MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
16. Jahrgang, Nr. 5 vom 4. Juli 2006, S. 7
Prüfungsordnung
zur Feststellung der besonderen Eignung
für das Studienprogramm Bachelor of Arts Sprechwissenschaft
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
16.01.2006
Gemäß
§§ 13 Abs.1 i. V. m. 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes
des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256) 08.06.2005hat
die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Prüfungsordnung zur Feststellung der besonderen
Eignung für das
Studienprogramm im Bachelor-Studium Sprechwissenschaft (Eignungsprüfung) als
Ordnung beschlossen.
§ 1
Geltungsbereich
Diese
Ordnung regelt das Verfahren zur Feststellung besonderer
studiengangsspezifischer Fähigkeiten (Eignungsprüfung) gemäß § 27 Abs. 6 des
Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 6 Abs. 3 2 des
Hochschulzulassungsgesetzes vom 03.05.2005 für das Studienprogramm Bachelor of
Arts Sprechwissenschaft an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.
§ 2
Zweck der Eignungsfeststellungprüfung
Für
das Studium im Bachelor-Studienprogramm
Bachelor
of Arts Sprechwissenschaft an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg ist neben der Hochschulreife die besondere Eignung
nachzuweisen. Dieser Nachweis wird durch das Ablegen einer Eignungsprüfung
erbracht. Sie dient der Feststellung der besonderen stimmlichen, sprecherischen
und perzeptiven Fähigkeiten der Bewerberin bzw. des Bewerbers, die für dieses
Studium erforderlich sind.
§ 3
Meldung zur Eignungsprüfung
(1) Die Eignungsprüfung
findet in der Regel einmal jährlich zum Wintersemester im
Zeitraum März/April statt.
(2)
Die Zulassung zur Eignungsprüfung setzt eine mündliche oder schriftliche
Anmeldung voraus, die bis drei Wochen vor dem Termin der Eignungsprüfung am Institut
für Sprechwissenschaft und Phonetik vorliegen muss.
(3)
Die Termine der Eignungsprüfung sind spätestens zu Beginn eines Kalenderjahres
im Institut für Sprechwissenschaft und Phonetik zu erfragen bzw. der Homepage
des Instituts zu entnehmen.
§ 4
Bestandteile der Eignungsprüfung
(1)
Die Eignungsprüfung dauert mindestens 30, höchstens 40 Minuten und findet in
mündlicher Form statt.
Die
Eignungsprüfung umfasst:
1.
Überprüfung
der stimmlichen Fähigkeiten (Vortrags- und Gesprächssituation),
2.
Überprüfung
der sprecherischen Fähigkeiten (Vortrags- und Gesprächssituation),
3.
Überprüfung
der Sprechausdrucksfähigkeit,
4.
Überprüfung
der rhetorischen Fähigkeiten,
5.
Hörtest,
6.
Überprüfung
der musikalischen Fähigkeiten,
7.
Gesamteindruck.
(2)
Die einzelnen Prüfungsteile des Abs. 1 werden in der Anlage
1 näher erläutert. Die Anlage 1 ist Bestandteil
dieser Prüfungsordnung.
§ 5
Prüfungsausschuss und Prüfungskommission
(1)
Verantwortlich für die Organisation der Eignungsprüfung ist der zuständige
Prüfungsausschuss gemäß der fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für
das Bachelor-Studienprogramm
Bachelor
of Arts Sprechwissenschaft an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.
(2)
Der Prüfungsausschuss benennt für die Eignungsprüfung eine Prüfungskommission
und bestimmt das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission.
(3)
Die Prüfungskommission besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und mindestens
drei weiteren fachkompetenten Mitgliedern (Abschluss Diplom oder Master im Fach
Sprechwissenschaft). Die
Prüfungskommission berät und beschließt in nicht-öffentlicher Sitzung. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
(4)
Die dem Prüfungsausschuss und der Prüfungskommission angehörenden Personen
unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst
stehen, sind sie zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
§ 6
Prüfende
(1)
Der Prüfungsausschuss bestellt die bei den einzelnen Prüfungen mitwirkenden
Prüferinnen und Prüfer sowie Beisitzerinnen und Beisitzer auf Vorschlag des
Institutes für Sprechwissenschaft und Phonetik. Er kann die Bestellung auf die
Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden übertragen. Beisitzerin bzw. Beisitzer darf
nur sein, wer die entsprechende Prüfung im Studiengang Sprechwissenschaft
(Diplom oder Master) oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.
(2)
Zur Abnahme der Eignungsprüfung sind Professorinnen und Professoren und
habilitierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg befugt. Darüber hinaus kann der Prüfungsausschuss auch andere
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 42 HSG LSA zu Prüferinnen oder Prüfern
bestellen, sofern sie auf dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht,
eine eigenverantwortliche, selbstständige Lehre ausüben.
