MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
16. Jahrgang, Nr. 7 vom 28. November 2006, S. 7
Studien- und Prüfungsordnung für das
Bachelor-Studienprogramm
Grundlagen
Wirtschaftswissenschaften (Fundamental Economics and Management)
(60 Leistungspunkte)
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 24.05.2006
Gemäß §§ 13 Abs. 1
in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des
Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.03.2006 (GVBl. LSA S. 102), in
Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen
für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg folgende Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm
„Grundlagen
der Wirtschaftswissenschaften (Fundamental Economics and Management)“ beschlossen.
§
2 Ziele des Studienprogramms
§
7 Kombination von Studienprogrammen
§
8 Aufbau des Studienprogramms
§
10 Arten von Lehrveranstaltungen
§
12 Formen von Modulleistungen, Modulteilleistungen und Modulvorleistungen
§
13 Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung
§
14 Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer
§
16 Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms
(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt Ziele, Inhalte und Aufbau
des Bachelor-Studienprogramms „Grundlagen Wirtschaftswissenschaften
(Fundamental Economics and Management)“ (60 Leistungspunkte). Die
deutschsprachige Bezeichnung des Studienprogramms ist „Grundlagen
Wirtschaftswissenschaften“, die englische Übersetzung der Bezeichnung ist
„Fundamental Economics and Management“.
(2) Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab
Wintersemester 2006/2007 das Studium aufnehmen.
§ 2
Ziele des Studienprogramms
(1) Das
Bachelor-Studienprogramm „Grundlagen Wirtschaftswissenschaften“ (60 LP) wird
als ergänzendes Studienprogramm in Kombination mit einem Studienprogramm im
Umfang von 120 LP studiert, das kein wirtschaftswissenschaftliches Studienprogramm
sein darf. Im Studienprogramm „Grundlagen Wirtschaftswissenschaften“ werden die
Grundlagen der wirtschaftswissenschaftlichen Fächer Betriebswirtschaftslehre,
Volkswirtschaftslehre und Wirtschaftsinformatik vermittelt. Die Ausbildung
zielt auf den Erwerb allgemeiner wirtschaftswissenschaftlicher Fähigkeiten ab.
Es wird ein Grundverständnis für ökonomische Prozesse, wirtschaftliche
Institutionen, Managementaufgaben und die Informationsversorgung und
-verarbeitung in Unternehmen und Organisationen erworben. Das Studienprogramm
„Grundlagen Wirtschaftswissenschaften“ ergänzt die in der gewählten
Hauptfachrichtung erworbenen Fähigkeiten um eine komprimierte
wirtschaftswissenschaftliche Grundausbildung. Berufsfelder erschließen sich
wesentlich durch die Hauptfachrichtung. Absolventinnen und Absolventen mit dem
Studienprogramm „Grundlagen Wirtschaftswissenschaften“ können zum Beispiel
Aufgaben in den Bereichen Pressearbeit, Kommunikation, Werbung, Produkt-,
Projekt- und Personalmanagement, aber auch im administrativen Bereich von
Unternehmen und Einrichtungen übernehmen. Die Absolventinnen und Absolventen
sollen befähigt werden, verfügbare Methoden auf Probleme der
wirtschaftswissenschaftlichen Praxis erfolgreich anzuwenden und ihren Einsatz
kritisch zu beurteilen. Der Bachelor-Abschluss mit der Kombination des als
Hauptfachrichtung gewählten Studienprogramms von 120 Leistungspunkten und des
Studienprogramms „Grundlagen Wirtschaftswissenschaften“ bildet die Grundlage
für eine qualifizierte berufliche Tätigkeit ebenso wie für die
Weiterqualifikation in einem vertiefenden Master-Studium, typischerweise in der
Hauptfachrichtung.
(2) Um diese Ziele zu erreichen, bedarf es im Verlaufe des Studiums auch
des Erlernens und/oder Trainierens von
·
Lernfähigkeit,
·
Argumentation und Kommunikation,
·
Planen, Organisieren und Leiten,
·
problemorientiertem Denken,
·
Arbeit im Team,
·
Modell- und Systemanalyse.
(3) Zum Erreichen der Ziele ist ein hohes Maß an Eigeninitiative der
Studierenden erforderlich. Studieren bedeutet auch und insbesondere
Selbststudium und das Studieren in Arbeitsgruppen. Die wissenschaftliche
Literatur ist dabei eine unentbehrliche Hilfe.
(4) Für den
beruflichen Erfolg nach einem Studium mit Anteilen aus den
Wirtschaftswissenschaften sind die Beherrschung der englischen Sprache und
möglichst wenigstens einer weiteren lebenden Fremdsprache in Wort und Schrift
sowie Kenntnisse in Rhetorik und Präsentationstechniken besonders förderlich. Die Entwicklung der
Fremdsprachenkenntnisse erfordert eigene Aktivitäten der Studierenden. Zur
Stärkung der Sprachkompetenz kann gemäß § 12 Abs. 3 ein Teil des Lehrangebots
in englischer Sprache angeboten und geprüft werden.
