Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
16. Jahrgang, Nr. 6 vom 29. August 2006, S. 1


Juristische und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät


Fakultätsordnung der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät

 

vom 19.07.2006

 

§ 1
Rechtsstellung und Aufgaben der Fakultät

 

(1) Die Juristische und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät (Faculty of Law, Economics and Business) ist eine organisatorische Grundeinheit der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg. Sie ist aus dem Zusammenschluss der Juristischen Fakultät und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hervorgegangen und führt die akademische Tradition beider Fakultäten unter Wahrung ihrer akademischen Besonderheiten fort.

 

(2) Die Fakultät erfüllt in ihrem Bereich Aufgaben der Universität gemäß § 76 HSG LSA vor allem in Bezug auf Lehre und Forschung. Sie gewährleistet ein ordnungsgemäßes Lehrangebot ihrer zur Lehre verpflichteten Mitglieder. Soweit es die Lehrkapazität zulässt, erbringt die Fakultät Lehrangebote für andere Fakultäten und Bereiche der Universität als Lehrexporte.

 

(3) Zu den Aufgaben der Fakultät gehören insbesondere

 

a.       die Förderung der Forschung einschließlich der Gewährleistung eines forschungsbezogenen Angebots für das Studium sowie die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses;

b.      die Gewährleistung und Aktualisierung des Lehrangebots auf Grundlage der geltenden Studien- und Prüfungsordnungen;

c.       die Vorlage von Berufungsvorschlägen und die Entscheidung über Vorschläge zur Stellenbesetzung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit die Fakultät für das Verfahren zuständig ist;

d.      die Durchführung von Hochschulprüfungen und die Mitwirkung an juristischen Staatsprüfungen sowie von Promotions- und Habilitationsverfahren;

e.       die Koordinierung von Forschungsvorhaben;

f.        die Zusammenarbeit mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen und die Unterstützung der Entwicklung des Landes Sachsen-Anhalt auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse.

 

(4) Die Fakultät führt das Fakultätssiegel.

 

§ 2
Mitglieder und Angehörige der Fakultät

 

(1) Mitglieder der Fakultät sind die in § 3 der Grundordnung aufgeführten Personengruppen, soweit sie der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät zugeordnet sind.

 

(2) Angehörige der Fakultät sind die in § 4 der Grundordnung aufgeführten Personengruppen, soweit sie der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät zugeordnet sind.

 

§ 3
Organe der Fakultät

 

Organe der Fakultät sind der Fakultätsrat und das Dekanat.

 

§ 4
Fakultätsrat

 

(1) Dem Fakultätsrat gemäß § 77 Abs. 3 HSG LSA gehören als Mitglieder an:

 

·        zwölf Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer gemäß § 77 Abs. 3 Ziffer 1 HSG LSA, darunter die Dekanin bzw. der Dekan,

·        vier wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter gemäß § 77 Abs. 3 Ziffer 2 HSG LSA,

·        vier Studierende gemäß § 77 Abs. 3 Ziffer 3 HSG LSA,

·        zwei sonstige hauptberufliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter gemäß § 77 Abs. 3 Ziffer 4 HSG LSA,

·        die Gleichstellungsbeauftragte im Sinne von § 72 Abs. 4 HSG LSA.

 

(2) Der Fakultätsrat bildet zur Vorbereitung seiner Beratungen und Beschlüsse Ausschüsse. Soweit es sachdienlich ist, werden für die Angelegenheiten des juristischen und des wirtschaftswissenschaftlichen Fachbereichs eigene Ausschüsse gebildet, die jeweils mit Vertreterinnen und Vertretern der betreffenden Fachrichtung besetzt werden.

 

(3) Der Fakultätsrat tagt grundsätzlich universitätsöffentlich, soweit die Öffentlichkeit nicht durch Gesetz oder Beschluss ausgeschlossen ist. Die Dekanin bzw. der Dekan informiert die Fakultät und die Universitätsöffentlichkeit über die wesentlichen Ergebnisse der Beratungsgegenstände und Ergebnisse der Sitzungen.

 

§ 5
Wahl des Fakultätsrates

 

(1) Für die Wahl des Fakultätsrates gilt § 62 HSG LSA.

 

(2) Die Wahl erfolgt in zwei Wahlkreisen, in denen jeweils die Hälfte der Mitglieder der einzelnen Mitgliedergruppen gewählt wird. Den ersten Wahlkreis bilden alle Mitglieder des juristischen Fachbereichs, den zweiten Wahlkreis bilden alle Mitglieder des wirtschaftswissenschaftlichen Fachbereichs.

 

(3) Unterscheidet sich die Zahl der Wahlberechtigten in einer Mitgliedergruppe zwischen den Wahlkreisen erheblich und auf Dauer, so kann die Zahl der jeweils zu wählenden Mitglieder des Fakultätsrats neu festgelegt werden.

