Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
16. Jahrgang, Nr. 7 vom 28. November 2006, S. 125


Naturwissenschaftliche Fakultät III


Verwaltungs- und Benutzungsordnung
des Instituts für Agrar- und Ernährungswissenschaften
der Naturwissenschaftlichen Fakultät III
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 08.11.2006

 

Gemäß § 67 Abs. 3 Nr. 5 i.V.m. § 79 Abs. 2 Satz 4 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), hat der Senat die folgende Verwaltungs- und Benutzungsordnung erlassen.

 

§ 1
Rechtsstatus und Zweck

 

(1) Das Institut für Agrar- und Ernährungswissenschaften der Naturwissenschaftlichen Fakultät III (Agrar- und Geowissenschaften, Mathematik und Informatik) ist eine wissenschaftliche Einrichtung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg gemäß § 79 Abs. 1 HSG LSA.

 

(2) Das Institut dient den Mitgliedern und Angehörigen zur Durchführung von Forschung, Studium und Lehre.

 

§ 2
Mitglieder und Angehörige eines Institutes

 

(1) Mitglieder des Institutes sind:

 

1.      die in der wissenschaftlichen Einrichtung hauptberuflich tätigen Personen im Sinne von § 60 Abs. 1;

2.      die geprüften und ungeprüften wissenschaftlichen Hilfskräfte, die den Mitgliedern zu Nr. 1 zur Durchführung von Aufgaben innerhalb der wissenschaftlichen Einrichtung zugewiesen sind;

3.      die in der wissenschaftlichen Einrichtung arbeitenden Studenten und Studentinnen, Doktoranden und Doktorandinnen.

 

(2) Angehörige sind, ohne Mitglieder zu sein,

 

a.       das nebenberuflich tätige wissenschaftliche Personal und

b.      die im Ruhestand befindlichen Professoren, Professorinnen, Hochschudozenten und Hochschuldozentinnen einschließlich der Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen sowie

c.       Lehrbeauftragte,

d.      Gastprofessoren und Gastprofessorinnen,

e.       Privatdozenten und Privatdozentinnen, soweit diese nicht unter § 2 Abs. 1 fallen.

 

§ 3
Leitung des Institutes

 

(1) Das Institut wird kollegial gemäß § 79 Abs. 2 HSG LSA durch den Institutsrat unter Vorsitz der Geschäftsführenden Direktorin bzw. des Geschäftsführenden Direktors geleitet.

 

(2) Der Institutsrat besteht aus den Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen nach § 60 Nr. 1 HSG LSA. Ihm gehört außerdem ein Vertreter bzw. eine Vertreterin der Mitgliedergruppe nach § 60 Nr. 2 HSG LSA mit beratender Stimme an. Die Vertreterin bzw. der Vertreter der Mitgliedergruppe aus § 60 Nr. 2 HSG LSA hat Sitz und Stimme im Institutsbeirat gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2.

 

(3) Der Institutsrat wählt aus dem Kreis der Institutsratsmitglieder einen Geschäftsführenden Direktor bzw. eine Geschäftsführende Direktorin und dessen bzw. deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterin für die Dauer von 2 Jahren. Wiederwahl ist möglich.

 

§ 4
Aufgaben des Institutsrates

 

(1) Der Institutsrat bestimmt die Forschungsausrichtung und das Entwicklungskonzept des Institutes.

 

(2) Der Institutsrat entscheidet über die Verwendung der dem Institut von der Naturwissenschaftlichen Fakultät III zugewiesenen Personal- und Sachmittel.

 

(3) Der Institutsrat übernimmt und koordiniert die Durchführung der dem Institut von der Fakultät zugewiesenen Aufgaben.

 

§ 5
Aufgaben des Geschäftsführenden Direktors bzw. der Geschäftsführenden Direktorin

 

(1) Unbeschadet der Zuständigkeit der zentralen Universitätsverwaltung in Haushalts-, Wirtschafts- und Personalangelegenheiten sowie unbeschadet der Zuständigkeit der Naturwissenschaftlichen Fakultät III trägt der geschäftsführende Direktor bzw. die geschäftsführende Direktorin die Verantwortung für die laufenden Geschäfte der Verwaltung.

