Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
16. Jahrgang, Nr. 3 vom 9. Mai 2006, S. 3


Senat


Prüfungsordnung des Landesstudienkollegs Sachsen-Anhalt
für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH)

 

vom 12.04.2006

 

Auf der Grundlage von §§ 55 Abs. 3 i.V.m. 28 Abs. 1 und 67 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA Nr. 24/2004) und nach Maßgabe der Rahmenordnung über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen (RO-DT), Beschluss des 202. Plenums der Hochschulrektorenkonferenz vom 08.06.2004 und Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25.06.2004, haben der Senat der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und der Senat der Hochschule Anhalt (FH) die folgende Ordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) beschlossen.

 

Abschnitt 1: Allgemeine Prüfungsbestimmungen

 

§ 1
Anwendungsbereich

 

(1) Studienbewerber und Studienbewerberinnen, die ihre Studienqualifikation nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, haben vor Aufnahme des Studiums nachzuweisen, dass sie über die für die Studierfähigkeit ausreichenden Sprachkenntnisse verfügen. Der Nachweis hierzu erfolgt durch die „Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang“ (DSH).

 

(2) Von der DSH sind freigestellt:

 

a.       Inhaber eines Schulabschlusses, der einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung entspricht;

b.       Inhaber des „Deutschen Sprachdiploms der Kultusministerkonferenz – Stufe II“(DSD II) [Beschlüsse der KMK vom 16.03.1972 und vom 05.10.1973 in jeweils geltender Fassung];

c.       Inhaber eines Zeugnisses über die bestandene „Zentrale Oberstufenprüfung“ (ZOP) des Goethe-Instituts, die in Deutschland von einem Goethe-Institut oder im Ausland von einem Goethe-Institut oder einer Institution mit einem Prüfungsauftrag des Goethe-Instituts abgenommen wurde;

d.       Inhaber des „Kleinen Deutschen Sprachdiploms“ oder des „Großen Deutschen Sprachdiploms“, die vom Goethe- Institut im Auftrag der Ludwig-Maximilians-Universität München verliehen werden;

e.       Studienbewerber und Studienbewerberinnen, die über ein abgeschlossenes Studium der Germanistik verfügen;

f.        Studienbewerber und Studienbewerberinnen, die lediglich ein Teilstudium ohne Abschluss anstreben (in Absprache mit den aufnehmenden Instituten und dem Akademischen Auslandsamt).

 

(3) Eine Befreiung von der DSH kann auf Wunsch des aufnehmenden Fachbereichs mit der Auflage verbunden werden, studienbegleitende Deutschkurse zur Erweiterung der fachsprachlichen Kompetenz zu besuchen.

 

(4) Wenn die DSH mindestens mit dem Gesamtergebnis DSH-2 bestanden worden ist, gilt dies gemäß § 3 Abs. 3 RO-DT als Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit für die uneingeschränkte Zulassung oder Einschreibung zu allen Studiengängen und Studienabschlüssen. Mit Erreichen der Ebene DSH-3 werden besonders hohe Deutschkenntnisse nachgewiesen. Gemäß § 1 Abs. 3, 4 und 5 in Verbindung mit § 3 Abs. 5 RO-DT können auf Beschluss der jeweiligen Hochschule für bestimmte Studienzwecke auch geringere sprachliche Eingangsvoraussetzungen (DSH-1) festgelegt werden.

 

§ 2
Zweck der Prüfung

 

(1) Durch die DSH wird die sprachliche Studierfähigkeit in den Bereichen Hörverstehen, Leseverstehen, wissenschaftssprachliche Strukturen, Textproduktion sowie Mündlicher Ausdruck nachgewiesen.

 

(2) Dies schließt insbesondere den Nachweis von:

 

a.       Fähigkeiten, Vorgänge, Sachverhalte, Gedankenzusammenhänge sowie Ansichten und Absichten zu verstehen, sich mit ihnen auseinander zu setzen sowie eigene Ansichten und Absichten sprachlich angemessen zu äußern;

b.       einer für das Studium in Deutschland angemessenen Beherrschung

·         phonetisch-phonologischer Elemente,

·         lexikalisch-idiomatischer Elemente,

·         morpho-syntaktischer Elemente und

·         textgrammatischer Elemente

 

ein.

