Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
16. Jahrgang, Nr. 5 vom 4. Juli 2006, S. 5


Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät


Fachspezifische Ordnung des Auswahlverfahrens
für die Masterstudiengänge
MSc Volkswirtschaftslehre (120),
MSc Betriebswirtschaftslehre (120), MSc Wirtschaftsinformatik (120),
MSc Accounting and Taxation (120)
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 24.05.2006

 

Auf Grund der §§ 3 a Abs. 3, 12 des Hochschulzulassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. Mai 1993 (GVBI. LSA S. 244), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Reform der Hochschulzulassung vom 03.05.2005 (GVBI. LSA S. 250) in Verbindung §§ 4 Abs. 4, 5; 55 Abs. 2, 3; 67 Abs. 2 und 69 Abs. 1 Hochschulgesetz Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBI. LSA S. 256) und der Rahmenordnung zur Regelung des Auswahlverfahrens in zulassungsbeschränkten Studiengängen vom 09.03.2005 (ABI. 2005, Nr. 3, S. 2) hat der Senat der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg am 14. Juni 2006 folgende Fachspezifische Ordnung für das Auswahlverfahren in den Master-Studiengängen Volkswirtschaftslehre (120 Leistungspunkte), Betriebswirtschaftslehre (120 Leistungspunkte), Wirtschaftsinformatik (120 Leistungspunkte), Accounting and Taxation (120 Leistungspunkte) an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg beschlossen.

                                                                                                              

Inhalt:
§ 1 Anwendungsbereich  2

§ 2 Bewerbungsunterlagen, Zulassungsantrag  2

§ 3 Auswahlkommission  2

§ 4 Auswahlkriterien  3

§ 5 Zulassungsbescheid, Ablehnungsbescheid und Nachrückverfahren  4

§ 6 Inkrafttreten  4

                                                                                                              

 

§ 1
Anwendungsbereich

 

Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät vergibt nach Abzug der Vorabquotengemäß §5 der Studien- und Prüfungsordnung  60% die der Studienplätze in den Studiengängen konsekutiven Masterstudienprogrammen Volkswirtschaftslehre (120 Leistungspunkte), Betriebswirtschaftslehre (120 Leistungspunkte), Wirtschaftsinformatik (120 Leistungspunkte), Accounting and Taxation (120 Leistungspunkte) jeweils nach dem Grad der Qualifikation gemäß den in § 4 genannten Kriterien.

 

§ 2
Bewerbungsunterlagen, Zulassungsantrag
und Fristen

 

(1) Dem Zulassungsantrag sind die folgenden Unterlagen beizufügen:

 

  1. Das Bachelorabschlusszeugnis bzw. ein äquivalenter Bildungsnachweis in Form beglaubigter Abschriften oder beglaubigter deutscher oder englischer Übersetzungen, falls die Originale nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sind. Falls das Abschlusszeugnis noch nicht vorliegt, ist eine Bescheinigung über die bereits erbrachten Prüfungsleistungen einzureichen. Das Abschlusszeugnis ist unverzüglich nachzureichen;
  2. Ein in deutscher Sprache verfasster Lebenslauf;
  3. Eine schriftliche Darstellung, aus der sich die Motivation der Bewerberin bzw. des Bewerbers für die Aufnahme dieses Studiengangs und ihre bzw. seine Studienziele erkennen lassen;
  4. Nachweise über die Sprachkenntnisse in Englisch und, sofern die Muttersprache nicht Deutsch ist, in Deutsch;
  5. Geeignete Unterlagen zum Nachweis besonderer Kenntnisse wie Praktikumsnachweise oder Empfehlungsschreiben.

