MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
16. Jahrgang, Nr. 3 vom 9. Mai 2006, S. 3
Prüfungsordnung
des Landesstudienkollegs Sachsen-Anhalt
für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH)
vom
12.04.2006
Auf
der Grundlage von §§ 55 Abs. 3 i.V.m. 28 Abs. 1 und 67 des Hochschulgesetzes
des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA Nr. 24/2004) und
nach Maßgabe der Rahmenordnung über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an
deutschen Hochschulen (RO-DT), Beschluss des 202. Plenums der
Hochschulrektorenkonferenz vom 08.06.2004 und Beschluss der
Kultusministerkonferenz vom 25.06.2004, haben der Senat der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und der Senat der Hochschule Anhalt
(FH) die folgende Ordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den
Hochschulzugang (DSH) beschlossen.
Abschnitt
1: Allgemeine
Prüfungsbestimmungen
§ 1
Anwendungsbereich
(1)
Studienbewerber und Studienbewerberinnen, die ihre Studienqualifikation nicht
an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, haben vor Aufnahme des
Studiums nachzuweisen, dass sie über die für die Studierfähigkeit ausreichenden
Sprachkenntnisse verfügen. Der Nachweis hierzu erfolgt durch die „Deutsche
Sprachprüfung für den Hochschulzugang“ (DSH).
(2)
Von der DSH sind freigestellt:
a.
Inhaber
eines Schulabschlusses, der einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung
entspricht;
b.
Inhaber
des „Deutschen Sprachdiploms der Kultusministerkonferenz – Stufe II“(DSD II)
[Beschlüsse der KMK vom 16.03.1972 und vom 05.10.1973 in jeweils geltender
Fassung];
c.
Inhaber
eines Zeugnisses über die bestandene „Zentrale Oberstufenprüfung“ (ZOP) des
Goethe-Instituts, die in Deutschland von einem Goethe-Institut oder im Ausland
von einem Goethe-Institut oder einer Institution mit einem Prüfungsauftrag des
Goethe-Instituts abgenommen wurde;
d.
Inhaber
des „Kleinen Deutschen Sprachdiploms“ oder des „Großen Deutschen
Sprachdiploms“, die vom Goethe- Institut im Auftrag der
Ludwig-Maximilians-Universität München verliehen werden;
e.
Studienbewerber
und Studienbewerberinnen, die über ein abgeschlossenes Studium der Germanistik
verfügen;
f.
Studienbewerber
und Studienbewerberinnen, die lediglich ein Teilstudium ohne Abschluss
anstreben (in Absprache mit den aufnehmenden Instituten und dem Akademischen
Auslandsamt).
(3)
Eine Befreiung von der DSH kann auf Wunsch des aufnehmenden Fachbereichs mit
der Auflage verbunden werden, studienbegleitende Deutschkurse zur Erweiterung
der fachsprachlichen Kompetenz zu besuchen.
(4)
Wenn die DSH mindestens mit dem Gesamtergebnis DSH-2 bestanden worden ist, gilt
dies gemäß § 3 Abs. 3 RO-DT als Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit für die
uneingeschränkte Zulassung oder Einschreibung zu allen Studiengängen und
Studienabschlüssen. Mit Erreichen der Ebene DSH-3 werden besonders hohe
Deutschkenntnisse nachgewiesen. Gemäß § 1 Abs. 3, 4 und 5 in Verbindung mit § 3
Abs. 5 RO-DT können auf Beschluss der jeweiligen Hochschule für bestimmte
Studienzwecke auch geringere sprachliche Eingangsvoraussetzungen (DSH-1)
festgelegt werden.
§ 2
Zweck der Prüfung
(1)
Durch die DSH wird die sprachliche Studierfähigkeit in den Bereichen
Hörverstehen, Leseverstehen, wissenschaftssprachliche Strukturen,
Textproduktion sowie Mündlicher Ausdruck nachgewiesen.
(2)
Dies schließt insbesondere den Nachweis von:
a.