 

§ 3
Meldung und Zulassung zur Prüfung

 

(1) Zur externen DSH melden sich die Studienbewerber und Studienbewerberinnen nach erfolgter Prüfung ihrer Zulassungsanträge mit den erforderlichen Vorbildungsnachweisen einschließlich der durch das Akademische Auslandsamt und nach Absprache mit dem bzw. der Prüfungsvorsitzenden verbindlich beim Studienkolleg zur Prüfung an. Nach Eingang des Prüfungsentgelts erhalten die Bewerber und Bewerberinnen eine Bestätigung ihrer Zulassung zur Prüfung.

 

(2) Studienbewerber und Studienbewerberinnen, die einen Kurs zur Vorbereitung auf die DSH am Studienkolleg absolviert und in den Klausuren mindestens 57% der Anforderungen erfüllt haben, sind ohne förmliche Meldung zur internen DSH zugelassen.

 

(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Studienbewerber bzw. die Studienbewerberin die DSH dreimal am Landesstudienkolleg Sachsen- Anhalt nicht bestanden hat. Der Bewerber bzw. die Bewerberin hat eine schriftliche Erklärung abzugeben, ob, wann und wo er bzw. sie sich bereits einer DSH unterzogen hat.

 

(4) Macht ein Prüfungsteilnehmer bzw. eine Prüfungsteilnehmerin bei Anmeldung zur Prüfung durch Vorlage eines ärztlichen Attests glaubhaft, dass wegen länger dauernder, wegen ständiger körperlicher Behinderung oder wegen wie eine Behinderung wirkender Einschränkung die Prüfungsleistungen ganz oder teilweise nicht in der vorgesehenen Form erfüllt werden können, kann der bzw. die Prüfungsvorsitzende gestatten, die Prüfungsleistungen in einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.

 

§ 4
Ort und Zeit der Prüfung

 

Die interne DSH wird in der Regel am Ende jedes Semesters am Landesstudienkolleg durchgeführt. In der Abteilung Halle findet die externe DSH vor Beginn jedes Semesters statt. Die Termine werden von den Leitern oder Leiterinnen der Abteilungen Halle und Köthen des Landesstudienkollegs in Absprache mit den Akademischen Auslandsämtern der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und der Hochschule Anhalt (FH) festgelegt.

 

§ 5
Prüfungsentgelt

 

Für die Teilnahme an der externen DSH wird ein Prüfungsentgelt nach Maßgaben entsprechender gesetzlicher oder verordnungsrechtlicher Regelungen erhoben.

 

§ 6
Gliederung der Prüfung

 

(1) Die DSH besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die schriftliche Prüfung findet vor der mündlichen Prüfung statt.

 

(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus folgenden Teilprüfungen:

 

1.       Verstehen und Verarbeiten eines Hörtextes,

2.       Verstehen und Bearbeiten eines Lesetextes und wissenschaftssprachlicher Strukturen,

3.       Vorgabenorientierte Textproduktion.

 

(3) Von der mündlichen Prüfung kann durch Beschluss der zuständigen Prüfungskommission abgesehen werden, wenn ihr für die Beurteilung der mündlichen Kommunikationsfähigkeit andere hinreichende Erkenntnisse (in der Regel Semestervorleistungen bzw. Vornoten) vorliegen.

 

(4) Wer den schriftlichen Prüfungsteil gemäß § 8 Abs. 3 nicht bestanden hat, kann zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen werden.

 

§ 7
Semesterergebnisse bzw. Vornoten

 

Für alle Studienbewerber und Studienbewerberinnen, die einen Kurs zur Vorbereitung auf die DSH am Studienkolleg absolviert haben, gelten die Semesterergebnisse (in Prozent) der einzelnen Teilleistungen für die schriftliche Prüfung als in die Gesamtbewertung einfließende Vorleistungen.