 

(2) Wenn Abschlussprüfung gemäß Abs. 1 Nr. 1 im Jahr der Bewerbung nach dem 16. Januar abgelegt wurde, endet für Bewerberinnen oder Bewerber mit einem in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Abschluss die Bewerbungsfrist für das Wintersemester am 15. Juli des jeweiligen Kalenderjahres, sonst am 31. Mai. Für das Sommersemester endet die Bewerbungsfrist für diese Bewerberinnen und Bewerber, wenn die Abschlussprüfung nach dem 16. Juli des Vorjahres abgelegt wurde, am 15. Januar, sonst am 30. November des Vorjahres.

 

(3) Die Bewerbungsfrist für Bewerberinnen oder Bewerber mit einem außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Abschluss entsprechend Abs. 1 Nr. 1, für die die Bedingungen des Abs. 2 nicht zutreffen, endet für das Wintersemester am 15. Mai des jeweiligen Kalenderjahres, für das Sommersemester am 15. November des Vorjahres.

 

(4) Die genannten Fristen sind Ausschlussfristen.

 

§ 3
Auswahlkommission

 

(1) Die Auswahlkommission wird durch den für den Studiengang zuständigen Prüfungsausschuss eingesetzt. Sie besteht aus zwei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, einem Mitglied der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Gruppe der Studierenden. Eine Hochschullehrerin bzw. ein Hochschullehrer wird für den Vorsitz bestimmt.

 

(2) Die Auswahlkommission entscheidet mit der einfachen Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichstand entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden.

 

§ 4
Auswahlkriterien

 

(1) Der Studiengang ist als internationaler Studiengang konzipiert und soll sowohl Bewerberinnen oder Bewerber mit deutscher wie mit ausländischer Staatsbürgerschaft ansprechen.

 

(2) Für die Auswahl wird ein Punktwert festgestellt, der sich durch die Bewertung der nachfolgenden Kriterien ergibt:

 

  1. Die Abschlussnote des Bachelorstudiengangs oder des äquivalenten Bildungsnachweises (maximal 140 Punkte);
  2. für den Studiengang einschlägige Vorkenntnisse, nachgewiesen durch die bereits studierten Fachgebiete oder Module entsprechend dem Transcript of Records oder entsprechenden Nachweisen (maximal 20 Punkte);
  3. Kenntnisse der deutschen und englischen Sprache, soweit es sich nicht um die Muttersprache handelt, nachgewiesen durch entsprechende Zertifikate zu Sprachprüfungen oder einer Sprachausbildung (jeweils maximal 10 Punkte);
  4. einschlägige praktische Erfahrung, nachgewiesen durch Bescheinigungen über praktische Tätigkeiten, aus denen die Art der Tätigkeit zu erkennen sein soll (maximal 10 Punkte);
  5. das besondere Interesse an dem Studiengang, nachgewiesen durch ein Motivationsschreiben, das der Bewerbung beizufügen ist, sowie gegebenenfalls zusätzliche Empfehlungsschreiben. Bei Bedarf kann zum Feststellen der Motivation zusätzlich ein Auswahlgespräch geführt werden (maximal 20 Punkte).

 

(3) Die Punktzahl für eine Bewerbung wird nach folgenden Maßgaben gebildet:

 

  1. Der Abschlussnote werden Punkte wie folgt zugeordnet (Note x bzw. Punkte x im juristischen Staatsexamen):

 

Note x

Punkte x (jur. Staatsex.)

Punkte

x < 1,3

15 < x

140

1,3 < x < 1,7

13 < x < 15

133

1,7 < x < 2,0

10 < x < 13

126

2,0 < x < 2,3

9 < x < 10

119

2,3 < x < 2,5

7 < x < 9

112

2,5 < x

x < 7

106

 

  1. Für einschlägige Vorkenntnisse im Sinne der in § 5 Abs. 1 der Studien- und Prüfungsordnung beschriebenen Voraussetzung für das Studium werden von der Auswahlkommission auf der Grundlage der bisherigen Ausbildung Punkte vergeben mit der Maßgabe, dass die volle Punktzahl von 20 Punkten vergeben wird, wenn alle geforderten Vorkenntnisse mit mindestens gutem Niveau vorliegen und null Punkte vergeben werden, wenn einschlägige Vorkenntnisse nicht vorliegen;
  2. Die Bewertung der deutschen Sprachkenntnisse erfolgt für Bewerberinnen und Bewerber, für die Deutsch nicht die Muttersprache ist, anhand des DSH Zertifikats oder eines entsprechenden Nachweises. Für das DSH Zertifikat werden Punkte wie folgt vergeben:

