Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
16. Jahrgang, Nr. 7 vom 28. November 2006, S. 7


Juristische und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät


Studien- und Prüfungsordnung für das Bachelor-Studienprogramm
Grundlagen Wirtschaftswissenschaften (Fundamental Economics and Management)
(60 Leistungspunkte) an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 24.05.2006

 

Gemäß §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm „Grundlagen der Wirtschaftswissenschaften (Fundamental Economics and Management)“ beschlossen.

                                                                                                                             

§ 1 Geltungsbereich  2

§ 2 Ziele des Studienprogramms  2

§ 3 Studium im Ausland  3

§ 4 Studienberatung  3

§ 5 Zulassung zum Studium   3

§ 6 Studienbeginn  4

§ 7 Kombination von Studienprogrammen  4

§ 8 Aufbau des Studienprogramms  4

§ 9 Praktikum   4

§ 10 Arten von Lehrveranstaltungen  5

§ 11 Abschlussbezeichnung  5

§ 12 Formen von Modulleistungen, Modulteilleistungen und Modulvorleistungen  5

§ 13 Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung  6

§ 14 Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer 6

§ 15 Prüfungsausschuss  7

§ 16 Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms  8

§ 17 Inkrafttreten  11

Anlage: Studienprogrammübersicht (gemäß § 8) „Grundlagen Wirtschaftswissenschaften“ (60 Leistungspunkte) 12

                                                                                                                             

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt Ziele, Inhalte und Aufbau des Bachelor-Studienprogramms „Grundlagen Wirtschaftswissenschaften (Fundamental Economics and Management)“ (60 Leistungspunkte). Die deutschsprachige Bezeichnung des Studienprogramms ist „Grundlagen Wirtschaftswissenschaften“, die englische Übersetzung der Bezeichnung ist „Fundamental Economics and Management“.

 

(2) Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Wintersemester 2006/2007 das Studium aufnehmen.

 

§ 2
Ziele des Studienprogramms

 

(1) Das Bachelor-Studienprogramm „Grundlagen Wirtschaftswissenschaften“ (60 LP) wird als ergänzendes Studienprogramm in Kombination mit einem Studienprogramm im Umfang von 120 LP studiert, das kein wirtschaftswissenschaftliches Studienprogramm sein darf. Im Studienprogramm „Grundlagen Wirtschaftswissenschaften“ werden die Grundlagen der wirtschaftswissenschaftlichen Fächer Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre und Wirtschaftsinformatik vermittelt. Die Ausbildung zielt auf den Erwerb allgemeiner wirtschaftswissenschaftlicher Fähigkeiten ab. Es wird ein Grundverständnis für ökonomische Prozesse, wirtschaftliche Institutionen, Managementaufgaben und die Informationsversorgung und -verarbeitung in Unternehmen und Organisationen erworben. Das Studienprogramm „Grundlagen Wirtschaftswissenschaften“ ergänzt die in der gewählten Hauptfachrichtung erworbenen Fähigkeiten um eine komprimierte wirtschaftswissenschaftliche Grundausbildung. Berufsfelder erschließen sich wesentlich durch die Hauptfachrichtung. Absolventinnen und Absolventen mit dem Studienprogramm „Grundlagen Wirtschaftswissenschaften“ können zum Beispiel Aufgaben in den Bereichen Pressearbeit, Kommunikation, Werbung, Produkt-, Projekt- und Personalmanagement, aber auch im administrativen Bereich von Unternehmen und Einrichtungen übernehmen. Die Absolventinnen und Absolventen sollen befähigt werden, verfügbare Methoden auf Probleme der wirtschaftswissenschaftlichen Praxis erfolgreich anzuwenden und ihren Einsatz kritisch zu beurteilen. Der Bachelor-Abschluss mit der Kombination des als Hauptfachrichtung gewählten Studienprogramms von 120 Leistungspunkten und des Studienprogramms „Grundlagen Wirtschaftswissenschaften“ bildet die Grundlage für eine qualifizierte berufliche Tätigkeit ebenso wie für die Weiterqualifikation in einem vertiefenden Master-Studium, typischerweise in der Hauptfachrichtung.

 

(2) Um diese Ziele zu erreichen, bedarf es im Verlaufe des Studiums auch des Erlernens und/oder Trainierens von

 

·          Lernfähigkeit,

·          Argumentation und Kommunikation,

·          Planen, Organisieren und Leiten,

·          problemorientiertem Denken,

·          Arbeit im Team,

·          Modell- und Systemanalyse.

