MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
16. Jahrgang, Nr. 6 vom 29. August 2006, S. 1
Fakultätsordnung der
Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät
vom 19.07.2006
§ 1
Rechtsstellung und Aufgaben der Fakultät
(1) Die Juristische
und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät (Faculty of Law, Economics and
Business) ist eine organisatorische Grundeinheit der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.
Sie ist aus dem Zusammenschluss der Juristischen Fakultät und der
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg hervorgegangen und führt die akademische Tradition beider
Fakultäten unter Wahrung ihrer akademischen Besonderheiten fort.
(2) Die Fakultät
erfüllt in ihrem Bereich Aufgaben der Universität gemäß § 76 HSG LSA vor allem
in Bezug auf Lehre und Forschung. Sie gewährleistet ein ordnungsgemäßes
Lehrangebot ihrer zur Lehre verpflichteten Mitglieder. Soweit es die
Lehrkapazität zulässt, erbringt die Fakultät Lehrangebote für andere Fakultäten
und Bereiche der Universität als Lehrexporte.
(3) Zu den Aufgaben
der Fakultät gehören insbesondere
a.
die Förderung
der Forschung einschließlich der Gewährleistung eines forschungsbezogenen
Angebots für das Studium sowie die Förderung des wissenschaftlichen
Nachwuchses;
b.
die
Gewährleistung und Aktualisierung des Lehrangebots auf Grundlage der geltenden
Studien- und Prüfungsordnungen;
c.
die Vorlage von
Berufungsvorschlägen und die Entscheidung über Vorschläge zur Stellenbesetzung
für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit die Fakultät für das Verfahren
zuständig ist;
d.
die
Durchführung von Hochschulprüfungen und die Mitwirkung an juristischen
Staatsprüfungen sowie von Promotions- und Habilitationsverfahren;
e.
die
Koordinierung von Forschungsvorhaben;
f.
die
Zusammenarbeit mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen und die
Unterstützung der Entwicklung des Landes Sachsen-Anhalt auf der Basis
wissenschaftlicher Erkenntnisse.
(4) Die Fakultät
führt das Fakultätssiegel.
§ 2
Mitglieder und Angehörige der Fakultät
(1) Mitglieder der
Fakultät sind die in § 3 der Grundordnung aufgeführten Personengruppen, soweit
sie der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät zugeordnet
sind.
(2) Angehörige der
Fakultät sind die in § 4 der Grundordnung aufgeführten Personengruppen, soweit
sie der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät zugeordnet
sind.
§ 3
Organe der Fakultät
Organe der Fakultät
sind der Fakultätsrat und das Dekanat.
§ 4
Fakultätsrat
(1) Dem Fakultätsrat
gemäß § 77 Abs. 3 HSG LSA gehören als Mitglieder an:
·
zwölf
Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer gemäß § 77 Abs. 3 Ziffer 1 HSG LSA,
darunter die Dekanin bzw. der Dekan,
·
vier wissenschaftliche
Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter gemäß § 77 Abs. 3 Ziffer 2 HSG LSA,
·
vier
Studierende gemäß § 77 Abs. 3 Ziffer 3 HSG LSA,
·
zwei sonstige
hauptberufliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter gemäß § 77 Abs. 3 Ziffer 4
HSG LSA,
·
die Gleichstellungsbeauftragte
im Sinne von § 72 Abs. 4 HSG LSA.
(2) Der Fakultätsrat
bildet zur Vorbereitung seiner Beratungen und Beschlüsse Ausschüsse. Soweit es
sachdienlich ist, werden für die Angelegenheiten des juristischen und des
wirtschaftswissenschaftlichen Fachbereichs eigene Ausschüsse gebildet, die
jeweils mit Vertreterinnen und Vertretern der betreffenden Fachrichtung besetzt
werden.
(3) Der Fakultätsrat
tagt grundsätzlich universitätsöffentlich, soweit die Öffentlichkeit nicht
durch Gesetz oder Beschluss ausgeschlossen ist. Die Dekanin bzw. der Dekan
informiert die Fakultät und die Universitätsöffentlichkeit über die
wesentlichen Ergebnisse der Beratungsgegenstände und Ergebnisse der Sitzungen.
§ 5
Wahl des Fakultätsrates
(1) Für die Wahl des
Fakultätsrates gilt § 62 HSG LSA.
(2) Die Wahl erfolgt
in zwei Wahlkreisen, in denen jeweils die Hälfte der Mitglieder der einzelnen
Mitgliedergruppen gewählt wird. Den ersten Wahlkreis bilden alle Mitglieder des
juristischen Fachbereichs, den zweiten Wahlkreis bilden alle Mitglieder des
wirtschaftswissenschaftlichen Fachbereichs.
(3) Unterscheidet
sich die Zahl der Wahlberechtigten in einer Mitgliedergruppe zwischen den
Wahlkreisen erheblich und auf Dauer, so kann die Zahl der jeweils zu wählenden
Mitglieder des Fakultätsrats neu festgelegt werden.