 

§ 8
Bewertung der Prüfung und Feststellung der Prüfungsergebnisse

 

(1) Im Gesamtergebnis der Prüfung (100%) sind die Ergebnisse des schriftlichen Prüfungsteils gemäß Abs. 7 und der mündlichen Prüfung wie folgt gewichtet:

 

·         Mündliche Prüfung: 30%,

·         Schriftliche Prüfung (insgesamt 70%) mit den Teilprüfungen

·           Hörverstehen: 20%,

·           Leseverstehen 20%,

·           Wissenschaftssprachliche Strukturen 10% und

·           Textproduktion 20%.

 

(2) Falls Prüfungsvorleistungen (Semesterergebnisse bzw. Vornoten) vorliegen, sind diese gleichberechtigt entsprechend der Wichtung bei der Bildung des Endergebnisses bzw. der Endnote zu berücksichtigen.

 

(3) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn von den in allen Teilprüfungen gemäß § 13 gestellten Anforderungen mindestens 57% erfüllt sind.

 

(4) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 57% der Anforderungen erfüllt sind.

 

(5) Die Gesamtprüfung ist bestanden, wenn sowohl die schriftliche Prüfung gemäß Abs. 3 als auch die mündliche Prüfung gemäß Abs. 4 bestanden ist.

 

(6) Wird gemäß § 6 Abs. 3 von einer mündlichen Prüfung abgesehen, so bildet das Semesterergebnis bzw. die Vornote das mündliche Endergebnis.

 

(7) Das Gesamtergebnis der Prüfung gemäß Abs. 1 wird festgestellt:

·           als DSH-1, wenn sowohl in der schriftlichen als auch der mündlichen Prüfung mindestens 57% der Anforderungen erfüllt wurden;

·           als DSH-2, wenn sowohl in der schriftlichen als auch der mündlichen Prüfung mindestens 67% der Anforderungen erfüllt wurden;

·           als DSH-3, wenn sowohl in der schriftlichen als auch der mündlichen Prüfung mindestens 82% der Anforderungen erfüllt wurden.

 

§ 9
Prüfungsvorsitz, Prüfungskommissionen

 

(1) Für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung ist in jeder Abteilung des Landesstudienkollegs ein Prüfungsvorsitzender bzw. eine Prüfungsvorsitzende verantwortlich, der bzw. die vom Rektor bzw. der Rektorin bzw. vom Präsidenten bzw. der Präsidentin eingesetzt wird. In der Regel ist das der Leiter bzw. die Leiterin der jeweiligen Abteilung des Landesstudienkollegs.

 

(2) Der bzw. die Prüfungsvorsitzende beruft und koordiniert eine oder mehrere Prüfungskommissionen, die sich jeweils mindestens zur Hälfte aus hauptamtlichen Lehrkräften für Deutsch als Fremdsprache zusammensetzen.

 

(3) Die Prüfungskommissionen, vor denen die mündliche Prüfung abgelegt wird, bestehen mindestens aus einem bzw. einer Vorsitzenden der Kommission und einem Protokollanten bzw. einer Protokollantin. Nach Möglichkeit sollte ein Vertreter bzw. eine Vertreterin des Studienfachs bzw. des Fachbereichs, in dem der Kandidat bzw. die Kandidatin sein bzw. ihr Studium aufzunehmen beabsichtigt, der Prüfungskommission angehören.

 

(4) Über Prüfungsablauf und Prüfungsergebnis sind von den Prüfungskommissionen Protokolle anzufertigen.

 

(5) Über das Ergebnis der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Ergibt sich kein eindeutiges Ergebnis entscheidet die Stimme des bzw. der Vorsitzenden der Prüfungskommission.

 

(6) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben sind dem bzw. der Prüfungsvorsitzenden in kopierfähiger Form einschließlich Bewertungsmaßstab zum vorgegebenen Termin über den Fachgruppenleiter bzw. die Fachgruppenleiterin Deutsch zur Genehmigung einzureichen.

