Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
16. Jahrgang, Nr. 7 vom 28. November 2006, S. 121


Naturwissenschaftliche Fakultät II


Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm
Medizinische Physik im Ein-Fach-Bachelor-Studiengang (180 Leistungspunkte)
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 28.04.2006

 

Gemäß §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- und Prüfungsordnung für das Bachelor-Studienprogramm Medizinische Physik (180 Leistungspunkte) beschlossen.

                                                                                                                             

§ 1 Geltungsbereich  2

§ 2 Ziele des Studienprogramms  2

§ 3 Studienberatung  2

§ 4 Zulassung zum Studium   3

§ 5 Aufbau des Studienprogramms  3

§ 6 Arten von Lehrveranstaltungen  3

§ 7 Abschlussbezeichnung  3

§ 8 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen  4

§ 9 Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung  4

§ 10 Prüfer und Prüfer 5innen

§ 11 Studien- und Prüfungsausschuss  5

§ 12 Bachelor-Arbeit 5

§ 13 Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms  6

§ 14 Inkrafttreten  6

 

Anlage:: Studienprogrammübersicht 6

                                                                                                                             

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Medizinische Physik regelt in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des Studienprogramms Medizinische Physik im Ein-Fach-Bachelor-Studiengang (180 Leistungspunkte).

 

(2) Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Wintersemester 2006/2007 das Studium im Ein-Fach-Bachelor-Studiengang der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.

 

§ 2
Ziele des Studienprogramms

 

(1) Ziel des Studienprogramms ist es, ein breites Grundlagenwissen in der experimentellen und theoretischen Physik zu vermitteln inklusive der zu diesem Zweck notwendigen Mathematikkenntnisse. Darüber hinaus soll das methodische Instrumentarium der Physik erlernt werden. Dies beinhaltet auch die Nutzung moderner Informationstechniken. Eine Erweiterung erfährt das Programm durch die Vermittlung von Kenntnissen im Bereich der naturwissenschaftlichen Grundlagen der Medizin. Auf Basis einer breiten Grundlagenausbildung  soll im Studienprogramm die Kompetenz vermittelt werden, sich in speziellere physikalische und medizinphysikalische Fragestellungen einzuarbeiten und Aufgabenstellungen, die fachliche und methodische Flexibilität erfordern, zu lösen. Großer Wert wird hierbei auch auf die Darstellung wissenschaftlicher Ergebnisse sowie Kommunikations- und Teamfähigkeit gelegt.

 

(2) Das Studienprogramm qualifiziert für weiterführende Studienprogramme, insbesondere für einen Masterstudiengang in Medizinischer Physik, sowie als Teil der Ausbildung zum Medizin-Physiker bzw. zur Medizin-Physikerin für folgendes fachspezifisches Tätigkeitsfeld: Strahlentherapie, Nuklearmedizin und radiologische Diagnostik, Prüfungs- und Qualitätskontrollen von medizinisch-physikalischen und medizinisch-technischen Großgeräten sowie deren Planung, Erprobung und Weiterentwicklung. Nach der Fachanerkennung, die weiterführende Aus- und Weiterbildungselemente erfordert, kann der Medizin-Physiker bzw. die Medizin-Physikerin in der Krankenversorgung als Partner des Mediziners bzw. der Medizinerin Mitverantwortung tragen.

 

(3) Das Studienprogramm Medizinische Physik (Bachelor) qualifiziert ebenfalls zur Aufnahme eines Studienprogramms Physik (Master).

 

§ 3
Studienberatung

 

(1) Die Studienfachberatung erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden und durch die zuständigen Studienberater und Studienberaterinnen.

 

(2) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Prüfungsamtes der zuständigen Fakultät statt.

 

(3) Eine allgemeine Beratung zu Fragen der Studieneignung sowie insbesondere die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Zentralen Universitätsverwaltung.

 

§ 4
Zulassung zum Studium

 

(1) Die Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium sind in § 27 HSG LSA genannt.