 

§ 6
Dekanat

 

(1) Die Fakultät wird gemäß § 10 Abs. 1 der Grundordnung durch ein Dekanat gemäß § 78 Abs. 3 HSG LSA geleitet.

 

(2) Das Dekanat besteht aus der Dekanin bzw. dem Dekan und zwei Prodekaninnen oder Prodekanen. Eine Prodekanin bzw. ein Prodekan soll dem juristischen Fachbereich, die andere Prodekanin bzw. der andere Prodekan dem wirtschaftswissenschaftlichen Fachbereich angehören.

 

§ 7
Wahl der Dekanin bzw. des Dekans und der Prodekaninnen oder der Prodekane;
Studiendekanin bzw. Studiendekan

 

(1) Für die Wahl der Dekanin bzw. des Dekans und der Prodekaninnen oder Prodekane gilt § 78 Abs. 2 HSG LSA. Die Wahl erfolgt auf vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.

 

(2) Eine Prodekanin bzw. ein Prodekan muss die Aufgaben der Studiendekanin bzw. des Studiendekans wahrnehmen. Sie bzw. er arbeitet dabei eng mit den zuständigen Ausschüssen für Studium und Lehre zusammen.

 

§ 8
Aufgaben des Dekanats und der Dekanin bzw. des Dekans

 

(1) Die Aufgaben der Dekanin bzw. des Dekans und des Dekanats ergeben sich aus § 78 HSG LSA.

 

(2) Dem Dekanat werden gemäß § 77 Abs. 2 S. 3 HSG LSA zusätzlich folgende Aufgaben zugewiesen:

 

·        die Außendarstellung der Fakultät,

·        der Kontakt zu Behörden, Verbänden und Unternehmen der Region.

 

§ 9
Wissenschaftliche Einrichtungen der Fakultät

 

(1) Für die Aufgaben in Forschung und Lehre werden an der Fakultät zwei wissenschaftliche Einrichtungen nach § 79 HSG LSA gebildet:

 

1.      Juristischer Bereich - Law School:

Dieser Einrichtung gehören die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der juristischen Fachrichtung an;

2.      Wirtschaftswissenschaftlicher Bereich - School of Economics and Business:

Dieser Einrichtung gehören die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der wirtschaftswissenschaftlichen Fachrichtungen (Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft, Wirtschaftsinformatik) an.

 

(2) Jede wissenschaftliche Einrichtung wird durch eine kollegiale Leitung i.S.d. § 79 Abs. 2 HSG LSA geleitet, der jeweils mindestens drei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Gruppe nach § 60 Nr. 2 HSG LSA, letztere bzw. letzterer mit beratenden Stimme, angehören. Die Wahl erfolgt für einen Zeitraum von zwei Jahren. Eine der Hochschullehrerinnen bzw. einer der Hochschullehrer wird zur bzw. zum Vorsitzenden gewählt.

 

§ 10
Prüfungsämter

 

(1) Die Fakultät unterhält ein juristisches Prüfungsamt und ein wirtschaftswissenschaftliches Prüfungsamt. Die Prüfungsämter sind jeweils für die Organisation und Durchführung von Hochschulprüfungen und von der Hochschule durchzuführenden staatlichen Prüfungen zuständig.

 

(2) Die Einzelheiten der Organisation und Tätigkeit der Prüfungsämter werden in den Prüfungsordnungen und Verordnungen sowie durch Beschluss des Fakultätsrats geregelt.

 

§ 11
Promotionen

 

(1) Auf Grund erfolgreich abgeschlossener Promotionsverfahren verleiht die Fakultät den Doktorgrad der bzw. des

 

·        Doctor iuris (Dr. iur.) oder der bzw. des

·        Doctor rerum politicarum (Dr. rer. pol.).

 

(2) Das Nähere regeln die jeweiligen Promotionsordnungen. Im Zweifel entscheidet der Fakultätsrat über die für ein Promotionsverfahren anzuwendende Promotionsordnung.

 

§ 12
Übergangsbestimmungen

 

(1) Alle Satzungen, weiteren Ordnungen und Regelungen der früheren Juristischen Fakultät und der früheren Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät bleiben in Kraft, bis sie durch entsprechende neue Regelungen ersetzt werden. Soweit für gleiche Gegenstände unterschiedliche Regelungen vorliegen, so gelten die Regelungen für die jeweiligen Bereiche weiter, das heißt Regelungen der früheren Juristischen Fakultät für den juristischen Fachbereich und Regelungen der früheren Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät für den wirtschaftswissenschaftlichen Fachbereich. Im Zweifel entscheidet der Fakultätsrat darüber, welche Regelung anzuwenden ist.

 

(2) Alle Einrichtungen der früheren Juristischen Fakultät und der früheren Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, die zum Zeitpunkt der Zusammenführung der Fakultäten bestanden, bleiben weiter bestehen. Änderungen und die Aufhebung richten sich nach der Grundordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.

 

§ 13
Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg mit Wirkung zum 01.09.2006 in Kraft.