 

DSH-Ergebnis

Punkte

DSH-3

10

DSH-2

5

DSH-1

0

 

Die Auswahlkommission entscheidet über die Äquivalenz anderer Nachweise der Kenntnisse der deutschen Sprache und über deren Bewertung im Rahmen des Auswahlverfahrens;

  1. Bewerberinnen und Bewerber, deren Muttersprache Deutsch ist, erhalten zur Bewertung der deutschen Sprachbefähigung auf der Grundlage der sprachlichen Form des Lebenslaufs und des Motivationsschreibens, insbesondere Stil, Ausdruck und Grammatik, Punkte in einer Bandbreite zwischen 0 und 10;
  2. Die Bewertung der englischen Sprachkenntnisse erfolgt auf Basis des eingereichten Englischnachweises. Für den TOEFL Test gilt folgende Regelung:

 

% der max. TOEFL-Punktzahl

Punkte

≥ 97,5

10

≥ 95,0

9

≥ 92,5

8

≥ 90,0

7

≥ 87,5

6

≥ 85,0

5

≥ 82,5

4

≥ 80,0

3

≥ 77,5

2

≥ 75,0

1

< 75,0

0

 

Die Auswahlkommission entscheidet über die Äquivalenz anderer Nachweise der Kenntnisse der englischen Sprache und über deren Bewertung im Rahmen des Auswahlverfahrens;

  1. Die Bewertung der einschlägigen praktischen Erfahrung erfolgt durch die Auswahlkommission mit der Maßgabe, dass die volle Punktzahl von 10 Punkten erhält, wer eine für das Berufsfeld des Studiengangs einschlägige qualifizierte Tätigkeit für die Dauer von mindestens 6 Monaten ausgeübt hat, und null Punkte erhält, wer über keine einschlägigen praktischen Erfahrungen verfügt;
  2. Die Bewertung des besonderen Interesses an dem Studiengang erfolgt durch die Auswahlkommission auf der Grundlage des Motivationsschreibens, das das Interesse am und die Befähigung zum Studium zum Ausdruck bringt. Die Bandbreite der Bewertung liegt im Bereich von 0 bis 20 Punkten.

 

(4) Die Addition der erzielten Punkte aus den Nachweisen nach Abs. 2 Ziffer 1 bis 5 ergibt die Punktzahl für die Rangliste. Die Rangreihung erfolgt aufgrund der von der Bewerberin bzw. dem Bewerber erreichten Punktzahl.

 

(5) Die Auswahlkommission erstellt die Rangliste und übergibt sie dem Immatrikulationsamt. Die Studienplätze werden entlang der Rangreihung beginnend mit der Bewerberin bzw. dem Bewerber mit der höchsten erreichten Punktzahl so lange zugeteilt, bis die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze erreicht ist.

 

§ 5
Zulassungsbescheid, Ablehnungsbescheid und Nachrückverfahren

 

(1) Bei einer erfolgreichen Bewerbung um Zulassung erteilt die Universität den Bewerberinnen und Bewerbern einen schriftlichen Zulassungsbescheid.

 

(2) Im Falle der Ablehnung wird der Bewerberin bzw. dem Bewerber ein Ablehnungsbescheid durch die Auswahlkommission erteilt. Ablehnende Entscheidungen, die nach dieser Ordnung getroffen werden, sind schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

§ 6
Inkrafttreten

 

Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fakultätsrat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät am 24. Mai 2006, vom Akademischen Senat am 14. Juni 2006. Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 27. Juni 2006

 

 

Prof. Dr. Wilfried Grecksch

Rektor