§ 3
Studium im Ausland
Den Studierenden
wird empfohlen, ein Semester an einer ausländischen Hochschule zu studieren.
Die Juristische und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg unterhält mit mehreren Hochschulen
im Ausland Partnerschaften, die einen Austausch von Studierenden einschließen.
Einzelheiten darüber werden bekannt gegeben. Studierende können
Auslandsaufenthalte auch in eigener Initiative organisieren und gestalten. Die
Juristische und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät ernennt Beauftragte, die
die Studierenden über ein geplantes Auslandsstudium beraten und die mit den
Partneruniversitäten den Austausch organisatorisch begleiten. An einer
ausländischen Universität erbrachte Studienleistungen können gemäß § 16 Abs. 14
und 15 anerkannt werden. Vor Aufnahme des Auslandsstudiums soll eine Absprache mit
dem Wirtschaftswissenschaftlichen Prüfungsamt und den zuständigen Prüferinnen
und Prüfern hinsichtlich der Anerkennung bestimmter im Ausland zu erbringender
Leistungen erfolgen. Ein Learning-Agreement im Sinne des ECTS soll
abgeschlossen werden.
§ 4
Studienberatung
(1) Eine allgemeine
Studienberatung bietet das Referat für Studentische Angelegenheiten in der
Zentralen Universitätsverwaltung an.
(2) Eine
fachbezogene und studienbegleitende Studienberatung wird von der Juristischen
und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg durchgeführt. Sie unterstützt die Studierenden insbesondere in
Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken und der Wahl von Wahlmodulen. Dazu sollen gesonderte
Orientierungsveranstaltungen angeboten werden. Auf Einzelnachfrage stehen für
die fachbezogene und studienbegleitende Beratung die von der Fakultät
beauftragten Personen sowie im Rahmen des Möglichen auch alle Lehrenden der
Fakultät in ihren Sprechstunden zur Verfügung.
(3) In
Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere
durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Wirtschaftswissenschaftlichen
Prüfungsamtes der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät
statt.
(4) Das Wirtschaftswissenschaftliche
Prüfungsamt orientiert sich zum Ende des ersten Studienjahres über den
bisherigen Studienverlauf der Studierenden, informiert die Studierenden und
fordert zur Studienberatung auf, wenn dies erforderlich erscheint. Das Nähere
regelt der Prüfungsausschuss.
§ 5
Zulassung zum Studium
(1) Zum Studium kann
zugelassen werden, wer die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife oder
eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung nachweist. Übersteigt die Zahl der Bewerbungen
die Zahl der verfügbaren Studienplätze, so erfolgt die Vergabe der zur
Verfügung stehenden Studienplätze nach der Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai
2005 in der jeweils gültigen Fassung. 60 % der zur Verfügung stehenden
Studienplätze werden entsprechend der Auswahlordnung für das Studienprogramm
vergeben. Dabei werden neben der Note der allgemeinen Hochschulreife zusätzlich
die Leistungen in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch bewertet. In
besonderen Fällen können zusätzlich weitere Vorkenntnisse berücksichtigt
werden. Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss.
(2) Nach Abzug der
Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der HVVO stehen als Vorabquote für die
Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerberinnen
und Bewerbern, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, bis zu 10 % der Studienplätze zur Verfügung.
(3) Auch bei
Vorliegen der übrigen Zulassungsvoraussetzungen wird zum Studium nicht
zugelassen, wer eine Bachelor-Prüfung, eine Diplom-Vorprüfung, eine
Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung in einem
wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer Hochschule endgültig nicht
bestanden hat.
(4) Studierende
eines universitären wirtschaftswissenschaftlichen Studiengangs können zum
Studium in einem höheren Fachsemester zugelassen werden. Über die Einstufung
entscheidet der Prüfungsausschuss auf der Grundlage der vorgelegten
Leistungsnachweise.
(5) Die Erfüllung
der Zulassungskriterien begründet keinen Rechtsanspruch auf einen Studienplatz.
§ 6
Studienbeginn
Das Studium beginnt
im Wintersemester.
§ 7
Kombination von Studienprogrammen
(1) Das Studienprogramm stellt ein
ergänzendes Studienprogramm dar, das zusätzlich zu einem
Bachelor-Studienprogramm im Umfang von 120 Leistungspunkten (Hauptfachrichtung)
studiert werden kann. Das Studienprogramm soll in einem sinnvollen Zusammenhang
zu dem Studium in der Hauptfachrichtung stehen. Die Kombination mit einem
wirtschaftswissenschaftlichen Studienprogramm im Umfang von 120 Leistungspunkten
ist nicht möglich.
