Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
16. Jahrgang, Nr. 7 vom 28. November 2006, S. 128


Naturwissenschaftliche Fakultät III


Verwaltungs- und Benutzungsordnung
des Instituts für MathematikInformatik der Naturwissenschaftlichen Fakultät III
der  Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 08.11.2006

 

Gemäß § 67 Abs. 3 Nr. 5 i.V.m. § 79 Abs. 2 Satz 4 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), hat der Senat die folgende Verwaltungs- und Benutzungsordnung erlassen.

 

§ 1
Allgemeines

 

(1) Das Institut für Mathematik Informatik ist eine wissenschaftliche Einrichtung der Naturwissenschaftlichen Fakultät III (Agrar- und Geowissenschaften, Mathe­matik und Informatik) der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg gemäß § 79 HSG LSA.

 

(2) Das Institut dient seinen Mitgliedern und Angehörigen bei Forschung, Lehre und Studium in den durch das Institut vertretenen Fachgebieten.

Das Institut für Mathematik gliedert sich in fünf die Arbeitsgruppen gemäß An­lage 1Algebra und Geometrie, Analysis, Didaktik der Mathematik, Numerische Mathematik sowie Optimierung und Stochastik.

 

 

§ 2
Mitglieder und Angehörige des Instituts

 

Mitglieder des Instituts sind die am Institut hauptberuflichen tätigen Personen und die von diesen betreuten Diplomandinnen und Diplomanden, Doktoran­dinnen und Doktoranden und Lehramtskandidatinnen und Lehramts­kandidaten zur Ersten Staatsprüfungsowie die im Hauptfach für einen der mathematischen Studiengänge (ein­schließlich Lehramt) eingeschriebenen Studierenden.

Mitglieder des Instituts sind das hauptamtlich oder hauptberuflich am Institut tätige Personal, die Studierenden die in einem der am Institut für Informatik angesiedelten Studiengänge eingeschrieben sind, sowie nach Maßgabe der Grundordnung die Doktoranden und Doktorandinnen. Angehörige des Instituts sind, ohne Mitglieder zu sein, das nebenberuflich tätige wissenschaftliche Personal und die im Ruhestand befindlichen Professoren, Professorinnen, Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen.Angehörige des Instituts sind die am Institut nebenberuflich tätigen Personen und Personen, die unmittelbar vor Beendigung ihres Berufslebens mindestens fünf Jahre Mitglieder des Institutes für Mathematik oder eines der mathematischen Institute des ehemaligen Fachbereichs Mathe­matik und Informatik der Martin–Luther–Universität waren.

 

 

§ 3
Leitung

 

(1) Das InstitutDie wissenschaftliche Einrichtung wird kollegial durch einen Vorstand geleitet. Der Vorstand besteht aus den Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen nach § 60 Nr. 1 HSG LSA. Ihm gehören ein Vertreter bzw. eine Vertreterin der Gruppe nach § 60 Nr. 2 HSG LSA mit beratender Stimme an. Dem Vorstand gehören die am Institut hauptberuflich tätigen Professorinnen und Pro­fessoren, Juniorprofessorinnen und Junior­professoren und außer­planmäßigen Professorinnen und Professoren an sowie eine weitere Vertreterin / ein weiterer Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und eine Vertreterin / ein Vertreter der Gruppe der Studierenden, die im Hauptfach für einenin einem der mathematischen Studiengänge (einschließlich Lehramt) im Hauptfach studiereneingeschrieben sind.[FM&I1] 

 

(2) Die Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (exklusive der außerplan­mäßigen Professorinnen und Professoren) wählt ihre Vertrete­rin / ihren Vertreter im Vorstand jeweils für vier Jahre, in der Regel zeitgleich mit den Gremienwahlen an der Martin–Luther–Universität.

Die Vertreterin / der Vertreter der Gruppe der Studierenden wird auf Vor­schlag der Fachschaft Mathematik und Informatik in den Vorstand entsandt.[FM&I2] 

Der Vorstand tritt regelmäßig zu seinen Sitzungen zusammen, in der Vorlesungszeit in der Regel min­destens in jedem zweiten Kalendermonat. Neben den Vorstandsmitgliedern können weitere Mitglieder und Angehörige des Instituts als Gäste mit Rederecht zu Vorstandssitzungen geladen werden.

Beschlüsse des Vorstands bedürfen der einfachen Mehrheit der Stimmen aller anwesenden Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen, Junior­professoren und außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren.

Zeitgleich mit den Gremienwahlen an der Martin–Luther–Universität wird fürDer Vorstand wählt jeweils für vier Jahre aus der Gruppe der am Institut hauptberuflich tätigen Pro­fessorinnen und, Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren eine Vorsitzende / einen Vorsitzendern als Geschäfts­führen­de Direktorin / als Geschäftsführendern Direktor sowie dessen Stellvertrete­rin / dessen Stellvertreter. Die Wahlen erfolgen in der Regel in der ersten Vorstandssitzung nach den Gremienwahlen der Naturwissenschaftlichen Fakultät III.gewählt. Wahlberech­tigt sind die am Institut hauptberuflich tätigen Professorinnen und Professo­ren, Juniorprofessorinnen und Junior­professoren und außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren.

