MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
16. Jahrgang, Nr. 8 vom 19. Dezember 2006, S. 19
Studien-
und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Deutsche Sprache und Literatur
im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang (90 Leistungspunkte)
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
17.05.2006
Gemäß
§§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA
S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl.
LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und
Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg folgende Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm
Deutsche Sprache und Literatur (90 Leistungspunkte) im
Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang beschlossen.
§ 2 Ziele des
Studienprogramms
§ 6 Kombination von
Studienprogrammen
§ 7 Aufbau des
Studienprogramms
§ 9 Arten von
Lehrveranstaltungen
§ 11 Formen von
Modulleistungen und Modulvorleistungen
§ 12 Anmeldung zum Modul
und zur Modulleistung
§ 13 Studien- und
Prüfungsausschuss
§ 15 Bewertung von Modulen und
Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms
Anlage:
Studienprogrammübersicht
(1)
Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen
Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und
Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte
und Aufbau des Studienprogramms Deutsche Sprache und Literatur (90
Leistungspunkte) im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang.
(2)
Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Wintersemester
2006/2007 das Studium der Deutschen Sprache und Literatur im
Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
aufnehmen.
§ 2
Ziele des Studienprogramms
(1)
Allgemeines Studienziel des Bachelorstudienprogramms Deutsche Sprache und
Literatur ist die Vermittlung von grundlegenden fachlichen, methodischen und
allgemeinen berufsqualifizierenden Kompetenzen, die sowohl für die spätere
berufliche Praxis als auch zur Aufnahme eines anschließenden
Masterstudienprogramms befähigen.
Ziel
des Studienprogramms ist es, Kompetenzen, Fähigkeiten und Kenntnisse im Umgang
mit exemplarischen Gegenständen aus Geschichte und Gegenwart der deutschen
Sprache und Literatur im europäischen Kontext zu erwerben. Dazu zählen
insbesondere:
·
aktive
und passive Textkompetenz;
·
wissenschaftliche
Ausdrucksfähigkeit (mündlich und schriftlich);
·
grundlegende
wissenschaftliche Kenntnisse der Geschichte der deutschen Sprache und Literatur
im europäischen Kontext;
·
Fähigkeit,
die erworbenen wissenschaftlichen Kompetenzen in studienpogrammrelevanten
beruflichen Einsatzgebieten anzuwenden.
(2)
Das Studienprogramm Deutsche Sprache und Literatur qualifiziert in Kombination
mit einem zweiten geisteswissenschaftlichen Studienprogramm für Berufsfelder in
den Bereichen Kultur, Politik und Wirtschaft, z.B. Verlagswesen und Medien,
Bildungs- und Kulturinstitutionen, Öffentlichkeitsarbeit und
Personalentwicklung.
§ 3
Studienberatung
(1) Eine Beratung zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere die
Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, allgemeine Studieninhalte, Studienaufbau
und Studienanforderungen erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der
Zentralen Universitätsverwaltung.
(2) Die studienbegleitende Fachberatung erfolgt durch die Lehrenden in ihren
Sprechstunden und durch die zuständigen Studienberaterinnen und Studienberater.
(3) Bei Nichtbestehen von Modulleistungen wird die Inanspruchnahme der
Studienfachberatung dringend empfohlen.
(4) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden
insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes der
zuständigen Fakultät statt.
§ 4
Zulassung zum Studium
(1) Lesekenntnisse in zwei modernen Fremdsprachen müssen vorhanden
sein. Sie werden durch das Abitur oder entsprechende Zertifikate nachgewiesen.
Alternativ wird auch zugelassen, wer Lesekenntnisse einer modernen Fremdsprache
besitzt und das Latinum abgeschlossen hat. Nachweis erfolgt durch das Abitur
und/oder durch eine Bescheinigung der ausbildenden Schule.
(2) Nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der
Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in
der jeweils gültigen Fassung stehen bis 2 Prozent, mindestens jedoch einer der
Studienplätze als Vorabquote für die Zulassung von
ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern,
die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zur Verfügung.
§ 5
Studienbeginn
Das
Studium beginnt zum Wintersemester (§ 5 ABStPOBM).
§ 6
Kombination von Studienprogrammen
Gemäß
§ 7 Abs. 3 ABStPOBM können die Studienprogramme im
Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang frei kombiniert werden.