Fähigkeiten,
Vorgänge, Sachverhalte, Gedankenzusammenhänge sowie Ansichten und Absichten zu
verstehen, sich mit ihnen auseinander zu setzen sowie eigene Ansichten und
Absichten sprachlich angemessen zu äußern;
b.
einer
für das Studium in Deutschland angemessenen Beherrschung
·
phonetisch-phonologischer
Elemente,
·
lexikalisch-idiomatischer
Elemente,
·
morpho-syntaktischer
Elemente und
·
textgrammatischer
Elemente
ein.
§ 3
Meldung und Zulassung zur Prüfung
(1)
Zur externen DSH melden sich die Studienbewerber und Studienbewerberinnen nach erfolgter
Prüfung ihrer Zulassungsanträge mit den erforderlichen Vorbildungsnachweisen
einschließlich der durch das Akademische Auslandsamt und nach Absprache mit dem
bzw. der Prüfungsvorsitzenden verbindlich beim Studienkolleg zur Prüfung an.
Nach Eingang des Prüfungsentgelts erhalten die Bewerber und Bewerberinnen eine
Bestätigung ihrer Zulassung zur Prüfung.
(2)
Studienbewerber und Studienbewerberinnen, die einen Kurs zur Vorbereitung auf
die DSH am Studienkolleg absolviert und in den Klausuren mindestens 57% der
Anforderungen erfüllt haben, sind ohne förmliche Meldung zur internen DSH
zugelassen.
(3)
Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Studienbewerber bzw. die
Studienbewerberin die DSH dreimal am Landesstudienkolleg Sachsen- Anhalt nicht
bestanden hat. Der Bewerber bzw. die Bewerberin hat eine schriftliche Erklärung
abzugeben, ob, wann und wo er bzw. sie sich bereits einer DSH unterzogen hat.
(4)
Macht ein Prüfungsteilnehmer bzw. eine Prüfungsteilnehmerin bei Anmeldung zur
Prüfung durch Vorlage eines ärztlichen Attests glaubhaft, dass wegen länger
dauernder, wegen ständiger körperlicher Behinderung oder wegen wie eine
Behinderung wirkender Einschränkung die Prüfungsleistungen ganz oder teilweise
nicht in der vorgesehenen Form erfüllt werden können, kann der bzw. die
Prüfungsvorsitzende gestatten, die Prüfungsleistungen in einer verlängerten
Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu
erbringen.
§ 4
Ort und Zeit der Prüfung
Die
interne DSH wird in der Regel am Ende jedes Semesters am Landesstudienkolleg
durchgeführt. In der Abteilung Halle findet die externe DSH vor Beginn jedes
Semesters statt. Die Termine werden von den Leitern oder Leiterinnen der
Abteilungen Halle und Köthen des Landesstudienkollegs in Absprache mit den
Akademischen Auslandsämtern der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und
der Hochschule Anhalt (FH) festgelegt.
§ 5
Prüfungsentgelt
Für
die Teilnahme an der externen DSH wird ein Prüfungsentgelt nach Maßgaben
entsprechender gesetzlicher oder verordnungsrechtlicher Regelungen erhoben.
§ 6
Gliederung der Prüfung
(1)
Die DSH besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die
schriftliche Prüfung findet vor der mündlichen Prüfung statt.
(2)
Die schriftliche Prüfung besteht aus folgenden Teilprüfungen:
1.
Verstehen
und Verarbeiten eines Hörtextes,
2.
Verstehen
und Bearbeiten eines Lesetextes und wissenschaftssprachlicher Strukturen,
3.
Vorgabenorientierte
Textproduktion.
(3) Von
der mündlichen Prüfung kann durch Beschluss der zuständigen Prüfungskommission
abgesehen werden, wenn ihr für die Beurteilung der mündlichen
Kommunikationsfähigkeit andere hinreichende Erkenntnisse (in der Regel
Semestervorleistungen bzw. Vornoten) vorliegen.
(4)
Wer den schriftlichen Prüfungsteil gemäß § 8 Abs. 3 nicht bestanden hat, kann
zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen werden.
§ 7
Semesterergebnisse bzw. Vornoten
Für
alle Studienbewerber und Studienbewerberinnen, die einen Kurs zur Vorbereitung
auf die DSH am Studienkolleg absolviert haben, gelten die Semesterergebnisse
(in Prozent) der einzelnen Teilleistungen für die schriftliche Prüfung als in
die Gesamtbewertung einfließende Vorleistungen.
