Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
16. Jahrgang, Nr. 5 vom 4. Juli 2006, S. 3


Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät


Fachspezifische Ordnung des Auswahlverfahrens Master of Science (MSc)
in Human Resources Management an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 24.05.2006

 

Auf Grund der §§ 3 a Abs. 3, 12 des Hochschulzulassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. Mai 1993 (GVBI. LSA S. 244), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Reform der Hochschulzulassung vom 03.05.2005 (GVBI. LSA S. 250) in Verbindung §§ 4 Abs. 4, 5; 55 Abs. 2, 3; 67 Abs. 2 und 69 Abs. 1 Hochschulgesetz Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBI. LSA S. 256) und der Rahmenordnung zur Regelung des Auswahlverfahrens in zulassungsbeschränkten Studiengängen vom 09.03.2005 (ABI. 2005, Nr. 3, S. 2) hat der Senat der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg am 14. Juni 2006 folgende Fachspezifische Ordnung für das Auswahlverfahren in dem Master-Studiengang Master of Science (MSc) in Human Resources Management (120 Leistungspunkte) an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg beschlossen.

                                                                                                                    

Inhalt:

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Bewerbungsunterlagen, Zulassungsantrag

§ 3 Auswahlkommission

§ 4 Auswahlkriterien

§ 5 Zulassungsbescheid, Ablehnungsbescheid und Nachrückverfahren

§ 6 Inkrafttreten

                                                                                                                    

 

§ 1
Anwendungsbereich

 

Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät vergibt nach Abzug der Vorabquoten 60% der Studienplätze in dem konsekutiven Masterstudienprogrammen Master of Science (MSc) in Human Resources Management gemäß den in § 4 genannten Kriterien.

 

§ 2
Bewerbungsunterlagen, Zulassungsantrag

 

(1) Bewerberinnen und Bewerber müssen ihrem Zulassungsantrag die folgenden Unterlagen beifügen:

 

  1. Das Bachelorabschlusszeugnis bzw. einen äquivalenten Bildungsnachweis in Form beglaubigter Abschriften oder beglaubigter deutscher oder englischer Übersetzungen, falls die Originale nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sind. Falls das Abschlusszeugnis noch nicht vorliegt, ist eine Bescheinigung über die bereits erbrachten Prüfungsleistungen einzureichen. Das Abschlusszeugnis ist unverzüglich nachzureichen;
  2. Ein in deutscher Sprache verfasster Lebenslauf;
  3. Eine schriftliche Darstellung, aus der sich die Motivation der Bewerberin bzw. des Bewerbers für die Aufnahme dieses Studiengangs und ihre bzw. seine Studienziele erkennen lassen;
  4. Geeignete Unterlagen zum Nachweis besonderer Kenntnisse (wie z. B. Empfehlungsschreiben, Sprachnachweise, Praktikumsnachweise).

 

(2) Wenn Abschlussprüfung gemäß Abs. 1 Nr. 1 im Jahr der Bewerbung nach dem 16. Januar abgelegt wurde, endet für Bewerberinnen oder Bewerber mit einem in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Abschluss die Bewerbungsfrist für das Wintersemester am 15. Juli des jeweiligen Kalenderjahres, sonst am 31. Mai. Für das Sommersemester endet die Bewerbungsfrist für diese Bewerberinnen und Bewerber, wenn die Abschlussprüfung nach dem 16. Juli des Vorjahres abgelegt wurde, am 15. Januar, sonst am 30. November des Vorjahres.

 

(3) Die Bewerbungsfrist für Bewerberinnen oder Bewerber mit einem außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Abschluss entsprechend Abs. 1 Nr. 1, für die die Bedingungen des Abs. 2 nicht zutreffen, endet für das Wintersemester am 15. Mai des jeweiligen Kalenderjahres, für das Sommersemester am 15. November des Vorjahres.

 

(4) Die genannten Fristen sind Ausschlussfristen.

 

§ 3
Auswahlkommission

 

(1) Die Auswahlkommission wird durch den Fakultätsrat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät eingesetzt. Sie besteht aus zwei Mitgliedern der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, einem Mitglied der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und eine Vertreterin bzw. einem Vertreter der Gruppe der Studierenden. Eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer wird zur bzw. zum Vorsitzenden der Zulassungskommission ernannt.

 

(2) Die Auswahlkommission entscheidet mit der einfachen Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichstand entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden der Auswahlkommission.

 

§ 4
Auswahlkriterien

 

(1) Der Studiengang ist als internationaler Studiengang konzipiert und soll sowohl Bewerberinnen oder Bewerber mit deutscher Staatsbürgerschaft als auch solche, die nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, ansprechen.