§ 7
Aufbau des Studienprogramms
(1)
Der Aufbau des Studienprogramms, Titel, Leistungspunkteumfang und Abfolge der
Module, Modulvorleistungen, Formen der Modulleistung/en
bzw. Modulteilleistungen sowie der Anteil der einzelnen Modulnoten an der
Gesamtnote ergeben sich aus der Anlage
„Studienprogrammübersicht“ zu dieser Ordnung. Für alle Module mit Ausnahme
des Moduls „Einführung in die germanistische Sprach- und Literaturwissenschaft
im europäischen Kontext“ ist Teilnahmevoraussetzung die Teilnahme an diesem
Modul.
(2)
Die Formen der Modulvorleistungen für die jeweiligen Module sind dem
Modulhandbuch zu entnehmen.
§ 8
Praktikum
(1)
Praktika sind berufsfeldbezogene Lerneinheiten und werden in
universitätsinternen oder -externen Einrichtungen absolviert.
(2)
Das Praktikum kann als fakultatives Modul mit dem Volumen von 5 Leistungspunkten
in das Studienprogramm integriert werden.
(3)
Wird kein Praktikum absolviert, so ist dafür entweder das Modul „Angewandte
Literaturwissenschaft“ oder das Modul „Angewandte Sprachwissenschaft“ zu
belegen.
§ 9
Arten von Lehrveranstaltungen
(1) Das Kontaktstudium im
Bachelor-Studienprogramm Deutsche Sprache und Literatur wird durch verschiedene
Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:
a.
Vorlesungen:
bieten zusammenhängende Darstellungen
größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf
wissenschaftlicher Grundlage;
b.
Seminare:
dienen der gezielten Behandlung
fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein;
c.
Übungen:
dienen der Verfestigung von in Seminaren
und Vorlesungen gelernten Fertigkeiten unter Anleitung von Dozentinnen und
Dozenten;
d.
Tutorien:
begleiten Vorlesungen und Seminare und
vertiefen behandelte Stoffgebiete oder fachwissenschaftliche Fragestellungen in
Arbeitsgruppen unter studentischer Anleitung;
e.
Kolloquien:
können die Verfertigung der Abschlussarbeit unter Anleitung von Professorinnen und Professoren bzw. Dozentinnen und
Dozenten begleiten;
f.
Exkursionen:
dienen der Vertiefung und Verfestigung von
in Seminaren und Vorlesungen gelernten Fertigkeiten unter Anleitung von
Dozentinnen und Dozenten.
§ 10
Abschlussbezeichnung
Gemäß § 13 Abs. 1 ABStPOBM
bestimmt im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang das Studienprogramm, in dem die
Abschlussarbeit verfasst wird, auch die Abschlussbezeichnung. Wenn die
Abschlussarbeit im Studienprogramm Deutsche Sprache und Literatur verfasst
wird, führt das Studium in Kombination mit einem weiteren Studienprogramm zum
Abschluss eines Bachelor of Arts (B.A.).
§ 11
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen
(1) Formen von Modulleistungen
und Modulvorleistungen sind:
a.
Mündliche
Prüfung: Sie dauert in der Regel 15 Minuten;
b.
Referat/Gruppenreferat:
ein mündlicher Vortrag von maximal 30 Minuten;
c.
Hausarbeit:
eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von maximal 35.000 Textzeichen;
d.
Klausur:
eine schriftliche Prüfung von in der Regel 45 oder 90 Minuten Dauer;
e.
Praktikumsbericht:
eine Tätigkeitsbeschreibung zur Vorlage beim Studien- und Prüfungsausschuss von
maximal 15.000 Textzeichen;
f.
Stundenprotokoll:
eine inhaltliche Zusammenfassung einer Lehrveranstaltung;
g.
Thesenpapier:
eine lehrveranstaltungsvorbereitende schriftliche Arbeit;
h.
Bachelor-Arbeit:
Näheres dazu unter § 14;
i.
Diskussionsleitung:
die Vorbereitung und selbstständige Leitung einer Seminardiskussion;
j.
Sitzungsmoderation:
die Vorbereitung und selbstständige Leitung eines Seminars, einer
Arbeitsgruppen- oder einer Projektsitzung;
k.
Sitzungsprotokolle:
eine inhaltliche Zusammenfassung einer Arbeitsgruppen- oder Projektsitzung;
l.
Unterrichtsvorbereitende
und -nachbereitende Übungsaufgaben;
m.
Kurztest:
eine klausurähnliche Überprüfung von Studieninhalten von in der Regel zwischen
10 und 20 Minuten Dauer.
