MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
16. Jahrgang, Nr. 1 vom 28. Februar 2006, S. 37
Dienstanweisung
zur Verfahrensweise bei der Behebung von Schäden
infolge von Bränden, Havarien, Explosionen, Naturkatastrophen
und anderen besonderen Vorkommnissen im Hochschulbereich (ohne Medizinische
Fakultät)
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
03.02.2006
§ 1
Präambel
In
Fällen von größeren Schäden an Gebäuden infolge von Bränden, Havarien,
Explosionen, Naturkatastrophen u.a. besonderen Vorkommnissen (im Folgenden als
„eine Katastrophe“ bezeichnet) kann nicht
immer sichergestellt werden, dass die diese Gebäude nutzenden
Einrichtungen kurzfristig wieder voll arbeitsfähig sind. Da der Universität
Liegenschaften nach Bedarf zugewiesen werden, muss bei unvorhergesehenem
Ausfall einer Liegenschaft durch eines der oben genannten Ereignisse in der
Regel erst eine andere für die betroffenen Bereiche geeignete Liegenschaft
gefunden, baulich hergerichtet und ausgestattet werden.
Um
die Folgen einer Katastrophe möglichst kurzfristig zu mindern bzw. zu
beseitigen, ist unausweichlich ein erhöhter Organisationsaufwand für die
betroffenen Bereiche und die Zentrale Universitätsverwaltung (ZUV)
erforderlich.
§ 2
Verfahrensweise im Katastrophenfall
Generell
wird für die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ohne Medizinische
Fakultät) folgende Verfahrensweise festgelegt:
1.
Im
Katastrophenfalle ist nach Absetzen der erforderlichen außeruniversitären
Notrufe unverzüglich der Bereitschaftsdienst der ZUV über folgende
Rufnummer zu informieren: 0172
3601963 (24 Stunden erreichbar);
2.
Die
betroffenen Nutzer erhalten unverzüglich nach der Katastrophe vom Stab Arbeits-
und Umweltschutz entsprechende
Informationen zur Beachtung;
3.
Soweit
erforderlich, sorgt die Bauabteilung der ZUV für die Absperrung des Objektes.
Den dies bezüglichen Anweisungen der Bauabteilung ist unbedingt Folge zu
leisten;
4.
Nach
der Katastrophe wird unverzüglich eine Arbeitsgruppe gebildet, die so schnell
wie möglich zusammentrifft. Die Leitung der Arbeitsgruppe hat der Stab Arbeits-
und Umweltschutz. Er berichtet unaufgefordert dem Rektor bzw. der Rektorin und
dem Kanzler bzw. der Kanzlerin über Ausmaß und Bewältigung der Katastrophe. Die
Arbeitsgruppe berät über die nach der Katastrophe möglichen und erforderlichen
Maßnahmen und beschließt über das weitere Vorgehen unter Beachtung der
geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften. Die Arbeitsgruppe setzt
sich zusammen aus je einem Vertreter bzw. einer Vertreterin der durch die
Katastrophe betroffenen Bereiche, einem Vertreter bzw. einer Vertreterin der
Universitäts- und Landesbibliothek, einem Vertreter bzw. einer Vertreterin der
Bauabteilung und einem Vertreter bzw. einer Vertreterin des Stabes Arbeits- und
Umweltschutz. Die betroffenen Bereiche, die Universitäts- und Landesbibliothek,
die Bauabteilung und der Stab Arbeits- und Umweltschutz benennen unverzüglich
den Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin, der bzw. die Mitglied der Arbeitsgruppe
wird, sowie einen Vertreter bzw. eine Vertreterin. Es ist dafür Sorge zutragen,
dass die Mitglieder der Arbeitsgruppe bis auf weiteres anwesend sind. Die
Arbeitsgruppe legt ihre Termine einvernehmlich fest, im Zweifel gibt die
Arbeitsgruppenleitung einen Termin vor. Die Arbeitsgruppe ist in der Regel 3
Monate nach der Katastrophe aufzulösen, wenn die Universitätsleitung nicht
etwas anderes beschließt.
Im Falle einer Katastrophe sind allein der Rektor
bzw. die Rektorin, der Kanzler bzw. die Kanzlerin und der Stab Öffentlichkeitsarbeit
befugt, sich in der Öffentlichkeit über die Katastrophe zu äußern;
5.
Bei
Bedrohung und Beschädigung von Bibliotheksbeständen:
Die Nutzer des durch die Katastrophe betroffenen
Gebäudes übermitteln der Universitäts- und Landesbibliothek auf einem vorgegebenen
Formular unverzüglich nach der Katastrophe eine Schadensmeldung über den Umfang
von beschädigten Büchern u.a. beschädigtem Schriftgut. Danach wird die
Universitäts- und Landesbibliothek den
Nutzern Vorschläge über die weitere Behandlung des beschädigten
Schriftgutes unterbreiten, erforderlichenfalls unter Einbeziehung des Stabes
Arbeits- und Umweltschutz.
§ 3
Inkrafttreten
Diese
Dienstanweisung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle
(Saale), 3. Februar 2006
Dr.
Martin Hecht
Kanzler