 

(3) Zum Erreichen der Ziele ist ein hohes Maß an Eigeninitiative der Studierenden erforderlich. Studieren bedeutet auch und insbesondere Selbststudium und das Studieren in Arbeitsgruppen. Die wissenschaftliche Literatur ist dabei eine unentbehrliche Hilfe.

 

(4) Für den beruflichen Erfolg nach einem Studium mit Anteilen aus den Wirtschaftswissenschaften sind die Beherrschung der englischen Sprache und möglichst wenigstens einer weiteren lebenden Fremdsprache in Wort und Schrift sowie Kenntnisse in Rhetorik und Präsentationstechniken besonders förderlich. Die Entwicklung der Fremdsprachenkenntnisse erfordert eigene Aktivitäten der Studierenden. Zur Stärkung der Sprachkompetenz kann gemäß § 12 Abs. 3 ein Teil des Lehrangebots in englischer Sprache angeboten und geprüft werden.

 

§ 3
Studium im Ausland

 

Den Studierenden wird empfohlen, ein Semester an einer ausländischen Hochschule zu studieren. Die Juristische und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg unterhält mit mehreren Hochschulen im Ausland Partnerschaften, die einen Austausch von Studierenden einschließen. Einzelheiten darüber werden bekannt gegeben. Studierende können Auslandsaufenthalte auch in eigener Initiative organisieren und gestalten. Die Juristische und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät ernennt Beauftragte, die die Studierenden über ein geplantes Auslandsstudium beraten und die mit den Partneruniversitäten den Austausch organisatorisch begleiten. An einer ausländischen Universität erbrachte Studienleistungen können gemäß § 16 Abs. 14 und 15 anerkannt werden. Vor Aufnahme des Auslandsstudiums soll eine Absprache mit dem Wirtschaftswissenschaftlichen Prüfungsamt und den zuständigen Prüferinnen und Prüfern hinsichtlich der Anerkennung bestimmter im Ausland zu erbringender Leistungen erfolgen. Ein Learning-Agreement im Sinne des ECTS soll abgeschlossen werden.

 

§ 4
Studienberatung

 

(1) Eine allgemeine Studienberatung bietet das Referat für Studentische Angelegenheiten in der Zentralen Universitätsverwaltung an.

 

(2) Eine fachbezogene und studienbegleitende Studienberatung wird von der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg durchgeführt. Sie unterstützt die Studierenden insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken und der Wahl von Wahlmodulen. Dazu sollen gesonderte Orientierungsveranstaltungen angeboten werden. Auf Einzelnachfrage stehen für die fachbezogene und studienbegleitende Beratung die von der Fakultät beauftragten Personen sowie im Rahmen des Möglichen auch alle Lehrenden der Fakultät in ihren Sprechstunden zur Verfügung.

 

(3) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Wirtschaftswissenschaftlichen Prüfungsamtes der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät statt.

 

(4) Das Wirtschaftswissenschaftliche Prüfungsamt orientiert sich zum Ende des ersten Studienjahres über den bisherigen Studienverlauf der Studierenden, informiert die Studierenden und fordert zur Studienberatung auf, wenn dies erforderlich erscheint. Das Nähere regelt der Prüfungsausschuss.

 

§ 5
Zulassung zum Studium

 

(1) Zum Studium kann zugelassen werden, wer die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung nachweist. Übersteigt die Zahl der Bewerbungen die Zahl der verfügbaren Studienplätze, so erfolgt die Vergabe der zur Verfügung stehenden Studienplätze nach der Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung. 60 % der zur Verfügung stehenden Studienplätze werden entsprechend der Auswahlordnung für das Studienprogramm vergeben. Dabei werden neben der Note der allgemeinen Hochschulreife zusätzlich die Leistungen in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch bewertet. In besonderen Fällen können zusätzlich weitere Vorkenntnisse berücksichtigt werden. Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss.

 

(2) Nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der HVVO stehen als Vorabquote für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, bis zu 10 % der Studienplätze zur Verfügung.

 

(3) Auch bei Vorliegen der übrigen Zulassungsvoraussetzungen wird zum Studium nicht zugelassen, wer eine Bachelor-Prüfung, eine Diplom-Vorprüfung, eine Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer Hochschule endgültig nicht bestanden hat.

