Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
16. Jahrgang, Nr. 8 vom 19. Dezember 2006, S. 23


Philosophische Fakultät II


Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Deutsche Sprache und Literatur
im Ein-Fach-Master-Studiengang (120 Leistungspunkte)
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 17.05.2006

 

Gemäß §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Deutsche Sprache und Literatur (120 Leistungspunkte) im Ein-Fach-Master-Studiengang beschlossen.

                                                                                                                                      

§ 1 Geltungsbereich  2

§ 2 Art des Master-Studienprogramms  2

§ 3 Ziele des Studienprogramms  2

§ 4 Studienberatung  2

§ 5 Zulassung zum Studium   3

§ 6 Aufbau des Studienprogramms  3

§ 7 Arten von Lehrveranstaltungen  3

§ 8 Abschlussbezeichnung  3

§ 9 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen  3

§ 10 Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung  4

§ 11 Studien- und Prüfungsausschuss  4

§ 12 Master-Arbeit 4

§ 13 Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms  5

§ 14 Inkrafttreten  5

 

Anlage: Studienprogrammübersicht 6

                                                                                                                                      

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des Studienprogramms Deutsche Sprache und Literatur (120 Leistungspunkte) im Ein-Fach-Master-Studiengang.

 

(2) Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Wintersemester 2006/2007 das Studium der Deutschen Sprache und Literatur im Ein-Fach-Master-Studiengang der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.

 

§ 2
Art des Master-Studien
programms

 

Bei dem Studienprogramm Deutsche Sprache und Literatur handelt es sich um einen konsekutiven Master-Studiengang in der selben fachlichen Schiene weiterführend, zugleich fachvertiefend und forschungsorientiert ausgerichtet. Das Studienprogramm baut auf dem Bachelor-Studienprogramm Deutsche Sprache und Literatur (90 Leistungspunkte) auf.

 

§ 3
Ziele des Studienprogramms

 

(1) Ziel des Studienprogramms Deutsche Sprache und Literatur ist die Vertiefung fachlicher und methodischer Kompetenzen sowie die Erweiterung allgemein berufsqualifizierender Kompetenzen, die sowohl für die spätere berufliche Praxis als auch zur Aufnahme einer anschließenden Promotion befähigen.

Ziel des Studienprogramms ist es, Kompetenzen, Fähigkeiten und Kenntnisse im Umgang mit exemplarischen Gegenständen aus Geschichte und Gegenwart der deutschen Sprache und Literatur im europäischen Kontext zu vertiefen, Einblick in aktuelle Forschungsprobleme der Sprach-, Literatur und Kulturwissenschaften aus der Perspektive deutscher Sprache und Literatur zu gewinnen und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten im Austausch mit anderen Fächern zu diskutieren.

 

(2) Das Studienprogramm Deutsche Sprache und Literatur qualifiziert für herausgehobene Positionen in Berufsfeldern aus den Bereichen Kultur, Politik und Wirtschaft, z.B. Verlagswesen und Medien, Bildungs- und Kulturinstitutionen, Öffentlichkeitsarbeit und Personalentwicklung.

 

§ 4
Studienberatung

 

(1) Eine Beratung zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen Universitätsverwaltung.

 

(2) Die studienbegleitende Fachberatung erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden und durch die zuständigen Studienberaterinnen und Studienberater.

 

(3) Bei Nichtbestehen von Modulleistungen wird die Inanspruchnahme der Studienfachberatung dringend empfohlen.

 

(4) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes der zuständigen Fakultät statt.

 

§ 5
Zulassung zum Studium

 

(1) Das Studienprogramm wendet sich vor allem an Absolventinnen und Absolventen des Bachelor-Studienprogramms Deutsche Sprache und Literatur oder eines vergleichbaren Bachelor-Studienprogramms Germanistik.

 

(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Master-Studienprogramm ist der Nachweis eines Bachelor-Abschlusses im Bachelor-Studienprogramm Deutsche Sprache und Literatur oder eines vergleichbaren Studienganges bzw. Studienprogrammes.

 

(3) Lesekenntnisse in zwei modernen Fremdsprachen müssen vorhanden sein. Sie werden durch das Abitur oder entsprechende Zertifikate nachgewiesen. Alternativ wird auch zugelassen, wer Lesekenntnisse einer modernen Fremdsprache besitzt und das Latinum abgeschlossen hat. Nachweis erfolgt durch das Abitur und/oder durch eine Bescheinigung der ausbildenden Schule.