 

(7) Alle an der Prüfung Beteiligten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

 

§ 10
Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß

 

(1) Wenn die Teilnahme an der Prüfung aus zwingenden Gründen nicht möglich oder zumutbar ist, muss der Studienbewerber bzw. die Studienbewerberin die geltend gemachten Gründe dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich anzeigen und glaubhaft machen. Bei Krankheit des Prüflings ist ein ärztliches Attest vorzulegen. In Zweifelsfällen kann ein Attest eines bzw. einer von der Hochschule benannten Arztes bzw. Ärztin verlangt werden.

 

(2) Bei unentschuldigter Nichtteilnahme wird die Prüfung als nicht bestanden bewertet.

 

(3) Tritt ein Studienbewerber bzw. eine Studienbewerberin nach seiner bzw. ihrer Zulassung zur Prüfung ohne Genehmigung des bzw. der Prüfungsvorsitzenden von der Prüfung zurück, gilt diese als nicht bestanden. Dem Rücktritt steht das Nichterscheinen zur Prüfung oder zu einem Prüfungsteil gleich.

 

(4) Bei genehmigtem Rücktritt gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere bei Verhinderung des Bewerbers bzw. der Bewerberin durch Krankheit. Wird die Verhinderung durch Krankheit verursacht, ist gemäß Abs. 1 unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen.

 

(5) Hat sich ein Studienbewerber bzw. eine Studienbewerberin in Kenntnis eines wichtigen Grundes im Sinne von Abs. 4 der Prüfung ganz oder teilweise unterzogen, kann ein nachträglicher Rücktritt wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden.

 

(6) Kann ein Bewerber bzw. eine Bewerberin ohne eigenes Verschulden die begonnene Prüfung nicht zu Ende führen, hat er bzw. sie den Prüfungsvorsitzenden bzw. die Prüfungsvorsitzende unverzüglich schriftlich unter Vorlage geeigneter Beweismittel zu benachrichtigen. Ist die Verhinderung durch Krankheit verursacht, ist gemäß Abs. 1 unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen.

 

(7) Versucht ein Bewerber bzw. eine Bewerberin das Ergebnis seiner bzw. ihrer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird der entsprechende Prüfungsteil als nicht bestanden gewertet. Bewerber und Bewerberinnen, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören, können von der jeweiligen prüfenden oder Aufsicht führenden Lehrkraft von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als nicht bestanden.

 

(8) Bei wiederholtem Täuschungsversuch erfolgt der Ausschluss von der Prüfung; das heißt, die DSH gilt als nicht bestanden.

 

(9) Belastende Entscheidungen sind dem Prüfling unverzüglich schriftlich mitzuteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der Prüfling kann innerhalb der in der Rechtsbehelfsbelehrung festgelegten Frist verlangen, dass die Entscheidungen nach Abs. 7 und 8 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Das Ergebnis der Überprüfung wird dem Prüfling schriftlich mitgeteilt.

 

§ 11
Wiederholung der Prüfung

 

(1) Die DSH kann am Landesstudienkolleg Sachsen-Anhalt zweimal wiederholt werden.

 

(2) Die DSH kann frühestens nach einem Semester wiederholt werden; den Termin legt der bzw. die Prüfungsvorsitzende fest.

 

§ 12
Zeugnis

 

(1) Über die DSH wird ein Zeugnis gemäß Anlage ausgestellt, das von dem bzw. der Prüfungsvorsitzenden und einem dafür benannten Mitglied der Prüfungskommission unterzeichnet wird.

 

(2) Das Prüfungszeugnis weist das Prüfungsergebnis mit den erreichten Leistungen gemäß § 8 Abs. 7 aus.

 

(3) Liegt das Gesamtergebnis der Prüfung unterhalb von DSH-1, kann eine Bescheinigung ausgestellt werden.