(2) Gemäß § 14 Abs. 8
ABStPOBM wird in allen Modulen, die eine zweite Wiederholung der Modulleistung
bzw. Teilleistung vorsehen, die Möglichkeit eingeräumt, vor dieser zweiten
Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung die entsprechenden
Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus
den Modulhandbüchern. Das Modul Bachelor-Arbeit kann gemäß § 20 Abs. 13
ABStPOBM bei Nicht-Bestehen nur einmal wiederholt werden.
(3) Die erste
Wiederholungsprüfung findet innerhalb der letzten zwei Wochen vor Beginn des
Folgesemesters statt, die zweite Wiederholung bis zum Ende der Vorlesungszeit
des Folgesemesters.
§ 12
Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung
(1) Die
Teilnahmevoraussetzungen der Module ergeben sich aus der
Studienprogrammübersicht in Verbindung mit den Modulbeschreibungen des
Studienprogramms.
(2) Die genauen Termine und
Wiederholungstermine für die Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen werden
spätestens drei Wochen vor Beginn durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt
oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt
gegeben.
(3) Die Anmeldung zu den
Modulen entspricht der Anmeldung zur Modulleistung, sobald die technischen
Möglichkeiten dies zulassen. Die Anmeldung erfolgt über das elektronische
Prüfungs- und Studienverwaltungssystem oder im zuständigen Prüfungsamt. Die
Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang
und/oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt
gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von
Modulvorleistungen abhängig gemacht werden.
(4) Gemäß § 14 Abs. 3 ABStPOBM
wird die Anmeldung zur Modulleistung einen Monat vor dem jeweiligen Termin der
Modulleistung wirksam, sofern die Studentin bzw. der Student bis zu diesem
Zeitpunkt die Anmeldung nicht durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
zuständigen Prüfungsamt widerrufen hat.
§ 13
Studien- und Prüfungsausschuss
(1) Zur ordnungsgemäßen
Durchführung des Studienprogramms Deutsche Sprache und Literatur bilden die
Fachvertreterinnen und Fachvertreter der Philosophischen
Fakultät II einen Studien- und Prüfungsausschuss (§ 17 Abs. 1 ABStPOBM).
(2) Der Studien- und
Prüfungsausschuss besteht aus vier Professorinnen und Professoren, zwei
wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und zwei wissenschaftlichen Mitarbeitern
und einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.
§ 14
Bachelor-Arbeit
(1) Eine Bachelor-Arbeit ist
obligatorisch; sie bildet ein Modul im Umfang von 10 Leistungspunkten (§ 20
Abs. 2 ABStPOBM).
(2) Wird nicht in diesem,
sondern in dem anderen Studienprogramm des Zwei-Fach-Bachelor-Studiengangs eine
Bachelor-Arbeit geschrieben, dann sind an Stelle der Bachelor-Arbeit die Module
Einführung in die Frühneuhochdeutsche Sprache und Literatur und Varietäten
der deutschen Gegenwartssprache zu belegen (§ 20 Abs. 4 ABStPOBM).
(3) Zur Bachelor-Arbeit
zugelassen wird nur, wer mindestens 70 Leistungspunkte im Studienprogramm
erfolgreich absolviert hat (§ 20 Abs. 6 ABStPOBM).
(4) Das Thema der
Bachelor-Arbeit wird in der Regel zu Beginn des 6. Semesters über den Studien-
und Prüfungssausschuss ausgegeben und von einer durch den Studien- und
Prüfungsausschuss bestellten Prüferin bzw. eines Prüfers betreut (§ 20 Abs. 7
ABStPOBM).
(5) Der Umfang der
Bachelor-Arbeit soll maximal 90.000 Textzeichen exkl. Anhang aufweisen.
(6) Die Studentin bzw. der
Student fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung hinzu, dass sie bzw. er
die Arbeit selbstständig verfasst hat, sie in gleicher oder ähnlicher Fassung
noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung vorgelegt und
keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate
kenntlich gemacht hat.
§ 15
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms
(1) Angaben zu
Modulleistungen, die aus mehreren Teilleistungen gemäß § 21 Abs. 3 ABStPOBM
bestehen, sind der Anlage
„Studienprogrammübersicht“ zu dieser Ordnung zu entnehmen. Angaben zum Anteil dieser
Teilleistungen an der jeweiligen Modulnote sind in den allgemeinen
Modulbeschreibungen des Studienprogramms zu finden.
(2) Folgende Module werden
benotet (§ 21 Abs. 1 ABStPOBM) und fließen in die Gesamtnote ein (§ 22 Abs. 1
ABStPOBM):
a.
Verbindlich
(50 LP):
1.