§ 8
Bewertung der Prüfung und Feststellung der Prüfungsergebnisse
(1)
Im Gesamtergebnis der Prüfung (100%) sind die Ergebnisse des schriftlichen
Prüfungsteils gemäß Abs. 7 und der mündlichen Prüfung wie folgt gewichtet:
·
Mündliche
Prüfung: 30%,
·
Schriftliche
Prüfung (insgesamt 70%) mit den Teilprüfungen
·
Hörverstehen:
20%,
·
Leseverstehen
20%,
·
Wissenschaftssprachliche
Strukturen 10% und
·
Textproduktion
20%.
(2)
Falls Prüfungsvorleistungen (Semesterergebnisse bzw. Vornoten) vorliegen, sind
diese gleichberechtigt entsprechend der Wichtung bei der Bildung des
Endergebnisses bzw. der Endnote zu berücksichtigen.
(3)
Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn von den in allen Teilprüfungen
gemäß § 13 gestellten Anforderungen mindestens 57% erfüllt sind.
(4)
Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 57% der Anforderungen
erfüllt sind.
(5)
Die Gesamtprüfung ist bestanden, wenn sowohl die schriftliche Prüfung gemäß
Abs. 3 als auch die mündliche Prüfung gemäß Abs. 4 bestanden ist.
(6) Wird
gemäß § 6 Abs. 3 von einer mündlichen Prüfung abgesehen, so bildet das
Semesterergebnis bzw. die Vornote das mündliche Endergebnis.
(7)
Das Gesamtergebnis der Prüfung gemäß Abs. 1 wird festgestellt:
·
als
DSH-1, wenn sowohl in der schriftlichen als auch der mündlichen Prüfung
mindestens 57% der Anforderungen erfüllt wurden;
·
als
DSH-2, wenn sowohl in der schriftlichen als auch der mündlichen Prüfung
mindestens 67% der Anforderungen erfüllt wurden;
·
als
DSH-3, wenn sowohl in der schriftlichen als auch der mündlichen Prüfung
mindestens 82% der Anforderungen erfüllt wurden.
§ 9
Prüfungsvorsitz, Prüfungskommissionen
(1)
Für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung ist in jeder Abteilung des
Landesstudienkollegs ein Prüfungsvorsitzender bzw. eine Prüfungsvorsitzende
verantwortlich, der bzw. die vom Rektor bzw. der Rektorin bzw. vom Präsidenten
bzw. der Präsidentin eingesetzt wird. In der Regel ist das der Leiter bzw. die
Leiterin der jeweiligen Abteilung des Landesstudienkollegs.
(2)
Der bzw. die Prüfungsvorsitzende beruft und koordiniert eine oder mehrere
Prüfungskommissionen, die sich jeweils mindestens zur Hälfte aus hauptamtlichen
Lehrkräften für Deutsch als Fremdsprache zusammensetzen.
(3)
Die Prüfungskommissionen, vor denen die mündliche Prüfung abgelegt wird,
bestehen mindestens aus einem bzw. einer Vorsitzenden der Kommission und einem
Protokollanten bzw. einer Protokollantin. Nach Möglichkeit sollte ein Vertreter
bzw. eine Vertreterin des Studienfachs bzw. des Fachbereichs, in dem der
Kandidat bzw. die Kandidatin sein bzw. ihr Studium aufzunehmen beabsichtigt,
der Prüfungskommission angehören.
(4)
Über Prüfungsablauf und Prüfungsergebnis sind von den Prüfungskommissionen
Protokolle anzufertigen.
(5)
Über das Ergebnis der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission
durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Ergibt sich kein eindeutiges Ergebnis
entscheidet die Stimme des bzw. der Vorsitzenden der Prüfungskommission.
(6)
Die schriftlichen Prüfungsaufgaben sind dem bzw. der Prüfungsvorsitzenden in
kopierfähiger Form einschließlich Bewertungsmaßstab zum vorgegebenen Termin
über den Fachgruppenleiter bzw. die Fachgruppenleiterin Deutsch zur Genehmigung
einzureichen.