 

(2) Nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen bis 1% der Studienplätze, mindestens aber 1 Studienplatz, als Vorabquote für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerbern und Bewerberinnen, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zur Verfügung.

 

§ 5
Aufbau des Studienprogramms

 

(1) Der Aufbau des Studienprogramms, Titel, Leistungspunkteumfang und Abfolge der Module, Teilnahmevoraussetzungen, Modulvorleistungen, Formen der Modulleistung/en bzw. Modulteilleistungen sowie der Anteil der einzelnen Modulnoten an der Gesamtnote ergeben sich aus der Anlage „Studienprogrammübersicht“ zu dieser Ordnung.

 

(2) Im Rahmen der Allgemeinen Schlüsselqualifikation werden Module aus dem Bereich der englischen Sprachkurse empfohlen.

 

§ 6
Arten von Lehrveranstaltung
en

 

Das Kontaktstudium im Bachelor-Studienprogramm Medizinische Physik wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:

 

a.       Vorlesungen: bieten zusammenhängende Darstellungen größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf wissenschaftlicher Grundlage;

b.      Seminare: dienen der gezielten Behandlung fachwissenschaftlicher Fragestellungen. Seminare werden meist in Kombination mit Vorlesungen angeboten und dienen der Vertiefung, Verfestigung und Anwendung des erlernten Wissens. Teile des Lehrstoffes werden von den Studierenden selbstständig erarbeitet und im Seminar präsentiert;

c.       Laborpraktika: dienen dem Erlernen praktischer experimenteller Arbeitstechniken und vertiefen bzw. ergänzen den Vorlesungsstoff;

d.      Bachelorarbeit: selbstständige wissenschaftliche Arbeit unter Anleitung eines Dozenten bzw. einer Dozentin gemäß § 12 (Bachelorarbeit).

 

§ 7
Abschlussbezeichnung

 

Gemäß § 13 Abs. 1 ABStPOBM wird nach erfolgreichem Abschluss des Studiums von der Fakultät der akademische Grad Bachelor of Science (B.Sc.) verliehen.

 

§ 8
Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

 

(1) Aus der Studienprogrammübersicht (§ 5) ergeben sich die Module, Modulvorleistungen und Modulleistungen, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Modulteilleistungen.

 

(2) Formen von Modulleistungen sind:

 

a.       Mündliche Prüfung: dauert in der Regel 30 Minuten, mindestens aber 20 Minuten;

b.      Klausur: eine schriftliche Prüfung von in der Regel 60 bis 120 Minuten Dauer;

c.       Praktikumsprotokoll: schriftliches Protokoll über Grundlagen, Verlauf und Ergebnis eines Laborpraktikumsversuchs. Der Umfang variiert je nach Art des Praktikums und des speziellen Versuchs und wird vom Modulverantworlichen festgelegt;

d.      Seminarvortrag: Vorbereitung und Halten eines Vortrags über ein selbstständig zu erarbeitendes Themengebiet von in der Regel 20 bis 30 Minuten Dauer;

e.       Bachelor-Arbeit: Näheres dazu unter § 12.

 

(3) Formen von Modulvorleistungen sind:

 

a.       Klausur: eine schriftliche Prüfung von in der Regel 60 bis 120 Minuten Dauer;

b.      Praktikumsprotokoll: schriftliches Protokoll über Grundlagen, Verlauf und Ergebnis eines Laborpraktikumsversuchs. Der Umfang variiert je nach Art des Praktikums und des speziellen Versuchs und wird vom Modulverantworlichen festgelegt;

c.       Regelmäßige Bearbeitung von Übungsaufgaben: die im Selbststudium bearbeiteten Übungsaufgaben werden im Seminar präsentiert und korrigiert und/oder individuell korrigiert;

d.      Testat: eine in der Regel mündliche Leistungskontrolle in Zusammenhang mit  Praktikumsversuchen, Übungsaufgaben, Programmieraufgaben u. ä. von in der Regel 10 Minuten Dauer;

e.       Seminarvortrag: Vorbereitung und Halten eines Vortrags über ein selbständig zu erarbeitendes Themengebiet von in der Regel 20 bis 30 Minuten Dauer.