(2) Sieht das
Studienprogramm der Hauptfachrichtung Module vor, die inhaltlich mit Modulen
des Studienprogramms „Grundlagen Wirtschaftswissenschaften“ übereinstimmen, so
sind in Absprache mit dem Prüfungsamt an Stelle dieser Module im Umfang der
Leistungspunkte dieser Module zusätzliche Wahlmodule zu absolvieren. Das Nähere
regelt der Prüfungsausschuss.
§ 8
Aufbau des Studienprogramms
(1) Die
Regelstudienzeit für das Studienprogramm beträgt sechs Semester.
(2) Das Studienprogramm
besteht aus Pflichtmodulen, die insgesamt 60 Leistungspunkte ergeben. In Fällen
des § 7 Abs. 2 sind aus dem Wahlbereich (Anlage,
Studienprogrammübersicht) Module im Umfang der zu ersetzenden Pflichtmodule zu
wählen. Der zeitliche Aufwand des Studienprogramms (Workload) beträgt damit
insgesamt 1.800 Stunden.
(3) Der Aufbau des
Studienprogramms ergibt sich aus der Studienprogrammübersicht (Anlage)
zu dieser Ordnung.
(4) In Abhängigkeit vom
verfügbaren Lehrangebot können die für den Wahlbereich aufgeführten Module vom
Prüfungsausschuss um Angebote weiterer Veranstaltungen ergänzt und erweitert
werden. Ausdrücklich ist es dabei möglich, die Lehrangebote von Gastdozentinnen
und Gastdozenten einzusetzen. Ebenso können vom Prüfungsausschuss Module aus
dem Wahlangebot entfernt werden. Das Angebot an Modulen und die allgemeinen
Modulbeschreibungen sind in der Regel bis spätestens drei Wochen vor dem Beginn
der Vorlesungszeit eines Semesters im elektronischen Prüfungs- und
Studienverwaltungssystem bekannt zu machen.
§ 9
Praktikum
Ein Praktikum in
Wirtschaft und Verwaltung ist im Hinblick auf den Berufseinstieg nach dem
Studium wünschenswert, ist aber nicht Bestandteil des Studienprogramms. Die Ableistung
von Praktika soll durch den Prüfungsausschuss durch geeignete Vorkehrungen
gefördert werden.
§ 10
Arten von Lehrveranstaltungen
1.
Vorlesungen:
bieten zusammenhängende Darstellungen größerer Stoffgebiete und vermitteln
Kenntnisse und Methoden auf wissenschaftlicher Grundlage;
2.
Übungen: dienen
der Verfestigung von in Vorlesungen gelernten Fertigkeiten unter Anleitung von
Dozentinnen und Dozenten;
3.
Seminare:
dienen der gezielten Behandlung fachwissenschaftlicher Fragestellungen und
führen in bestimmte Lehrstoffe ein;
4.
Kolloquien:
dienen der Präsentation aktueller, grundlagen- wie anwendungsorientierter
Forschungsprobleme;
5.
Repetitorien: dienen
der Wiederholung des in anderen Veranstaltungen bereits vermittelten Stoffes;
6.
Planspiele:
dienen der Simulation von Entscheidungsproblemen und dem Training der
Entscheidungsfindung bei bestimmten Zielvorgaben und Rahmenbedingungen;
7.
Fallstudien:
dienen der Analyse, Lösung und Diskussion konkreter, der Realität entnommener
Probleme und Aufgabenstellungen;
8.
Projektgruppen
und -seminare: dienen der Erarbeitung eigener Ergebnisse einzeln oder im Team;
9.
Tutorien:
dienen der Vertiefung des in Vorlesungen gelernten Stoffes in kleinen
Arbeitsgruppen unter Anleitung der zuständigen Hochschullehrerin bzw. des
zuständigen Hochschullehrers anhand von Aufgaben und Fällen;
10.
Exkursionen: dienen dem Studium in der Praxis realisierter Ansätze und
Lösungen vor Ort.
(2) Sofern dies
sachlich und didaktisch zweckmäßig ist, können einzelne Vermittlungsformen
gemäß Abs. 1 innerhalb einer Lehrveranstaltung miteinander kombiniert werden.
§ 11
Abschlussbezeichnung
Das Studienprogramm,
in dem die Bachelor-Arbeit verfasst wird, bestimmt die Abschlussbezeichnung.
§ 12
Formen von Modulleistungen, Modulteilleistungen und Modulvorleistungen
(1) In der
Studienprogrammübersicht (Anlage) in Verbindung mit den allgemeinen
Modulbeschreibungen des Studienprogramms sind die Modulvorleistungen, die
Teilnahmevoraussetzungen sowie die jeweiligen Formen der Modulleistungen bzw.
der Modulteilleistungen festgelegt.