Gattungen
und Gattungstheorie,
2.
Literaturgeschichte
17. bis 19. Jahrhundert,
3.
Literaturgeschichte
19. Jahrhundert bis zur Gegenwart,
4.
Literaturtheorie,
5.
Themen,
Stoffe, Motive,
6.
Struktur
der deutschen Gegenwartssprache,
7.
Grammatik
der deutschen Gegenwartssprache,
8.
Linguistische
Pragmatik,
9.
Althochdeutsch/Mittelhochdeutsch,
10.
Deutsche
Literatur des Mittelalters;
b.
Wahlpflichtbereich
II (10 LP)
11.
Varietäten
der deutschen Gegenwartssprache,
12.
Einführung
in die Frühneuhochdeutsche Sprache und Literatur,
13.
Abschlussarbeit.
§ 16
Übergangsregelung
Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 findet erstmalig Anwendung auf
Studierende, die zum Wintersemester 2007/2008 das Studium beginnen.
Diese Ordnung wurde
beschlossen vom Fachbereichsrat Sprach- und Literaturwissenschaften am
17.05.2006; der Rektor hat die Ordnung genehmigt am 06.12.2006.
Diese Fachspezifische
Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle (Saale), 6. Dezember
2006
Prof. Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
Anlage
Studienprogrammübersicht
Anlage (gemäß § 7) Studienprogrammübersicht
Modultitel |
Kontaktstudium |
Leistungspunkte |
Modulvorleistung |
Modulleistung1 |
Anteil an der
Abschlussnote |
Empfehlung |
|
|
|
|
ja |
nein |
|
|
|
Pflichtmodule
(75 LP) |
|||||||
Einführung
in die germanistische Sprach- und Literaturwissenschaft im europäischen
Kontext |
10 |
15 |
x |
|
HA und 2 K |
0 |
1. |
Gattungen
und Gattungstheorie |
4 |
5 |
x |
|
K |
5/60 |
2. |
Struktur
der deutschen Gegenwartssprache |
4 |
5 |
x |
|
K |
5/60 |
2. |
Literaturgeschichte
17. bis 19. Jahrhundert |
4 |
5 |
x |
|
HA oder K |
5/60 |
2. |
FSQ
Stilistik & Rhetorik |
4 |
5 |
x |
|
K |
0 |
3. |
Literaturgeschichte
19. Jahrhundert bis zur Gegenwart |
4 |
5 |
x |
|
HA oder K |
5/60 |
3. |
Grammatik
der deutschen Gegenwartssprache |
4 |
5 |
x |
|
HA oder K |
5/60 |
3. |
Althochdeutsch/Mittelhochdeutsch |
4 |
5 |
x |
|
K |
5/60 |
4. |
Literaturtheorie |
4 |
5 |
x |
|
HA oder K |
5/60 |
4. |
Linguistische
Pragmatik |
4 |
5 |
x |
|
HA |
5/60 |
5. |
Deutsche
Literatur des Mittelalters |
4 |
5 |
x |
|
HA |
5/60 |
5. |
ASQ |
k.A. |
5 |
k.A. |
k.A. |
k.A. |
0 |
5. |
Themen,
Stoffe, Motive |
4 |
5 |
x |
|
HA oder K |
5/60 |
6. |
Wahlpflichtbereich
I (5 LP) |
|||||||
Praktikum |
0 |
5 |
x |
|
PB |
0 |
4. |
Angewandte
Sprachwissenschaft |
2 |
5 |
x |
|
HA oder Präs |
0 |
4. |
Angewandte
Literaturwissenschaft |
2 |
5 |
x |
|
HA oder Präs |
0 |
4. |
DaF |
2 |
5 |
x |
|
PB |
0 |
4. |
Wahlpflichtbereich
II (10 LP) |
|||||||
Abschlussarbeit
Bachelor |
0 |
10 |
|
x |
BA |
10/60 |
6. |
Varietäten
der deutschen Gegenwartssprache |
2 |
5 |
x |
|
MP |
5/60 |
6. |
Einführung
in die Frühneuhochdeutsche Sprache und Literatur |
3 |
5 |
x |
|
MP oder K |
5/60 |
6. |
1
Erläuterungen
zu den Abkürzungen:
HA |
= |
Hausarbeit |
K |
= |
Klausur |
MP |
= |
Mündliche
Prüfung |
PB |
= |
Praktikumsbericht |
Präs |
= |
Präsentation |
BA |
= |
Bachelorarbeit |
k.A. |
= |
keine
Angaben |