MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
16. Jahrgang, Nr. 7 vom 28. November 2006, S. 128
Verwaltungs- und Benutzungsordnung
des Instituts für MathematikInformatik der Naturwissenschaftlichen Fakultät III
der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg
vom 08.11.2006
Gemäß § 67 Abs. 3 Nr. 5 i.V.m. § 79
Abs. 2 Satz 4 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom
05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), hat der Senat die
folgende Verwaltungs- und Benutzungsordnung erlassen.
§ 1
Allgemeines
(1) Das Institut für Mathematik Informatik ist eine
wissenschaftliche Einrichtung der Naturwissenschaftlichen Fakultät III (Agrar-
und Geowissenschaften, Mathematik und Informatik) der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg gemäß § 79 HSG LSA.
(2) Das Institut dient seinen Mitgliedern und
Angehörigen bei Forschung, Lehre und Studium in den durch das Institut
vertretenen Fachgebieten.
Das Institut für Mathematik gliedert
sich in fünf
die Arbeitsgruppen gemäß Anlage 1Algebra
und Geometrie, Analysis, Didaktik der Mathematik, Numerische Mathematik sowie
Optimierung und Stochastik.
§ 2
Mitglieder und Angehörige des Instituts
Mitglieder des Instituts sind die am Institut
hauptberuflichen tätigen
Personen und
die von diesen betreuten Diplomandinnen und Diplomanden, Doktorandinnen und
Doktoranden und Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten zur Ersten
Staatsprüfungsowie die im Hauptfach für einen der mathematischen
Studiengänge (einschließlich Lehramt) eingeschriebenen Studierenden.
Mitglieder des Instituts
sind das hauptamtlich oder hauptberuflich am Institut tätige Personal, die Studierenden die in einem der am
Institut für Informatik angesiedelten
Studiengänge eingeschrieben sind, sowie nach Maßgabe der Grundordnung die Doktoranden
und Doktorandinnen.
Angehörige des
Instituts sind, ohne Mitglieder zu sein, das nebenberuflich tätige
wissenschaftliche Personal und die im Ruhestand befindlichen Professoren,
Professorinnen, Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen.Angehörige des Instituts sind die
am Institut nebenberuflich tätigen Personen und Personen, die unmittelbar vor
Beendigung ihres Berufslebens mindestens fünf Jahre Mitglieder des Institutes für Mathematik
oder eines der mathematischen Institute des ehemaligen Fachbereichs
Mathematik und Informatik der
Martin–Luther–Universität waren.
§ 3
Leitung
(1) Das InstitutDie wissenschaftliche
Einrichtung wird kollegial durch einen Vorstand geleitet. Der Vorstand besteht aus den Hochschullehrern
und Hochschullehrerinnen nach § 60 Nr. 1 HSG LSA. Ihm gehören ein Vertreter bzw.
eine Vertreterin
der Gruppe nach § 60 Nr. 2 HSG LSA mit beratender Stimme an. Dem Vorstand gehören die am
Institut hauptberuflich tätigen Professorinnen und Professoren,
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren und außerplanmäßigen
Professorinnen und Professoren an sowie eine weitere Vertreterin / ein weiterer Vertreter
der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und eine
Vertreterin / ein
Vertreter der Gruppe der Studierenden, die im
Hauptfach für einenin
einem der mathematischen Studiengänge
(einschließlich Lehramt) im
Hauptfach studiereneingeschrieben sind.[FM&I1]
(2) Die Gruppe der
wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (exklusive der außerplanmäßigen
Professorinnen und Professoren) wählt ihre Vertreterin / ihren
Vertreter im Vorstand jeweils für vier Jahre, in der Regel zeitgleich mit den
Gremienwahlen an der Martin–Luther–Universität.
Die Vertreterin / der Vertreter
der Gruppe der Studierenden wird auf Vorschlag der
Fachschaft Mathematik und Informatik in den
Vorstand entsandt.[FM&I2]
Der
Vorstand tritt regelmäßig zu seinen Sitzungen zusammen, in der Vorlesungszeit in der Regel mindestens in
jedem zweiten Kalendermonat.
Neben den Vorstandsmitgliedern können weitere Mitglieder und Angehörige des
Instituts als Gäste mit Rederecht zu Vorstandssitzungen geladen werden.
Beschlüsse
des Vorstands bedürfen der einfachen Mehrheit der Stimmen aller anwesenden
Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren und
außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren.
Zeitgleich mit den Gremienwahlen an der
Martin–Luther–Universität wird fürDer
Vorstand wählt jeweils für
vier Jahre aus der Gruppe der am Institut
hauptberuflich tätigen Professorinnen und, Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren eine
Vorsitzende / einen Vorsitzendern als Geschäftsführende
Direktorin / als
Geschäftsführendern Direktor sowie dessen Stellvertreterin / dessen
Stellvertreter. Die Wahlen erfolgen in der Regel in der ersten Vorstandssitzung
nach den Gremienwahlen der Naturwissenschaftlichen Fakultät III.gewählt.