(3)
Die musikalischen Fähigkeiten werden von einer Prüferin bzw. einem Prüfer und
einer Beisitzerin bzw. einem Beisitzer überprüft, alle anderen Inhalte werden von
mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern und einer Beisitzerin bzw. einem
Beisitzer überprüft.
(4)
Für prüfende und beisitzende Personen gilt § 5 Abs. 4 entsprechend.
§ 7
Ergebnis der Eignungsprüfung
(1)
In jedem einzelnen Prüfungsteil werden Punkte vergeben (Anlage
1). Aus der Summe der Einzelpunkte ergibt sich eine Gesamtpunktzahl, die
den Grad der Eignung anzeigt. Die Eignung für das Studienprogramm Bachelor of
Arts Sprechwissenschaft ist nachgewiesen, wenn die Prüfung mit insgesamt
mindestens 84 Punkten bewertet wird, die Leistungen in jedem einzelnen
Prüfungsteil den Leistungsanforderungen genügen mit 4 oder mehr Punkten bewertet werden und ein
vorgelegtes phoniatrisches Gutachten die Eignung bescheinigt.
(2)
Haben mehr Bewerberinnen und Bewerber ihre studiengansspezifischen Fähigkeiten
nachgewiesen und die Prüfung bestanden als Studienplätze vorhanden sind,
erfolgt die Vergabe nach der fachspezifischen
Ordnung zurVergabe von Studienplätzen zur Regelung des Auswahlverfahrens im für das Bachelor-Studienprogramm
Bachelor
of Arts Sprechwissenschaft an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg.
(3)
Die Prüfenden teilen den Bewerberinnen und Bewerbern das Prüfungsergebnis
schriftlich mit einer Begründung mit (Anlage 2). Bei
nicht bestandener Prüfung enthält der Bescheid einen Hinweis auf die
Möglichkeit der Wiederholung nach § 8 Abs. 5 und eine Rechtsbehelfsbelehrung.
(4)
Über die Eignungsprüfung ist ein Protokoll anzufertigen (Anlage
1), das von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen ist und
den Bewerbungsunterlagen der geprüften Person beigefügt wird. Neben den
persönlichen Daten der geprüften Person sind folgende Angaben zu erfassen:
·
Tag
und Ort der Eignungsprüfung,
·
Mitglieder
der Prüfungskommission,
·
Dauer
und Inhalt der Prüfung,
·
erreichte
Punktzahl in den Einzelprüfungen und in der Summe aller Teilleistungen,
·
besondere
Vorkommnisse.
§ 8
Nachtermine und Wiederholungen
(1)
Ein Nachtermin findet innerhalb von 6 Wochen nach dem Termin, an dem die
Eignungsprüfung abgenommen wird, statt.
(2)
Zu diesem Nachtermin sind alle Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die den
Termin zur Eignungsprüfung entschuldigt nicht wahrnehmen konnten.
(3)
Erkrankte Bewerberinnen und Bewerber haben die Erkrankung spätestens zu Beginn
der Eignungsprüfung dem Prüfungsausschuss durch ärztliches Attest nachzuweisen.
Sonstige geltend gemachte Gründe müssen rechtzeitig vor dem
Eignungsprüfungstermin schriftlich dargelegt werden, über ihre Anerkennung
entscheidet der Prüfungsausschuss.
(4)
Bleibt eine Bewerberin bzw. ein Bewerber ohne ausreichende und rechtzeitige
Entschuldigung der Eignungsprüfung fern oder bricht sie ab, gilt diese als
nicht bestanden.
(5)
Bei Nichtbestehen der Eignungsprüfung oder Nichtanerkennung von
Entschuldigungsgründen ist eine Wiederholung frühestens zum
Eignungsprüfungstermin im darauffolgenden Jahr möglich. Die Prüfung kann
beliebig oft wiederholt werden.
§ 9
Fortgeltung erreichter der Prüfungsergebnisse
Wird
eine Bewerberin bzw. ein Bewerber nach bestandener Eignungsprüfung nicht zum
Studium zugelassen, so behält das Prüfungsergebnis für das darauf folgende
Zulassungsverfahren seine Gültigkeit und berechtigt zur Teilnahme an den innerhalb
dieses Zeitraumes stattfindenden Vergabeverfahren (vorbehaltlich eines
aktuellen phoniatrischen Gutachtens, das nicht älter als 6 Monate sein darf).
§ 10
Inkrafttreten
(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die
Prüfungsordnung zur Feststellung der besonderen Eignung für den
Diplomstudiengang und das Magisterhauptfach Sprechwissenschaft an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 17.06.2002 in der Fassung der
Bekanntmachung durch das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt vom 04.08.2003
(MBl. LSA S. 650)
außer Kraft.