(7)
Alle an der Prüfung Beteiligten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 10
Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1)
Wenn die Teilnahme an der Prüfung aus zwingenden Gründen nicht möglich oder
zumutbar ist, muss der Studienbewerber bzw. die Studienbewerberin die geltend gemachten
Gründe dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich anzeigen und glaubhaft
machen. Bei Krankheit des Prüflings ist ein ärztliches Attest vorzulegen. In
Zweifelsfällen kann ein Attest eines bzw. einer von der Hochschule benannten
Arztes bzw. Ärztin verlangt werden.
(2)
Bei unentschuldigter Nichtteilnahme wird die Prüfung als nicht bestanden
bewertet.
(3)
Tritt ein Studienbewerber bzw. eine Studienbewerberin nach seiner bzw. ihrer
Zulassung zur Prüfung ohne Genehmigung des bzw. der Prüfungsvorsitzenden von
der Prüfung zurück, gilt diese als nicht bestanden. Dem Rücktritt steht das
Nichterscheinen zur Prüfung oder zu einem Prüfungsteil gleich.
(4)
Bei genehmigtem Rücktritt gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die
Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen,
insbesondere bei Verhinderung des Bewerbers bzw. der Bewerberin durch
Krankheit. Wird die Verhinderung durch Krankheit verursacht, ist gemäß Abs. 1
unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen.
(5)
Hat sich ein Studienbewerber bzw. eine Studienbewerberin in Kenntnis eines
wichtigen Grundes im Sinne von Abs. 4 der Prüfung ganz oder teilweise
unterzogen, kann ein nachträglicher Rücktritt wegen dieses Grundes nicht
genehmigt werden.
(6)
Kann ein Bewerber bzw. eine Bewerberin ohne eigenes Verschulden die begonnene
Prüfung nicht zu Ende führen, hat er bzw. sie den Prüfungsvorsitzenden bzw. die
Prüfungsvorsitzende unverzüglich schriftlich unter Vorlage geeigneter
Beweismittel zu benachrichtigen. Ist die Verhinderung durch Krankheit
verursacht, ist gemäß Abs. 1 unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen.
(7)
Versucht ein Bewerber bzw. eine Bewerberin das Ergebnis seiner bzw. ihrer
Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel
zu beeinflussen, wird der entsprechende Prüfungsteil als nicht bestanden
gewertet. Bewerber und Bewerberinnen, die den ordnungsgemäßen Ablauf der
Prüfung stören, können von der jeweiligen prüfenden oder Aufsicht führenden
Lehrkraft von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall
gilt die betreffende Prüfungsleistung als nicht bestanden.
(8)
Bei wiederholtem Täuschungsversuch erfolgt der Ausschluss von der Prüfung; das
heißt, die DSH gilt als nicht bestanden.
(9)
Belastende Entscheidungen sind dem Prüfling unverzüglich schriftlich
mitzuteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der Prüfling kann
innerhalb der in der Rechtsbehelfsbelehrung festgelegten Frist verlangen, dass
die Entscheidungen nach Abs. 7 und 8 vom Prüfungsausschuss überprüft werden.
Das Ergebnis der Überprüfung wird dem Prüfling schriftlich mitgeteilt.
§ 11
Wiederholung der Prüfung
(1)
Die DSH kann am Landesstudienkolleg Sachsen-Anhalt zweimal wiederholt werden.
(2)
Die DSH kann frühestens nach einem Semester wiederholt werden; den Termin legt
der bzw. die Prüfungsvorsitzende fest.
§ 12
Zeugnis
(1)
Über die DSH wird ein Zeugnis gemäß Anlage ausgestellt,
das von dem bzw. der Prüfungsvorsitzenden und einem dafür benannten Mitglied der
Prüfungskommission unterzeichnet wird.
(2)
Das Prüfungszeugnis weist das Prüfungsergebnis mit den erreichten Leistungen
gemäß § 8 Abs. 7 aus.
(3)
Liegt das Gesamtergebnis der Prüfung unterhalb von DSH-1, kann eine
Bescheinigung ausgestellt werden.