§ 6
Dekanat
(1) Die Fakultät
wird gemäß § 10 Abs. 1 der Grundordnung durch ein Dekanat gemäß § 78 Abs. 3 HSG
LSA geleitet.
(2) Das Dekanat
besteht aus der Dekanin bzw. dem Dekan und zwei Prodekaninnen oder Prodekanen.
Eine Prodekanin bzw. ein Prodekan soll dem juristischen Fachbereich, die andere
Prodekanin bzw. der andere Prodekan dem wirtschaftswissenschaftlichen
Fachbereich angehören.
§ 7
Wahl der Dekanin bzw. des Dekans und der Prodekaninnen oder der Prodekane;
Studiendekanin bzw. Studiendekan
(1) Für die Wahl der
Dekanin bzw. des Dekans und der Prodekaninnen oder Prodekane gilt § 78 Abs. 2
HSG LSA. Die Wahl erfolgt auf vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(2) Eine Prodekanin bzw.
ein Prodekan muss die Aufgaben der Studiendekanin bzw. des Studiendekans
wahrnehmen. Sie bzw. er arbeitet dabei eng mit den zuständigen Ausschüssen für
Studium und Lehre zusammen.
§ 8
Aufgaben des Dekanats und der Dekanin bzw. des Dekans
(1) Die Aufgaben der
Dekanin bzw. des Dekans und des Dekanats ergeben sich aus § 78 HSG LSA.
(2) Dem Dekanat
werden gemäß § 77 Abs. 2 S. 3 HSG LSA zusätzlich folgende Aufgaben zugewiesen:
·
die
Außendarstellung der Fakultät,
·
der Kontakt zu
Behörden, Verbänden und Unternehmen der Region.
§ 9
Wissenschaftliche Einrichtungen der Fakultät
(1) Für die Aufgaben
in Forschung und Lehre werden an der Fakultät zwei wissenschaftliche
Einrichtungen nach § 79 HSG LSA gebildet:
1.
Juristischer
Bereich - Law School:
Dieser Einrichtung gehören die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
sowie die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der juristischen
Fachrichtung an;
2.
Wirtschaftswissenschaftlicher
Bereich - School of Economics and Business:
Dieser Einrichtung gehören die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
sowie die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
wirtschaftswissenschaftlichen Fachrichtungen (Volkswirtschaft,
Betriebswirtschaft, Wirtschaftsinformatik) an.
(2) Jede
wissenschaftliche Einrichtung wird durch eine kollegiale Leitung i.S.d. § 79
Abs. 2 HSG LSA geleitet, der jeweils mindestens drei Hochschullehrerinnen und
Hochschullehrer und eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Gruppe nach § 60
Nr. 2 HSG LSA, letztere bzw. letzterer mit beratenden Stimme, angehören. Die
Wahl erfolgt für einen Zeitraum von zwei Jahren. Eine der Hochschullehrerinnen
bzw. einer der Hochschullehrer wird zur bzw. zum Vorsitzenden gewählt.
§ 10
Prüfungsämter
(1) Die Fakultät unterhält
ein juristisches Prüfungsamt und ein wirtschaftswissenschaftliches Prüfungsamt.
Die Prüfungsämter sind jeweils für die Organisation und Durchführung von
Hochschulprüfungen und von der Hochschule durchzuführenden staatlichen
Prüfungen zuständig.
(2) Die Einzelheiten
der Organisation und Tätigkeit der Prüfungsämter werden in den
Prüfungsordnungen und Verordnungen sowie durch Beschluss des Fakultätsrats
geregelt.
§ 11
Promotionen
(1) Auf Grund
erfolgreich abgeschlossener Promotionsverfahren verleiht die Fakultät den
Doktorgrad der bzw. des
·
Doctor iuris
(Dr. iur.) oder der bzw. des
·
Doctor rerum
politicarum (Dr. rer. pol.).
(2) Das Nähere
regeln die jeweiligen Promotionsordnungen. Im Zweifel entscheidet der
Fakultätsrat über die für ein Promotionsverfahren anzuwendende
Promotionsordnung.
§ 12
Übergangsbestimmungen
(1) Alle Satzungen,
weiteren Ordnungen und Regelungen der früheren Juristischen Fakultät und der
früheren Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät bleiben in Kraft, bis sie durch
entsprechende neue Regelungen ersetzt werden. Soweit für gleiche Gegenstände
unterschiedliche Regelungen vorliegen, so gelten die Regelungen für die
jeweiligen Bereiche weiter, das heißt Regelungen der früheren Juristischen
Fakultät für den juristischen Fachbereich und Regelungen der früheren
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät für den wirtschaftswissenschaftlichen
Fachbereich. Im Zweifel entscheidet der Fakultätsrat darüber, welche Regelung
anzuwenden ist.
(2) Alle
Einrichtungen der früheren Juristischen Fakultät und der früheren
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, die zum Zeitpunkt der Zusammenführung
der Fakultäten bestanden, bleiben weiter bestehen. Änderungen und die Aufhebung
richten sich nach der Grundordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg mit Wirkung zum 01.09.2006 in Kraft.