufsfeld sind. Im Vordergrund stehen dabei das Erkennen und
Analysieren von Zusammenhängen in vernetzten Systemen und die Fähigkeit zum
ganzheitlichen, integrativen Denken.
(2)
Das Studienprogramm Agrarwissenschaften qualifiziert auf naturwissenschaftlicher und
wirtschaftswissenschaftlicher Basis für spezifische Handlungs- und Berufsfelder
im Bereich der praktischen Landwirtschaft, der landwirtschaftlichen Beratung,
der vor- und nachgelagerten Bereiche der Landwirtschaft sowie der Agrar- und
Umweltforschung.
(3)
Das Studienprogramm qualifiziert für die Zulassung zum Masterstudiengang.
Näheres regelt die Studien- und Prüfungsordnung für das Masterprogramm
Agrarwissenschaften.
(1) Eine Beratung zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere die
Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und
Studienanforderungen erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen
Universitätsverwaltung sowie am Institut für Agrar- und
Ernährungswissenschaften.
(2) Die studienbegleitende Fachberatung erfolgt durch die Lehrenden in
ihren Sprechstunden und durch die zuständigen Studienberaterinnen und Studienberater.
(3) Bei Nichtbestehen von mehreren Modulleistungen wird die
Inanspruchnahme der Studienfachberatung dringend empfohlen.
(4) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden, insbesondere
durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes der zuständigen
Fakultät statt.
(1) Für das Studienprogramm
müssen Vorkenntnisse in der landwirtschaftlichen Praxis mit einer Dauer von
mindestens 6 Monaten bei Studienbeginn nachgewiesen oder in der Regel bis
spätestens zum Abschluss des 2. Semesters des Bachelor-Studienprogrammes
Agrarwissenschaften erworben und nachgewiesen werden. Die Teilung des
Praktikums ist möglich. Näheres regelt die Praktikantenordnung für das
Studienprogramm Agrarwissenschaften.
(2) Das Erfüllen der
Zulassungsvoraussetzung begründet keinen Anspruch auf einen Studienplatz für
dieses Studienprogramm.
(3) Nach Abzug der Quoten
gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes
Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen
bis 5 Prozent der Studienplätze als Vorabquote für die Zulassung von
ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern,
die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zur Verfügung.
(4) In das Studienprogramm
Agrarwissenschaften können Studierende übertreten, die einen artverwandten
Diplom- oder Magisterstudiengang begonnen haben.
(5) Über die Anrechnung von
Studien- und Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss.
§
5
Aufbau des Studienprogramms
(1) Der Aufbau des Studienprogramms, Titel, Leistungspunkteumfang und
empfohlene Abfolge der Module, Formen der Modulleistung/en bzw.
Modulteilleistungen und der Modulvorleistung/en ergeben sich aus der Anlage „Studienprogrammübersicht“ zu dieser Ordnung.
(2) Es werden im Rahmen der
Allgemeinen Schlüsselqualifikation Module aus dem Lehrangebot der Informatik
und dem Fremdsprachenangebot empfohlen (§ 7 Abs. 7 ABStPOBM).
(3) Bei Vorliegen aller
erforderlichen Teilnahmevoraussetzungen kann der Studien- und Prüfungsausschuss
auf Antrag darüber befinden, ob im Einzelfall auch Module aus dem
Master-Programm als Wahlpflichtmodule im Bachelor-Studienprogramm gewählt werden
können.
§ 6
Arten von Lehrveranstaltungen
Das Kontaktstudium im
Bachelor-Studienprogramm Agrarwissenschaften wird durch verschiedene
Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Formen sind:
a.
Vorlesungen:
bieten zusammenhängende Darstellungen größerer
Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf wissenschaftlicher
Grundlage unter Anleitung von Dozentinnen und Dozenten;
b.
Seminare:
dienen der gezielten Behandlung
fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein
unter Anleitung von Dozentinnen und Dozenten;
c.
Übungen:
dienen der Verfestigung von in Seminaren
und Vorlesungen gelernten Fertigkeiten sowohl in Labor-, PC-Übungsräumen oder
Computer-Pools als auch im Gelände
unter Anleitung von Dozentinnen und Dozenten;
d.
Tutorien:
begleiten Vorlesungen und Seminare und
vertiefen behandelte Stoffgebiete oder fachwissenschaftliche Fragestellungen in
Arbeitsgruppen unter studentischer Anleitung;
e.