(2) Formen von
Modulleistungen, Modulteilleistungen und Modulvorleistungen sind:
1.
Klausur: eine
schriftliche Prüfung von in der Regel 60 Minuten bis höchstens 120 Minuten
Dauer. Klausuren können ganz oder in Teilen im Multiple-Choice-Verfahren
durchgeführt werden;
2.
Mündliche
Prüfung: sie dauert in der Regel 15 bis 30 Minuten;
3.
Referat: ein
wissenschaftlicher Vortrag;
4.
Hausarbeit:
eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit;
5.
Projektbericht:
eine Beschreibung eines Projektes;
6.
Gruppenarbeiten:
sie dienen dazu, in Kleingruppen Lösungen zu theoretischen und praktischen
Fragestellungen zu erarbeiten und zu diskutieren. Die Bewertung wird von der
bzw. dem für die Durchführung der jeweiligen Lehrveranstaltung fachlich
Verantwortlichen vorgenommen. Bei Gemeinschaftsarbeiten müssen die
individuellen Leistungen deutlich abgrenzbar und bewertbar sein;
7.
Stundenprotokoll:
eine inhaltliche Zusammenfassung einer Lehreinheit;
8.
Thesenpapier:
eine stundenvorbereitende schriftliche Arbeit;
9.
Diskussionsleitung;
10. Sitzungsmoderation;
11. Sitzungsprotokolle;
12. Regelmäßige Bearbeitung von Übungsaufgaben;
13. Kurztest.
(3) Prüfungsleistungen können mit Zustimmung
des Prüfungsausschusses und der Prüferin bzw. des Prüfers in englischer Sprache
abgelegt werden. Bei englischsprachigen Modulen erfolgen die Prüfungsleistungen
in der Regel in englischer Sprache.
(4) Macht eine
Studentin bzw. ein Student durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie
bzw. er wegen länger andauernder oder ständiger physischer oder psychischer
Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der
vorgesehenen Form zu erbringen, gestattet der Prüfungsausschuss der Studentin
bzw. dem Studenten, gleichwertige Leistungen in anderer Form zu erbringen. Der
Prüfungsausschuss kann hierzu die Vorlage eines amtsärztlichen Attests fordern.
(5) Lautet die Gesamtbewertung
einer Modulleistung gemäß § 16 Abs. 3 bis 9 „nicht ausreichend“ bzw. wird eine
Modulteilleistung mit weniger als 50 Fachpunkten bewertet, so kann die
Modulleistung bzw. die Modulteilleistung innerhalb eines Studienjahres einmal
wiederholt werden, mit Ausnahme der in § 16 Abs. 9 Satz 2 geregelten Fälle des
Ausschlusses wegen der schwerwiegenden Störung einer Prüfung. Lautet auch die
Gesamtbewertung der wiederholten Modulleistung „nicht ausreichend“ bzw. wird
eine wiederholte Modulteilleistung mit weniger als 50 Fachpunkten bewertet, so
kann auf begründeten Antrag vom Prüfungsausschuss für insgesamt höchstens drei
Module jeweils eine zweite Wiederholung innerhalb des auf die erste
Wiederholung folgenden Studienjahres zugelassen werden.
§ 13
Anmeldung zum Modul und zur Modulleistung
Die Anmeldung
erfolgt im Wirtschaftswissenschaftlichen Prüfungsamt über das elektronische
Prüfungs- und Studienverwaltungssystem. Die Modalitäten der Anmeldung werden
über das elektronische Online Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt
gegeben. Das Nähere regelt der Prüfungsausschuss. Die Prüfungstermine sind in
der Regel spätestens drei Wochen nach Beginn der Lehrveranstaltungen im
elektronischen Prüfungs- und Studienverwaltungssystem anzukündigen.
§ 14
Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer
(1) Der
Prüfungsausschuss ernennt die Prüferinnen und Prüfer sowie Beisitzerinnen und
Beisitzer. Er kann die Ernennung der bzw. dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses übertragen.
(2) Zur Prüferin bzw. zum Prüfer können nur
folgende Personen ernannt werden:
1.
Hauptamtlich an
der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät tätige
Professorinnen und Professoren;
2.
Privatdozentinnen
und Privatdozenten sowie außerplanmäßige Professorinnen und Professoren der
Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät;
3.
Honorarprofessorinnen
und Honorarprofessoren, Honorardozentinnen und Honorardozenten,
Gastprofessorinnen und Gastprofessoren sowie Gastdozentinnen und Gastdozenten
der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, sofern sie eine
den hauptamtlich tätigen Professorinnen und Professoren vergleichbare
Qualifikation besitzen und in vorausgehenden Studienabschnitten eine
einschlägige Lehrtätigkeit an der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen
Fakultät ausgeübt haben;
4.