 

(4) Nicht bestandene Modulleistungen oder Modulteilleistungen können einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung muss bis spätesten 6 Monate nach dem Semester, in dem das Modul belegt wurde, abgeschlossen sein. Modulvorleistungen können innerhalb eines laufenden Moduls mindestens einmal wiederholt werden.

 

(5) Auf Antrag können im Laufe des gesamten Bachelor-Studiengangs maximal drei nicht bestandene Module zweimal wiederholt werden mit Ausnahme der Bachelor-Arbeit. Für diese gilt § 20 Abs. 13 ABStPOBM.

 

(6) Ausnahmeregelungen können vom Studien- und Prüfungsausschuss in besonders gelagerten Einzelfällen und Härtefällen getroffen werden.

 

§ 9
Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung

 

(1) Die Teilnahmevoraussetzungen der Module ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung in Verbindung mit den Modulbeschreibungen des Studienprogramms.

 

(2) Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen werden spätestens drei Wochen vor Beginn durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt und über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.

 

(3) Die Anmeldung zu den Modulen gemäß § 15 Abs. 1 ABStPOBM entspricht der Anmeldung zur Modulleistung, sobald die technischen Möglichkeiten dies zulassen. Die Anmeldung erfolgt über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem oder über das Prüfungsamt. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Die Anmeldung zur Modulleistung kann bis zu 2 Wochen vor dem Prüfungstermin, auf jeden Fall aber bis zu 4 Wochen nach Beginn des Moduls widerrufen werden.

 

(4) Bei fehlenden obligatorischen Teilnahmevoraussetzungen ist eine Anmeldung zum Modul nur mit Zustimmung des Prüfungsausschusses möglich.

 

(5) In besonders begründeten Einzelfällen und Härtefällen kann der Prüfungsausschuss die Teilnahme an einer Modulleistung ohne vorherige Teilnahme am Modul und ohne Erbringung der Modulvorleistungen zulassen.

 

§ 10
Prüfer und Prüfer
innen

 

Prüfer und Prüferinnen werden gemäß § 16 ABStPOBM bestellt. Der Fakultätsrat kann wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter Beachtung des § 12 Abs. 4  HSG LSA mit der Abnahme von Prüfungen beauftragen.

 

§ 11
Studien- und Prüfungsausschuss

 

(1) Zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studienprogramms Medizinische Physik wählen die Fachvertreter und Fachvertreterinnen der Fakultät einen vom Fakultätsrat zu bestätigenden Studien- und Prüfungsausschuss Medizinische Physik und dessen Vorsitzenden bzw. Vorsitzende  (§ 17 Abs. 1 ABStPOBM).

 

(2) Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus 4 Professoren und Professorinnen, einem wissenschaftlichen Mitarbeiter bzw. einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin und einem studentischen Vertreter bzw. einer studentischen Vertreterin.

 

§ 12
Bachelor-Arbeit

 

(1) Eine Bachelor-Arbeit ist obligatorisch. Die Bachelor-Arbeit bildet zusammen mit einer mündlichen Leistung ein Modul im Umfang von 10 Leistungspunkten. Es soll ein experimentelles und/oder theoretisches physikalisches Problem wissenschaftlich bearbeitet und seine Lösung begründet dargestellt werden.

 

(2) Zur Bachelor-Arbeit zugelassen wird nur, wer mindestens Module im Wert von 120 LP im Studienprogramm erfolgreich absolviert hat.

 

(3) Der Umfang der Bachelor-Arbeit soll nicht mehr als 50.000 Textzeichen und nicht mehr als 30 Seiten betragen.

 

(4) Das Thema der Bachelor-Arbeit wird in der Regel im Laufe des 5. Semesters über den Studien- und Prüfungsausschuss ausgegeben und von einem bzw. einer durch den Studien- und Prüfungsausschuss bestellten Prüfer bzw. Prüferin betreut (§ 20 Abs. 7 ABStPOBM). Bachelorarbeiten werden von Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen sowie von habilitierten wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen betreut. Als Gutachter und Gutachterinnen können zusätzlich promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen eingesetzt werden.