 

(4) Studierende eines universitären wirtschaftswissenschaftlichen Studiengangs können zum Studium in einem höheren Fachsemester zugelassen werden. Über die Einstufung entscheidet der Prüfungsausschuss auf der Grundlage der vorgelegten Leistungsnachweise.

 

(5) Die Erfüllung der Zulassungskriterien begründet keinen Rechtsanspruch auf einen Studienplatz.

 

§ 6
Studienbeginn

 

Das Studium beginnt im Wintersemester.

 

§ 7
Kombination von Studienprogrammen

 

(1) Das Studienprogramm stellt ein ergänzendes Studienprogramm dar, das zusätzlich zu einem Bachelor-Studienprogramm im Umfang von 120 Leistungspunkten (Hauptfachrichtung) studiert werden kann. Das Studienprogramm soll in einem sinnvollen Zusammenhang zu dem Studium in der Hauptfachrichtung stehen. Die Kombination mit einem wirtschaftswissenschaftlichen Studienprogramm im Umfang von 120 Leistungspunkten ist nicht möglich.

 

(2) Sieht das Studienprogramm der Hauptfachrichtung Module vor, die inhaltlich mit Modulen des Studienprogramms „Grundlagen Wirtschaftswissenschaften“ übereinstimmen, so sind in Absprache mit dem Prüfungsamt an Stelle dieser Module im Umfang der Leistungspunkte dieser Module zusätzliche Wahlmodule zu absolvieren. Das Nähere regelt der Prüfungsausschuss.

 

§ 8
Aufbau des
Studienprogramms

 

(1) Die Regelstudienzeit für das Studienprogramm beträgt sechs Semester.

 

(2) Das Studienprogramm besteht aus Pflichtmodulen, die insgesamt 60 Leistungspunkte ergeben. In Fällen des § 7 Abs. 2 sind aus dem Wahlbereich (Anlage, Studienprogrammübersicht) Module im Umfang der zu ersetzenden Pflichtmodule zu wählen. Der zeitliche Aufwand des Studienprogramms (Workload) beträgt damit insgesamt 1.800 Stunden.

 

(3) Der Aufbau des Studienprogramms ergibt sich aus der Studienprogrammübersicht (Anlage) zu dieser Ordnung.

 

(4) In Abhängigkeit vom verfügbaren Lehrangebot können die für den Wahlbereich aufgeführten Module vom Prüfungsausschuss um Angebote weiterer Veranstaltungen ergänzt und erweitert werden. Ausdrücklich ist es dabei möglich, die Lehrangebote von Gastdozentinnen und Gastdozenten einzusetzen. Ebenso können vom Prüfungsausschuss Module aus dem Wahlangebot entfernt werden. Das Angebot an Modulen und die allgemeinen Modulbeschreibungen sind in der Regel bis spätestens drei Wochen vor dem Beginn der Vorlesungszeit eines Semesters im elektronischen Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt zu machen.

 

§ 9
Praktikum

 

Ein Praktikum in Wirtschaft und Verwaltung ist im Hinblick auf den Berufseinstieg nach dem Studium wünschenswert, ist aber nicht Bestandteil des Studienprogramms. Die Ableistung von Praktika soll durch den Prüfungsausschuss durch geeignete Vorkehrungen gefördert werden.

 

§ 10
Arten von Lehrveranstaltungen

 

(1) Das Kontaktstudium wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:

 

1.      Vorlesungen: bieten zusammenhängende Darstellungen größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf wissenschaftlicher Grundlage;

2.      Übungen: dienen der Verfestigung von in Vorlesungen gelernten Fertigkeiten unter Anleitung von Dozentinnen und Dozenten;

3.      Seminare: dienen der gezielten Behandlung fachwissenschaftlicher Fragestellungen und führen in bestimmte Lehrstoffe ein;

4.      Kolloquien: dienen der Präsentation aktueller, grundlagen- wie anwendungsorientierter Forschungsprobleme;

5.      Repetitorien: dienen der Wiederholung des in anderen Veranstaltungen bereits vermittelten Stoffes;

6.      Planspiele: dienen der Simulation von Entscheidungsproblemen und dem Training der Entscheidungsfindung bei bestimmten Zielvorgaben und Rahmenbedingungen;

7.      Fallstudien: dienen der Analyse, Lösung und Diskussion konkreter, der Realität entnommener Probleme und Aufgabenstellungen;

