Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
16. Jahrgang, Nr. 7 vom 28. November 2006, S. 3


Rektorat


Geschäftsordnung des Rektorats der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 05.09.2006

 

Das Rektorat der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat sich gemäß § 68 Abs. 1 Satz 4 HSG LSA die nachfolgende Geschäftsordnung gegeben.

 

§ 1
Leitung

 

(1) Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg wird kollegial durch das Rektorat geleitet.

 

(2) Dem Rektorat gehören an:

 

1.      der Rektor als Vorsitzender,

2.      3 Prorektoren mit folgenden Amtsbezeichnungen:

3.      der Kanzler.

 

(3) Der Rektor der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vertritt die Hochschule, soweit das HSG LSA und diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen.

 

(4) Die Aufgabenverteilung der Leitung der Dienststelle erfolgt durch Geschäftsverteilungsplan, soweit diese Ordnung keine andere Festlegung trifft.

 

(5) Die Leiterin der Gremiengeschäftsstelle nimmt an den Sitzungen des Rektorats teil und ist für die Protokollführung verantwortlich.

 

§ 2
Vertretung

 

(1) Ist der Rektor an der Wahrnehmung seiner Aufgaben für einen erheblichen Zeitraum allgemein verhindert, so wird er durch den Prorektor für strategische Entwicklung vertreten. Sollte der Prorektor für  strategische Entwicklung verhindert sein, wird eine Vertretungsregelung in der Rektoratssitzung festgelegt.

 

(2) In Ausübung von Mitglieds- oder Mitwirkungsrechten, die der Universität oder dem Rektor zustehen, kann sich der Rektor von anderen Rektoratsmitgliedern vertreten lassen.

 

(3) Für die Wahrnehmung von Funktionen ohne Rechtswirkungen kann der Rektor sich durch einen Hochschullehrer der Universität oder einen Abteilungsleiter der Universitätsverwaltung vertreten lassen.

 

(4) In Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten ist der Kanzler ständiger Vertreter des Rektors.

 

(5) Der Kanzler ist unmittelbar zuständig für die Umsetzung sämtlicher Personalmaßnahmen, einschließlich des Ausspruches von Kündigungen aller der Personalkompetenz der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg unterstehenden Personen. Er ist bevollmächtigt, alle erforderlichen Erklärungen gegenüber Dritten abzugeben. Der Kanzler kann in dieser und in allen anderen Angelegenheiten (außer in der Funktion als Beauftragter des Haushalts) vom Leiter der Abteilung 1 vertreten werden. Dieser ist dann berechtigt, alle Kompetenzen des Kanzlers (außer denen des Haushaltsbeauftragten) eigenverantwortlich auszuüben.

 

(6) Der Kanzler vertritt die Dienststelle gegenüber den Personalvertretungen und handelt für die Dienststelle. Im Falle der Verhinderung wird er vom Leiter der Abteilung 1 vertreten.

 

(7) Die Vertretung der Prorektoren regelt sich wie folgt: Der Prorektor für strategische Entwicklung wird vom Prorektor für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs vertreten. Der Prorektor für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs wird vom Prorektor für strategische Entwicklung vertreten. Der Prorektor für Studium, Lehre, Weiterbildung und internationale Beziehungen wird vom Prorektor für strategische Entwicklung vertreten.

 

(Abs. 3 gilt für die Prorektoren entsprechend)

 

§ 3
Einberufungen der Sitzungen, Tagesordnungen

 

(1) Der Vorsitzende bestimmt Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung und beruft sie grundsätz­lich schriftlich ein. Die Sitzungen sollen während der Vorlesungszeit einmal wöchentlich stattfinden.

 

(2) Die Einladungen und die Tagesordnung sind den Mitgliedern des Rektorats spätestens einen Tag vor der Sitzung vorzulegen. Sitzungsunterlagen sollen der Einladung grundsätzlich bei­gefügt werden. Die schrift- und formlose Einberufung von Sitzungen in dringenden Fällen bleibt unberührt.

 

§ 4
Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung

 

(1) Das Rektorat ist beschlussfähig, wenn der Rektor (im Verhinderungsfall sein Stellvertreter) und mindestens 2 weitere Mitglieder des Rektorats anwesend sind und zur Sitzung ordnungsgemäß geladen wurde.

 

Im Verhinderungsfall des Rektors ist die Beschlussfähigkeit gegeben, wenn der Stellvertreter des Rektors und mindestens zwei weitere Mitglieder des Rektorats anwesend sind.

 

(2) Sind zu einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung die Mitglieder zum zweiten Mal nicht in der zur Beschlussfassung erforderlichen Zahl anwesend, kann der Vorsitzende unverzüglich ohne Einhaltung der Ladungsfrist nach § 3 Abs. 2 eine dritte Sitzung einberufen, in der das Rektorat ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschließen kann.

 

(3) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Ergibt die Abstimmung eine Mehrheit der Stimmenthaltungen, ist das Problem in der nächsten Sitzung erneut zu behandeln. Befinden sich in dieser Abstimmung die Stimmenthaltungen wiederum in der Mehrheit, wirken die Stimm­enthaltungen wie Nein-Stimmen.

 

(4) Der Kanzler besitzt in der Eigenschaft als Beauftragter des Haushalts in Haushaltsfragen das Vetorecht.

 

§ 5
Nichtöffentlichkeit der Sitzungen

 

(1) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Vertraulichkeit ist zu wahren.

