MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
16. Jahrgang, Nr. 7 vom 28. November 2006, S. 119
Verwaltungsordnung der wissenschaftlichen Einrichtung
„Juristischer Bereich - Law School“
der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 08.11.2006
Gemäß § 67 Abs. 3 Nr. 5 i.V.m. § 79 Abs. 2 Satz 4 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), hat der Senat die folgende Verwaltungsordnung erlassen.
§
1
Name und Aufgaben der wissenschaftlichen Einrichtung
(1) Die wissenschaftliche Einrichtung trägt den Namen „Juristischer Bereich - Law School“.
(2) Die wissenschaftliche Einrichtung koordiniert und organisiert die Forschung und Lehre der juristischen Fachrichtung in enger Zusammenarbeit mit dem Dekanat der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät.
§ 2
Leitung der wissenschaftlichen Einrichtung
(1) Die wissenschaftliche Einrichtung wird durch ein Direktorium geleitet, dem drei Mitglieder der Statusgruppe nach § 60 Nr. 1 HSG LSA sowie ein Mitglied der Statusgruppe nach § 60 Nr. 2 HSG LSA, letzteres mit beratender Stimme angehören. Zu den Beratungen des Direktoriums werden als Gäste jeweils ein Mitglied der Statusgruppen nach § 60 Nr. 3 und 4 HSG LSA sowie die Gleichstellungsbeauftragte der Fakultät eingeladen.
(2) Die Mitglieder des Direktoriums werden getrennt nach Statusgruppen von den Mitgliedern der wissenschaftlichen Einrichtung für den Zeitraum von zwei Jahren gewählt. Für die Wahl gelten die Grundsätze des § 62 Abs. 1, 4 und 5 HSG LSA entsprechend. Die Vertreter der Statusgruppe 3 (Studierende) und Nr. 4 (nicht wissenschaftliche Mitarbeiter) werden von den Vertretern der jeweiligen Statusgruppe im Fakultätsrat benannt.
(3) Das Direktorium wählt aus seiner Mitte einen Hochschullehrer bzw. eine Hochschullehrerin zum bzw. zur Vorsitzenden. Er bzw. sie führt die Bezeichnung „Sprecher bzw. Sprecherin des Juristischen Bereiches“.
(4) Alle Angelegenheiten sind im Benehmen mit den betroffenen Mitgliedern der wissenschaftlichen Einrichtung zu regeln.
§ 3
Aufgaben des Sprechers bzw. der Sprecherin der wissenschaftlichen Einrichtung
Der Sprecher bzw. die Sprecherin bereitet die Sitzungen des Direktoriums vor und ist für die Zusammenarbeit mit dem Dekanat zuständig. Er bzw. sie vertritt die wissenschaftliche Einrichtung gegenüber anderen Universitätsorganen und nach außen.
§ 4
Haushalt der wissenschaftlichen Einrichtung
Die wissenschaftliche Einrichtung verwaltet die ihr durch das Dekanat zugewiesenen Haushaltsmittel selbständig und eigenverantwortlich im Rahmen der Vorgaben des Dekanats. Dabei ist dafür Sorge zu tragen, dass die Mitglieder der wissenschaftlichen Einrichtung die ihnen übertragenen Aufgaben in Forschung und Lehre erfüllen können. Zu diesem Zweck wird jährlich ein Haushaltsplan aufgestellt.
§ 5
Berichtspflichten
Das Direktorium berichtet einmal im Semester dem Fakultätsrat der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät über die Erfüllung der Aufgaben der wissenschaftlichen Einrichtung.
§ 6
Inkrafttreten
Die Ordnung der
wissenschaftlichen Einrichtung „Juristischer Bereich - Law School“ tritt am
Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle (Saale), 10.
November 2006
Prof. Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor
Vom Akademischen Senat am 08.11.2006 beschlossen.