Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
16. Jahrgang, Nr. 8 vom 19. Dezember 2006, S. 27


Naturwissenschaftliche Fakultät II


Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Chemie
im
Ein-Fach-Bachelor-Studiengang (180 Leistungspunkte)
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 18.05.2006

 

Gemäß §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Chemie im Ein-Fach-Bachelor-Studiengang (180 Leistungspunkte) beschlossen.

                                                                                                                                   

§ 1 Geltungsbereich  3

§ 2 Ziele des Studienprogramms  3

§ 3 Studienberatung  3

§ 4 Zulassung zum Studium   3

§ 5 Aufbau des Studienprogramms  4

§ 6 Arten von Lehrveranstaltungen  4

§ 7 Abschlussbezeichnung  4

§ 8 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen  4

§ 9 Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung  5

§ 10 Studien- und Prüfungsausschuss  5

§ 11 Bachelor-Arbeit 5

§ 12 Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms  6

§ 13 Inkrafttreten  6

 

Anlage: Studienprogrammübersicht

                                                                                                                                   

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des Studienprogramms Chemie im Ein-Fach-Bachelor-Studiengang (180 Leistungspunkte).

 

(2) Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Wintersemester 2006/2007 das Studium im Ein-Fach-Bachelor-Studiengang Chemie der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.

 

§ 2
Ziele des Studienprogramms

 

(1) Das Bachelor-Programm ist als eine Basis angelegt, in der fundierte Fachkenntnisse in den Kernfächern der Chemie einschließlich der notwendigen Grundlagen in Mathematik, Physik und Informatik vermittelt werden. Studierende des Bachelor-Studiengangs erlernen das breitgefächerte Standard-Repertoire moderner präparativer, analytischer und physikalisch-chemischer Methoden und werden so rasch an eine selbständige Lösung von chemischen Problemstellungen herangeführt. Darüber hinaus vermittelt das Studienprogramm einen Überblick über die Grundlagen der Technischen Chemie, des Gefahrstoffrechts und der Toxikologie.

 

(2) Das Studienprogramm führt zu einem ersten berufsbefähigenden Abschluss und qualifiziert für das weiterführende Master-Studium in Chemie und angrenzenden Fächern.

 

§ 3
Studienberatung

 

(1) Eine allgemeine Beratung zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen Universitätsverwaltung.

 

(2) Die studienbegleitende Fachberatung erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden und durch die zuständigen Studienberaterinnen und Studienberater.

In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes der Fakultät statt.

 

§ 4
Zulassung zum Studium

 

Nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen bis 10 Prozent der Studienplätze als Vorabquote für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zur Verfügung.

 

§ 5
Aufbau des Studienprogramms

 

(1) Der Aufbau des Studienprogramms, Titel, Leistungspunkteumfang, Teilnahmevoraussetzungen, Modulvorleistungen und Abfolge der Module, Formen der Modulleistung/en bzw. Modulteilleistungen sowie der Anteil der einzelnen Modulnoten an der Gesamtnote ergeben sich aus der Anlage „Studienprogrammübersicht“ zu dieser Ordnung.

 

(2) Die Module der Allgemeinen Schlüsselqualifikationen sind im Rahmen des zentralen ASQ-Angebotes der Universität frei wählbar.

 

§ 6
Arten von Lehrveranstaltung
en

 

Das Kontaktstudium im Bachelor-Studienprogramm Chemie wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:

 

a.       Vorlesungen: bieten zusammenhängende Darstellungen größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf wissenschaftlicher Grundlage;

b.       Übungen: dienen der Verfestigung von in Seminaren und Vorlesungen gelernten Fertigkeiten unter Anleitung von Dozentinnen und Dozenten;

c.       Seminare: dienen der gezielten Behandlung fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein;

d.       Laborpraktika: dienen der Erarbeitung eines Fachgebietes durch eigene Experimente, die unter wissenschaftlicher Anleitung durchgeführt werden;

e.       Tutorien: begleiten Vorlesungen und Seminare und vertiefen behandelte Stoffgebiete oder fachwissenschaftliche Fragestellungen in Arbeitsgruppen unter studentischer Anleitung;

f.        Exkursionen: dienen dem praxisnahen Vertiefen von Vorlesungsinhalten durch Besichtigung von Industriebetrieben und Forschungseinrichtungen.