 

Abschnitt 2: Besondere Prüfungsbestimmungen

 

§ 13
Schriftliche Prüfung

 

(1) Die schriftliche Prüfung umfasst die Teilprüfungen:

 

1.       Verstehen und Verarbeiten eines Hörtextes,

2.       Vorgabenorientierte Textproduktion,

3.       Verstehen und Bearbeiten eines Lesetextes,

4.       Verstehen und Bearbeiten wissenschaftssprachlicher Strukturen.

 

(2) Die vier Aufgabenbereiche werden wie folgt kombiniert:

 

·           Verstehen und Verarbeiten eines Hörtextes und vorgabenorientierte Textproduktion,

·           Verstehen und Bearbeiten eines Lesetextes und wissenschaftssprachliche Strukturen.

 

Andere Kombinationen der unter Abs. 1 genannten Aufgabenbereiche sind möglich. Die kombinierten Aufgabenbereiche stehen in einem thematischen Zusammenhang. Die Teilprüfungen sollten mindestens zwei Themenbereichen zuzuordnen sein.

 

(3) Die gesamte schriftliche Prüfung dauert höchstens vier Zeitstunden.

 

(4) Bei der Bearbeitung der Aufgaben (außer wissenschaftssprachliche Strukturen) sind deutsch-deutsche Wörterbücher zugelassen.

 

(5) Aufgabenbereiche:

 

1.       Verstehen und Verarbeiten eines Hörtextes

Mit der Prüfung soll die Fähigkeit aufgezeigt werden, Vorlesungen und Vorträgen aus dem wissenschaftlichen Bereich mit Verständnis zu folgen, sinnvoll Notizen dazu anzufertigen und damit zu arbeiten.

a)     Art und Umfang des Textes

Es wird ein Text zugrunde gelegt, der der Kommunikationssituation Vorlesung/Übung angemessen Rechnung trägt. Der Text setzt keine Fachkenntnisse voraus, bzw. nur solche, die Gegenstand des vorausgegangenen fachspezifisch orientierten Unterrichts waren. Der Text entspricht je nach Redundanz im Umfang einem schriftlichen Text von 5.500 bis 7.000 Zeichen (mit Leerzeichen).

b)    Durchführung

Der Hörtext wird zweimal präsentiert. Dabei dürfen Notizen gemacht werden. Vor der Präsentation können Hinweise über dessen thematischen Zusammenhang gegeben werden. Die Angabe von Namen, Daten und schwierigen Fachbegriffen und die Veranschaulichung durch visuelle Hilfsmittel sind zulässig. Die Art der Präsentation des Hörtextes soll der Kommunikationssituation Vorlesung/Übung angemessen Rechnung tragen.

c)    Aufgabenstellung

Die Aufgabenstellung ist abhängig von der Struktur des Prüfungstextes. Sie hat vor allem das inhaltliche Verstehen und das Erkennen der Themenstruktur und der Textorganisation zum Gegenstand. Es können verschiedenartige und miteinander kombinierbare Aufgaben gestellt werden, z.B.

·           Beantwortung von Fragen,

·           Strukturskizze,

·           Resümee,

·           Darstellung des Gedankenganges.

Eine zusammenhängende inhaltliche Wiedergabe eines Vortragsteils ist wesentlicher Bestandteil der Aufgabenstellung.

d)    Dauer: 50 Minuten Bearbeitungszeit nach dem Vortrag.

e)    Bewertung

Die Leistung ist zu bewerten nach Vollständigkeit und Angemessenheit der Erfüllung der gestellten Aufgaben. Dabei sind inhaltliche Aspekte stärker zu berücksichtigen als sprachliche Korrektheit.

