MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
16. Jahrgang, Nr. 8 vom 19. Dezember 2006, S. 23
Studien-
und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Deutsche Sprache und Literatur
im Ein-Fach-Master-Studiengang (120 Leistungspunkte)
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
17.05.2006
Gemäß
§§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes
des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in
Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen
für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg folgende Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Deutsche Sprache und Literatur (120
Leistungspunkte) im Ein-Fach-Master-Studiengang beschlossen.
§ 2 Art des Master-Studienprogramms
§ 3 Ziele des Studienprogramms
§ 6 Aufbau des Studienprogramms
§ 7 Arten von Lehrveranstaltungen
§ 9 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
§ 10 Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung
§ 11 Studien- und Prüfungsausschuss
§ 13 Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des
Studienprogramms
Anlage: Studienprogrammübersicht
(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen
Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und
Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte
und Aufbau des Studienprogramms Deutsche
Sprache und Literatur (120 Leistungspunkte) im Ein-Fach-Master-Studiengang.
(2) Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab
Wintersemester 2006/2007 das Studium der Deutschen Sprache und Literatur im
Ein-Fach-Master-Studiengang der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
aufnehmen.
§ 2
Art des Master-Studienprogramms
Bei
dem Studienprogramm Deutsche Sprache
und Literatur handelt es sich um einen konsekutiven Master-Studiengang
in der selben fachlichen Schiene weiterführend, zugleich fachvertiefend und forschungsorientiert
ausgerichtet. Das Studienprogramm baut auf dem Bachelor-Studienprogramm Deutsche Sprache und Literatur (90
Leistungspunkte) auf.
§ 3
Ziele des Studienprogramms
(1) Ziel des Studienprogramms Deutsche
Sprache und Literatur ist die Vertiefung fachlicher und
methodischer Kompetenzen sowie die Erweiterung allgemein berufsqualifizierender
Kompetenzen, die sowohl für die spätere berufliche Praxis als auch zur Aufnahme
einer anschließenden Promotion befähigen.
Ziel des Studienprogramms
ist es, Kompetenzen, Fähigkeiten und Kenntnisse im Umgang mit exemplarischen
Gegenständen aus Geschichte und Gegenwart der deutschen Sprache und Literatur
im europäischen Kontext zu vertiefen, Einblick in aktuelle Forschungsprobleme
der Sprach-, Literatur und Kulturwissenschaften aus der Perspektive deutscher
Sprache und Literatur zu gewinnen und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten
im Austausch mit anderen Fächern zu diskutieren.
(2) Das Studienprogramm Deutsche Sprache und Literatur
qualifiziert für herausgehobene Positionen in Berufsfeldern aus den Bereichen
Kultur, Politik und Wirtschaft, z.B. Verlagswesen und Medien, Bildungs- und
Kulturinstitutionen, Öffentlichkeitsarbeit und Personalentwicklung.
§ 4
Studienberatung
(1) Eine Beratung zu Fragen
der Studieneignung sowie insbesondere die Unterrichtung über
Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen
erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen
Universitätsverwaltung.
(2) Die studienbegleitende
Fachberatung erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden und durch die
zuständigen Studienberaterinnen und Studienberater.
(3) Bei Nichtbestehen von
Modulleistungen wird die Inanspruchnahme der Studienfachberatung dringend
empfohlen.
(4) In Prüfungsangelegenheiten
findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter des Prüfungsamtes der zuständigen Fakultät statt.
§ 5
Zulassung zum Studium
(1) Das Studienprogramm
wendet sich vor allem an Absolventinnen und Absolventen des
Bachelor-Studienprogramms Deutsche
Sprache und Literatur oder eines vergleichbaren
Bachelor-Studienprogramms Germanistik.
(2) Voraussetzung für die
Zulassung zum Master-Studienprogramm ist der Nachweis eines
Bachelor-Abschlusses im Bachelor-Studienprogramm Deutsche Sprache und Literatur oder eines
vergleichbaren Studienganges bzw. Studienprogrammes.
(3) Lesekenntnisse in zwei
modernen Fremdsprachen müssen vorhanden sein. Sie werden durch das Abitur oder
entsprechende Zertifikate nachgewiesen. Alternativ wird auch zugelassen, wer
Lesekenntnisse einer modernen Fremdsprache besitzt und das Latinum
abgeschlossen hat. Nachweis erfolgt durch das Abitur und/oder durch eine
Bescheinigung der ausbildenden Schule.
(4) Nach Abzug der Quoten
gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes
Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen
bis 2 Prozent der Studienplätze, mindestens aber ein Studienplatz als
Vorabquote für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und
staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutschen gleichgestellt
sind, zur Verfügung.