Abschnitt
2: Besondere
Prüfungsbestimmungen
§ 13
Schriftliche Prüfung
(1)
Die schriftliche Prüfung umfasst die Teilprüfungen:
1.
Verstehen
und Verarbeiten eines Hörtextes,
2.
Vorgabenorientierte
Textproduktion,
3.
Verstehen
und Bearbeiten eines Lesetextes,
4.
Verstehen
und Bearbeiten wissenschaftssprachlicher Strukturen.
(2)
Die vier Aufgabenbereiche werden wie folgt kombiniert:
·
Verstehen
und Verarbeiten eines Hörtextes und vorgabenorientierte Textproduktion,
·
Verstehen
und Bearbeiten eines Lesetextes und wissenschaftssprachliche Strukturen.
Andere
Kombinationen der unter Abs. 1 genannten Aufgabenbereiche sind möglich. Die
kombinierten Aufgabenbereiche stehen in einem thematischen Zusammenhang. Die
Teilprüfungen sollten mindestens zwei Themenbereichen zuzuordnen sein.
(3)
Die gesamte schriftliche Prüfung dauert höchstens vier Zeitstunden.
(4)
Bei der Bearbeitung der Aufgaben (außer wissenschaftssprachliche Strukturen)
sind deutsch-deutsche Wörterbücher zugelassen.
(5)
Aufgabenbereiche:
1.
Verstehen
und Verarbeiten eines Hörtextes
Mit der Prüfung soll die Fähigkeit aufgezeigt werden,
Vorlesungen und Vorträgen aus dem wissenschaftlichen Bereich mit Verständnis zu
folgen, sinnvoll Notizen dazu anzufertigen und damit zu arbeiten.
a) Art
und Umfang des Textes
Es wird ein Text zugrunde gelegt, der der
Kommunikationssituation Vorlesung/Übung angemessen Rechnung trägt. Der Text
setzt keine Fachkenntnisse voraus, bzw. nur solche, die Gegenstand des
vorausgegangenen fachspezifisch orientierten Unterrichts waren. Der Text
entspricht je nach Redundanz im Umfang einem schriftlichen Text von 5.500 bis
7.000 Zeichen (mit Leerzeichen).
b) Durchführung
Der Hörtext wird zweimal präsentiert. Dabei dürfen
Notizen gemacht werden. Vor der Präsentation können Hinweise über dessen
thematischen Zusammenhang gegeben werden. Die Angabe von Namen, Daten und
schwierigen Fachbegriffen und die Veranschaulichung durch visuelle Hilfsmittel
sind zulässig. Die Art der Präsentation des Hörtextes soll der
Kommunikationssituation Vorlesung/Übung angemessen Rechnung tragen.
c) Aufgabenstellung
Die Aufgabenstellung ist abhängig von der Struktur
des Prüfungstextes. Sie hat vor allem das inhaltliche Verstehen und das
Erkennen der Themenstruktur und der Textorganisation zum Gegenstand. Es können verschiedenartige
und miteinander kombinierbare Aufgaben gestellt werden, z.B.
·
Beantwortung
von Fragen,
·
Strukturskizze,
·
Resümee,
·
Darstellung
des Gedankenganges.
Eine zusammenhängende inhaltliche Wiedergabe eines
Vortragsteils ist wesentlicher Bestandteil der Aufgabenstellung.
d) Dauer:
50 Minuten Bearbeitungszeit nach dem Vortrag.
e) Bewertung
Die Leistung ist zu bewerten nach Vollständigkeit und
Angemessenheit der Erfüllung der gestellten Aufgaben. Dabei sind inhaltliche
Aspekte stärker zu berücksichtigen als sprachliche Korrektheit.
2.