 

(5) Die mündliche Leistung besteht aus einer mündlichen Präsentation und einer anschließenden Diskussion von jeweils mindestens 15 Minuten Dauer.

 

(6) In der mündlichen Leistung soll der bzw. die Studierende zeigen, dass er bzw. sie die Arbeitsergebnisse aus der Bachelor-Arbeit einem Fachpublikum vorzustellen weiß, sowie diese in der anschließenden Diskussion problem- und anwendungsorientiert diskutieren und vertiefen kann.

 

(7) Bachelor-Arbeit und mündliche Leistung werden im Verhältnis zu ihrem Arbeitsaufwand 4 zu 1 gewertet.

 

(8) Der Student bzw. die Studentin fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung hinzu, dass er oder sie die Arbeit selbstständig verfasst hat, sie in gleicher oder ähnlicher Fassung noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung vorgelegt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.

 

§ 13
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms

 

Die Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung (§ 5) regelt, welche Module benotet werden und welche in die Gesamtnote eingehen.

 

§ 14
Inkrafttreten

 

Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fachbereichsrat Physik am 28.04.2006; der Akademische Senat hat hierzu Stellung genommen am 08.11.2006; der Rektor hat die Ordnung genehmigt am  08.11.2006

 

Diese Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 8. November 2006

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor


Anlage
Übersicht über das Studienprogramm Bachelor of Science (Medizinische Physik) – 180 Leistungspunkte

 

Modultitel

Kontaktstudium (Veranstaltungs-dauer in SWS)

Leistungs-punkte

Teilnahme-voraussetzungen
ja/nein

Modulleistung
(eventuell Modulteilleistungen [TL], Vorleistung/en [VL])

Anteil an der Abschlussnote

 

Empfehlung
Studiensemester

 

Experimentalphysik A

17

20

nein

Mündliche Prüfung (mit VL)

20/136

1. + 2. Sem.

Analysis

12

18

nein

Klausuren (TL), Mündliche Prüfung (mit VL)

18/136

1. + 2. Sem.

Lineare Algebra

5

6

nein

Klausur

6/136

1. Sem.

Zellbiologie u. Mikroskopische Anatomie

4

5

nein

Mündliche Prüfung (mit VL)

5/136

1. Sem.

Theoretische Physik A

3

6

nein

Klausur

0/136

2. Sem.

ASQ

 

5

 

 

0/136

2. Sem.

Experimentalphysik B

14

20

ja

Mündliche Prüfung/Klausur (mit VL)

20/136

3. + 4. Sem.

Theoretische Physik B

9

12

ja

Mündliche Prüfung (mit VL)

12/136

3. + 4. Sem.

Physiologie

8

10

ja

Mündliche Prüfung (mit VL)

10/136

3.+4. Sem.

Biochemie

4

5

nein

Klausur

5/136

3. Sem.

ASQ

 

5

 

 

0/136

3. Sem.

Mathematische Physik

6

8

ja

Klausur (mit VL)

0/136

4. Sem.

Experimentalphysik C

4

6

ja

Klausur

6/136

5. Sem.

Computational Physics

6

10

ja

Klausur (mit VL)

10/136

5. Sem.

Theoretische Physik C

6

7

ja

Klausur

7/136

5. Sem.

Physikalische und Elektronische Messtechnik

6

7

ja

Klausur (mit VL)

0/136

5. Sem.

Experimentalphysik D

3

5

ja

Klausur

0/136

6. Sem.

Fortgeschrittenenpraktikum

8

8

ja

Vortrag (mit VL)

0/136

6. Sem.

Theoretische Physik D

6

7

ja

Klausur

7/136

6. Sem.

Bachelorarbeit

 

10

ja

Schriftliche Arbeit, mündliche Leistung

10/136

6. Sem.

 

Bei allen oben aufgeführten Modulen des Studiengangs außer ASQ handelt es sich um Pflichtmodule.