 

(2) Der Vorsitzende kann Personen als Gäste oder Sachverständige einladen, wenn Interesse an deren Anwesenheit besteht.

 

(3) Die Leiter der Abteilungen sollen jeweils zu den Tagesordnungspunkten beratend hinzugezo­gen werden, für die sie fachlich zuständig sind.

 

§ 6
Kommissionen

 

(1) Der Rektor bildet nach Abstimmung mit den Mitgliedern des Rektorats zur Beratung und Vorbereitung von Entscheidungen im Rahmen seiner Rechtsaufsicht folgende ständige Kommission mit den Aufgabenstellungen:

 

Berufungsberatungskommission:

 

·        Prüfung der Einhaltung der rechtlichen Vorschriften in Berufungsverfahren für:

o       Professoren und Professorinnen § 35 f. HSG-LSA;

o       Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen § 40 HSG-LSA;

o       Gemeinsame Berufungen § 37 HSG-LSA;

o       Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen § 47 HSG-LSA;

o       außerplanmäßige Professoren und Professorinnen § 48 HSG-LSA;

·        Prüfung der Empfehlungen der Fakultäten für Ehrenpromotionen;

·        Prüfung der Empfehlungen für die Verleihung des Titels Ehrensenator bzw. Ehrensenatorin;

·        Formulierung von entsprechenden Empfehlungen an den Rektor Vorschlag.

 

Das Rektorat bildet zur Beratung und Vorbereitung von Entscheidungen folgende ständige Kommissionen mit den Aufgabenstellungen:

 

Baukommission:

 

·        Beratung und Begleitung des mittel- und langfristigen Baugeschehens der Universität und Erarbeitung entsprechender Beschlussempfehlungen an das Rektorat;

·        Bei Empfehlungen mit strukturellen Auswirkungen berichtet sie zusätzlich der Strukturkommission des Senats.

 

Tierschutzkommission:

 

·        Beratung des Rektorats sowie anderer Leitungsgremien der Universität in Tierschutz­fragen und bei der Entscheidungsfindung für künftige Entwicklungen auf dem Gebiet der Versuchstierhaltung und –zucht;

·        Unterstützung der Tierschutzbeauftragten der Universität bei der Erfüllung ihrer Aufgaben;

·        Organisation und Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen der Universität auf dem Gebiet Tierschutz/Versuchstierkunde.

 

Ständige Kommission zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens:

 

·        Tätigwerden bei Vorliegen hinreichender Verdachtsmomente für wissenschaftliches Fehlverhalten auf Antrag des Ombudsmanns oder der Ombudsfrau bzw. wenn sie selbst entsprechende Hinweise erhält;

·        Durchführung des Vorprüfungsverfahrens und des förmlichen Untersuchungsverfahrens entsprechend den Beschlüssen des Akademischen Senates vom 9. Dezember 1998 und vom 13. Juni 2001 “Zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg”;

·        Berichterstattung über die Ergebnisse der Verfahren und Vorlegen von Beschlussempfehlungen.

 

Kommission für Informationstechnologien und Multimedia:

 

·        Grundsätzliche Fragen des Einsatzes der Rechentechnik und Vorschläge zur Ausbauplanung im Bereich IT, insbesondere Entscheidung über Weiterleitung von HBFG-Anträgen und ihre universitäre Reihung;

·        Erarbeitung einer Konzeption für ein Multimedia-Kompetenzzentrum an der Universität;

·        Erarbeitung von Vorschlägen zur Einführung von notwendigen IT-Diensten im akademischen Bereich für eine moderne, attraktive Universität;

·        Vorschläge für die Erarbeitung von Richtlinien zur IT-Sicherheitsstruktur;

·        Herausarbeitung von IT-Schnittstellen, die zwischen den Einrichtungen der Universität für ein effizientes Arbeiten geschaffen werden müssen;

·        Beratung des Universitätsrechenzentrums im Sinne eines wissenschaftlichen Beirates.

 

Bibliothekskommission

 

·        Erarbeitung von Vorschlägen zur Struktur der ULB;

·        Umsetzung der Bibliothekskonzeption;

·        Erarbeitung eines Vorschlags zur Verteilung der Mittel für Bücher und Zeitschriften;

·        Entwurf von Ordnungen der ULB.

 

(2) Darüber hinaus kann der Rektor nach Abstimmung mit den Mitgliedern des Rektorates zeitweilige Kommissionen bilden.

 

§ 7
Protokoll

 

(1) Das Sitzungsprotokoll wird grundsätzlich als Beschlussprotokoll geführt und vom Protokollführer unterzeichnet. Das Rektorat beschließt zu Beginn jeder Sitzung über die Annahme des Protokolls.

 

(2) Die Niederschriften der Sitzungen werden den Mitgliedern des Rektorats als Vervielfältigung mit dem Vermerk “vertraulich” bekannt gemacht. Eine Vervielfältigung des Protokolls bzw. von Auszügen zur Umsetzung der gefassten Beschlüsse bzw. zur Information betroffener Bereiche ist möglich. Die Entscheidung, wem die Protokolle bzw. Auszüge bekannt gemacht werden, treffen die Rektoratsmitglieder.

 

§ 8
Inkrafttreten

 

Die Geschäftsordnung des Rektorats tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft. Gleichzeitig verliert die Geschäftsordnung vom 05.09.2003 (ABl. 2003, Nr. 7, S. 2) ihre Wirksamkeit.  

 

Halle (Saale), 5. September 2006

 

 

Prof. Dr. Wulf Diepenbrock

Rektor