Vorgabenorientierte
Textproduktion
Die Bewerber und Bewerberinnen sollen zeigen, dass
sie in der Lage sind sich selbstständig und zusammenhängend zu einem an
Vorgaben gebundenen studienbezogenen und wissenschaftsorientierten Thema zu
äußern, hierbei ist die Textproduktion in der Regel thematisch an den Hörtext
gebunden.
a) Aufgabenstellung
Die Textproduktion sollte einen Umfang von mindestens
200 Wörtern haben. Sie sollte jeweils eine der sprachlichen Handlungen aus den
folgenden Gruppen beinhalten:
·
Beschreiben,
Vergleichen, Beispiele anführen,
·
Argumentieren,
Kommentieren, Bewerten,
·
Vorgaben
zur Textproduktion können sein: Grafiken, Schaubilder, Diagramme, Zitate,
Stichwortlisten.
Sie darf nicht den Charakter eines freien Aufsatzes
annehmen. Durch die Aufgabenstellung sollte ausgeschlossen werden, dass die
Aufgaben schematisch durch vorformulierte Passagen gelöst werden können.
b) Dauer:
60 Minuten
c) Bewertung
Die Leistung ist zu bewerten nach inhaltlichen
Aspekten (Angemessenheit, Textaufbau, Kohärenz) und nach sprachlichen Aspekten
(Korrektheit, Wortwahl, Syntax). Dabei sind die sprachlichen Aspekte stärker zu
berücksichtigen.
3.
Verstehen
und Bearbeiten eines Lesetextes und wissenschaftssprachlicher Strukturen.
Mit der Prüfung soll die Fähigkeit aufgezeigt werden
einen schriftlich vorgelegten Text zu verstehen und sich damit auseinander zu
setzen. Der Text soll einen Umfang von nicht weniger als 4000 und nicht mehr
als 5500 Zeichen (mit Leerzeichen) haben.
a) Art des Textes
Es soll ein weitgehend authentischer,
studienbezogener und wissenschaftsorientierter Text vorgelegt werden, der keine
Fachkenntnisse voraussetzt, gegebenenfalls nur solche, deren Themen Gegenstand
eines vorangegangenen fachspezifisch orientierten Unterrichts waren. Dem Text
können Grafiken, Schaubilder oder Diagramme beigefügt werden.
b) Aufgabenstellung
Die Aufgabenstellung im Leseverstehen ist abhängig
von der Struktur des Prüfungstextes. Das Textverstehen und die Fähigkeit zur
Textbearbeitung werden u.a. durch folgende Art von Aufgaben überprüft:
·
Beantwortung
von Fragen,
·
Darstellung
der Argumentationsstruktur des Textes,
·
Darstellung
der Gliederung des Textes,
·
Erläuterung
von Textstellen,
·
Formulierung
von Überschriften,
·
Zusammenfassung.
Die Aufgabenstellung im Bereich Strukturen hat die
Besonderheiten des zu Grunde gelegten Textes zum Gegenstand und beinhaltet das
Erkennen, Verstehen und Anwenden von wissenschaftssprachlich relevanten
Strukturen, u.a.:
·
Fragen
zum Verstehen komplexer Strukturen,
·
Ergänzungen,
·
Umformungen
(Paraphrasierung, Transformation).
c) Dauer:
insgesamt 90 Minuten, davon 70 Minuten für Textbearbeitung und 20 Minuten für
die Bearbeitung wissenschaftssprachlicher Strukturen.
d) Bewertung
Die Leistung wird nach Vollständigkeit und
Angemessenheit der Erfüllung der gestellten Aufgaben bewertet. Dabei werden bei
den Aufgaben zum Leseverstehen inhaltliche Aspekte stärker berücksichtigt als
sprachliche Korrektheit. Bei den Aufgaben zu Strukturen wird nach sprachlicher
Richtigkeit bewertet.
§ 14
Mündliche Prüfung
Die
Bewerber und Bewerberinnen sollen die Fähigkeit nachweisen, dass sie
studienrelevante sprachliche Handlungen wie Erörtern, Bewerten, Informieren, Erfassen
von Sachverhalten und Gedankenzusammenhängen unter Verwendung relevanter
Interaktionsstrategien spontan, fließend und angemessen ausführen und
rezipieren können.
a.