 

(4) Nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen bis 2 Prozent der Studienplätze, mindestens aber ein Studienplatz als Vorabquote für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zur Verfügung.

 

§ 6
Aufbau des Studienprogramms

 

Der Aufbau des Studienprogramms, Titel, Leistungspunkteumfang und Abfolge der Module, Modulvorleistung/en, Formen der Modulleistung/en bzw. Modulteilleistungen sowie der Anteil der einzelnen Modulnoten an der Gesamtnote ergeben sich aus der Anlage „Studienprogrammübersicht“ zu dieser Ordnung.

 

§ 7
Arten von Lehrveranstaltungen

 

Das Kontaktstudium im Master-Studienprogramm Deutsche Sprache und Literatur wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:

 

a.       Vorlesungen: bieten zusammenhängende Darstellungen größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf wissenschaftlicher Grundlage;

b.       Seminare: dienen der gezielten Behandlung fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein;

c.       Forschungskolloquien: dienen der aktiven Einbindung der Studierende in aktuelle Forschungsschwerpunkte und Forschungsprojekte der einzelnen Fächer;

d.       Examenskolloquien: dienen der Vorbereitung der Masterarbeit.

 

§ 8
Abschlussbezeichnung

 

Gemäß § 13 Abs. 1 ABStPOBM wird nach erfolgreichem Abschluss des Studiums von der Philosophischen Fakultät II der akademische Grad Master of Arts (M.A.) verliehen.

 

§ 9
Formen von Modulleistungen
und Modulvorleistungen

 

(1) Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:

 

a.       Mündliche Prüfung: Sie dauert in der Regel 30 Minuten;

b.       Referat/Gruppenreferat: ein mündlicher Vortrag von maximal 45 Minuten;

c.       Hausarbeit: eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von maximal 42.000 Textzeichen;

d.       Klausur: eine schriftliche Prüfung von in der Regel 45 bis 90 Minuten Dauer;

e.       Stundenprotokoll: eine inhaltliche Zusammenfassung einer Lehrveranstaltung;

f.        Thesenpapier: eine stundenvorbereitende schriftliche Arbeit in Thesenform;

g.       Sitzungsmoderation: eine strukturierende Leitung einer Lehrveranstaltung in der Regel von 45 oder 90 Minuten Dauer;

h.       Schriftliche Leitfragenbeantwortung: eine schriftliche Stellungnahme zu vorgegebenen Fragen im Umfang von maximal 6000 Zeichen;

i.         Master-Arbeit: Näheres dazu unter § 12.

 

(2) Eine nicht bestandene Modulleistung oder Modulteilleistung muss spätestens nach einem halben Jahr wiederholt werden.

 

§ 10
Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung

 

(1) Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen werden spätestens drei Wochen vor Beginn durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.

 

(2) Die Anmeldung zu den Modulen entspricht der Anmeldung zur Modulleistung, sobald die technischen Möglichkeiten dies zulassen. Die Anmeldung erfolgt über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem oder im zuständigen Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden.

 

(3) Gemäß § 14 Abs. 3 ABStPOBM wird die Anmeldung zur Modulleistung zwei Wochen vor dem jeweiligen Termin der Modulleistung wirksam, sofern die Studentin bzw. der Student bis zu diesem Zeitpunkt die Anmeldung nicht durch schriftliche Erklärung gegenüber dem zuständigen Prüfungsamt widerrufen hat.

 

§ 11
Studien- und Prüfungsausschuss

 

(1) Zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studienprogramms Deutsche Sprache und Literatur bilden die Fachvertreterinnen und Fachvertreter der Philosophischen Fakultät II einen Studien- und Prüfungsausschuss (§ 17 Abs. 1 ABStPOBM).

 

(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus vier Professorinnen und Professoren, zwei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und zwei wissenschaftlichen Mitarbeitern und einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.

 

§ 12
Master-Arbeit

 

(1) Eine Master-Arbeit ist obligatorisch und bildet ein eigenes Modul im Umfang von 30 Leistungspunkten (§ 20 Abs. 2 ABStPOBM).

 

(2) Der Umfang der Master-Arbeit soll maximal 140.000 Textzeichen exkl. Anhang aufweisen.

 

(3) Zur Master-Arbeit zugelassen wird nur, wer mindestens 80 Leistungspunkte im Studienprogramm erfolgreich absolviert hat (§ 20 Abs. 6 ABStPOBM).