Lehrbeauftragte,
wenn sie in vergangenen Studienabschnitten in dem Studienprogramm eine
einschlägige Lehrtätigkeit ausgeübt haben.
Soweit
Modulleistungen aus anderen Fakultäten als der Juristischen und Wirtschaftwissenschaftlichen
Fakultät geprüft werden, können auch aus diesen Fakultäten die unter Nr. 1 bis
4 genannten Personen zu Prüferinnen und Prüfern ernannt werden.
(3) Für die
Ernennung der unter Abs. 2 Ziffer 2 bis 4 genannten Personen bedarf der
Beschluss des Prüfungsausschusses der Zustimmung des Fakultätsrates.
(4) Zur Beisitzerin bzw. zum Beisitzer darf
nur bestellt werden, wer eine Bachelor-Prüfung oder eine vergleichbare Prüfung
abgelegt hat.
(5) Die bzw. der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass die Namen der Prüferinnen
und Prüfer rechtzeitig mindestens zwei Monate vor der Prüfung durch Aushang
bekannt gegeben werden. Aus wichtigem Grund können nachträglich andere
Prüferinnen und Prüfer benannt werden. Erfolgt die Bekanntgabe mit einer Frist
von weniger als zwei Wochen, kann sich die Kandidatin bzw. der Kandidat
hinsichtlich der betreffenden Prüfung ohne Versäumnis von Fristen im Falle von
schriftlichen Prüfungen auf den nächstfolgenden Prüfungstermin zurückstellen
lassen und bei mündlichen Prüfungen in Abstimmung mit der jeweiligen Prüferin
bzw. mit dem jeweiligen Prüfer einen Termin innerhalb der nächsten acht Wochen
wählen.
(6) Die Prüferinnen
und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, werden sie durch die
Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit
verpflichtet.
§ 15
Prüfungsausschuss
(1) Zur
ordnungsgemäßen Durchführung des Studienprogramms und für die durch diese
Ordnung zugewiesenen Aufgaben bildet die Juristische und
Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät einen Prüfungsausschuss. Einem
Prüfungsausschuss kann die Zuständigkeit für mehrere Studiengänge zugewiesen
werden.
(2) Der
Prüfungsausschuss besteht gemäß §§ 60 und 61 HSG LSA aus
·
drei
Mitgliedern der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
·
einer bzw.
einem Studierenden eines wirtschaftswissenschaftlichen Studiengangs,
·
einem Mitglied
der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Die Leiterin bzw.
der Leiter des für den Studiengang zuständigen Prüfungsamtes gehört dem
Prüfungsausschuss mit beratender Stimme an. Sie bzw. er kann sich vertreten
lassen.
(3) Der Fakultätsrat
bestellt auf Vorschlag seiner Mitgliedergruppen die Mitglieder des
Prüfungsausschusses. Wiederbestellung ist zulässig. Ein vorzeitig
ausgeschiedenes Mitglied ist durch Nachbestellung zu ersetzen. Der
Prüfungsausschuss wählt aus dem Kreis der ihm angehörenden Professorinnen und
Professoren die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und mindestens eine ständige
Stellvertreterin bzw. einen ständigen Stellvertreter. Werden mehrere
Stellvertreterinnen und Stellvertreter bestellt, so sind Regelungen
hinsichtlich der Stellvertretung zu treffen.
(4) Der
Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Studien- und
Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig der Fakultät über
die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform
der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung.
(5) Die Mitglieder
des Prüfungsausschusses haben das Recht, den Prüfungen beizuwohnen.
(6) Die Sitzungen
des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des
Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im
öffentlichen Dienst stehen, werden sie durch die Vorsitzende bzw. den
Vorsitzenden zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(7) Bei den
Entscheidungen, die Leistungsbewertungen betreffen, wirkt das studentische
Mitglied des Prüfungsausschusses nicht mit.
(8) Der Prüfungsausschuss
ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder unter Einhaltung der Ladungsfrist
von drei Werktagen schriftlich geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder
anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden den
Ausschlag.
(9) Der
Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des
Verwaltungsprozessrechts. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner
Aufgaben für alle Regelfälle der bzw. dem Vorsitzenden übertragen. Die bzw. der
Vorsitzende vertritt den Prüfungsausschuss gerichtlich und außergerichtlich. An
ihrer bzw. seiner Stelle kann ihre bzw. seine Stellvertreterin oder ihr bzw.
sein Stellvertreter handeln. Über Widersprüche entscheidet der
Prüfungsausschuss.
