MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
16. Jahrgang, Nr. 7 vom 28. November 2006, S. 126
Verwaltungs- und Benutzungsordnung
des Instituts für Mathematik der Naturwissenschaftlichen Fakultät III
der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 08.11.2006
Gemäß § 67 Abs. 3 Nr. 5 i.V.m. § 79
Abs. 2 Satz 4 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom
05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), hat der Senat die
folgende Verwaltungs- und Benutzungsordnung erlassen.
§ 1
Allgemeines
(1) Das Institut für Mathematik ist eine
wissenschaftliche Einrichtung der Naturwissenschaftlichen Fakultät III (Agrar-
und Geowissenschaften, Mathematik und Informatik) der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg gemäß § 79 HSG LSA.
(2) Das Institut dient seinen Mitgliedern und
Angehörigen bei Forschung, Lehre und Studium in den durch das Institut
vertretenen Fachgebieten.
(3) Das Institut für Mathematik gliedert sich
in fünf die
Arbeitsgruppen gemäß
Anlage 1Algebra und Geometrie, Analysis, Didaktik der
Mathematik, Numerische Mathematik sowie Optimierung und Stochastik.
§ 2
Mitglieder und Angehörige des Instituts
(1) Mitglieder des Instituts sind die am
Institut hauptberuflichen tätigen
Personen und die von diesen betreuten Diplomandinnen und
Diplomanden, Doktorandinnen und Doktoranden und Lehramtskandidatinnen und
Lehramtskandidaten zur Ersten Staatsprüfungsowie
die im Hauptfach für einen der mathematischen
Studiengänge (einschließlich Lehramt) eingeschriebenen Studierenden.
(2) Angehörige des Instituts sind,
ohne Mitglieder zu sein, das nebenberuflich tätige
wissenschaftliche Personal und die im Ruhestand befindlichen Professorinnen,
Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten. die am Institut nebenberuflich tätigen Personen
und Personen, die unmittelbar vor Beendigung ihres Berufslebens mindestens fünf
Jahre Mitglieder des Institutes für Mathematik oder eines der mathematischen
Institute des ehemaligen Fachbereichs Mathematik und Informatik der
Martin–Luther–Universität waren.
§ 3
Leitung
(1) Die
wissenschaftliche Einrichtung Das
Institut wird kollegial durch einen Vorstand geleitet. Derm Vorstand gehören
die am Institut hauptberuflich tätigen Professorinnen und Professoren,
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren und außerplanmäßigen Professorinnen
und Professoren an sowie eine weitere Vertreterin / ein weiterer Vertreter der
Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und eine
Vertreterin / ein Vertreter der Gruppe der Studierenden, die in einem
der mathematischen Studiengänge (einschließlich Lehramt) im Hauptfach studiebesteht
aus den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern nach § 60
Nr. 1 HSG
LSA. Ihm gehört außerdem eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Gruppe nach § 60
Nr. 2
HSG LSA mit beratender Stimme an.ren.[FM&I1]
(2) Der Vorstand wählt aus
seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden als Geschäftsführende
Direktorin bzw. Geschäftsführenden
Direktor und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter für die Dauer von vier
Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich.Die Gruppe der
wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (exklusive der außerplanmäßigen
Professorinnen und Professoren) wählt ihre Vertreterin / ihren Vertreter
im Vorstand jeweils für vier Jahre, in der Regel zeitgleich mit den
Gremienwahlen an der Martin–Luther–Universität.
Die
Vertreterin / der Vertreter der Gruppe der Studierenden wird auf Vorschlag der
Fachschaft Mathematik und Informatik in
den Vorstand entsandt.[FM&I2]
Der
Vorstand tritt regelmäßig zu seinen Sitzungen zusammen, in der Vorlesungszeit in der Regel mindestens in
jedem zweiten Kalendermonat.
Neben den Vorstandsmitgliedern können weitere Mitglieder und Angehörige des
Instituts als Gäste mit Rederecht zu Vorstandssitzungen geladen werden.
Beschlüsse
des Vorstands bedürfen der einfachen Mehrheit der Stimmen aller anwesenden
Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren und
außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren.
Der
Vorstand wählt
jeweils für
vier Jahre aus der Gruppe der am Institut
hauptberuflich tätigen Professorinnen, Professoren,
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden als Geschäftsführende Direktorin / als
Geschäftsführenden Direktor sowie dessen
Stellvertreterin / dessen Stellvertreter. Die Wahlen erfolgen in der
Regel in der ersten Vorstandssitzung nach den Gremienwahlen der
Naturwissenschaftlichen Fakultät III.
