Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
16. Jahrgang, Nr. 3 vom 9. Mai 2006, S. 10


Studentenwerk


Beitragsordnung des Studentenwerkes Halle - Anstalt öffentlichen Rechts

 

vom 16.12.2005

 

Aufgrund von § 1 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Studentenwerke des Landes Sachsen-Anhalt (Studentenwerksgesetz - StuWG) vom 30.09.1991 (GVBl. LSA S. 346) hat der Verwaltungsrat gemäß § 4 Nr. 2 StuWG am 16.12.2005 folgende Beitragsordnung beschlossen.

 

§ 1
Beitragspflicht

 

Beitragspflichtig sind die Studierenden, die an den Hochschulen immatrikuliert sind, die zum Zuständigkeitsbereich des Studentenwerkes gehören. Dies sind:

 

·          Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg,

·          Burg Giebichenstein Hochschule für Kunst und Design Halle,

·          Hochschule Merseburg (FH),

·          Hochschule Anhalt (FH) mit den Standorten in Köthen, Bernburg und Dessau.

 

§ 2
Höhe und Verwendung des Semesterbeitrages

 

(1) Die Höhe des Semesterbeitrages der Studierenden beträgt 30,00 Euro.

 

(2) Der Beitrag wird zweckgebunden wie folgt verwendet:

 

·          Beiträge an das Deutsche Studentenwerk,

·          studentische Unfallversicherung,

·          soziale Betreuung,

·          Beihilfen,

·          Darlehen,

·          kulturelle Betreuung,

·          Rücklagen.

 

§ 3
Höhe des Semestertickets Freizeit

 

Für Studierende der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und Burg Giebichenstein Hochschule für Kunst und Design Halle wird ein Beitrag in Höhe von 15,00 Euro für das Semesterticket Freizeit erhoben. Für die Burg Giebichenstein Hochschule für Kunst und Design Halle ist dieser Betrag bis auf weiteres ausgesetzt.

Der Betrag ist mit dem Semesterbeitrag in einer Summe zu entrichten.

 

§ 4
Fälligkeit

 

(1) Der Betrag ist bei der Immatrikulation bzw. der Rückmeldung fällig.

 

(2) Der Betrag wird von den Kassen der Hochschulen gemäß § 11 Abs. 3 StuWG gebührenfrei für das Studentenwerk eingezogen.

 

§ 5
Erlass und Rückerstattung

 

(1) Der Betrag kann nicht erlassen, ermäßigt oder gestundet werden.

 

(2) Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Studierende:

 

·          in Ableistung des Grundwehrdienstes oder zivilen Ersatzdienstes,

·          im Auslandsstudium oder Auslandspraktika.

 

(3) Der Anspruch auf Rückerstattung des Semesterbeitrages und des Betrages für das Semesterticket Freizeit kann bei Exmatrikulation oder Widerruf der Einschreibung vor Beginn des Semesters, für das er gezahlt wurde, - spätestens bis Semesterbeginn - bei den Referaten für Studierendenangelegenheiten der Hochschulen schriftlich geltend gemacht werden.

 

§ 6
Inkrafttreten

 

Die Beitragsordnung für das Studentenwerk Halle tritt nach Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungsblättern der Hochschulen ab dem Wintersemester 2006/2007 in Kraft. Gleichzeitig wird die Beitragsordnung vom 21.05.2003 aufgehoben.

 

Halle (Saale), 16. Dezember 2005

 

 

Prof. Dr. Dr. Markus Seewald

Vorsitzender des Verwaltungsrates

 

 

Dr. Volkmar Thom

Geschäftsführer