8.      Projektgruppen und -seminare: dienen der Erarbeitung eigener Ergebnisse einzeln oder im Team;

9.      Tutorien: dienen der Vertiefung des in Vorlesungen gelernten Stoffes in kleinen Arbeitsgruppen unter Anleitung der zuständigen Hochschullehrerin bzw. des zuständigen Hochschullehrers anhand von Aufgaben und Fällen;

10.  Exkursionen: dienen dem Studium in der Praxis realisierter Ansätze und Lösungen vor Ort.

 

(2) Sofern dies sachlich und didaktisch zweckmäßig ist, können einzelne Vermittlungsformen gemäß Abs. 1 innerhalb einer Lehrveranstaltung miteinander kombiniert werden.

 

§ 11
Abschlussbezeichnung

 

Das Studienprogramm, in dem die Bachelor-Arbeit verfasst wird, bestimmt die Abschlussbezeichnung.

 

§ 12
Formen von Modulleistungen, Modulteilleistungen und Modulvorleistungen

 

(1) In der Studienprogrammübersicht (Anlage) in Verbindung mit den allgemeinen Modulbeschreibungen des Studienprogramms sind die Modulvorleistungen, die Teilnahmevoraussetzungen sowie die jeweiligen Formen der Modulleistungen bzw. der Modulteilleistungen festgelegt.

 

(2) Formen von Modulleistungen, Modulteilleistungen und Modulvorleistungen sind:

 

1.      Klausur: eine schriftliche Prüfung von in der Regel 60 Minuten bis höchstens 120 Minuten Dauer. Klausuren können ganz oder in Teilen im Multiple-Choice-Verfahren durchgeführt werden;

2.      Mündliche Prüfung: sie dauert in der Regel 15 bis 30 Minuten;

3.      Referat: ein wissenschaftlicher Vortrag;

4.      Hausarbeit: eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit;

5.      Projektbericht: eine Beschreibung eines Projektes;

6.      Gruppenarbeiten: sie dienen dazu, in Kleingruppen Lösungen zu theoretischen und praktischen Fragestellungen zu erarbeiten und zu diskutieren. Die Bewertung wird von der bzw. dem für die Durchführung der jeweiligen Lehrveranstaltung fachlich Verantwortlichen vorgenommen. Bei Gemeinschaftsarbeiten müssen die individuellen Leistungen deutlich abgrenzbar und bewertbar sein;

7.      Stundenprotokoll: eine inhaltliche Zusammenfassung einer Lehreinheit;

8.      Thesenpapier: eine stundenvorbereitende schriftliche Arbeit;

9.      Diskussionsleitung;

10.  Sitzungsmoderation;

11.  Sitzungsprotokolle;

12.  Regelmäßige Bearbeitung von Übungsaufgaben;

13.  Kurztest.

 

(3) Prüfungsleistungen können mit Zustimmung des Prüfungsausschusses und der Prüferin bzw. des Prüfers in englischer Sprache abgelegt werden. Bei englischsprachigen Modulen erfolgen die Prüfungsleistungen in der Regel in englischer Sprache.

 

(4) Macht eine Studentin bzw. ein Student durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie bzw. er wegen länger andauernder oder ständiger physischer oder psychischer Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form zu erbringen, gestattet der Prüfungsausschuss der Studentin bzw. dem Studenten, gleichwertige Leistungen in anderer Form zu erbringen. Der Prüfungsausschuss kann hierzu die Vorlage eines amtsärztlichen Attests fordern.

 

(5) Lautet die Gesamtbewertung einer Modulleistung gemäß § 16 Abs. 3 bis 9 „nicht ausreichend“ bzw. wird eine Modulteilleistung mit weniger als 50 Fachpunkten bewertet, so kann die Modulleistung bzw. die Modulteilleistung innerhalb eines Studienjahres einmal wiederholt werden, mit Ausnahme der in § 16 Abs. 9 Satz 2 geregelten Fälle des Ausschlusses wegen der schwerwiegenden Störung einer Prüfung. Lautet auch die Gesamtbewertung der wiederholten Modulleistung „nicht ausreichend“ bzw. wird eine wiederholte Modulteilleistung mit weniger als 50 Fachpunkten bewertet, so kann auf begründeten Antrag vom Prüfungsausschuss für insgesamt höchstens drei Module jeweils eine zweite Wiederholung innerhalb des auf die erste Wiederholung folgenden Studienjahres zugelassen werden.