Der Vorstand bestimmt auf Vorschlag der Geschäftsführenden Direktorin / des Geschäftsführenden Direktors aus der Gruppe der am Institut haupt­amtlich tätigen Professorinnen und Professoren eine Stellvertreterin / einen Stellvertreter der Geschäftsführenden Direktorin / des Geschäftsführenden Direktors.[FM&I3]  Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende als Geschäftsführenden Direktor bzw. Geschäftsführende Direktorin und dessen bzw. deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterin für die Dauer von vier Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich.

 

§ 4
Aufgaben des Vorstands

 

(1) Der Vorstand setzt die das Institut betreffenden Beschlüsse des Fakultätsrats und des Dekanats der Naturwissenschaftlichen Fakultät III um und entscheidet unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Aspekte über die Verwendung der dem Institut zugewiesenen Personal- und Sachmittel.

 

(2)

Der Vorstand ist verantwortlich für die Konzeption des Lehrangebots und die den jeweils geltenden Prüfungs- und Studienordnungen entsprechende Durchführung der Lehrveranstaltungen des Instituts.

 

(3) Der Vorstand berät beschließt über die Weiterentwicklung des Lehrangebots und über aktuelle und künfti­ge Schwerpunkte des Forschungsspektrums und über die Weiterentwicklung des Lehrangebots  im Institut, u. a. auch mit Blick auf Neuberufungen und auf die Zusammen­arbeit mit den anderen Instituten der Naturwissenschaftlichen Fakul­tät III.

Der Vorstand setzt die das Institut betreffenden Beschlüsse des Fakultätsrats und des Dekanats der Naturwissenschaftlichen Fakultät III um und entscheidet unter Berücksichtigung der wirt­schaftlichen und wissen­schaftlichen Aspekte über die Verwendung der dem Institut zugewiese­nen Personal- und Sachmittel.

 

§ 5
Sitzungen des Vorstands

 

(1) Der Vorstand tritt regelmäßig zu seinen Sitzungen zusammen, mindestens einmal pro Semester. Neben den Vorstandsmitgliedern können weitere Mitglieder und Angehörige des Instituts als Gäste mit Rederecht zu Vorstandssitzungen geladen werden.

 

(2) Der Geschäftsführende Direktor  bzw.  die Geschäftsführende Direktorin bestimmt Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzungen. Beantragt ein Vorstandsmitglied mindestens sechs Tage vor der Sitzung die Aufnahme weiterer Punkte, sind diese in die Tagesordnung aufzunehmen. Unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ dürfen nur Angelegenheiten vereinigt werden, zu denen keine Beschlüsse gefasst werden sollen.

 

(3) Einladung und Tagesordnung sind spätestens am siebten Tag vor der Sitzung in den hausinternen Verteiler oder zur Post zu geben. Anstehende Beschluss­vorlagen sollen der Einladung beigefügt werden. Zusätze zur Tagesordnung gemäß Abs. 2 sind spätestens am dritten Arbeitstag vor der Sitzung in den hausinternen Verteiler oder zur Post zu geben. In dringenden Fällen kann der Vorstand auch frist- und formlos einberufen werden.

 

(4) Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt der Geschäftsführende Direktor  bzw.  die Geschäftsführende Direktorin die Beschlussfähigkeit fest. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Wird im Fall der Beschlussunfähigkeit zu einer zweiten Vorstandssitzung mit gleicher Tagesordnung eingeladen, so ist der Vorstand in dieser zweiten Sitzung beschlussfähig, sofern beide Sitzungen ordnungsgemäß einberufen wurden.

 

(5) Beschlüsse des Vorstands bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren und außerplanmäßigen Professorinnen und Professorenstimmberechtigten Mitglieder.

 

(6) Über die Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die Tag und Ort der Sitzung, die Anwesenheitsliste, die behandelten Gegenstände, die Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse ersehen lassen. Auf Verlangen eines Vorstandsmitglieds muss seine Stellungnahme zu einem Tagesordnungspunkt im Protokoll festgehalten werden. Das Protokoll ist auf der nachfolgenden Vorstandssitzung zur Genehmigung vorzulegen.