(10) Geschäftsstelle zur Durchführung von Prüfungen ist das
Wirtschaftswissenschaftliche Prüfungsamt der Juristischen und
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät. Das Prüfungsamt ist in der Erfüllung
seiner Aufgaben an die Beschlüsse des Prüfungsausschusses gebunden.
(11) Anordnungen,
Festsetzungen von Terminen und andere Mitteilungen des Prüfungsausschusses, die
nicht nur einzelne Personen betreffen, werden durch Aushang des
Wirtschaftswissenschaftlichen Prüfungsamtes unter Beachtung des Datenschutzes
mit rechtlich verbindlicher Wirkung bekannt gemacht.
(12) Belastende
Entscheidungen sind den betroffenen Studierenden unverzüglich mitzuteilen, zu
begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 16
Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms
(1) Aus Prüfungsleistungen können Leistungspunkte nur erworben werden,
wenn
1.
die Zulassung
zum Studienprogramm erfolgt ist,
2.
das Modul zum
Studienprogramm gehört,
3.
die Prüfungsleistung
die Erbringung individuell zurechenbarer, benoteter Studienleistungen unter
Prüfungsbedingungen beinhaltet und
4.
keine
Leistungspunkte aus dem gleichen Modul eines früheren Semesters oder aus einer
dafür angerechneten Studien- oder Prüfungsleistung vorliegen.
(2)
Prüfungsleistungen werden in der Regel von zwei Prüferinnen oder zwei Prüfern,
bei mündlichen Prüfungen von einer Prüferin bzw. einem Prüfer und einer
Beisitzerin bzw. einem Beisitzer, bewertet. Aus zwingenden Gründen können auf
Beschluss des Prüfungsausschusses schriftliche Prüfungsleistungen auch von nur
einer Prüferin bzw. einem Prüfer bewertet werden; die Gründe sind aktenkundig
zu machen.
(3) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen
durch jede einzelne Prüferin bzw. jeden einzelnen Prüfer (Einzelbewertung) und
die Gesamtbewertung gilt folgende Bewertungsskala:
Fachpunkte x |
Note |
|
Beschreibung |
95<x<100 |
1,0 = sehr gut |
A=excellent |
eine hervorragende Leistung |
90<x<95 |
1,3 = sehr gut minus |
A- |
|
85<x<90 |
1,7 = gut plus |
B+ |
|
80<x<85 |
2,0 = gut |
B=good |
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt |
75<x<80 |
2,3 = gut minus |
B- |
|
70<x<75 |
2,7 = befriedigend plus |
C+ |
|
65<x<70 |
3,0 = befriedigend |
C=satisfactory |
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht |
60<x<65 |
3,3 = befriedigend minus |
C- |
|
55<x<60 |
3,7 = ausreichend plus |
D+ |
|
50<x<55 |
4,0 = ausreichend |
D=sufficient |
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen entspricht |
x<50 |
5,0 = nicht ausreichend |
F=fail |
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt |
(4) Sind
in einem Modul mehrere Teilleistungen als Prüfungsleistungen zu erbringen oder
wird eine Modulleistung oder Teilleistung als Prüfungsleistung von mehreren
Prüferinnen und/oder Prüfern bewertet, so erfolgen die Bewertungen der
Prüfungsleistungen ebenso wie die Einzelbewertungen mit Fachpunkten
entsprechend Abs. 3. Dabei beschreiben 100 Fachpunkte die bestmögliche
Leistung, null Fachpunkte das Fehlen jeglicher Leistung. Die Gesamtbewertung
des Moduls in Fachpunkten ergibt sich als gewichtetes arithmetisches Mittel der
Bewertungen der Teilleistungen, wobei die in der Modulbeschreibung festgelegten
Gewichte verwendet werden, bzw. als einfaches arithmetisches Mittel der
Einzelbewertungen. Die Gesamtnote der Modulleistung ergibt sich aus dem
Mittelwert der Fachpunkte gemäß Abs. 3. Für die Bewertung von Modulen, die aus anderen Studienprogrammen
übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen
der jeweiligen Studienprogramme und Modulbeschreibungen.
(5) Ergibt sich eine Bewertung durch die
Mittelung mehrerer Noten, so werden alle Dezimalstellen außer der ersten ohne
Rundung gestrichen. Die Gesamtnote lautet dann bei einem Wert bis
einschließlich 1,5 „sehr gut (A=excellent)“, von 1,6 bis einschließlich 2,5
„gut (B=good)“, von 2,6 bis einschließlich 3,5 „befriedigend (C=satisfactory)“,
von 3,6 bis einschließlich 4,0 „ausreichend (D=sufficient)“, über 4,0 „nicht
ausreichend (F=fail)“.
(6) Wird eine
einzelne Prüfungsleistung durch mehrere Prüferinnen und/oder Prüfer bewertet,
so bildet das einfache arithmetische Mittel der Einzelbewertungen die
Gesamtbewertung der Prüfungsleistung.