 

§ 13
Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung

 

Die Anmeldung erfolgt im Wirtschaftswissenschaftlichen Prüfungsamt über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem. Die Modalitäten der Anmeldung werden über das elektronische Online Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Das Nähere regelt der Prüfungsausschuss. Die Prüfungstermine sind in der Regel spätestens drei Wochen nach Beginn der Lehrveranstaltungen im elektronischen Prüfungs- und Studienverwaltungssystem anzukündigen.

 

§ 14
Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer

 

(1) Der Prüfungsausschuss ernennt die Prüferinnen und Prüfer sowie Beisitzerinnen und Beisitzer. Er kann die Ernennung der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen.

 

(2) Zur Prüferin bzw. zum Prüfer können nur folgende Personen ernannt werden:

 

1.      Hauptamtlich an der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät tätige Professorinnen und Professoren;

2.      Privatdozentinnen und Privatdozenten sowie außerplanmäßige Professorinnen und Professoren der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät;

3.      Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Honorardozentinnen und Honorardozenten, Gastprofessorinnen und Gastprofessoren sowie Gastdozentinnen und Gastdozenten der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, sofern sie eine den hauptamtlich tätigen Professorinnen und Professoren vergleichbare Qualifikation besitzen und in vorausgehenden Studienabschnitten eine einschlägige Lehrtätigkeit an der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät ausgeübt haben;

4.      Lehrbeauftragte, wenn sie in vergangenen Studienabschnitten in dem Studienprogramm eine einschlägige Lehrtätigkeit ausgeübt haben.

 

Soweit Modulleistungen aus anderen Fakultäten als der Juristischen und Wirtschaftwissenschaftlichen Fakultät geprüft werden, können auch aus diesen Fakultäten die unter Nr. 1 bis 4 genannten Personen zu Prüferinnen und Prüfern ernannt werden.

 

(3) Für die Ernennung der unter Abs. 2 Ziffer 2 bis 4 genannten Personen bedarf der Beschluss des Prüfungsausschusses der Zustimmung des Fakultätsrates.

 

(4) Zur Beisitzerin bzw. zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer eine Bachelor-Prüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

 

(5) Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass die Namen der Prüferinnen und Prüfer rechtzeitig mindestens zwei Monate vor der Prüfung durch Aushang bekannt gegeben werden. Aus wichtigem Grund können nachträglich andere Prüferinnen und Prüfer benannt werden. Erfolgt die Bekanntgabe mit einer Frist von weniger als zwei Wochen, kann sich die Kandidatin bzw. der Kandidat hinsichtlich der betreffenden Prüfung ohne Versäumnis von Fristen im Falle von schriftlichen Prüfungen auf den nächstfolgenden Prüfungstermin zurückstellen lassen und bei mündlichen Prüfungen in Abstimmung mit der jeweiligen Prüferin bzw. mit dem jeweiligen Prüfer einen Termin innerhalb der nächsten acht Wochen wählen.

 

(6) Die Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, werden sie durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit verpflichtet.

 

§ 15
Prüfungsausschuss

 

(1) Zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studienprogramms und für die durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben bildet die Juristische und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät einen Prüfungsausschuss. Einem Prüfungsausschuss kann die Zuständigkeit für mehrere Studiengänge zugewiesen werden.

 

(2) Der Prüfungsausschuss besteht gemäß §§ 60 und 61 HSG LSA aus

 

·          drei Mitgliedern der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,

·          einer bzw. einem Studierenden eines wirtschaftswissenschaftlichen Studiengangs,

·          einem Mitglied der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

 

Die Leiterin bzw. der Leiter des für den Studiengang zuständigen Prüfungsamtes gehört dem Prüfungsausschuss mit beratender Stimme an. Sie bzw. er kann sich vertreten lassen.

 

(3) Der Fakultätsrat bestellt auf Vorschlag seiner Mitgliedergruppen die Mitglieder des Prüfungsausschusses. Wiederbestellung ist zulässig. Ein vorzeitig ausgeschiedenes Mitglied ist durch Nachbestellung zu ersetzen. Der Prüfungsausschuss wählt aus dem Kreis der ihm angehörenden Professorinnen und Professoren die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und mindestens eine ständige Stellvertreterin bzw. einen ständigen Stellvertreter. Werden mehrere Stellvertreterinnen und Stellvertreter bestellt, so sind Regelungen hinsichtlich der Stellvertretung zu treffen.