§ 6
Aufbau des Studienprogramms
Der Aufbau des
Studienprogramms, Titel, Leistungspunkteumfang und Abfolge der Module, Modulvorleistung/en,
Formen der Modulleistung/en bzw. Modulteilleistungen sowie der Anteil der
einzelnen Modulnoten an der Gesamtnote ergeben sich aus der Anlage
„Studienprogrammübersicht“ zu dieser Ordnung.
§ 7
Arten von Lehrveranstaltungen
Das Kontaktstudium im
Master-Studienprogramm Deutsche
Sprache und Literatur wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten
bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:
a.
Vorlesungen:
bieten zusammenhängende Darstellungen
größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf
wissenschaftlicher Grundlage;
b.
Seminare:
dienen der gezielten Behandlung
fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein;
c.
Forschungskolloquien:
dienen der aktiven Einbindung der Studierende in aktuelle
Forschungsschwerpunkte und Forschungsprojekte der einzelnen Fächer;
d.
Examenskolloquien:
dienen der Vorbereitung der Masterarbeit.
§ 8
Abschlussbezeichnung
Gemäß § 13 Abs. 1 ABStPOBM
wird nach erfolgreichem Abschluss des Studiums von der Philosophischen Fakultät
II der akademische Grad Master of Arts (M.A.) verliehen.
§ 9
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
(1) Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:
a.
Mündliche
Prüfung: Sie dauert in der Regel 30 Minuten;
b.
Referat/Gruppenreferat:
ein mündlicher Vortrag von maximal 45 Minuten;
c.
Hausarbeit:
eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von maximal 42.000
Textzeichen;
d.
Klausur:
eine schriftliche Prüfung von in der Regel 45 bis 90 Minuten Dauer;
e.
Stundenprotokoll:
eine inhaltliche Zusammenfassung einer Lehrveranstaltung;
f.
Thesenpapier:
eine stundenvorbereitende schriftliche Arbeit in Thesenform;
g.
Sitzungsmoderation:
eine strukturierende Leitung einer Lehrveranstaltung in der Regel von 45 oder 90
Minuten Dauer;
h.
Schriftliche
Leitfragenbeantwortung: eine schriftliche Stellungnahme zu vorgegebenen Fragen
im Umfang von maximal 6000 Zeichen;
i.
Master-Arbeit:
Näheres dazu unter § 12.
(2) Eine nicht bestandene Modulleistung oder Modulteilleistung muss spätestens
nach einem halben Jahr wiederholt werden.
§ 10
Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung
(1) Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die
Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen werden spätestens drei Wochen vor
Beginn durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische
Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.
(2) Die Anmeldung zu den Modulen entspricht der Anmeldung zur
Modulleistung, sobald die technischen Möglichkeiten dies zulassen. Die
Anmeldung erfolgt über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem
oder im zuständigen Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten
Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs-
und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung
kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden.
(3) Gemäß § 14 Abs. 3 ABStPOBM wird die Anmeldung zur Modulleistung
zwei Wochen vor dem jeweiligen Termin der Modulleistung wirksam, sofern die
Studentin bzw. der Student bis zu diesem Zeitpunkt die Anmeldung nicht durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem zuständigen Prüfungsamt widerrufen hat.
§ 11
Studien- und Prüfungsausschuss
(1) Zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studienprogramms Deutsche Sprache
und Literatur bilden die Fachvertreterinnen und Fachvertreter der
Philosophischen Fakultät II einen Studien- und Prüfungsausschuss (§ 17 Abs. 1
ABStPOBM).
(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus vier Professorinnen
und Professoren, zwei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und zwei
wissenschaftlichen Mitarbeitern und einer studentischen Vertreterin bzw. einem
studentischen Vertreter.
(1) Eine Master-Arbeit ist obligatorisch und bildet ein eigenes Modul
im Umfang von 30 Leistungspunkten (§ 20 Abs. 2 ABStPOBM).
(2) Der Umfang der Master-Arbeit soll maximal 140.000 Textzeichen exkl.
Anhang aufweisen.
(3) Zur Master-Arbeit zugelassen wird nur, wer mindestens 80
Leistungspunkte im Studienprogramm erfolgreich absolviert hat (§ 20 Abs. 6
ABStPOBM).
(4) Das Thema der Master-Arbeit wird in der Regel zu Beginn des vierten
Semesters über den Studien- und Prüfungssausschuss ausgegeben und von einer durch
den Studien- und Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw. eines Prüfers
betreut (§ 20 Abs. 7 ABStPOBM).