 

(4) Das Thema der Master-Arbeit wird in der Regel zu Beginn des vierten Semesters über den Studien- und Prüfungssausschuss ausgegeben und von einer durch den Studien- und Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw. eines Prüfers betreut (§ 20 Abs. 7 ABStPOBM).

 

(5) Die Studentin bzw. der Student fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung hinzu, dass sie bzw. er die Arbeit selbstständig verfasst hat, sie in gleicher oder ähnlicher Fassung noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung vorgelegt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.

 

§ 13
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms

 

Die Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung (§ 6) regelt, welche Module benotet werden (§ 21 Abs. 1 ABStPOBM) und welche in die Gesamtnote eingehen (§ 22 Abs. 1 ABStPOBM).

 

§ 14
Inkrafttreten

 

Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Sprach- und Literaturwissenschaften am 17.05.2006; der Rektor hat die Ordnung genehmigt am 06.12.2006.

 

Diese Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 6. Dezember 2006

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor


Anlage
Studienprogrammübersicht

 

Anlage (gemäß § 6): Studienprogrammübersicht

 

Modultitel

Kontaktstudium
(Veranstaltungsdauer in SWS)

Leistungspunkte

Anteil an der Abschlussnote

Empfehlung
Studiensemester

Angebotsturnus

Modulleistung1

Modulvorleistung
(ja/nein)

Pflichtmodule (110 LP)

Literaturgeschichte

4

10

10/120

1.

mindestens
jährlich

HA oder K

ja

Theorie, Geschichte und Arbeitsfelder der Allgemeinen und Vergleichenden Literaturwissenschaft

2

5

5/120

1.

mindestens
jährlich

HA

ja

Textlinguistik

4 oder 2

5

5/120

1.

mindestens
jährlich

HA

ja

Deutsche Sprachgeschichte, historische Grammatik des Deutschen

2

5

5/120

1.

mindestens
jährlich

HA oder K oder MP

ja

Schlüsselthemen der Sprach- und Literaturwissenschaft

2

5

5/120

1.

mindestens
jährlich

HA oder K

ja

Themen Stoffe, Motive

4

10

10/120

2.

mindestens
jährlich

HA oder K

ja

Wissenskommunikation

4 oder 2

5

5/120

2.

mindestens
jährlich

HA

ja

Deutsche Literatur des Mittelalters und der beginnenden Frühen Neuzeit

2

5

5/120

2.

mindestens
jährlich

HA oder K oder MP

ja

Kulturelle Diskurse

2 pro
Semester

10

davon workload im SS 150, WS 150 Stunden

10/120

2. und 3.

mindestens
jährlich

HA oder K

ja

Literaturtheorie, Poetologie und Ästhetik

4

10

10/120

3.

mindestens
jährlich

HA oder K

ja

Gesprächsanalyse

4 oder 2

5

5/120

3.

mindestens
jährlich

HA

ja

Deutsche Philologie

2

5

5/120

3.

mindestens
jährlich

HA oder K oder MP

ja

Abschlussarbeit Master

 

30

30/120

4.

jedes
Semester

Master-Arbeit

nein

Wahlpflichtbereich (10 LP)

Forschungskolloquium Literaturwissenschaft 17. bis 19. Jahrhundert

2 pro Semester

10
davon workload im SS 150,
WS 150 Stunden

10/120

2. und 3.

jedes
Semester

HA

ja

Forschungskolloquium Literaturwissenschaft 19. Jahrhundert bis zur Gegenwart

2 pro Semester

10
davon workload im SS 150,
WS 150 Stunden

10/120

2. und 3.

jedes
Semester

HA

ja

Forschungskolloquium Allgemeine und vergleichende Literaturwissenschaft

2 pro Semester

10
davon workload im SS 150,
WS 150 Stunden

10/120

2. und 3.

jedes
Semester

HA

ja

Forschungskolloquium Sprachwissenschaft

2 pro Semester

10
davon workload im SS 150,
WS 150 Stunden

10/120

2. und 3.

jedes
Semester

HA

ja

Forschungskolloquium
Altgermanistik

2 pro Semester

10
davon workload im SS 150,
WS 150 Stunden

10/120

2. und 3.

jedes
Semester

HA

ja

 

1 Erläuterungen zu den Abkürzungen:

HA

=

Hausarbeit

K

=

Klausur

MP

=

Mündliche Prüfung