 

2.       Vorgabenorientierte Textproduktion

Die Bewerber und Bewerberinnen sollen zeigen, dass sie in der Lage sind sich selbstständig und zusammenhängend zu einem an Vorgaben gebundenen studienbezogenen und wissenschaftsorientierten Thema zu äußern, hierbei ist die Textproduktion in der Regel thematisch an den Hörtext gebunden.

a)     Aufgabenstellung

Die Textproduktion sollte einen Umfang von mindestens 200 Wörtern haben. Sie sollte jeweils eine der sprachlichen Handlungen aus den folgenden Gruppen beinhalten:

·           Beschreiben, Vergleichen, Beispiele anführen,

·           Argumentieren, Kommentieren, Bewerten,

·           Vorgaben zur Textproduktion können sein: Grafiken, Schaubilder, Diagramme, Zitate, Stichwortlisten.

Sie darf nicht den Charakter eines freien Aufsatzes annehmen. Durch die Aufgabenstellung sollte ausgeschlossen werden, dass die Aufgaben schematisch durch vorformulierte Passagen gelöst werden können.

b)    Dauer: 60 Minuten

c)    Bewertung

Die Leistung ist zu bewerten nach inhaltlichen Aspekten (Angemessenheit, Textaufbau, Kohärenz) und nach sprachlichen Aspekten (Korrektheit, Wortwahl, Syntax). Dabei sind die sprachlichen Aspekte stärker zu berücksichtigen. 

 

3.       Verstehen und Bearbeiten eines Lesetextes und wissenschaftssprachlicher Strukturen.

Mit der Prüfung soll die Fähigkeit aufgezeigt werden einen schriftlich vorgelegten Text zu verstehen und sich damit auseinander zu setzen. Der Text soll einen Umfang von nicht weniger als 4000 und nicht mehr als 5500 Zeichen (mit Leerzeichen) haben.

a)     Art des Textes

Es soll ein weitgehend authentischer, studienbezogener und wissenschaftsorientierter Text vorgelegt werden, der keine Fachkenntnisse voraussetzt, gegebenenfalls nur solche, deren Themen Gegenstand eines vorangegangenen fachspezifisch orientierten Unterrichts waren. Dem Text können Grafiken, Schaubilder oder Diagramme beigefügt werden.

b)    Aufgabenstellung

Die Aufgabenstellung im Leseverstehen ist abhängig von der Struktur des Prüfungstextes. Das Textverstehen und die Fähigkeit zur Textbearbeitung werden u.a. durch folgende Art von Aufgaben überprüft:

·           Beantwortung von Fragen,

·           Darstellung der Argumentationsstruktur des Textes,

·           Darstellung der Gliederung des Textes,

·           Erläuterung von Textstellen,

·           Formulierung von Überschriften,

·           Zusammenfassung.

Die Aufgabenstellung im Bereich Strukturen hat die Besonderheiten des zu Grunde gelegten Textes zum Gegenstand und beinhaltet das Erkennen, Verstehen und Anwenden von wissenschaftssprachlich relevanten Strukturen, u.a.:

·           Fragen zum Verstehen komplexer Strukturen,

·           Ergänzungen,

·           Umformungen (Paraphrasierung, Transformation).

c)    Dauer: insgesamt 90 Minuten, davon 70 Minuten für Textbearbeitung und 20 Minuten für die Bearbeitung wissenschaftssprachlicher Strukturen.

d)    Bewertung

Die Leistung wird nach Vollständigkeit und Angemessenheit der Erfüllung der gestellten Aufgaben bewertet. Dabei werden bei den Aufgaben zum Leseverstehen inhaltliche Aspekte stärker berücksichtigt als sprachliche Korrektheit. Bei den Aufgaben zu Strukturen wird nach sprachlicher Richtigkeit bewertet.

 

§ 14
Mündliche Prüfung

 

Die Bewerber und Bewerberinnen sollen die Fähigkeit nachweisen, dass sie studienrelevante sprachliche Handlungen wie Erörtern, Bewerten, Informieren, Erfassen von Sachverhalten und Gedankenzusammenhängen unter Verwendung relevanter Interaktionsstrategien spontan, fließend und angemessen ausführen und rezipieren können.