 

(4) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Studien- und Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig der Fakultät über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung.

 

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, den Prüfungen beizuwohnen.

 

(6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, werden sie durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit verpflichtet.

 

(7) Bei den Entscheidungen, die Leistungsbewertungen betreffen, wirkt das studentische Mitglied des Prüfungsausschusses nicht mit.

 

(8) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder unter Einhaltung der Ladungsfrist von drei Werktagen schriftlich geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

(9) Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechts. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle der bzw. dem Vorsitzenden übertragen. Die bzw. der Vorsitzende vertritt den Prüfungsausschuss gerichtlich und außergerichtlich. An ihrer bzw. seiner Stelle kann ihre bzw. seine Stellvertreterin oder ihr bzw. sein Stellvertreter handeln. Über Widersprüche entscheidet der Prüfungsausschuss.

 

(10) Geschäftsstelle zur Durchführung von Prüfungen ist das Wirtschaftswissenschaftliche Prüfungsamt der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät. Das Prüfungsamt ist in der Erfüllung seiner Aufgaben an die Beschlüsse des Prüfungsausschusses gebunden.

 

(11) Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Mitteilungen des Prüfungsausschusses, die nicht nur einzelne Personen betreffen, werden durch Aushang des Wirtschaftswissenschaftlichen Prüfungsamtes unter Beachtung des Datenschutzes mit rechtlich verbindlicher Wirkung bekannt gemacht.

 

(12) Belastende Entscheidungen sind den betroffenen Studierenden unverzüglich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

§ 16
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des
Studienprogramms

 

(1) Aus Prüfungsleistungen können Leistungspunkte nur erworben werden, wenn

 

1.      die Zulassung zum Studienprogramm erfolgt ist,

2.      das Modul zum Studienprogramm gehört,

3.      die Prüfungsleistung die Erbringung individuell zurechenbarer, benoteter Studienleistungen unter Prüfungsbedingungen beinhaltet und

4.      keine Leistungspunkte aus dem gleichen Modul eines früheren Semesters oder aus einer dafür angerechneten Studien- oder Prüfungsleistung vorliegen.

 

(2) Prüfungsleistungen werden in der Regel von zwei Prüferinnen oder zwei Prüfern, bei mündlichen Prüfungen von einer Prüferin bzw. einem Prüfer und einer Beisitzerin bzw. einem Beisitzer, bewertet. Aus zwingenden Gründen können auf Beschluss des Prüfungsausschusses schriftliche Prüfungsleistungen auch von nur einer Prüferin bzw. einem Prüfer bewertet werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen.

 

(3) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen durch jede einzelne Prüferin bzw. jeden einzelnen Prüfer (Einzelbewertung) und die Gesamtbewertung gilt folgende Bewertungsskala:

 

Fachpunkte x

Note

 

Beschreibung

95<x<100

1,0 = sehr gut

A=excellent

eine hervorragende Leistung

90<x<95

1,3 = sehr gut minus

A-

 

85<x<90

1,7 = gut plus

B+

 

80<x<85

2,0 = gut

B=good

eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt

75<x<80

2,3 = gut minus

B-

 

70<x<75

2,7 = befriedigend plus

C+

 

65<x<70

3,0 = befriedigend

C=satisfactory

eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht

60<x<65

3,3 = befriedigend minus

C-

 

55<x<60

3,7 = ausreichend plus

D+

 

50<x<55

4,0 = ausreichend

D=sufficient

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen entspricht

x<50

5,0 = nicht ausreichend

F=fail

eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt

 

(4) Sind in einem Modul mehrere Teilleistungen als Prüfungsleistungen zu erbringen oder wird eine Modulleistung oder Teilleistung als Prüfungsleistung von mehreren Prüferinnen und/oder Prüfern bewertet, so erfolgen die Bewertungen der Prüfungsleistungen ebenso wie die Einzelbewertungen mit Fachpunkten entsprechend Abs. 3. Dabei beschreiben 100 Fachpunkte die bestmögliche Leistung, null Fachpunkte das Fehlen jeglicher Leistung. Die Gesamtbewertung des Moduls in Fachpunkten ergibt sich als gewichtetes arithmetisches Mittel der Bewertungen der Teilleistungen, wobei die in der Modulbeschreibung festgelegten Gewichte verwendet werden, bzw. als einfaches arithmetisches Mittel der Einzelbewertungen. Die Gesamtnote der Modulleistung ergibt sich aus dem Mittelwert der Fachpunkte gemäß Abs. 3. Für die Bewertung von Modulen, die aus anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und Modulbeschreibungen.