Exkursionen:
dienen der Verfestigung von in Seminaren
und Vorlesungen gelernten Fertigkeiten durch Demonstrationen und Übungen im
praktischen Bezug unter Anleitung von Dozentinnen und Dozenten;
f.
Praktikum: dienen der Vertiefung der Lehrinhalte aus
Vorlesungen, Seminaren;
g.
Übungen an Hand eigener Versuche.
Gemäß § 13 Abs. 1 ABStPOBM
wird nach erfolgreichem Abschluss des Studiums von
der zuständigen Fakultät der akademische Grad
Bachelor of Science (B.Sc.) verliehen.
§ 8
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
(1) Formen von
Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:
a.
Mündliche
Prüfung: Sie dauert in der Regel 20 Minuten;
b.
Referat:
ein mündlicher Vortrag mit einer Dauer von maximal 30 Minuten;
c.
Hausarbeit:
eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von maximal 10 Seiten;
d.
Klausur:
eine schriftliche Prüfung von in der Regel 90 Minuten Dauer;
e.
Übungsprotokolle:
eine schriftliche Zusammenfassung
einer einzelnen Übungssitzung im Umfang von maximal 2 Seiten;
f.
Bachelor-Arbeit:
Näheres dazu regelt § 12;
g.
Bearbeitung
von Übungsaufgaben;
h.
Kurztest:
schriftliche, unangekündigte Kontrolle mit einer Dauer von maximal 10 Minuten.
(2) Die erste Wiederholung
einer Modulleistung findet zu Beginn des folgenden Semesters statt.
(3) Die zweite Wiederholungsprüfung
einer Modulleistung mit Ausnahme der Bachelor-Arbeit ist nur auf Antrag
möglich. Über den Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung der
betreffenden Prüferin bzw. des betreffenden Prüfers. Die Zulassung ist nur dann
zu gewähren, wenn die übrigen Leistungen der Kandidatin bzw. des Kandidaten
erkennen lassen, dass das Erreichen des Studienzieles zu erwarten ist. Die
zweite Wiederholungsprüfung setzt die Modulwiederholung im folgenden
Studienjahr voraus. Die Termine werden vor Beginn des Semesters in den konkreten
Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem
bekannt gemacht. Gemäß §§ 14 Abs. 8, 20 Abs. 13 ABStPOBM wird für alle Module
mit Ausnahme der Bachelor-Arbeit die Möglichkeit eingeräumt, vor der zweiten
Wiederholung der Modulleistung bzw. einer Teilleistung die entsprechenden
Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen.
§ 9
Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für die Modulleistungen
(1) Die Teilnahmevoraussetzungen
der Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen ergeben sich aus der
Studienprogrammübersicht und den Modulbeschreibungen des Studienprogramms.
(2) Die genauen Termine und
Wiederholungstermine für die Erbringung der Modulleistungen bzw.
Modulteilleistungen werden spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn durch
Aushang beim zuständigen Prüfungsamt und über das elektronische Prüfungs- und
Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.
(3) Die Anmeldung zu den
Modulen gemäß § 15 Abs. 1 ABStPOBM entspricht der Anmeldung zur Modulleistung,
sobald die technischen Möglichkeiten dies zulassen. Die Anmeldung erfolgt über
das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem oder über das
Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten
Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs-
und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung
kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Dieses
ergibt sich aus der Studienprogrammübersicht.
(4) Die Anmeldung zur
Modulleistung wird zwei Wochen vor dem jeweiligen Termin der Modulleistung
wirksam, sofern die Studentin bzw. der Student bis zu diesem Zeitpunkt die
Anmeldung nicht durch schriftliche Erklärung gegenüber dem zuständigen
Prüfungsamt widerrufen hat. Eine Begründung des Widerrufs ist nicht
erforderlich. Eine durch Widerruf abgemeldete Modulleistung gilt als nicht
angemeldet.
§ 10
Studien- und Prüfungsausschuss
(1) Für das Studienprogramm
Agrarwissenschaften wird von den Fachvertreterinnen und Fachvertretern des
Instituts für Agrar- und Ernährungswissenschaften der Naturwissenschaftlichen
Fakultät III ein Studien- und Prüfungsausschuss gebildet.
(2) Der Studien- und
Prüfungsausschuss besteht aus drei Professorinnen und Professoren, einer
wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und
einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.
(3) Die Mitglieder des
Studien- und Prüfungsausschusses sind vom Fakultätsrat zu bestätigen.