Aufgabenstellung
und Durchführung
Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch
zu allgemein wissenschaftsbezogenen Problemstellungen und zu Fragen der
gewählten Studienrichtung. Grundlage der Prüfung ist ein kurzer, nicht zu
komplexer und sprachlich nicht zu schwieriger Text und/oder ein Schaubild bzw.
eine Grafik. Zur Vorbereitung des Kurzvortrages erhält der Prüfling eine
Vorbereitungszeit von 20 Minuten. Die Benutzung eines deutsch-deutschen
Wörterbuchs während der Vorbereitung ist gestattet. Die eigentliche Prüfung
besteht aus dem vorbereiteten Kurzvortrag (5 Minuten) und einem
Prüfungsgespräch (15 Minuten).
b.
Bewertung
Die Leistung wird bewertet nach der inhaltlichen
Angemessenheit, Verständlichkeit und Selbstständigkeit der Aussagen, dem
Gesprächsverhalten, der sprachlichen Korrektheit und lexikalischen
Differenziertheit, der Aussprache und Intonation.
Abschnitt
3: Schlussbestimmungen
§ 15
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(1)
Diese Ordnung tritt nach ihrer Genehmigung am Tage nach ihrer Veröffentlichung
in Kraft.
(2)
Diese Prüfungsordnung ersetzt die Prüfungsordnung der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang
ausländischer Studienbewerber und Studienbewerberinnen (DSH) vom 14.05.1997 und
die Prüfungsordnung der Hochschule Anhalt (FH) für die Deutsche Sprachprüfung
für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber und Studienbewerberinnen
(DSH) vom 30.07.2001.
(3)
Ausgefertigt auf Grund der Beschlüsse des Akademischen Senats der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 12. April 2006 und des Senats der Hochschule
Anhalt (FH) vom 11. Mai 2005.
Halle
(Saale), 12. April 2006
Prof.
Dr. Wilfried Grecksch
Rektor
der
Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg
Köthen,
11. Mai 2005
Prof.
Dr. Dieter Orzessek
Rektor
der
Hochschule Anhalt (FH)
Landesstudienkolleg Sachsen-
Anhalt
Abteilung
Martin- Luther- Universität
Halle- Wittenberg
DSH- Zeugnis
Herr/Frau ………………………………………………………..
geboren
am …………………. in ……………………………….
hat
die „Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang“ (DSH) mit folgendem Ergebnis
abgelegt:
Gesamtergebnis: |
DSH - (DSH-3/DSH-2/DSH-1) |
|
|
In
den Teilprüfungen wurden erreicht: |
|
|
|
Schriftliche
Prüfung: |
|
Hörverstehen: |
......... % |
Textproduktion: |
......... % |
Leseverstehen: |
......... % |
Wissenschaftssprachliche
Strukturen: |
......... % |
|
|
Mündliche
Prüfung: |
......... % |
Beschreibung
der mit dem Prüfungsergebnis nachgewiesenen sprachlichen Fähigkeiten siehe
Rückseite.
Empfehlung
zu weiteren Sprachkursen:
Köthen
bzw. Halle, den
|
Siegel |
|
Prüfungsvorsitzende/r |
|
Mitglied
der Prüfungskommission |
Der
Prüfung lag die DSH- Prüfungsordnung des Landesstudienkollegs Sachsen- Anhalt
vom 12.04.2006 zu Grunde. Die Prüfungsordnung entspricht der „Rahmenordnung
über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen“ vom
25.06.2004 und ist bei der Hochschulrektorenkonferenz registriert
(Reg.-Nr.:….). Eine nach Maßgabe der Rahmenordnung abgelegte DSH- Prüfung wird
gemäß § 6 der Rahmenordnung von allen Hochschulen und Studienkollegs in
Deutschland anerkannt.
DSH-
Zeugnis-Muster (Rückseite)
Mit
der DSH-Prüfung wird die sprachliche Studierfähigkeit in einer schriftlichen
Prüfung (mit Teilprüfungen im Hörverstehen, Leseverstehen und wissenschaftssprachliche
Strukturen und Textproduktion) und einer mündlichen Prüfung (Mündlicher
Ausdruck) nachgewiesen.
Im
Gesamtergebnis sind schriftliche Prüfungsteile und mündliche Prüfung im
Verhältnis 70:30 gewichtet.