Wahlberechtigt sind die
am Institut hauptberuflich tätigen Professorinnen und Professoren,
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren und außerplanmäßigen Professorinnen
und Professoren.
Der
Vorstand bestimmt auf Vorschlag der Geschäftsführenden Direktorin / des
Geschäftsführenden Direktors aus der Gruppe der am Institut hauptamtlich tätigen Professorinnen und Professoren
eine Stellvertreterin / einen Stellvertreter der Geschäftsführenden Direktorin
/ des Geschäftsführenden Direktors.[FM&I3] Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen
Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende als Geschäftsführenden Direktor bzw. Geschäftsführende Direktorin
und dessen bzw. deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterin für die Dauer von vier
Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich.
§ 4
Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand setzt die das Institut betreffenden
Beschlüsse des Fakultätsrats und des Dekanats der Naturwissenschaftlichen
Fakultät III um und entscheidet unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und
wissenschaftlichen Aspekte über die Verwendung der dem Institut zugewiesenen
Personal- und Sachmittel.
(2)
Der Vorstand ist verantwortlich für die
Konzeption des Lehrangebots und die den jeweils geltenden Prüfungs- und
Studienordnungen entsprechende Durchführung der Lehrveranstaltungen des
Instituts.
(3) Der Vorstand berät beschließt über die
Weiterentwicklung des Lehrangebots und über aktuelle und künftige
Schwerpunkte des Forschungsspektrums und über die Weiterentwicklung des Lehrangebots im Institut,
u. a. auch mit Blick auf Neuberufungen und auf die Zusammenarbeit mit den
anderen Instituten der Naturwissenschaftlichen Fakultät III.
Der Vorstand setzt die das Institut betreffenden
Beschlüsse des Fakultätsrats und des Dekanats der Naturwissenschaftlichen
Fakultät III um und entscheidet unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
und wissenschaftlichen Aspekte über die Verwendung der dem Institut zugewiesenen
Personal- und Sachmittel.
§
5
Sitzungen
des Vorstands
(1)
Der Vorstand tritt regelmäßig zu seinen Sitzungen zusammen,
mindestens einmal pro Semester.
Neben den Vorstandsmitgliedern können weitere Mitglieder und Angehörige des
Instituts als Gäste mit Rederecht zu Vorstandssitzungen geladen werden.
(2)
Der
Geschäftsführende Direktor bzw. die
Geschäftsführende Direktorin bestimmt Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzungen.
Beantragt ein Vorstandsmitglied
mindestens sechs Tage vor der Sitzung die Aufnahme weiterer Punkte, sind diese
in die Tagesordnung aufzunehmen. Unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“
dürfen nur Angelegenheiten vereinigt werden, zu denen keine Beschlüsse gefasst
werden sollen.
(3)
Einladung und Tagesordnung sind spätestens am
siebten Tag vor der Sitzung in den hausinternen Verteiler oder zur Post zu
geben. Anstehende Beschlussvorlagen sollen der Einladung beigefügt werden. Zusätze
zur Tagesordnung gemäß Abs. 2 sind spätestens am dritten
Arbeitstag vor der Sitzung in den hausinternen Verteiler oder
zur Post zu geben. In dringenden Fällen
kann der Vorstand auch frist- und formlos einberufen werden.
(4)
Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt der
Geschäftsführende Direktor bzw. die
Geschäftsführende Direktorin die Beschlussfähigkeit fest. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und
die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
Wird im Fall der Beschlussunfähigkeit zu
einer zweiten Vorstandssitzung
mit gleicher Tagesordnung eingeladen, so ist der Vorstand in dieser zweiten
Sitzung beschlussfähig, sofern
beide Sitzungen ordnungsgemäß einberufen wurden.
(5)
Beschlüsse des Vorstands bedürfen der einfachen
Mehrheit der anwesenden Professorinnen,
Professoren, Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren und außerplanmäßigen
Professorinnen und Professorenstimmberechtigten Mitglieder.
(6)
Über die Vorstandssitzungen werden Protokolle
angefertigt, die Tag und Ort der Sitzung, die Anwesenheitsliste, die
behandelten Gegenstände, die Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse ersehen
lassen. Auf Verlangen eines Vorstandsmitglieds
muss seine Stellungnahme zu einem Tagesordnungspunkt im Protokoll festgehalten
werden. Das Protokoll ist auf der nachfolgenden Vorstandssitzung
zur Genehmigung vorzulegen.
§ 65
Aufgaben des Geschäftsführenden Direktors bzw. der Geschäftsführenden Direktorin
(1) Unbeschadet
der Zuständigkeit der zentralen Universitätsverwaltung in Haushalts
Wirtschafts- und Personalangelegenheiten sowie
der Zuständigkeiten des Fakultätsrates trägt der Geschäftsführende Direktor bzw. die Geschäftsführende Direktorin die Verantwortung
für die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er bzw. sie sorgt für die Abstimmung der
Forschungsziele, für die Durchführung der Aufgaben der wissenschaftlichen Einrichtung in Forschung
und Lehre und die Durchführung der Beschlüsse der kollegialen Leitung. Zu seinen bzw. ihren Aufgaben gehören insbesondere:
1.