(1) Eine Bachelor-Arbeit ist
obligatorisch und bildet ein eigenes Modul im Umfang von 10 Leistungspunkten.
Der Umfang der
Bachelor-Arbeit soll nicht mehr als 50 Textseiten betragen.
(2) Zur Bachelor-Arbeit
zugelassen wird nur, wer mindestens
140 Leistungspunkte im
Studienprogramm erfolgreich
absolviert hat.
(3) Das Thema der
Bachelor-Arbeit wird nach Erfüllung der unter Abs. 2 stehenden Voraussetzung über
den Studien- und Prüfungssausschuss ausgegeben und von einer bzw. einem durch
den Studien- und Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw. einem Prüfer
betreut.
(4) Mit der Ausgabe eines
Themas der Bachelor-Arbeit beginnt die Bearbeitungszeit. Diese beträgt 12
Wochen. Das Datum der Bekanntgabe des Themas ist aktenkundig zu machen. Die Bachelorarbeit umfasst
einen Arbeitsaufwand von 300 Stunden.
(5) Im Einzelfall und auf
begründeten Antrag kann der Prüfungsausschuss die Abgabefrist ausnahmsweise um
höchstens 3 Wochen verlängern.
(6) Die bzw. der Studierende
fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung hinzu, dass sie bzw. er die
Arbeit selbstständig verfasst hat, sie in gleicher oder ähnlicher Fassung noch
nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung vorgelegt und keine
anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate
kenntlich gemacht hat.
§ 12
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms
Die Studienprogrammübersicht
im Anhang dieser Ordnung (§ 5)
benennt die Module, die in die Gesamtnote eingehen.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Fachspezifische
Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle (Saale), 6. Dezember
2006
Prof. Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
Anlage
Studienprogrammübersicht
Anlage
(gemäß § 5) Studienprogrammübersicht
Modultitel |
Kontaktstudium (Veranstaltungsdauer in
SWS)1 |
Leistungspunkte |
Modulleistung |
Anteil an der
Abschlussnote |
Teilnahmevoraussetzungen |
Empfehlung |
Mathematik
|
V2 Ü1 |
5 |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
5/170 |
nein |
2 |
Ingenieurwissenschaftliche
Grundlagen der Agrarwissenschaften |
V3 Ü1 |
5 |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
5/170 |
nein |
1 |
Chemie
|
V5 S2 U1 P2 |
10 |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
10/170 |
nein |
1 |
Botanik
|
V3 U3 |
5 |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
5/170 |
nein |
1 |
Zoologie
|
V2 Ü2 |
5 |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
5/170 |
nein |
1 |
ASQ
I |
|
5 |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
- |
nein |
3 |
ASQ
II |
|
5 |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
- |
nein |
5 |
Biometrie
I und Agrarinformatik (FSQ) |
V3 S1 |
5 |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
5/170 |
ja |
4 |
Agrartechnik
(FSQ) |
V2
S1 Ü1 |
5 |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
5/170 |
ja |
3 |
Bodenkunde
|
V3 Ü1 |
5 |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
5/170 |
ja |
3 |
Ökonomik
des Agrar- und Ernährungssektors |
V4 Tutorium 1 |
5 |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
5/170 |
ja |
1 |
Biologie
der Nutzpflanzen |
V2 Ü2 |
5 |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
5/170 |
ja |
2 |
Biologie
der Nutztiere |
V3
S1 Ü1 |
5 |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
5/170 |
ja |
2 |
Grundlagen
der Genetik |
V3 S1 |
5 |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
5/170 |
ja |
3 |
Einführung
in die Pflanzenproduktion |
V 7 Ü1 |
10 |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
10/170 |
ja |
2 +3 |
Einführung
in die Nutztierwissenschaften |
V9 Ü3 |
10 |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
10/170 |
ja |
2+3 |
Einführung
in die Agrarpolitik und die Märkte der Agrar- und Ernährungswirtschaft |
V4 |
5 |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
5/170 |
ja |
2 |
Einführung
in die Betriebslehre der Agrar- und Ernährungswirtschaft |
V4 |
5 |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
5/170 |
ja |
3 |
Alternativ Pflanzenwissenschaften (Wahlpflichtmodule)