 

(5) Ergibt sich eine Bewertung durch die Mittelung mehrerer Noten, so werden alle Dezimalstellen außer der ersten ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote lautet dann bei einem Wert bis einschließlich 1,5 „sehr gut (A=excellent)“, von 1,6 bis einschließlich 2,5 „gut (B=good)“, von 2,6 bis einschließlich 3,5 „befriedigend (C=satisfactory)“, von 3,6 bis einschließlich 4,0 „ausreichend (D=sufficient)“, über 4,0 „nicht ausreichend (F=fail)“.

 

(6) Wird eine einzelne Prüfungsleistung durch mehrere Prüferinnen und/oder Prüfer bewertet, so bildet das einfache arithmetische Mittel der Einzelbewertungen die Gesamtbewertung der Prüfungsleistung.

 

(7) Wird eine Prüfungsleistung nicht abgelegt, wird sie mit der Note 5,0 „nicht ausreichend“ bzw. mit null Fachpunkten bewertet. Eine Prüfungsleistung gilt als nicht abgelegt, wenn die bzw. der Studierende aus von ihr bzw. ihm zu vertretenden Gründen einen Prüfungstermin versäumt, nach Ablauf der Rücktrittsfrist von der Modulleistung zurücktritt oder die Modulleistung nicht in den dafür festgelegten Fristen erbringt. Andernfalls muss der für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Grund dem Wirtschaftswissenschaftlichen Prüfungsamt unverzüglich, in der Regel innerhalb von zwei Wochen, schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Studentin bzw. des Studenten bzw. eines von ihr bzw. ihm zu versorgenden Kindes oder pflegebedürftigen Angehörigen kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen ein amtsärztliches Attest verlangt werden.

 

(8) Versucht die Kandidatin bzw. der Kandidat, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird diese Prüfungsleistung mit der Note 5,0 „nicht ausreichend“ beziehungsweise mit null Fachpunkten bewertet.

 

(9) Eine Kandidatin bzw. ein Kandidat, die bzw. der den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin bzw. von dem jeweiligen Prüfer oder der bzw. dem Aufsichtsführenden in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit der Note 5,0 „nicht ausreichend“ beziehungsweise mit null Fachpunkten bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Kandidatin bzw. den Kandidaten darüber hinaus von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen.

 

(10) Wer als Gesamtbewertung eines Moduls mindestens die Note „ausreichend“ erzielt hat, erhält Leistungspunkte in dem in der Studienprogrammübersicht (Anlage) ausgewiesenen Umfang. Die Leistungspunkte können im Studienprogramm nur einmal angerechnet werden.

 

(11) Für jede Studierende bzw. jeden Studierenden des Studienprogramms wird ein Leistungspunktekonto bei den Akten des Prüfungsausschusses eingerichtet. Im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten kann die Kandidatin bzw. der Kandidat formlos in den Stand ihres bzw. seines Kontos Einblick nehmen. Das Nähere regelt der Prüfungsausschuss.

 

(12) Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten wird in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Teilnahme an einer Prüfungsleistung Einsicht in ihre bzw. seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen und Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Das Nähere regelt der Prüfungsausschuss.

 

(13) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studienprogramm an anderen staatlich anerkannten Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden von Amts wegen angerechnet.

 

(14) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die nicht nach Abs. 13 angerechnet werden, können auf Antrag angerechnet werden, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und von der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend.

 

(15) Über die Anrechnung nach den Abs. 13 bis 14 entscheidet der Prüfungsausschuss. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreterinnen und Fachvertreter zu hören. Bei Feststellung der Gleichwertigkeit werden Bewertung und Leistungspunkte gemäß Abs. 3, 4 und 10 festgesetzt. Die Vorschriften dieser Studien- und Prüfungsordnung über die Wiederholbarkeit von Prüfungen gelten entsprechend.

 

(16) Auf Antrag einer Studentin sind die Mutterschutzfristen, wie sie im Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (MschG) in der jeweils gültigen Fassung festgelegt sind, zu berücksichtigen. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen. Die Mutterschutzfristen unterbrechen jede Frist nach der Studien- und Prüfungsordnung. Die Dauer des Mutterschutzes wird nicht in die Frist eingerechnet.

