Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
16. Jahrgang, Nr. 7 vom 28. November 2006, S. 132


Kanzler


Dienstanweisung zur Verfahrensweise bei der Behebung von Schäden
infolge von Bränden, Havarien, Explosionen, Naturkatastrophen und
anderen besonderen Vorkommnissen im Hochschulbereich
(ohne Medizinische Fakultät)

 

vom 02.05.2006

 

§ 1
Präambel

 

In Fällen von größeren Schäden an Gebäuden infolge von Bränden, Havarien, Explosionen, Naturkatastrophen u.a. besonderen Vorkommnissen (im Folgenden als „eine Katastrophe“ bezeichnet) kann nicht  immer sichergestellt werden, dass die diese Gebäude nutzenden Einrichtungen kurzfristig wieder voll arbeitsfähig sind. Da der Universität Liegenschaften nach Bedarf zugewiesen werden, muss bei unvorhergesehenem Ausfall einer Liegenschaft durch eines der oben genannten Ereignisse in der Regel erst eine andere für die betroffenen Bereiche geeignete Liegenschaft gefunden, baulich hergerichtet und ausgestattet werden.

Um die Folgen einer Katastrophe möglichst kurzfristig zu mindern bzw. zu beseitigen, ist unausweichlich ein erhöhter Organisationsaufwand  für die betroffenen Bereiche und die Zentrale Universitätswaltung (ZUV) erforderlich.

 

§ 2
Verfahrensweise im Katastrophenfall

 

Generell wird für die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ohne Medizinische Fakultät) folgende Verfahrensweise festgelegt:

 

1.      Im Katastrophenfalle ist nach Absetzen der erforderlichen außeruniversitären Notrufe unverzüglich der Bereitschaftsdienst der ZUV über folgende Rufnummer zu informieren: 0172 3601963 (24 Stunden erreichbar);

2.      Die betroffenen Nutzer erhalten unverzüglich nach der Katastrophe vom Stab Arbeits- und Umweltschutz entsprechende Informationen zur Beachtung;

3.      Soweit erforderlich, sorgt die Bauabteilung der ZUV für die Absperrung des Objektes. Den dies bezüglichen Anweisungen der Bauabteilung ist unbedingt Folge zu leisten;

4.      Nach der Katastrophe wird unverzüglich eine Arbeitsgruppe gebildet, die so schnell wie möglich zusammentrifft. Die Leitung der Arbeitsgruppe hat der Stab Arbeits- und Umweltschutz. Er berichtet unaufgefordert dem Rektor bzw. der Rektorin und dem Kanzler bzw. der Kanzlerin über Ausmaß und Bewältigung der Katastrophe. Die Arbeitsgruppe berät über die nach der Katastrophe möglichen und erforderlichen Maßnahmen und beschließt über das weitere Vorgehen unter Beachtung der geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften. Die Arbeitsgruppe setzt sich zusammen aus je einem Vertreter bzw. einer Vertreterin der durch die Katastrophe betroffenen Bereiche, einem Vertreter bzw. einer Vertreterin der Universitäts- und Landesbibliothek, einem Vertreter bzw. einer Vertreterin der Bauabteilung und einem Vertreter bzw. einer Vertreterin des Stabes Arbeits- und Umweltschutz. Die betroffenen Bereiche, die Universitäts- und Landesbibliothek, die Bauabteilung und der Stab Arbeits- und Umweltschutz benennen unverzüglich den Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin, der bzw. die Mitglied der Arbeitsgruppe wird, sowie einen Vertreter bzw. einer Vertreterin. Es ist dafür Sorge zutragen, dass die Mitglieder der Arbeitsgruppe bis auf weiteres anwesend sind. Die Arbeitsgruppe legt ihre Termine einvernehmlich fest, im Zweifel gibt die Arbeitsgruppenleitung einen Termin vor. Die Arbeitsgruppe ist in der Regel 3 Monate nach der Katastrophe aufzulösen, wenn die Universitätsleitung nicht etwas anderes beschließt.

Im Falle einer Katastrophe sind allein der Rektor bzw. die Rektorin, der Kanzler bzw. die Kanzlerin und der Stab Öffentlichkeitsarbeit befugt sich in der Öffentlichkeit über die Katastrophe zu äußern;

5.      Bei Bedrohung und Beschädigung von Bibliotheksbeständen:

Die ULB trifft, sofern es sich um beschädigte Bücher und andere beschädigte Bestände der ULB handelt, die Entscheidung über Maßnahmen zur Schadensbehebung.

Zur Behebung von Schäden in privaten Buch- und Schriftgutbeständen unterbreitet die ULB den betroffenen Nutzern Vorschläge zur Behebung der Schäden. Dabei wird gegebenenfalls der Stab Arbeits- und Umweltschutz hinzugezogen.

 

§ 3
Inkrafttreten

 

Diese  Dienstanweisung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Universität in Kraft. Gleichzeitig tritt die Dienstanweisung vom 03.02.2006 (ABl. 2006, Nr. 1, S. 37) außer Kraft.

 

Halle (Saale), 2. Mai 2006

 

 

Dr. Martin Hecht

Kanzler