 

a.       Aufgabenstellung und Durchführung

Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch zu allgemein wissenschaftsbezogenen Problemstellungen und zu Fragen der gewählten Studienrichtung. Grundlage der Prüfung ist ein kurzer, nicht zu komplexer und sprachlich nicht zu schwieriger Text und/oder ein Schaubild bzw. eine Grafik. Zur Vorbereitung des Kurzvortrages erhält der Prüfling eine Vorbereitungszeit von 20 Minuten. Die Benutzung eines deutsch-deutschen Wörterbuchs während der Vorbereitung ist gestattet. Die eigentliche Prüfung besteht aus dem vorbereiteten Kurzvortrag (5 Minuten) und einem Prüfungsgespräch (15 Minuten).

b.       Bewertung

Die Leistung wird bewertet nach der inhaltlichen Angemessenheit, Verständlichkeit und Selbstständigkeit der Aussagen, dem Gesprächsverhalten, der sprachlichen Korrektheit und lexikalischen Differenziertheit, der Aussprache und Intonation.

 

Abschnitt 3: Schlussbestimmungen

 

§ 15
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

 

(1) Diese Ordnung tritt nach ihrer Genehmigung am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

 

(2) Diese Prüfungsordnung ersetzt die Prüfungsordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber und Studienbewerberinnen (DSH) vom 14.05.1997 und die Prüfungsordnung der Hochschule Anhalt (FH) für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber und Studienbewerberinnen (DSH) vom 30.07.2001.

 

(3) Ausgefertigt auf Grund der Beschlüsse des Akademischen Senats der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 12. April 2006 und des Senats der Hochschule Anhalt (FH) vom 11. Mai 2005.

 

Halle (Saale), 12. April 2006

 

 

Prof. Dr. Wilfried Grecksch

Rektor der

Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

 

Köthen, 11. Mai 2005

 

 

Prof. Dr. Dieter Orzessek

Rektor der
Hochschule Anhalt (FH)

 

Anlage
DSH- Zeugnismuster

 

Landesstudienkolleg Sachsen- Anhalt

Abteilung

Martin- Luther- Universität Halle- Wittenberg

 

DSH- Zeugnis

 

Herr/Frau      ………………………………………………………..

geboren am    …………………. in     ……………………………….

 

hat die „Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang“ (DSH) mit folgendem Ergebnis abgelegt:

 

Gesamtergebnis:

DSH - (DSH-3/DSH-2/DSH-1)

 

 

In den Teilprüfungen wurden erreicht:

 

 

 

Schriftliche Prüfung:

 

Hörverstehen:

......... %

Textproduktion:

......... %

Leseverstehen:

......... %

Wissenschaftssprachliche Strukturen:

......... %

 

 

Mündliche Prüfung:

......... %

 

 

Beschreibung der mit dem Prüfungsergebnis nachgewiesenen sprachlichen Fähigkeiten siehe Rückseite.

 

Empfehlung zu weiteren Sprachkursen:

 

Köthen bzw. Halle, den

 

 

 

Siegel

 

 

Prüfungsvorsitzende/r

 

Mitglied der Prüfungskommission

 

Der Prüfung lag die DSH- Prüfungsordnung des Landesstudienkollegs Sachsen- Anhalt vom 12.04.2006 zu Grunde. Die Prüfungsordnung entspricht der „Rahmenordnung über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen“ vom 25.06.2004 und ist bei der Hochschulrektorenkonferenz registriert (Reg.-Nr.:….). Eine nach Maßgabe der Rahmenordnung abgelegte DSH- Prüfung wird gemäß § 6 der Rahmenordnung von allen Hochschulen und Studienkollegs in Deutschland anerkannt.

 

 

DSH- Zeugnis-Muster (Rückseite)

 

Mit der DSH-Prüfung wird die sprachliche Studierfähigkeit in einer schriftlichen Prüfung (mit Teilprüfungen im Hörverstehen, Leseverstehen und wissenschaftssprachliche Strukturen und Textproduktion) und einer mündlichen Prüfung (Mündlicher Ausdruck) nachgewiesen.

Im Gesamtergebnis sind schriftliche Prüfungsteile und mündliche Prüfung im Verhältnis 70:30 gewichtet.