(2) Für Bewerberinnen und Bewerber, die die Eignungsprüfung nach dieser
Ordnung erfolgreich abgeschlossen haben, das Studium aber noch nicht begonnen haben, werden die
erzielten Ergebnisse entsprechend der neuen Ordnung umgerechnet.
Diese
Ordnung wurde beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Musik-, Sport-
und Sprechwissenschaft am 16.01.2006; der Akademische Senat hat hierzu Stellung
genommen am 12.04.2006; der Rektor hat die Ordnung genehmigt am 13.04.2006.
Diese
Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle
(Saale), 13. April 2006
Prof.
Dr. Wilfried Grecksch
Rektor
Anlage 1
Protokoll der Eignungsprüfung
Protokoll der Eignungsprüfung
Name: |
Prüfende: |
Datum: |
1.Stimmliche Eignung:
|
Bemerkungen |
Urteil
(ja/nein) |
Phoniatrisches Gutachten |
|
|
12. Stimmliche Fähigkeiten
|
Bemerkungen |
(15-13) |
(12-6) |
(5-4) |
(3-0) |
Stimme, Atmung und Haltung |
|
|
|
|
|
23. Sprecherische Fähigkeiten
|
Bemerkungen |
(15-13) |
(12-6) |
(5-4) |
(3-0) |
Artikulation |
|
|
|
|
|
3.4 Sprechausdrucksfähigkeit
|
Bemerkungen |
(15-13) |
(12-6) |
(5-4) |
(3-0) |
|
|
|
|
|
|
45. Rhetorische Fähigkeiten
|
Bemerkungen |
(15-13) |
(12-6) |
(5-4) |
(3-0) |
|
|
|
|
|
|
56. Hörtest
|
Bemerkungen |
(15-13) |
(12-6) |
(5-4) |
(3-0) |
|
|
|
|
|
|
67. Musikalische Fähigkeiten:
|
Bemerkungen |
(5) |
(4) |
(1) |
(0) |
Unbegleitetes Volkslied |
|
|
|
|
|
Rhythmus |
|
|
|
|
|
Intervallsingen |
|
|
|
|
|
Bonuspunkte (bis zu 2 Punkte):
(z.B.
Ausbildung Instrument/Gesang/außergewöhnliche Musikalität)
Bemerkungen:
Gesamtpunktzahl der
musikalischen Prüfung: |
|
|
Prüferin bzw. Prüfer |
|
|
|
|
|
Protokollantin bzw.
Protokollant |
7. Gesamteindruck
|
Bemerkungen |
(5) |
(4) |
(1) |
(0) |
Motivation |
|
|
|
|
|
Informiertheit (Studium/Beruf) |
|
|
|
|
|
Ausstrahlung |
|
|
|
|
|
Bonuspunkte:
Fachverwandte Tätigkeiten (bis 3 Punkte):
Gesamtpunktzahl
(einschließlich musikalische Prüfung): |
Note: |
Dauer
der Prüfung:
Besondere
Vorkommnisse:
|
Prüfungsvorsitzende bzw.
Prüfungsvorsitzender |
|
|
Protokollantin bzw.
Protokollant |
Anlage 2
Bescheinigung über die Teilnahme an der Eignungsprüfung
Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg
Institut
für Sprechwissenschaft und Phonetik
06099
Halle (Saale)
Bescheinigung über
die Teilnahme an der Eignungsprüfung ...........
Hiermit
bescheinigen wir Frau/Herrn
.......................................................... die Teilnahme an der Eignungsprüfung für das
Studienprogramm
Bachelor of Arts Sprechwissenschaft
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
an
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.
Es
wurden ______ Punkte erzielt.
Damit gilt die Eignungsprüfung für das
Studienprogramm
Bachelor
of Arts Sprechwissenschaft
als
bestanden / nicht bestanden.
Eine
Zulassung zum Studium ist mit dem Bestehen der Eignungsprüfung nicht verbunden.
Hierfür sind die geltenden Zulassungsverfahren zu beachten.
Halle,
am
Geschäftsführende
Institutsdirektorin bzw. Geschäftsführender Institutsdirektor
Hinweis: Nach § 8,
Abs. 5 der Prüfungsordnung zur Feststellung der besonderen Eignung für das
Studienprogramm Bachelor of Arts Sprechwissenschaft an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 16.01.2006 ist eine Wiederholung der
Eignungsprüfung frühestens zum Eignungsprüfungstermin im darauffolgenden Jahr
möglich. Die Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats
nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich
oder zur Niederschrift zu erheben bei dem Prüfungsamt des Fachbereichs Musik-,
Sport- und Sprechwissenschaft der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg,
06099 Halle (Saale).