§ 4
Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand ist verantwortlich für die
Konzeption des Lehrangebots und die den jeweils geltenden Prüfungs- und
Studienordnungen entsprechende Durchführung der Lehrveranstaltungen des
Instituts.
(2) Der
Vorstand beschließt über aktuelle und künftige Schwerpunkte des
Forschungsspektrums und über die Weiterentwicklung des Lehrangebots im
Institut.Der Vorstand berät über die Weiterentwicklung des
Lehrangebots und über aktuelle und künftige Schwerpunkte des
Forschungsspektrums im Institut,
u. a. auch mit Blick auf Neuberufungen und auf die Zusammenarbeit mit den
anderen Instituten der Naturwissenschaftlichen Fakultät III.
(3) Der Vorstand setzt die das Institut
betreffenden Beschlüsse des Fakultätsrats und des Dekanats der Naturwissenschaftlichen
Fakultät III um und entscheidet unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und
wissenschaftlichen Aspekte über die Verwendung der dem Institut zugewiesenen
Personal- und Sachmittel.
§
5
Sitzungen
des Vorstands
(1)
Der Vorstand tritt regelmäßig zu seinen Sitzungen
zusammen, mindestens einmal pro Semester.
Neben den Vorstandsmitgliedern können weitere Mitglieder und Angehörige des
Instituts als Gäste mit Rederecht zu Vorstandssitzungen geladen werden.
(2)
Die Geschäftsführende Direktorin bzw.
der Geschäftsführende Direktor
bestimmt Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzungen. Beantragt ein Vorstandsmitglied
mindestens sechs Tage vor der Sitzung die Aufnahme weiterer Punkte, sind diese
in die Tagesordnung aufzunehmen. Unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“
dürfen nur Angelegenheiten vereinigt werden, zu denen keine Beschlüsse gefasst
werden sollen.
(3)
Einladung und Tagesordnung sind spätestens am
siebten Tag vor der Sitzung in den hausinternen Verteiler oder zur Post zu
geben. Anstehende Beschlussvorlagen sollen der Einladung beigefügt werden. Zusätze
zur Tagesordnung gemäß Abs. 2 sind spätestens am dritten
Arbeitstag vor der Sitzung in den hausinternen Verteiler oder
zur Post zu geben. In dringenden Fällen
kann der Vorstand auch frist- und formlos einberufen werden.
(4)
Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt die
Geschäftsführende Direktorin bzw.
der Geschäftsführende Direktor die Beschlussfähigkeit fest. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde
und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
Wird im Fall der Beschlussunfähigkeit zu
einer zweiten Vorstandssitzung
mit gleicher Tagesordnung eingeladen, so ist der Vorstand in dieser zweiten
Sitzung beschlussfähig, sofern
beide Sitzungen ordnungsgemäß einberufen wurden.
(5)
Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der einfachen
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(6)
Über die Vorstandssitzungen werden Protokolle
angefertigt, die Tag und Ort der Sitzung, die Anwesenheitsliste, die
behandelten Gegenstände, die Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse ersehen
lassen. Auf Verlangen eines Vorstandsmitglieds
muss seine Stellungnahme zu einem Tagesordnungspunkt im Protokoll festgehalten
werden. Das Protokoll ist auf der nachfolgenden
Vorstandssitzung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 65
Aufgaben der Geschäftsführenden Direktorin bzw. des Geschäftsführenden
Direktors
Unbeschadet der Zuständigkeit der zentralen
Universitätsverwaltung in Haushalts-,
Wirtschafts- und Personalangelegenheiten sowie der
Zuständigkeiten des Fakultätsrates
der Naturwissenschaftlichen Fakultät III
trägt die
Geschäftsführende
Direktorin
bzw. der
Geschäftsführende Direktor die
Verantwortung
für die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Sie bzw. er sorgt für die
Abstimmung der Forschungsziele, für die Durchführung der Aufgaben der
wissenschaftlichen Einrichtung in Forschung und Lehre und die Durchführung der
Beschlüsse der kollegialen Leitung. Zu ihren bzw. seinen Aufgaben gehören
insbesondere:
a.
Regelung
der inneren Organisation, Leitung der Verwaltung der wissenschaftlichen
Einrichtung und Sorge für den wirtschaftlichen Einsatz des Personals und der
zur Verfügung stehenden Sachmittel und Einrichtungen;
b.
Mitwirkung
bei der Einstellung und Entlassung wissenschaftlicher und
nichtwissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Einvernehmen mit
den fachlich zuständigen Professorinnen oder Professoren;
c.