 

(1) Das Gesamtergebnis weist die sprachliche Studierfähigkeit auf drei Stufen aus:

 

Gesamtergebnis

Zulassung

 

(gemäß Rahmenordnung über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen vom 25.06.2004, § 3 Abs. 3 bis 5)

 

 

DSH-3:

Besonders hohe schriftliche und mündliche Fähigkeiten (Mindestens 82 % der Anforderungen sowohl in der schriftlichen Prüfung als auch der mündlichen Prüfung)

(Abs. 3) Eine mindestens mit dem Gesamtergebnis DSH-2 bestandene DSH gilt als Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit für die Zulassung oder Einschreibung zu allen Studiengängen und Studienabschlüssen an allen Hochschulen.

 

(Abs. 4) Mit Erreichen der Ebene DSH-3 werden besonders hohe Deutschkenntnisse nachgewiesen. Die DSH-3 liegt über dem für die Zulassung oder Einschreibung erforderlichen Niveau.

 

 

DSH-2:

Differenzierte schriftliche und mündliche Fähigkeiten

(Mindestens 67 % der Anforderungen sowohl in der schriftlichen Prüfung als auch der mündlichen Prüfung)

 

 

DSH-1:

Grundlegende schriftliche und mündliche Fähigkeiten

(Mindestens 57 % der Anforderungen sowohl in der schriftlichen Prüfung als auch der mündlichen Prüfung)

(Abs. 5) Soweit eine Hochschule für bestimmte Studienzwecke von DSH-2 abweichende geringere sprachliche Anforderungen festgelegt hat, hat eine darauf beruhende Zulassung oder Einschreibung keine bindende Wirkung für eine Zulassung oder Einschreibung bei einem Wechsel des Studiengangs an derselben Hochschule oder für die Zulassung oder Einschreibung an anderen Hochschulen, falls dafür andere sprachliche Anforderungen festgelegt sind.

 

(2) Sprachliche Fähigkeiten in Teilbereichen

 

Teilbereich

Gesamtergebnis

DSH-3

Besonders hohe Fähigkeit...

DSH-2

Differenzierte Fähigkeit...

DSH-1

Grundlegende Fähigkeit...

 

 

 

 

Schriftlich

 

Hörverstehen

in typischen Zusammenhängen des Studiums (Vorlesungen, Vorträge) der Darlegung von Sachverhalten und ihrer Erörterung mit Verständnis zu folgen, sowie darüber in schriftlicher Form zusammenhängende und strukturierte Aufzeichnungen (Notizen) zu fertigen(Darstellung, inhaltliche Gliederung und Zusammenfassung von Gedankengängen, …).

 

 

Leseverstehen

studienbezogene und wissenschaftsorientierte Texte zu verstehen und zu bearbeiten: Inhaltliche Erfassung dargestellter Sachverhalte, Erkennen von Gedankengang und Argumentationsstrukturen sowie deren Gliederung, Zusammenfassung.

 

 

und

 

wissenschaftssprachliche Strukturen

typische wissenschaftssprachliche Formen zu verstehen und selbst anzuwenden: Satzbau, wissenschaftliche Terminologie und Wortbildung, Wortschatz und Ausdrucksformen in unterschiedlichen Anwendungsbereichen, wie referierende Darstellung, argumentative Darlegung, …

 

 

Textproduktion

studien- und wissenschaftsorientierte Sachverhalte und Themen schriftlich zu behandeln: Beschreibung, Vergleich, Kommentierung, argumentative Bewertung.

 

 

Mündlich

 

Mündliche Sprachfähigkeit

studien- und wissenschaftsorientierte Themen und Sachverhalte mündlich zu behandeln:

·           monologisch (erörtern, bewerten, exemplifizieren, informierend darstellen, …)

·           in sprachlicher Interaktion: spontan, fließend und angemessen ausführen sowie sie zu rezipieren; relevante Interaktionsstrategien beherrschen (Sprecherwechsel, kooperieren, um Klärung bitten, …).