45 LP (es müssen 45 LP aus den Pflanzenwissenschaften oder den
Nutztierwissenschaften oder den Wirtschafts- und Sozialwissenschaften des
Landbaus gewählt werden)
Modultitel |
Kontaktstudium (Veranstaltungsdauer in
SWS)1 |
Leistungspunkte |
Modulleistung |
Anteil an der
Abschlussnote |
Teilnahmevoraussetzungen2 |
Empfehlung |
V3 Ü1 |
5 |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
5/170 |
ja |
4 |
|
V2
Ü1 S 1 |
5 |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
5/170 |
ja |
4 |
|
V3 Ü1 Tutorium 2 |
5 |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
5/170 |
ja |
5 |
|
V2
S1 Ü1 |
5 |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
5/170 |
ja |
5 |
|
V1
Ü1 S1 |
5 |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
5/170 |
ja |
4 |
|
V3 Ü1 |
5 |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
5/170 |
ja |
5 |
|
V3 S1 |
5 |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
5/170 |
ja |
4 |
|
Bachelor-Arbeit |
|
10 |
Für Zulassung mindestens
140 LP |
10/170 |
ja |
5/6 |
Nutztierwissenschaften (Wahlpflichtmodule) 45 LP
Modultitel |
Kontaktstudium (Veranstaltungsdauer in
SWS)1 |
Leistungspunkte |
Modulleistung |
Anteil an der
Abschlussnote |
Teilnahmevoraussetzungen2 |
Empfehlung |
Zuchtplanung
und Zuchtwertschätzung I |
V4 |
5 |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
5/170 |
ja |
5 |
Leistungsphysiologie
und Produktkunde |
V4 |
5 |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
5/170 |
ja |
5 |
Nährstoffumsetzung
und –bedarf |
V2 Ü1 |
5 |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
5/170 |
ja |
4 |
Futtermittelkunde
und –bewertung |
V2 Ü2 |
5 |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
5/170 |
ja |
4 |
Tierhygiene
und Gesundheitslehre |
V3 S1 |
5 |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
5/170 |
ja |
4 |
Tierhaltung
und Haltungsbiologie |
V3
S1 Ü1 |
5 |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
5/170 |
ja |
5 |
Biometrie
II |
V3 Ü1 |
5 |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
5/170 |
ja |
5 |
Bachelor-Arbeit |
|
10 |
Für Zulassung mindestens
140 LP |
10/170 |
ja |
5/6 |
Wirtschafts- und Sozialwissenschaften des Landbaus
(Wahlpflichtmodule) 45 LP
Modultitel |
Kontaktstudium (Veranstaltungsdauer in
SWS)1 |
Leistungspunkte |
Modulleistung |
Anteil an der
Abschlussnote |
Teilnahmevoraussetzungen2 |
Empfehlung |
Agrarmarkt-
und Agrarstrukturpolitik |
V4 |
5 |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
5/170 |
ja |
4 |
Institutionen-
und Umweltökonomik I |
V4 |
5 |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
5/170 |
ja |
5 |
Märkte
im vor- und nachgelagerten Bereich der Landwirtschaft |
V4 |
5 |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
5/170 |
ja |
5 |
Unternehmensführung |
V4 |
5 |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
5/170 |
ja |
4 |
Investition
und Finanzierung |
V4 |
5 |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
5/170 |
ja |
5 |
Produktionsökonomik
|
V3 Ü1 |
5 |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
5/170 |
ja |
6 |
Seminar
zu ausgewählten Problemen der Agrarökonomik |
S2 |
5 |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
5/170 |
ja |
6 |
Bachelor-Arbeit |
|
10 |
Für Zulassung mindestens
140 LP |
10/170 |
ja |
5/6 |
Wahlpflichtmodule (30 LP
aus 185 LP)
Modultitel |
Kontaktstudium
(Veranstaltungsdauer in SWS)1 |
Leistungspunkte |
Modulleistung |
Anteil
an der Abschlussnote |
Teilnahmevoraussetzungen2 |
Empfehlung
|
Molekularbiologie
in der Tierzucht |
V3 Ü1 |
5 |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
5/170 |
ja |
6 |
Standortlehre
/ Regionale Zuchtplanung |
V2 S1 |
5 |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
5/170 |
ja |
6 |
Rationsplanung
und –kontrolle |
V1 Ü3 |
5 |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
5/170 |
ja |
5 |
Reproduktionsbiologie
und Biotechnik |
V4 |
5 |
Klausur, Hausarbeit oder mündliche
Prüfung |
5/170 |
ja |
5 |
Verfahrenstechnik,
-planung und –bewertung |
V2
Ü2 S1 |
5 |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
5/170 |
ja |
6 |
Weidewirtschaft