(7) Wird eine
Prüfungsleistung nicht abgelegt, wird sie mit der Note 5,0 „nicht ausreichend“
bzw. mit null Fachpunkten bewertet. Eine Prüfungsleistung gilt als nicht
abgelegt, wenn die bzw. der Studierende aus von ihr bzw. ihm zu vertretenden
Gründen einen Prüfungstermin versäumt, nach Ablauf der Rücktrittsfrist von der
Modulleistung zurücktritt oder die Modulleistung nicht in den dafür
festgelegten Fristen erbringt. Andernfalls muss der für den Rücktritt oder das
Versäumnis geltend gemachte Grund dem Wirtschaftswissenschaftlichen Prüfungsamt
unverzüglich, in der Regel innerhalb von zwei Wochen, schriftlich angezeigt und
glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Studentin bzw. des Studenten bzw.
eines von ihr bzw. ihm zu versorgenden Kindes oder pflegebedürftigen
Angehörigen kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen
ein amtsärztliches Attest verlangt werden.
(8) Versucht die
Kandidatin bzw. der Kandidat, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch
Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird
diese Prüfungsleistung mit der Note 5,0 „nicht ausreichend“ beziehungsweise mit
null Fachpunkten bewertet.
(9) Eine Kandidatin bzw. ein Kandidat, die
bzw. der den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört, kann von der
jeweiligen Prüferin bzw. von dem jeweiligen Prüfer oder der bzw. dem
Aufsichtsführenden in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der
Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende
Prüfungsleistung als mit der Note 5,0 „nicht ausreichend“ beziehungsweise mit
null Fachpunkten bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss
die Kandidatin bzw. den Kandidaten darüber hinaus von der Erbringung weiterer
Prüfungsleistungen ausschließen. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig
zu machen.
(10)
Wer als Gesamtbewertung eines Moduls mindestens die Note „ausreichend“ erzielt
hat, erhält Leistungspunkte in dem in der Studienprogrammübersicht (Anlage) ausgewiesenen Umfang. Die Leistungspunkte können im
Studienprogramm nur einmal angerechnet werden.
(11) Für jede Studierende bzw. jeden
Studierenden des Studienprogramms wird ein Leistungspunktekonto bei den Akten
des Prüfungsausschusses eingerichtet. Im Rahmen der organisatorischen
Möglichkeiten kann die Kandidatin bzw. der Kandidat formlos in den Stand ihres
bzw. seines Kontos Einblick nehmen. Das Nähere regelt der Prüfungsausschuss.
(12) Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten wird
in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Teilnahme an einer
Prüfungsleistung Einsicht in ihre bzw. seine schriftlichen Prüfungsarbeiten,
die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen und Prüfer und in die
Prüfungsprotokolle gewährt. Das Nähere regelt der Prüfungsausschuss.
(13) Studienzeiten, Studienleistungen und
Prüfungsleistungen in demselben Studienprogramm an anderen staatlich
anerkannten Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich
des Grundgesetzes werden von Amts wegen angerechnet.
(14) Studienzeiten, Studienleistungen und
Prüfungsleistungen, die nicht nach Abs. 13 angerechnet werden, können auf
Antrag angerechnet werden, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Für
die Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studienleistungen und
Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der
Kultusministerkonferenz und von der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten
Äquivalenzvereinbarungen maßgebend.
(15) Über die Anrechnung nach den Abs. 13 bis
14 entscheidet der Prüfungsausschuss. Vor Feststellungen über die
Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreterinnen und Fachvertreter zu hören.
Bei Feststellung der Gleichwertigkeit werden Bewertung und Leistungspunkte
gemäß Abs. 3, 4 und 10 festgesetzt. Die Vorschriften dieser Studien- und
Prüfungsordnung über die Wiederholbarkeit von Prüfungen gelten entsprechend.
(16) Auf Antrag
einer Studentin sind die Mutterschutzfristen, wie sie im Gesetz zum Schutz der
erwerbstätigen Mutter (MschG) in der jeweils gültigen Fassung festgelegt sind,
zu berücksichtigen. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen.
Die Mutterschutzfristen unterbrechen jede Frist nach der Studien- und Prüfungsordnung.
Die Dauer des Mutterschutzes wird nicht in die Frist eingerechnet.
(17) Gleichfalls
sind die Fristen der Elternzeit nach Maßgabe des Gesetzes über die Gewährung
von Erziehungsgeld und Erziehungszeit (BErzGG) in der jeweils gültigen Fassung
auf Antrag zu berücksichtigen. Studierende müssen bis spätestens vier Wochen
vor dem Zeitpunkt, von dem ab sie Elternzeit antreten, dem Prüfungsausschuss
unter Beifügung der erforderlichen Nachweise schriftlich mitteilen, für welchen
Zeitraum oder für welche Zeiträume sie Elternzeit nehmen wollen. Der
Prüfungsausschuss hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen,
die bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen Anspruch auf Elternzeit
auslösen würden, und teilt das Ergebnis sowie gegebenenfalls die neu
festgesetzten Prüfungsfristen der Studentin bzw. dem Studenten mit.
