Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
16. Jahrgang, Nr. 3 vom 9. Mai 2006, S. 2


Senat


Ordnung zur Änderung der Ordnung zur Durchführung von Wahlen an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 12.04.2006

 

Aufgrund §§ 67 Abs. 2, 62 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2004 (GVBl. LSA S. 255) - in Verbindung mit § 30 Abs. 1 der Grundordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg wird folgende Ordnung als Satzung erlassen.

 

§ 1

 

Die Ordnung vom 26.10.2005 (ABl. 2005, Nr. 6, S. 5) wird wie folgt geändert:

 

(1) In § 1 Abs. 1 Nr. 2 werden hinter dem Wort „Fakultätsräten“ die Worte „und entsprechend“ eingefügt.

 

(2) In § 4 Abs. 2 Nr. 8 werden hinter dem Wort „Stimmzetteln“ die Worte „und bei Briefwahlen mit amtlichen Wahlumschlägen“ eingefügt.

 

(3) § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a.       In § 13 Abs. 1 Satz 1 werden hinter dem Wort „Stimmzettel“ die Worte „und bei der Briefwahl amtliche Wahlumschläge“ eingefügt;

b.      In § 13 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Stimmzettel“ die Worte „und Umschläge“ eingefügt;

c.       Zu § 13 Abs. 1 Satz 4 wird nach dem Wort „Stimmzettel“ ein Komma angefügt und die Worte „der Wahlumschläge“ eingefügt.

 

(4) In § 13 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Wahlumschläge bei der Briefwahl müssen undurchsichtig, verschließbar, von gleicher Größe und Farbe und amtlich gekennzeichnet sein. Für die einzelnen Wahlen und Wählergruppen können Wahlumschläge verschiedener Größe und Farbe verwendet werden.“

 

(5) In § 14 Abs. 1 Satz 1 wird hinter dem Wort „Stimmzettel“ nach einem Komma das Wort „Wahlumschlag“ eingefügt.

 

(6) § 17 wird wie folgt geändert:

a.       § 17 Abs. 1 erhält die folgende Fassung:

„(1) Bei der Briefwahl kennzeichnet der bzw. die Wahlberechtigte seinen bzw. ihren Stimmzettel und steckt ihn in den Wahlumschlag. Er bzw. sie bestätigt auf dem Wahlschein durch Unterschrift, dass er bzw. sie den beigefügten Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat und legt den Wahlschein mit dem verschlossenen Wahlumschlag in den Wahlbriefumschlag. Der Wahlbriefumschlag ist zu verschließen.“

b.      In § 17 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort “Wahlbriefumschlag“ durch das Wort „Wahlumschlag“ ersetzt.

c.       In § 17 Abs. 5 Satz 1 werden die Worte „oder die gefalteten Stimmzettel“ durch das Wort „Wahlumschlag“ ersetzt.

d.      In § 17 Abs. 6 Nr. 3 wird das Wort “Wahlbriefumschlag” durch das Wort “Wahlumschlag” ersetzt.

e.       § 17 Abs. 6 Nr. 5 erhält folgende Fassung:

„5. der oder die Stimmzettel sich nicht in einem Wahlumschlag befinden“.

f.        In § 17 Abs. 8 werden hinter dem Wort „ungeöffnet“, die Worte „im Übrigen ohne Öffnung des Wahlumschlages“ eingefügt.

g.       § 17 Abs. 9 erhält folgende Fassung:

„(9) Der Wahlumschlag aus einem nicht zurückgewiesenen Wahlbrief wird nach im Wählerverzeichnis vermerkter Stimmabgabe von einem Mitglied des Abstimmungsausschusses ungeöffnet in die Wahlurne geworfen.“

 

(7) § 19 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

§ 19 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Sodann werden die Stimmzettel und Wahlumschläge der Wahlurne entnommen und die Stimmzettel aus den Wahlumschlägen den übrigen Stimmzetteln hinzugefügt; danach werden die Stimmzettel getrennt nach den einzelnen Wählergruppen gezählt.“

 

(8) § 20 wird durch folgenden § 20 ersetzt:

 

§ 20
Ungültige Stimmzettel

 

„(1) Ungültig und bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses durch den Abstimmungsausschuss nicht anzurechnen sind Stimmzettel,

 

1.      die als nicht amtlich erkennbar sind,

2.      die ganz durchgerissen oder ganz durchstrichen sind,

3.      die mit Bemerkungen versehen sind oder ein auf die Person des Wählers bzw. der Wählerin hinweisendes Merkmal enthalten,

4.      aus denen sich der Wille des Wählers bzw. der Wählerin nicht zweifelsfrei ergibt,

5.      in denen die zulässige Gesamtstimmzahl bei der Verteilung der Stimmen auf zwei oder mehr Wahlvorschläge überschritten ist.

 

(2) Ein Wahlumschlag, der für die Wahl eines Gremiums keinen Stimmzettel enthält, gilt als ein ungültiger Stimmzettel.

 

(3) Mehrere in einem Wahlumschlag enthaltene Stimmzettel für eine Wahl gelten als ein ungültiger Stimmzettel, wenn

 

1.      keiner von Ihnen eine Stimmabgabe enthält oder

2.      sie nicht gleichlautend sind und die zulässige Gesamtstimmenzahl überschritten wurde.“

 

(9) § 23 Abs. 3 Nr. 3 wird wie folgt geändert:

Hinter dem Wort „Stimmzettel“ wird nach einem Komma das Wort „Wahlumschläge“ eingefügt.

 

§ 2

 

Diese Ordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch den Rektor am Tage ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 20. April 2006

 

 

Prof. Dr. Wilfried Grecksch

Rektor

 

Vom Akademischen Senat am 12.04.2006 beschlossen.