 

(17) Gleichfalls sind die Fristen der Elternzeit nach Maßgabe des Gesetzes über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungszeit (BErzGG) in der jeweils gültigen Fassung auf Antrag zu berücksichtigen. Studierende müssen bis spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab sie Elternzeit antreten, dem Prüfungsausschuss unter Beifügung der erforderlichen Nachweise schriftlich mitteilen, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume sie Elternzeit nehmen wollen. Der Prüfungsausschuss hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen Anspruch auf Elternzeit auslösen würden, und teilt das Ergebnis sowie gegebenenfalls die neu festgesetzten Prüfungsfristen der Studentin bzw. dem Studenten mit.

 

(18) Studierende, die wegen familiärer Verpflichtungen beurlaubt sind, können auf Antrag freiwillig Modulleistungen oder Modulteilleistungen erbringen. Auf Antrag der Studentin bzw. des Studenten ist eine Wiederholung nicht bestandener Modulleistungen oder Modulteilleistungen während des Beurlaubungszeitraumes möglich.

 

(19) Die Gesamtnote des Studienprogramms ergibt sich als gewichtetes arithmetisches Mittel der Bewertungen der Module, die nach der Studienprogrammübersicht (Anlage) in die Bewertung eingehen, wobei die Gewichtung mit den jeweiligen Leistungspunkten der Module erfolgt.

 

(20) Das Studienprogramm ist endgültig nicht bestanden, wenn für den erfolgreichen Abschluss des Studienprogramms vorgeschriebene Modulleistungen endgültig nicht bestanden sind.

 

§ 17
Inkrafttreten

 

Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fakultätsrat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät am 24.05.2006; der Akademische Senat hat hierzu Stellung genommen am 08.11.2006; der Rektor hat die Ordnung genehmigt am 08.11.2006.

 

Diese Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 8. November 2006

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor


Anlage
Studienprogrammübersicht (gemäß § 8) „Grundlagen Wirtschaftswissenschaften“ (60 Leistungspunkte)

 

Lfd. Nr.

Modultitel

Kontaktstudium (Veranstaltungsdauer in SWS)

Leistungs­punkte

Vorleistung/en

 

Modulleistung
(eventuell Modulteilleistungen)

Anteil an der Abschluss­note

Teilnahme-voraussetzungen

Empfehlung Studiensemester

I. Pflichtmodule

01

Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre

4

5

nein

mündlich oder schriftlich

5/50

nein

1.

02

Wertschöpfungs­management

4

5

nein

mündlich oder schriftlich

5/50

nein

4.

03

Internes Rechnungswesen

3

5

nein

mündlich oder schriftlich

5/50

nein

3.

11

Grundlagen der Volkswirtschaftslehre

2

5

nein

mündlich oder schriftlich

5/50

nein

3.

12

Mikroökonomik I

4

5

nein

mündlich oder schriftlich

5/50

nein

4.

14

Makroökonomik I

4

5

nein

mündlich oder schriftlich

5/50

nein

5.

16

Wirtschaftspolitik

2

5

nein

mündlich oder schriftlich

5/50

nein

6.

22

Grundlagen der Wirtschaftsinformatik

4

5

nein

mündlich oder schriftlich

5/50

nein

1.

23

Grundlagen des E-Business

4

5

nein

mündlich oder schriftlich

5/50

nein

2.

24

Betriebliche Anwendungssysteme

4

5

nein

mündlich oder schriftlich

5/50

nein

5.

48

Buchführung (FSQ)

4

5

nein

mündlich oder schriftlich

0/50

nein

2.

49

Zivilrecht

4

5

nein

mündlich oder schriftlich

0/50

nein

5.

II. Wahlbereich: Wahlmodule im Fall der Doppelung von Modulen nach § 7 Abs. 2

04

Personalwirtschaft und Organisation

4

5

nein

mündlich oder schriftlich

5/50

nein

4.

05

Bilanzierung

4

5

nein

mündlich oder schriftlich

5/50

nein

3.

06

Investition und Finanzierung

4

5

nein

mündlich oder schriftlich

5/50

nein

5.

17

Angewandte Ökonomik

2

5

nein

mündlich oder schriftlich

5/50

nein

6.

43

Statistik I

4

5

nein

mündlich oder schriftlich

5/50

nein

1.