 

§ 7
Abschlussbezeichnung

 

Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird der akademische Grad Bachelor of Science (B.Sc.) verliehen.

 

§ 8
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

 

(1) Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:

 

Modulleistungen (benotet):

a.       Mündliche Prüfung: in der Regel zwischen 15 und 30 Minuten Dauer;

b.       Klausur: eine schriftliche Prüfung von in der Regel 45-90 Minuten Dauer;
Eine Klausur gilt als "bestanden", wenn mindestens 50 % der maximalen Punktzahl erreicht wurden;

c.       Bachelor-Arbeit: Näheres dazu unter § 11.

 

Vorleistungen (unbenotet):

a.       Praktikumsbericht: Protokoll und Auswertung eines erfolgreich abgeschlossenen experimentellen Praktikums. Ein Praktikumsbericht kann aus mehreren einzelnen Protokollen bestehen;

b.       Seminarvortrag;

c.       Testat: mündlicher oder schriftlicher Kurztest zu einer Lehrveranstaltung. Ein Testat kann sich auch in mehrere Einzeltestate gliedern.
Ein schriftliches Testat gilt als "bestanden", wenn mindestens 50 % der maximalen Punktzahl erreicht wurden.

 

(2) Gemäß § 14 Abs. 8 ABStPOBM wird in allen Modulen die Möglichkeit eingeräumt, vor der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung die entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen. Dies gilt nicht für das Modul Bachelor-Arbeit. Hier ist § 20 Abs. 13 ABStPOBM maßgeblich.

 

(3) Eine nicht bestandene Modulleistung oder Modulteilleistung muss spätestens innerhalb eines Jahres wiederholt werden.

 

§ 9
Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung

 

(1) Die Teilnahmevoraussetzungen der Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen (§ 15 Abs. 2 ABStPOBM) ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht und den Modulbeschreibungen des Studienprogramms.

 

(2) Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen werden spätestens drei Wochen vor Beginn durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt, nach Möglichkeit auch zusätzlich über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.

 

(3) Die Anmeldung zu den Modulen gemäß § 15 Abs. 1 ABStPOBM entspricht der Anmeldung zur Modulleistung, sobald die technischen Möglichkeiten dies zulassen. Die Anmeldung erfolgt über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem oder über das Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden.

 

§ 10
Studien- und Prüfungsausschuss

 

(1) Für das Studienprogramm Chemie Bachelor wird von den Fachvertreterinnen und Fachvertretern der Fakultät Chemie und Physik (Naturwissenschaftliche Fakultät II) ein Studien- und Prüfungsausschuss gebildet.

 

(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus vier Professorinnen und Professoren, zwei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und wissenschaftlichen Mitarbeitern und einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.

 

§ 11
Bachelor-Arbeit

 

(1) Eine Bachelor-Arbeit ist obligatorisch und bildet ein eigenes Modul im Umfang von 10 Leistungspunkten.

 

(2) Zur Bachelor-Arbeit zugelassen wird nur, wer mindestens 120 Leistungspunkte im Studienprogramm Chemie erfolgreich absolviert hat.

 

(3) Das Thema der Bachelor-Arbeit wird zu Beginn des 5. Semesters über den Studien- und Prüfungssausschuss ausgegeben und von einer durch den Studien- und Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw. eines Prüfers betreut.

 

(4) Der Umfang der Bachelor-Arbeit soll nicht mehr als 30 Seiten aufweisen. Wenn erforderlich, können experimentelle Daten zusätzlich als Anhang angefügt werden.

 

(5) Die Studentin bzw. der Student fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung hinzu, dass sie bzw. er die Arbeit selbstständig verfasst hat, sie in gleicher oder ähnlicher Fassung noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung vorgelegt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.

 

§ 12
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms

 

Die Programmübersicht im Anhang dieser Ordnung (§ 5) regelt, welche Module benotet werden und welche in die Gesamtnote eingehen.