 

§ 65
Aufgaben des Geschäftsführenden Direktors bzw.  der Geschäftsführenden Direktorin

 

(1) Unbeschadet der Zuständigkeit der zentralen Universitätsverwaltung in Haushalts Wirtschafts- und Personalangelegenheiten sowie der Zuständigkeiten des Fakultätsrates trägt der Geschäftsführende Direktor bzw. die Geschäftsführende Direktorin die Verantwortung für die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er bzw. sie sorgt für die Abstimmung der Forschungsziele, für die Durchführung der Aufgaben der wissenschaftlichen Einrichtung in Forschung und Lehre und die Durchführung der Beschlüsse der kollegialen Leitung. Zu seinen bzw. ihren Aufgaben gehören insbesondere:

 

1.      Regelung der inneren Organisation, Leitung der Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtung und Sorge für den wirtschaftlichen Einsatz des Personals und der zur Verfügung stehenden Sachmittel und Einrichtungen;

2.      Mitwirkung bei der Einstellung und Entlassung wissenschaftlicher und nichtwissenschaftlicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Professoren oder Professorinnen;

1.3. Einberufung und Leitung von Sitzungen des Vorstands mindestens einmal im Semester.Die Geschäftsführende Direktorin / der Geschäftsführende Direktor ist verantwortlich für die Erfüllung der Aufgaben des Instituts, für die Umsetzung der Beschlüsse der kollegialen Leitung sowie für die Einberufung und Leitung von Sitzungen des Vorstands.

Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der zentralen Universitätsleitung und -verwaltung und des Dekanats der Naturwissenschaftlichen Fakultät III obliegen der Geschäftsführenden Direk­torin / dem Geschäftsführenden Direktor die Personalangelegenheiten der wissenschaft­lichen und nichtwissen­schaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Verwaltung des Instituts.[FM&I4] 

Die Geschäftsführende Direktorin / der Geschäftsführende Direktor kann sich aus den Reihen der unbefristet angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Einvernehmen mit dem Vor­stand eine Assistentin / einen Assistenten zur Seite stellen.

 

 

§ 6 – Benutzung des Instituts

 

Das Institut steht allen Mitgliedern und Angehörigen der Martin–Luther–Universität Halle–Wittenberg im Rahmen ihrer Aufgaben zur Verfügung soweit die Lehr- und Forschungsaufgaben des Instituts nicht beeinträchtigt werden. Einschränkungen durch gesonderte Benutzerordnungen sind ggf. zu berück­sichtigen. Im Zweifelsfall entscheidet die Geschäftsführende Direktorin / der Geschäftsführende Direktor.

Andere Personen benötigen eine Genehmigung der Geschäftsführenden Direktorin / des Geschäftsführenden Direktors.

 

 

§ 7
Versammlung der Mitglieder des Instituts

 

Der Geschäftsführende Direktor  bzw. die Geschäftsführende Direktorin beruft bei Bedarf einmal im Jahr eine Versammlung aller Mitglieder des Instituts ein, in der diese Gelegenheit zur Information und Aussprache haben.

 

§ 8
Benutzung des Instituts

 

(1) Das Institut steht allen Mitgliedern und Angehörigen nach Maßgabe der für die gesamte Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg geltenden Hausordnung im Rahmen ihrer Aufgaben zur Verfügung.

 

(2) Im Einzelfall können andere Personen eine befristete Genehmigung zur Nutzung von Einrichtungen der Instituts durch den Geschäftsführenden Direktor bzw. die Geschäftsführende Direktorin oder die Stellvertretung erhalten.

 

§ 97
Änderungen

 

Änderungen der vorliegenden Ordnung liegen in der Verantwortung des Vorstands und bedürfen der Zustimmung des Fakultätsrats, um wirksam zu werden.

 

§ 108
Inkrafttreten

 

Die Ordnung des Instituts für Mathematik Informatik tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 10. November 2006

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor

 

Vom Akademischen Senat am 08.11.2006 beschlossen.
Anlage 1: Arbeitsgruppen

 

Arbeitsgruppe Algebra und Geometrie

Professur für Algebra

Professur für Geometrie

 

Arbeitsgruppe Analysis

Professur für Analysis mit Schwerpunkt Funktionentheorie

Professur für Angewandte Analysis

Professur für Funktionalanalysis 

 

Arbeitsgruppe Didaktik der Mathematik

Professur für Didaktik der Mathematik

 

Arbeitsgruppe Numerische Mathematik

Professur für Numerische Mathematik

Professur für Wissenschaftliches Rechnen

 

Arbeitsgruppe Optimierung und Stochastik

 


 [FM&I1]Sprachliche Korrektur (alte Fassung: „Studierenden, die … studieren“)

 [FM&I2]Abs. 4 alt und Abs. 5 alt jetzt in § 5

 [FM&I3]Ursprünglich war die Wahl der Stellvertreterin / des Stellvertreters zeitgleich mit der Wahl der Geschäftsführenden Direktorin / des Geschäftsführenden Direktors vorgesehen. Das jetzt in Abs. 5 vorgesehene Vorgehen ist jedoch deutlich einfacher handhabbar, insbesondere auch vor dem Hintergrund der schon für Mitte Mai geplanten Gremienwahlen 2006.

 [FM&I4]Abs. 3 alt („Geschäftsführende Assistentin / Geschäftsführender Assistent“) wurde in der vorliegenden Fassung gestrichen, weil dieser Punkt nicht in einer Verwaltungs- und Benutzungsordnung geregelt werden muss. Die Entscheidung, ob es künftig eine Geschäftsführende Assistentin / einen Geschäftsführenden Assistenten geben wird, wird zu einem späteren Zeitpunkt zu fällen sein.