Einberufung
und Leitung von Sitzungen des Vorstands mindestens einmal im Semester.
Die
Geschäftsführende Direktorin / der Geschäftsführende Direktor ist
verantwortlich für die Erfüllung der Aufgaben des Instituts, für die Umsetzung
der Beschlüsse der kollegialen Leitung sowie für die Einberufung und Leitung
von Sitzungen des Vorstands.
Unter
Berücksichtigung der Zuständigkeiten der zentralen Universitätsleitung und
-verwaltung und des Dekanats der Naturwissenschaftlichen Fakultät III obliegen
der Geschäftsführenden Direktorin / dem Geschäftsführenden Direktor die
Personalangelegenheiten der wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Verwaltung des Instituts.[FM&I3]
Die
Geschäftsführende Direktorin / der Geschäftsführende Direktor kann sich aus den
Reihen der unbefristet angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im
Einvernehmen mit dem Vorstand eine Assistentin / einen Assistenten zur Seite
stellen.
§
6 – Benutzung des Instituts
Das
Institut steht allen Mitgliedern und Angehörigen der Martin–Luther–Universität
Halle–Wittenberg im Rahmen ihrer Aufgaben zur Verfügung soweit die Lehr- und
Forschungsaufgaben des Instituts nicht beeinträchtigt werden. Einschränkungen
durch gesonderte Benutzerordnungen sind ggf. zu berücksichtigen. Im
Zweifelsfall entscheidet die Geschäftsführende Direktorin / der
Geschäftsführende Direktor.
Andere
Personen benötigen eine Genehmigung der Geschäftsführenden Direktorin / des
Geschäftsführenden Direktors.
§
7
Versammlung der Mitglieder des Instituts
Die
Geschäftsführende Direktorin bzw. der Geschäftsführende Direktor beruft bei
Bedarf einmal im Jahr eine Versammlung aller Mitglieder des Instituts ein, in
der diese Gelegenheit zur Information und Aussprache haben.
§
8
Benutzung des Instituts
(1)
Das Institut steht allen Mitgliedern und
Angehörigen nach Maßgabe der für die gesamte Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg geltenden Hausordnung im Rahmen ihrer Aufgaben zur Verfügung.
(2)
Im Einzelfall können andere Personen eine
befristete Genehmigung zur Nutzung von Einrichtungen des Instituts durch die
Geschäftsführende Direktorin bzw. den Geschäftsführenden Direktor erhalten.
§
9
Änderungen
Änderungen
der vorliegenden Ordnung liegen in der Verantwortung des Vorstands und bedürfen
der Zustimmung des Fakultätsrats, um wirksam zu werden.
§
7
– Änderungen
Änderungen
der vorliegenden Ordnung liegen in der Verantwortung des Vorstands und bedürfen
der Zustimmung des Fakultätsrats, um wirksam zu werden.
§ 108
Inkrafttreten
Die Ordnung des Instituts
für Mathematik tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle (Saale), 10. November 2006
Prof. Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
Vom Akademischen Senat am
08.11.2006 beschlossen.
Anlage 1: Arbeitsgruppen
Arbeitsgruppe Algebra und Geometrie
Professur
für Algebra
Professur
für Geometrie
Arbeitsgruppe Analysis
Professur
für Analysis mit Schwerpunkt Funktionentheorie
Professur
für Angewandte Analysis
Professur
für Funktionalanalysis
Arbeitsgruppe Didaktik der Mathematik
Professur
für Didaktik der Mathematik
Arbeitsgruppe Numerische Mathematik
Professur
für Numerische Mathematik
Professur
für Wissenschaftliches Rechnen
Arbeitsgruppe Optimierung und Stochastik
Professur
für Stochastik
Professur
für Variationsmethoden
Juniorprofessur für Wirtschaftsmathematik
[FM&I1]Sprachliche Korrektur (alte Fassung: „Studierenden, die … studieren“)
[FM&I2]Abs. 4 alt und Abs. 5 alt jetzt in § 5
[FM&I3]Abs. 3 alt („Geschäftsführende Assistentin / Geschäftsführender Assistent“) wurde in der vorliegenden Fassung gestrichen, weil dieser Punkt nicht in einer Verwaltungs- und Benutzungsordnung geregelt werden muss. Die Entscheidung, ob es künftig eine Geschäftsführende Assistentin / einen Geschäftsführenden Assistenten geben wird, wird zu einem späteren Zeitpunkt zu fällen sein.