 

(2)   Die Eignung der Kandidatinnen und Kandidaten wird aufgrund einer Kombination der nachfolgenden Kriterien festgestellt:

 

  1. Bachelorabschlussnote oder Note eines äquivalenten Bildungsnachweises (maximal 60 Punkte);
  2. Erhebung der Motivation zum Studium in schriftlicher Form (maximal 10 Punkte);
  3. Erhebung der persönlichen Eignung und Neigung in mündlicher Form (maximal 20 Punkte).

 

(3) Die Auswahl erfolgt nach einer Rangliste. Die Platzierung auf der Rangliste richtet sich nach der Punktzahl, die nach folgenden Maßgaben gebildet wird:

 

  1. Die Bachelorabschlussnote oder Note eines äquivalenten Bildungsnachweises nach Abs. 3 Ziffer 1 wird wie folgt gewichtet:

 

Bachelor-Note (x)

Juristisches Staatsexamen (y)

Punkte

x ≤ 1,3

y ≥ 15

60

1,3 < x ≤ 1,7

13 ≤ y < 15

57

1,7 < x ≤ 2,0

10 ≤ y < 13

54

2,0 < x ≤ 2,3

9 ≤ y < 10

51

2,3 < x ≤ 2,5

7 ≤ y < 9

48

2,5 < x

y < 7

46

 

  1. Darlegung des besonderen Interesses der Bewerberin bzw. des Bewerbers an dem Studiengang, dokumentiert durch das Motivationsschreiben, relevante Praktika oder Empfehlungsschreiben. Diese Nachweise bringen das Interesse am und die Fähigkeit zum Studium zum Ausdruck und werden mit einer Bandbreite von 0 bis 10 Punkten bewertet.
  2. Die Überprüfung der persönlichen Eignung und Neigung erfolgt in Form eines mündlichen Testverfahrens. Dazu gehören ein Einzelinterview, eine Kurzpräsentation und eine Gruppendiskussion. Die Gesamtbewertung der persönlichen Eignung ergibt sich aus dem einfachen arithmetischen Mittel der drei in Satz 1 aufgeführten Einzelbewertungen, wobei die Gewichtung mit den ausgewiesenen Gewichten erfolgt.

 

Einzel-Interview (30 Minuten, Gewichtung 60%)

Im Einzelinterview werden die Kandidatinnen und Kandidaten von einer Jury, die sich aus einem Mitglied der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und einem Mitglied der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zusammensetzt, zur persönlichen Motivation für das Master-Studium Human Resources Management und eine Tätigkeit im Human Resources Management befragt. Die von ihnen eingereichten Bewerbungsunterlagen dienen der Jury als Gesprächsgrundlage. Die Bandbreite der Bewertung liegt im Bereich von 0 bis 20 Punkten.

 

Kurzpräsentation (15 Minuten, Gewichtung 20%)

In der Kurzpräsentation wir die Fähigkeit der Kandidatin bzw. des Kandidaten eingeschätzt, sich schnell in ein aktuelles Thema einzuarbeiten und dieses vor der Jury zu präsentieren. Die Bandbreite der Bewertung liegt im Bereich von 0 bis 20 Punkten.

 

Gruppendiskussion (45 Minuten, Gewichtung 20%)

In der Gruppendiskussion wird das Gruppenverhalten der Kandidatinnen und Kandidaten eingeschätzt sowie deren Fähigkeit, den eigenen Beitrag zum Gruppenprozess beurteilen zu können. Die Bandbreite der Bewertung liegt im Bereich von 0 bis 20 Punkten.

 

(4) Die Addition der erzielten Punkte aus den Nachweisen nach Abs. 3 Ziffer 1 bis 3 ergibt die Punktzahl für die Rangliste. Die Rangreihung erfolgt aufgrund der von der Bewerberin bzw. dem Bewerber erreichten Punktzahl.

 

(5) Die Auswahlkommission erstellt die Rangliste und übergibt sie dem Immatrikulationsamt.

 

§ 5
Zulassungsbescheid, Ablehnungsbescheid und Nachrückverfahren

 

(1) Bei einer erfolgreichen Bewerbung um Zulassung erteilt die Universität den Bewerberinnen und Bewerbern einen schriftlichen Zulassungsbescheid.

 

(2) Im Falle der Ablehnung wird der Bewerberin bzw. dem Bewerber ein Ablehnungsbescheid durch die Auswahlkommission erteilt. Ablehnende Entscheidungen, die nach dieser Ordnung getroffen werden, sind schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

§ 6
Inkrafttreten

 

Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fakultätsrat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät am 24. Mai 2006, vom Akademischen Senat am 14. Juni 2006. Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 27. Juni 2006

 

 

Prof. Dr. Wilfried Grecksch

Rektor