Regelung der inneren
Organisation, Leitung der Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtung und
Sorge für den wirtschaftlichen Einsatz des Personals und der zur Verfügung
stehenden Sachmittel
und Einrichtungen;
2.
Mitwirkung bei der
Einstellung und Entlassung wissenschaftlicher und nichtwissenschaftlicher
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen
Professoren oder Professorinnen;
1.3. Einberufung und Leitung von Sitzungen des
Vorstands mindestens einmal im Semester.Die Geschäftsführende Direktorin / der
Geschäftsführende Direktor ist verantwortlich für die Erfüllung der Aufgaben
des Instituts, für die Umsetzung der Beschlüsse der kollegialen Leitung sowie
für die Einberufung und Leitung von Sitzungen des Vorstands.
Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der
zentralen Universitätsleitung und -verwaltung und des Dekanats der
Naturwissenschaftlichen Fakultät III obliegen der Geschäftsführenden Direktorin / dem
Geschäftsführenden Direktor die Personalangelegenheiten der wissenschaftlichen
und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die
Verwaltung des Instituts.[FM&I4]
Die
Geschäftsführende Direktorin / der Geschäftsführende Direktor kann sich aus den
Reihen der unbefristet angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im
Einvernehmen mit dem Vorstand eine Assistentin / einen Assistenten zur Seite
stellen.
§
6 – Benutzung des Instituts
Das
Institut steht allen Mitgliedern und Angehörigen der Martin–Luther–Universität
Halle–Wittenberg im Rahmen ihrer Aufgaben zur Verfügung soweit die Lehr- und
Forschungsaufgaben des Instituts nicht beeinträchtigt werden. Einschränkungen
durch gesonderte Benutzerordnungen sind ggf. zu berücksichtigen. Im
Zweifelsfall entscheidet die Geschäftsführende Direktorin / der
Geschäftsführende Direktor.
Andere
Personen benötigen eine Genehmigung der Geschäftsführenden Direktorin / des
Geschäftsführenden Direktors.
§ 7
Versammlung der
Mitglieder des Instituts
Der Geschäftsführende Direktor bzw. die Geschäftsführende Direktorin beruft bei
Bedarf einmal im Jahr eine Versammlung aller Mitglieder des Instituts ein, in der
diese Gelegenheit zur Information und Aussprache haben.
§ 8
Benutzung des Instituts
(1) Das Institut
steht allen Mitgliedern und Angehörigen nach Maßgabe der für die gesamte
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg geltenden Hausordnung im Rahmen ihrer
Aufgaben zur Verfügung.
(2) Im Einzelfall
können andere Personen eine befristete Genehmigung zur Nutzung von
Einrichtungen der Instituts durch den Geschäftsführenden Direktor bzw. die
Geschäftsführende Direktorin oder die Stellvertretung erhalten.
§ 97
Änderungen
Änderungen der
vorliegenden Ordnung liegen in der Verantwortung des Vorstands und bedürfen der
Zustimmung des Fakultätsrats, um wirksam zu werden.
§ 108
Inkrafttreten
Die Ordnung des
Instituts für Mathematik Informatik tritt am Tage nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in
Kraft.
Halle (Saale), 10. November 2006
Prof. Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
Vom Akademischen Senat am
08.11.2006 beschlossen.
Anlage 1: Arbeitsgruppen
Arbeitsgruppe Algebra und Geometrie
Professur
für Algebra
Professur
für Geometrie
Arbeitsgruppe Analysis
Professur
für Analysis mit Schwerpunkt Funktionentheorie
Professur
für Angewandte Analysis
Professur
für Funktionalanalysis
Arbeitsgruppe Didaktik der Mathematik
Professur
für Didaktik der Mathematik
Arbeitsgruppe Numerische Mathematik
Professur
für Numerische Mathematik
Professur
für Wissenschaftliches Rechnen
Arbeitsgruppe Optimierung und Stochastik
[FM&I1]Sprachliche Korrektur (alte Fassung: „Studierenden, die … studieren“)
[FM&I2]Abs. 4 alt und Abs. 5 alt jetzt in § 5
[FM&I3]Ursprünglich war die Wahl der Stellvertreterin / des Stellvertreters zeitgleich mit der Wahl der Geschäftsführenden Direktorin / des Geschäftsführenden Direktors vorgesehen. Das jetzt in Abs. 5 vorgesehene Vorgehen ist jedoch deutlich einfacher handhabbar, insbesondere auch vor dem Hintergrund der schon für Mitte Mai geplanten Gremienwahlen 2006.
[FM&I4]Abs. 3 alt („Geschäftsführende Assistentin / Geschäftsführender Assistent“) wurde in der vorliegenden Fassung gestrichen, weil dieser Punkt nicht in einer Verwaltungs- und Benutzungsordnung geregelt werden muss. Die Entscheidung, ob es künftig eine Geschäftsführende Assistentin / einen Geschäftsführenden Assistenten geben wird, wird zu einem späteren Zeitpunkt zu fällen sein.