(1)
Das Gesamtergebnis weist die sprachliche Studierfähigkeit auf drei Stufen aus:
Gesamtergebnis |
Zulassung |
|
|
(gemäß
Rahmenordnung über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen
Hochschulen vom 25.06.2004, § 3 Abs. 3 bis 5) |
|
DSH-3: |
Besonders
hohe schriftliche und mündliche Fähigkeiten (Mindestens 82 % der
Anforderungen sowohl in der schriftlichen Prüfung als auch der mündlichen
Prüfung) |
(Abs.
3) Eine mindestens mit dem Gesamtergebnis DSH-2 bestandene DSH gilt als
Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit für die Zulassung oder
Einschreibung zu allen Studiengängen und Studienabschlüssen an allen
Hochschulen. (Abs.
4) Mit Erreichen der Ebene DSH-3 werden besonders hohe Deutschkenntnisse
nachgewiesen. Die DSH-3 liegt über dem für die Zulassung oder Einschreibung
erforderlichen Niveau. |
DSH-2: |
Differenzierte
schriftliche und mündliche Fähigkeiten (Mindestens
67 % der Anforderungen sowohl in der schriftlichen Prüfung als auch der
mündlichen Prüfung) |
|
DSH-1: |
Grundlegende
schriftliche und mündliche Fähigkeiten (Mindestens
57 % der Anforderungen sowohl in der schriftlichen Prüfung als auch der
mündlichen Prüfung) |
(Abs.
5) Soweit eine Hochschule für bestimmte Studienzwecke von DSH-2 abweichende
geringere sprachliche Anforderungen festgelegt hat, hat eine darauf beruhende
Zulassung oder Einschreibung keine bindende Wirkung für eine Zulassung oder
Einschreibung bei einem Wechsel des Studiengangs an derselben Hochschule oder
für die Zulassung oder Einschreibung an anderen Hochschulen, falls dafür
andere sprachliche Anforderungen festgelegt sind. |
(2)
Sprachliche Fähigkeiten in Teilbereichen
Teilbereich |
Gesamtergebnis |
||
DSH-3 Besonders
hohe Fähigkeit... |
DSH-2
Differenzierte
Fähigkeit... |
DSH-1 Grundlegende
Fähigkeit... |
|
|
|
|
|
Schriftlich |
|
||
Hörverstehen |
in
typischen Zusammenhängen des Studiums (Vorlesungen, Vorträge) der Darlegung
von Sachverhalten und ihrer Erörterung mit Verständnis zu folgen, sowie darüber
in schriftlicher Form zusammenhängende und strukturierte Aufzeichnungen
(Notizen) zu fertigen(Darstellung, inhaltliche Gliederung und Zusammenfassung
von Gedankengängen, …). |
||
|
|
||
Leseverstehen |
studienbezogene
und wissenschaftsorientierte Texte zu verstehen und zu bearbeiten:
Inhaltliche Erfassung dargestellter Sachverhalte, Erkennen von Gedankengang
und Argumentationsstrukturen sowie deren Gliederung, Zusammenfassung. |
||
|
|
||
und |
|
||
wissenschaftssprachliche
Strukturen |
typische
wissenschaftssprachliche Formen zu verstehen und selbst anzuwenden: Satzbau,
wissenschaftliche Terminologie und Wortbildung, Wortschatz und
Ausdrucksformen in unterschiedlichen Anwendungsbereichen, wie referierende
Darstellung, argumentative Darlegung, … |
||
|
|
||
Textproduktion |
studien-
und wissenschaftsorientierte Sachverhalte und Themen schriftlich zu
behandeln: Beschreibung, Vergleich, Kommentierung, argumentative Bewertung. |
||
|
|
||
Mündlich |
|
||
Mündliche
Sprachfähigkeit |
studien-
und wissenschaftsorientierte Themen und Sachverhalte mündlich zu behandeln: ·
monologisch (erörtern, bewerten, exemplifizieren, informierend
darstellen, …) ·
in sprachlicher Interaktion: spontan, fließend und angemessen
ausführen sowie sie zu rezipieren; relevante Interaktionsstrategien
beherrschen (Sprecherwechsel, kooperieren, um Klärung bitten, …). |