Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
16. Jahrgang, Nr. 7 vom 28. November 2006, S. 130


Zentrum für Schul- und Bildungsforschung


Satzung des Zentrums für Schul- und Bildungsforschung (ZSB)

 

vom 08.11.2006

 

§ 1
Rechtsstatus

 

Das ZSB ist eine interdisziplinäre wissenschaftliche Einrichtung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg gemäß § 99, 79 HSG LSA, die unter Verantwortung des Rektorats steht.

 

§ 2
Aufgaben

 

Das ZSB hat die Aufgabe, Forschung und Entwicklung im Bereich der Schul- und Bildungsforschung durchzuführen.

Es soll insbesondere

1.      die folgenden Forschungsschwerpunkte verfolgen:

2.      mit einschlägigen Institutionen im In- und Ausland zusammenarbeiten und den Austausch von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern unterstützen;

3.      fachliche und organisatorische Voraussetzungen für die Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses bieten.

 

§ 3
Mitglieder

 

(1) Mitglieder des ZSB sind die an ihm tätigen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und die sonstigen am ZSB hauptberuflich tätigen Personen.

 

(2) Die Mitgliedschaft weiterer Personen setzt einen formlosen Antrag an das Direktorium voraus, das nach forschungsbezogenen Kriterien über die Aufnahme entscheidet.

 

(3) Das Direktorium kann, auch auf Anregung des wissenschaftlichen Beirates, weitere Personen als assoziierte Mitglieder des ZSB aufnehmen. Die assoziierten Mitglieder sollen die Ziele und Aufgaben des ZSB unterstützen und fördern.

 

(4) Im Ausnahmefall können auch Studierende, die eine Arbeit im Rahmen der Forschungsgebiete des ZSB verfassen wollen (Forschungspraktikum, Abschlussarbeit oder Dissertation), vom Direktorium als Mitglieder in das ZSB aufgenommen werden.

 

(5) Die Mitglieder sind berechtigt, in Absprache mit dem Direktorium die Einrichtungen des ZSB zu benutzen.

 

§ 4
Direktorium

 

(1) Das Zentrum wird durch ein Direktorium geleitet, das aus bis zu sechs Professorinnen und Professoren des Zentrums besteht. Dem Direktorium gehört außerdem eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Gruppe nach § 60 Nr. 2 HSG LSA mit beratender Stimme an.

 

(2) Das Direktorium wird vom Rektorat auf Vorschlag der entsprechenden Gruppen für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Wiederbestellung ist möglich.

 

(3) Das Direktorium ist für die Erledigung aller Verwaltungsangelegenheiten des Zentrums, ausgenommen Abschlüsse von Verträgen, Annahme von Zuwendungen Dritter und beamten- bzw. arbeitsrechtliche Entscheidungen, die der Zentralen Universitätsverwaltung obliegen, verantwortlich. Die Einberufung und Leitung von Sitzungen des Direktoriums erfolgt mindestens einmal im Semester.

Insbesondere hat das Direktorium die Aufgabe

·        neue Projekte anzuregen,

·        das wissenschaftliche Programm des Zentrums zu gestalten und umzusetzen,

·        mit deutschen und ausländischen Partnerinnen und Partnern zusammenzuarbeiten,

·        ein Förderungs- und Stipendienprogramm zu erarbeiten,

·        die Arbeitsergebnisse des Zentrums zu veröffentlichen,

·        einen jährlichen Arbeitsbericht zu erstellen,

·        über die Verwendung der dem Zentrum zugewiesenen Personal- und Sachmittel, insbesondere auch über die Einstellung der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Zentrums, zu entscheiden,

·        Publikationsreihen des Zentrums zu verantworten.

 

§ 5
Geschäftsführung

 

(1) Das Direktorium wählt aus seiner Mitte die Geschäftsführende Direktorin bzw. den Geschäftsführenden Direktor und eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch das Rektorat.

 

(2) Die Geschäftsführende Direktorin bzw. der Geschäftsführende Direktor trägt die wissenschaftliche Verantwortung für die Arbeit des Zentrums, beruft das Direktorium und den Beirat ein, vollzieht die Beschlüsse des Direktoriums und koordiniert die Arbeiten des hauptberuflich am Zentrum tätigen Personals.

 

(3) Die Geschäftsführende Direktorin bzw. der Geschäftsführende Direktor ist Vorgesetzte bzw. Vorgesetzter der im Zentrum hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

 

(4) Die im Stellenplan der Universität geführten hauptberuflich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützen die geschäftsführenden Direktorinnen oder Direktoren.

 

§ 6
Finanzierung

 

Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg stellt die Grundausstattung des Zentrums bereit. Die Finanzierung von Forschungsprojekten erfolgt im Wesentlichen durch Mittel, die von Drittmittelgebern zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden.

 

§ 7
Wissenschaftlicher Beirat

 

(1) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus bis zu acht Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, die in den Arbeits- und Forschungsschwerpunkten des ZSB ausgewiesen sind. Zumindest ein Mitglied des Wissenschaftlichen Beirats soll einer außeruniversitären Forschungsinstitution angehören. Ein weiteres Mitglied soll aus der internationalen Schul- und Bildungsforschung kommen. Der Wissenschaftliche Beirat wird auf Vorschlag des Direktoriums von der Rektorin bzw. vom Rektor der Universität auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Die Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirats finden in der Regel einmal im Jahr statt.

 

(2) Die bzw. der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirates wird aus dem Kreis der Beiratsmitglieder gewählt.

 

(3) Der Wissenschaftliche Beirat berät das ZSB bei der Entwicklung und Realisierung der Arbeits- und Forschungsaufgaben. Er unterstützt die nationale und internationale Vernetzung der Forschung.

 

(4) Die Geschäftsführende Direktorin bzw. der Geschäftsführende Direktor informiert den Wissenschaftlichen Beirat über wichtige Angelegenheiten des ZSB.

 

§ 8
Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung des ZSB besteht aus den Mitgliedern des ZSB gemäß § 3 dieser Satzung.

 

(2) Die Mitgliederversammlung wird von der Geschäftsführenden Direktorin bzw. vom Geschäftsführenden Direktor mindestens einmal pro Jahr einberufen. Außerdem kann die Mitgliederversammlung auf Beschluss des Direktoriums oder auf Antrag mindestens eines Viertels der Mitglieder des ZSB einberufen werden.

 

(3) Die Mitgliederversammlung kann alle grundsätzlichen, den Geschäftsbereich des ZSB berührenden Fragen erörtern und Empfehlungen an das Direktorium aussprechen.

 

§ 9
Evaluierung

 

(1) Das Rektorat initiiert die notwendigen Evaluationen des ZSB. Eine Evaluation kann auch durch das ZSB angeregt werden.

 

(2) Die Evaluation muss durch eine Gruppe anerkannter Schul- und Bildungsforscher unter internationaler Beteiligung durchgeführt werden, die vom Rektorat bestellt wird.

 

(3) Der Bericht der Gutachtergruppe ist dem Akademischen Senat zur Diskussion und Beschlussfassung vorzulegen.

 

§ 10
Inkrafttreten

 

Die Satzung des Zentrums tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft. Gleichzeitig tritt die am 06.06.2000 im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABl. 2000, Nr. 3, S. 6) veröffentlichte Satzung außer Kraft.

 

Halle (Saale), 8. November 2006

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor

 

Vom Akademischen Senat am 8. November 2006 beschlossen.