 

§ 13
Inkrafttreten

 

Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fachbereichsrat Chemie am 18. Mai 2006; der Rektor hat die Ordnung genehmigt am 06.12.2006.

 

Diese Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 6. Dezember 2006

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor


Anlage
Studienprogrammübersicht

 

Anlage (gemäß § 5): Studienprogrammübersicht

 

Modultitel

Kontaktstudium (Veranstaltungsdauer in SWS)

LPe

Modulvorleistungen

Modulleistung

 

Anteil an der Abschlussnote

 

Teilnahmevoraussetzungen

Empfehlung
Studiensemester

 

Anorganische Chemie I

AC-I

V 4, S 2, Ü 2, P 8

15

ja

Klausur

15/168

nein

1. Sem.

Anorganische Chemie II

AC-II

V 2, Ü 2, P 6

10

ja

mündliche Prüfung

10/168

ja

2. Sem.

Anorganische Chemie III

AC-III

V 6, Ü 2, P 8

15

ja

Klausur oder mündliche Prüfung

15/168

ja

5. und 6. Sem.

Organische Chemie I

OC-I

V 4, S 1

5

nein

Klausur

5/168

nein

2. Sem.

Organische Chemie II

OC-II

V 4, S 1, P 12

15

ja

Klausur oder mündliche Prüfung

15/168

ja

3. und 4. Sem.

Organische Chemie III

OC-III

V 2, P 8

10

ja

Klausur oder mündliche Prüfung

10/168

ja

4. Sem.

Organische Chemie IV

OC-IV

V 3

5

nein

Klausur oder mündliche Prüfung

5/168

ja

6. Sem.

Physikalische Chemie I

PC-I

V 7, Ü 3, P 12

20

ja

Klausur oder mündliche Prüfung

20/168

nein

2. und 3. Sem.

Physikalische Chemie II

PC-II

V 3, S 1, Ü 1, P 5

10

ja

Klausur oder mündliche Prüfung

10/168

ja

5. Sem.

Theoretische Chemie I

ThC-I

V 3, Ü 1

5

nein

Klausur oder mündliche Prüfung

5/168

nein

4. Sem.

Technische Chemie I

TC-I

V 6, P 4

10

ja

mündliche Prüfung

10/168

ja

5. und 6. Sem.

Analytische Chemie I

AnC-I

V 2, S 1, Ü 2, P 2

7

ja

Klausur oder mündliche Prüfung

7/168

nein

1. und 2. Sem.

Analytische Chemie II

AnC-II

V 3

3

nein

Klausur oder mündliche Prüfung

3/168

ja

5. Sem.

Wahlpflichtmodul, WP

(eines der folgenden Module muss belegt werden):

 

 

5

 

 

 

 

5/168

 

 

5. Sem.

a) Analytische Chemie

P 4, Ü 1

 

ja

Klausur oder mündliche Prüfung

 

ja

 

b) Charakterisierung von Nanostrukturen

V 2, P 3

 

ja

Klausur

 

ja

 

c) Physikalische Chemie der Polymere

V 2, S 1, P 2

 

ja

Klausur oder

mündliche Prüfung

 

nein

 

d) Theoretische Chemie

V 3, Ü 1

 

nein

Klausur

 

ja

 

Experimentalphysik

V 4, S 2, P 4

11

ja

Klausur oder mündliche Prüfung

11/168

nein

1. und 2. Sem.

Mathematik C

V 4, S 2

8

ja

2 Klausuren

8/168

nein

1. und 2. Sem.

Mathematik C III

V 2, S 1

4

nein

Klausur

4/168

nein

1. oder 3. Sem.

ASQ

*

10

*

*

unbewertet

*

3. Sem.

Toxikologie und Rechtskunde

V 2

2

nein

2 Klausuren

unbewertet

nein

5. Sem.

Bachelorarbeit

 

10

nein

Bachelorarbeit

10/168

ja

6. Sem.

 

* abhängig vom jeweils gewählten Modul

V: Vorlesung, Ü: Übung, S: Seminar, P: Praktikum