MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
16. Jahrgang, Nr. 5 vom 4. Juli 2006, S. 5
Fachspezifische Ordnung des
Auswahlverfahrens
für die Masterstudiengänge MSc Volkswirtschaftslehre (120),
MSc Betriebswirtschaftslehre (120), MSc Wirtschaftsinformatik (120),
MSc Accounting and Taxation (120)
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 24.05.2006
Auf Grund der §§ 3 a
Abs. 3, 12 des Hochschulzulassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 12.
Mai 1993 (GVBI. LSA S. 244), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Reform der
Hochschulzulassung vom 03.05.2005 (GVBI. LSA S. 250) in Verbindung §§ 4 Abs. 4,
5; 55 Abs. 2, 3; 67 Abs. 2 und 69 Abs. 1 Hochschulgesetz Sachsen-Anhalt (HSG
LSA) vom 05.05.2004 (GVBI. LSA S. 256) und der Rahmenordnung zur Regelung des
Auswahlverfahrens in zulassungsbeschränkten Studiengängen vom 09.03.2005 (ABI.
2005, Nr. 3, S. 2) hat der Senat der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
am 14. Juni 2006 folgende Fachspezifische Ordnung für das Auswahlverfahren in
den Master-Studiengängen Volkswirtschaftslehre (120 Leistungspunkte),
Betriebswirtschaftslehre (120 Leistungspunkte), Wirtschaftsinformatik (120
Leistungspunkte), Accounting and Taxation (120 Leistungspunkte) an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg beschlossen.
Inhalt:
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Bewerbungsunterlagen, Zulassungsantrag
§ 5 Zulassungsbescheid, Ablehnungsbescheid und
Nachrückverfahren
Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät vergibt nach Abzug
der Vorabquotengemäß §5 der Studien- und Prüfungsordnung 60% die der Studienplätze in den Studiengängen konsekutiven Masterstudienprogrammen Volkswirtschaftslehre
(120 Leistungspunkte), Betriebswirtschaftslehre (120 Leistungspunkte),
Wirtschaftsinformatik (120 Leistungspunkte), Accounting and Taxation (120
Leistungspunkte) jeweils nach dem Grad der Qualifikation gemäß
den in § 4 genannten Kriterien.
§ 2
Bewerbungsunterlagen, Zulassungsantrag und Fristen
(1) Dem Zulassungsantrag sind die folgenden Unterlagen beizufügen:
(2) Wenn Abschlussprüfung gemäß Abs. 1 Nr. 1 im Jahr der Bewerbung nach dem 16. Januar abgelegt wurde, endet für Bewerberinnen oder Bewerber mit einem in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Abschluss die Bewerbungsfrist für das Wintersemester am 15. Juli des jeweiligen Kalenderjahres, sonst am 31. Mai. Für das Sommersemester endet die Bewerbungsfrist für diese Bewerberinnen und Bewerber, wenn die Abschlussprüfung nach dem 16. Juli des Vorjahres abgelegt wurde, am 15. Januar, sonst am 30. November des Vorjahres.
(3) Die Bewerbungsfrist für Bewerberinnen oder Bewerber mit einem außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
erworbenen Abschluss entsprechend Abs. 1 Nr. 1, für die die Bedingungen des Abs. 2 nicht zutreffen, endet für das Wintersemester am
15. Mai des jeweiligen Kalenderjahres, für das Sommersemester am 15. November des Vorjahres.
(4) Die genannten Fristen sind Ausschlussfristen.
(1) Die Auswahlkommission wird durch den für den Studiengang zuständigen Prüfungsausschuss eingesetzt. Sie besteht aus zwei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, einem Mitglied der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Gruppe der Studierenden. Eine Hochschullehrerin bzw. ein Hochschullehrer wird für den Vorsitz bestimmt.
(2) Die Auswahlkommission entscheidet mit der einfachen Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichstand entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden.
(3) Die Punktzahl für eine Bewerbung wird nach folgenden Maßgaben gebildet:
Note x |
Punkte x (jur.
Staatsex.) |
Punkte |
x < 1,3 |
15 < x |
140 |
1,3 < x < 1,7 |
13 < x < 15 |
133 |
1,7 < x < 2,0 |
10 < x < 13 |
126 |
2,0 < x < 2,3 |
9 < x < 10 |
119 |
2,3 < x < 2,5 |
7 < x < 9 |
112 |
2,5 < x |
x < 7 |
106 |
DSH-Ergebnis |
Punkte |
DSH-3 |
10 |
DSH-2 |
5 |
DSH-1 |
0 |
Die Auswahlkommission entscheidet über die Äquivalenz anderer Nachweise der Kenntnisse der deutschen Sprache und über deren Bewertung im Rahmen des Auswahlverfahrens;
% der max.
TOEFL-Punktzahl |
Punkte |
≥ 97,5 |
10 |
≥ 95,0 |
9 |
≥ 92,5 |
8 |
≥ 90,0 |
7 |
≥ 87,5 |
6 |
≥ 85,0 |
5 |
≥ 82,5 |
4 |
≥ 80,0 |
3 |
≥ 77,5 |
2 |
≥ 75,0 |
1 |
< 75,0 |
0 |
Die Auswahlkommission entscheidet über die Äquivalenz anderer Nachweise der Kenntnisse der englischen Sprache und über deren Bewertung im Rahmen des Auswahlverfahrens;
(4) Die Addition der erzielten Punkte aus den Nachweisen nach Abs. 2 Ziffer 1 bis 5 ergibt die Punktzahl für die Rangliste. Die Rangreihung erfolgt aufgrund der von der Bewerberin bzw. dem Bewerber erreichten Punktzahl.
(5) Die Auswahlkommission erstellt die Rangliste und übergibt sie dem Immatrikulationsamt. Die Studienplätze werden entlang der Rangreihung beginnend mit der Bewerberin bzw. dem Bewerber mit der höchsten erreichten Punktzahl so lange zugeteilt, bis die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze erreicht ist.
§ 5
Zulassungsbescheid, Ablehnungsbescheid und Nachrückverfahren
(1) Bei einer erfolgreichen Bewerbung um Zulassung erteilt die Universität den Bewerberinnen und Bewerbern einen schriftlichen Zulassungsbescheid.
(2) Im Falle der Ablehnung wird der Bewerberin bzw. dem Bewerber ein Ablehnungsbescheid durch die Auswahlkommission erteilt. Ablehnende Entscheidungen, die nach dieser Ordnung getroffen werden, sind schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fakultätsrat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät am 24. Mai 2006, vom Akademischen Senat am 14. Juni 2006. Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle (Saale), 27. Juni 2006
Prof. Dr. Wilfried Grecksch
Rektor