(18) Studierende,
die wegen familiärer Verpflichtungen beurlaubt sind, können auf Antrag
freiwillig Modulleistungen oder Modulteilleistungen erbringen. Auf Antrag der
Studentin bzw. des Studenten ist eine Wiederholung nicht bestandener
Modulleistungen oder Modulteilleistungen während des Beurlaubungszeitraumes
möglich.
(19) Die Gesamtnote
des Studienprogramms ergibt sich als gewichtetes arithmetisches Mittel der
Bewertungen der Module, die nach der Studienprogrammübersicht (Anlage)
in die Bewertung eingehen, wobei die Gewichtung mit den jeweiligen
Leistungspunkten der Module erfolgt.
(20) Das
Studienprogramm ist endgültig nicht bestanden, wenn für den erfolgreichen
Abschluss des Studienprogramms vorgeschriebene Modulleistungen endgültig nicht
bestanden sind.
§ 17
Inkrafttreten
Diese Ordnung wurde
beschlossen vom Fakultätsrat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät am
24.05.2006; der Akademische Senat hat hierzu Stellung genommen am 08.11.2006;
der Rektor hat die Ordnung genehmigt am 08.11.2006.
Diese
Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer
Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in
Kraft.
Halle (Saale), 8.
November 2006
Prof. Dr. Wulf
Diepenbrock
Rektor
Anlage
Studienprogrammübersicht (gemäß § 8) „Grundlagen Wirtschaftswissenschaften“ (60
Leistungspunkte)
Lfd. Nr. |
Modultitel |
Kontaktstudium (Veranstaltungsdauer in SWS) |
Leistungspunkte |
Vorleistung/en |
Modulleistung |
Anteil an der Abschlussnote |
Teilnahme-voraussetzungen |
Empfehlung Studiensemester |
I. Pflichtmodule |
||||||||
01 |
Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre |
4 |
5 |
nein |
mündlich oder schriftlich |
5/50 |
nein |
1. |
02 |
Wertschöpfungsmanagement |
4 |
5 |
nein |
mündlich oder schriftlich |
5/50 |
nein |
4. |
03 |
Internes
Rechnungswesen |
3 |
5 |
nein |
mündlich oder schriftlich |
5/50 |
nein |
3. |
11 |
Grundlagen der
Volkswirtschaftslehre |
2 |
5 |
nein |
mündlich oder schriftlich |
5/50 |
nein |
3. |
12 |
Mikroökonomik I |
4 |
5 |
nein |
mündlich oder schriftlich |
5/50 |
nein |
4. |
14 |
Makroökonomik I |
4 |
5 |
nein |
mündlich oder schriftlich |
5/50 |
nein |
5. |
16 |
Wirtschaftspolitik |
2 |
5 |
nein |
mündlich oder schriftlich |
5/50 |
nein |
6. |
22 |
Grundlagen der
Wirtschaftsinformatik |
4 |
5 |
nein |
mündlich oder schriftlich |
5/50 |
nein |
1. |
23 |
Grundlagen des
E-Business |
4 |
5 |
nein |
mündlich oder schriftlich |
5/50 |
nein |
2. |
24 |
Betriebliche
Anwendungssysteme |
4 |
5 |
nein |
mündlich oder schriftlich |
5/50 |
nein |
5. |
48 |
Buchführung (FSQ) |
4 |
5 |
nein |
mündlich oder schriftlich |
0/50 |
nein |
2. |
49 |
Zivilrecht |
4 |
5 |
nein |
mündlich oder schriftlich |
0/50 |
nein |
5. |
II. Wahlbereich: Wahlmodule im Fall der Doppelung von Modulen nach § 7 Abs. 2 |
||||||||
04 |
Personalwirtschaft
und Organisation |
4 |
5 |
nein |
mündlich oder schriftlich |
5/50 |
nein |
4. |
05 |
Bilanzierung |
4 |
5 |
nein |
mündlich oder schriftlich |
5/50 |
nein |
3. |
06 |
Investition und
Finanzierung |
4 |
5 |
nein |
mündlich oder schriftlich |
5/50 |
nein |
5. |
17 |
Angewandte Ökonomik |
2 |
5 |
nein |
mündlich oder schriftlich |
5/50 |
nein |
6. |
43 |
Statistik I |
4 |
5 |
nein |
mündlich oder schriftlich |
5/50 |
nein |
1. |