und Tierhaltung im ökologischen Landbau |
V2
S1 Ü1 |
5 |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
5/170 |
ja |
6 |
Buchführung
und Bilanzanalyse |
V4 |
5 |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
5/170 |
ja |
5 |
Taxations-
und Steuerlehre |
V4 |
5 |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
5/170 |
ja |
6 |
Landwirtschaftliche
Beratungslehre I |
V2 Ü2 |
5 |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
5/170 |
ja |
5 |
Betriebswirtschaftliches
Komplexseminar |
V1
Ü1 S2 |
5 |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
5/170 |
ja |
6 |
Marketing
|
V4 |
5 |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
5/170 |
ja |
4 |
Organisation
und Rechtsform von Unternehmen |
V4 |
5 |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
5/170 |
ja |
5 |
Unternehmensplanspiel
|
V1 Ü3 |
5 |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
5/170 |
ja |
4 od. 6 |
Weltagrarhandel
|
V2 Ü2 |
5 |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
5/170 |
ja |
4 |
Agrarmärkte:
Fakten, Trends und Politik |
V4 |
5 |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
5/170 |
ja |
4 |
Seminar
zur Betreuung von Bachelor-Arbeiten
|
S2 |
5 |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
5/170 |
ja |
6 |
Wahlpflichtmodule II
Modultitel |
Kontaktstudium (Veranstaltungsdauer in
SWS)1 |
Leistungspunkte |
Modulleistung |
Anteil an der
Abschlussnote |
Teilnahmevoraussetzungen2 |
Empfehlung |
V2
Ü2 S1 |
5 |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
5/170 |
ja |
4 |
|
V2 S2 |
5 |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
5/170 |
ja |
5 |
|
V3 Ü0,5 S0,5 |
5 |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
5/170 |
ja |
5 |
|
V2
S1 Ü1 |
5 |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
5/170 |
ja |
6 |
|
V2
S1 Ü1 |
5 |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
5/170 |
ja |
6 |
|
V2
S1 Ü1 |
5 |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
5/170 |
ja |
6 |
|
Diagnosemethoden
im Pflanzenschutz |
V2 Ü5 |
5 |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
5/170 |
ja |
6 |
Praktischer
Pflanzenschutz und
Pflanzenschutzmittel |
V6 Ü2 |
5 |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
5/170 |
ja |
4 |
V2
S1 Ü1 |
5 |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
5/170 |
ja |
6 |
|
|
5 |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
5/170 |
ja |
5 |
|
V3,5 Ü0,5 |
5 |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
5/170 |
ja |
6 |
|
V3 Ü1 |
5 |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
5/170 |
ja |
4 |
|
V3 Ü1 |
5 |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
5/170 |
ja |
5 |
|
V3 Ü1 |
5 |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
5/170 |
ja |
4 |
|
V2
S1 Ü1 |
5 |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
5/170 |
ja |
4 |
|
V3 S1 |
5 |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
5/170 |
ja |
4 |
Wahlpflichtmodule III
Modultitel |
Kontaktstudium (Veranstaltungsdauer in
SWS)1 |
Leistungspunkte |
Modulleistung |
Anteil an der
Abschlussnote |
Teilnahmevoraussetzungen2 |
Empfehlung |
Biotechnologische
Methoden in der Pflanzenzüchtung |
V3 S1 |
5 |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
5/170 |
ja |
6 |
Waldbau |
V3 Ü1 |
5 |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
5/170 |
ja |
5 |
V3 S1 |
5 |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
5/170 |
ja |
6 |
|
Einführung
in die Molekularbiologie und molekularbiologischen Methoden für Agrar- und
Ernährungswissenschaften |
V3
U4 S1 |
|
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
|
ja |
|
Modul
aus dem Fächerkatalog der Martin-Luther-Universität Halle Wittenberg |
|
5 |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
5/170 |
ja |
5 |
Modul
aus dem Fächerkatalog der Martin-Luther-Universität Halle Wittenberg |
|
5 |
Klausur, Hausarbeit oder
mündliche Prüfung |
5/170 |
ja |
6 |
1 V: Vorlesung; P: Praktikum;
Ü: Übung
2 Um auch das Studium so frei
wie möglich zu gestalten, sollten nur so viel Festlegungen wie unbedingt nötig
getroffen werden