 

(2) Er bzw. sie sorgt für die Erfüllung der Aufgaben des Institutes in Lehre und Forschung und die Durchführung der Beschlüsse der kollegialen Leitung.

 

(3) Zu seinen bzw. ihren Aufgaben gehören insbesondere:

 

1.      die Regelung der inneren Organisation, Leitung der Verwaltung des Institutes;

2.      Mitwirkung bei Personalfragen im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Hochschullehrer bzw. der fachlich zuständigen Hochschullehrerin;

3.      Vorschläge zur Aktualisierung des Forschungs- und Entwicklungskonzeptes;

4.      Einberufung und Leitung von regelmäßigen Besprechungen des Institutsrates erfolgt, mindestens einmal im Semester;

5.      Bekanntmachung von öffentlich zu machenden Beschlüssen des Institutsrates.

 

§ 6
Institutsbeirat

 

(1) Der Institutsrat wird durch einen Institutsbeirat unterstützt. Der Institutsbeirat ist vom Geschäftsführenden Direktor bzw. von der Geschäftsführenden Direktorin einmal monatlich während der Vorlesungszeit über wichtige Angelegenheiten der Einrichtung zu unterrichten. Er berät und unterstützt den Direktor, bzw. die Direktorin bei der Leitung und Organisation der Einrichtung. Er wirkt insbesondere bei der Bewirtschaftung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel beratend mit.

 

(2) Der Institutsbeirat besteht aus:

 

1.      fünf Vertretern bzw. Vertreterinnn der Mitgliedergruppe nach § 60 Nr. 1 des HSG LSA, darunter der geschäftsführende Direktor bzw. die geschäftsführende Direktorin als Vorsitzender bzw. Vorsitzende,

2.      einem Vertreter bzw. einer Vertreterin der Mitgliedergruppe nach § 60 Nr. 2 des HSG LSA,

3.      einem Vertreter bzw. einer Vertreterin der Mitgliedergruppe nach § 60 Nr. 3 des HSG LSA,

4.      einem Vertreter bzw. einer Vertreterin der Mitgliedergruppe nach § 60 Nr. 4 des HSG LSA,

5.      der Gleichstellungsbeauftragten des Instituts, entsprechend den Regelungen in § 72 Abs. (1) HSG LSA mit beratender Stimme.

 

(3)   Die Amtszeit des Vertreters bzw. der Vertreterin der Mitgliedergruppe § 6 Abs. 2 Nr. 3 beträgt ein Jahr.

 

(4)   Die Amtszeit für die übrigen Vertreter und Vertreterinnen im Institutsbeirat beträgt zwei Jahre.

 

(5)   Die Wahl der Institutsbeiratsmitglieder nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 kann in Wahlbereichen erfolgen.

 

§ 7
Benutzung des Institutes

 

(1) Das Institut steht allen Mitgliedern und Angehörigen nach Maßnahme der für die gesamte Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg geltenden Hausordnung im Rahmen ihrer Aufgaben zur Verfügung.

 

(2) Im Einzelfall können andere Personen eine befristete Genehmigung zur Nutzung von Einrichtungen des Institutes durch den Geschäftsführenden Direktor bzw. die Geschäftsführende Direktorin oder die Stellvertretung erhalten.

 

§ 8
Institutsbereiche

 

(1) Arbeitsgruppen des Instituts können sich zur gemeinsamen Durchführung von Aufgaben in Forschung, Lehre und Verwaltung und zur gemeinsamen Nutzung von Ressourcen zu Institutsbereichen zusammenschließen.

 

(2) Die Bildung von Institutsbereichen erfolgt auf Wunsch der Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen und ist dem Geschäftsführenden Direktor bzw. der Geschäftsführenden Direktorin anzuzeigen.

 

§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

Die Verwaltungs- und Benutzungsordnung für das Institut für Agrar- und Ernährungswissenschaften tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Gleichzeitig tritt die Ordnung für die Institute der Landwirtschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 13.06.2001 (ABl. 2001 Nr. 7, S. 28) außer Kraft.

 

Halle (Saale), 10. November 2006

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor

 

Vom Akademischen Senat am 08.11.2006 beschlossen.