(5) Die Studentin bzw. der Student fügt der Arbeit eine schriftliche
Versicherung hinzu, dass sie bzw. er die Arbeit selbstständig verfasst hat, sie
in gleicher oder ähnlicher Fassung noch nicht in einem anderen Studiengang als
Prüfungsleistung vorgelegt und keine anderen als die angegebenen Quellen und
Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.
§ 13
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms
Die Studienprogrammübersicht
im Anhang dieser
Ordnung (§ 6) regelt, welche Module benotet werden (§ 21 Abs. 1 ABStPOBM) und
welche in die Gesamtnote eingehen (§ 22 Abs. 1 ABStPOBM).
§ 14
Inkrafttreten
Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs
Sprach- und Literaturwissenschaften am 17.05.2006; der Rektor hat die Ordnung
genehmigt am 06.12.2006.
Diese Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach
ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
in Kraft.
Halle (Saale), 6. Dezember 2006
Prof. Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
Anlage
Studienprogrammübersicht
Anlage (gemäß § 6): Studienprogrammübersicht
Modultitel |
Kontaktstudium |
Leistungspunkte |
Anteil an der
Abschlussnote |
Empfehlung |
Angebotsturnus |
Modulleistung1 |
Modulvorleistung |
|||
Pflichtmodule
(110 LP) |
||||||||||
Literaturgeschichte |
4 |
10 |
10/120 |
1. |
mindestens |
HA oder K |
ja |
|||
Theorie,
Geschichte und Arbeitsfelder der Allgemeinen und Vergleichenden
Literaturwissenschaft |
2 |
5 |
5/120 |
1. |
mindestens |
HA |
ja |
|||
Textlinguistik |
4 oder 2 |
5 |
5/120 |
1. |
mindestens |
HA |
ja |
|||
Deutsche
Sprachgeschichte, historische Grammatik des Deutschen |
2 |
5 |
5/120 |
1. |
mindestens |
HA oder K oder MP |
ja |
|||
Schlüsselthemen
der Sprach- und Literaturwissenschaft |
2 |
5 |
5/120 |
1. |
mindestens |
HA oder K |
ja |
|||
Themen
Stoffe, Motive |
4 |
10 |
10/120 |
2. |
mindestens |
HA oder K |
ja |
|||
Wissenskommunikation |
4 oder 2 |
5 |
5/120 |
2. |
mindestens |
HA |
ja |
|||
Deutsche
Literatur des Mittelalters und der beginnenden Frühen Neuzeit |
2 |
5 |
5/120 |
2. |
mindestens |
HA oder K oder MP |
ja |
|||
Kulturelle
Diskurse |
2 pro |
10 davon workload im SS 150, WS
150 Stunden |
10/120 |
2. und 3. |
mindestens |
HA oder K |
ja |
|||
Literaturtheorie,
Poetologie und Ästhetik |
4 |
10 |
10/120 |
3. |
mindestens |
HA oder K |
ja |
|||
Gesprächsanalyse |
4 oder 2 |
5 |
5/120 |
3. |
mindestens |
HA |
ja |
|||
Deutsche
Philologie |
2 |
5 |
5/120 |
3. |
mindestens |
HA oder K oder MP |
ja |
|||
Abschlussarbeit
Master |
|
30 |
30/120 |
4. |
jedes |
Master-Arbeit |
nein |
|||
Wahlpflichtbereich (10 LP) |
||||||||||
Forschungskolloquium
Literaturwissenschaft 17. bis 19. Jahrhundert |
2 pro Semester |
10 |
10/120 |
2. und 3. |
jedes |
HA |
ja |
|||
Forschungskolloquium
Literaturwissenschaft 19. Jahrhundert bis zur Gegenwart |
2 pro Semester |
10 |
10/120 |
2. und 3. |
jedes |
HA |
ja |
|||
Forschungskolloquium
Allgemeine und vergleichende Literaturwissenschaft |
2 pro Semester |
10 |
10/120 |
2. und 3. |
jedes |
HA |
ja |
|||
Forschungskolloquium
Sprachwissenschaft |
2 pro Semester |
10 |
10/120 |
2. und 3. |
jedes |
HA |
ja |
|||
Forschungskolloquium
|
2 pro Semester |
10 |
10/120 |
2. und 3. |
jedes |
HA |
ja |
|||
1
Erläuterungen
zu den Abkürzungen:
HA |
= |
Hausarbeit |
K |
= |
Klausur |
MP |
= |
Mündliche
Prüfung |