MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
16. Jahrgang, Nr. 1 vom 28. Februar 2006, S. 27
Ordnung
des Zentrums für Lehrerbildung an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg
vom
11.01.2006
§ 1
Rechtsstellung
(1)
Das Zentrum für Lehrerbildung (ZLB) ist gemäß § 23 der Grundordnung der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 13.07.2005 in der Fassung vom
26.10.2005 eine Zentrale Einrichtung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg,
das Aufgaben der Koordination des Lehramtsstudiums und als Anlaufstelle für
alle Lehramtsstudierenden im Auftrag des Rektorats übernimmt.
(2)
Es untersteht dem Rektorat.
§ 2
Aufgaben des ZLB
Die
Aufgaben des ZLB sind:
·
Koordination
und Umsetzung von Studienordnungen und Studienplänen für die
Lehramtsausbildung,
·
Abstimmung
und Koordination des Lehrangebots für die lehramtsbezogenen Studiengänge mit
den Fakultäten,
·
Beratung
der Fächer bei der Entwicklung der Curricula,
·
Vernetzung
zwischen Fachwissenschaften, Fachdidaktiken, Erziehungswissenschaften und
schulpraktischen Studien,
·
Organisation
und Koordination der Schulpraktika,
·
Beratung
zum Lehramtsstudium für Studierende und Interessenten,
·
Weiterentwicklung
des Lehramtsstudiums im Rahmen der Studien- und Prüfungsordnungen,
·
Konzeption
und Koordination des Studienauswahlverfahrens,
·
Koordination
der Kooperation mit den Einrichtungen der zweiten Phase der Lehrerausbildung
(Universität/staatliches Studienseminar),
·
Koordination
der Kooperation mit dem Landesinstitut für Lehrerfortbildung,
Lehrerweiterbildung und Unterrichtsforschung (LISA),
·
Koordination
der Lehrerfortbildung und Lehrerweiterbildung,
·
Entwicklung
und Koordination von fachübergreifenden Studienschwerpunkten sowie Organisation
von speziellen Veranstaltungsangeboten in der Lehrerbildung,
·
Zusammenarbeit
mit anderen Universitäten und Fortbildungseinrichtungen in Fragen der
Lehrerbildung, insbesondere mit dem Zentrum für Schulforschung,
·
Betreuung
der aus dem Schuldienst abgeordneten Lehrer und Lehrerinnen,
·
Ausführung
von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Direktoriums,
·
Vorbereitung
und Umsetzung von Rektoratsbeschlüssen zum Lehramtsstudium,
·
weitere
vom Rektorat übertragene Aufgaben.
§ 3
Mitglieder
(1)
Mitglieder des Zentrums sind je Lehramtsfach gemäß Lehramtsprüfungsordnung ein
Fachvertreter bzw. eine Fachvertreterin aus der Gruppe der Professoren und
Professorinnen oder wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, je
Lehramtsfach ein Vertreter bzw. eine Vertreterin der Fachdidaktik aus der
Gruppe der Professoren und Professorinnen oder wissenschaftlichen Mitarbeiter
und Mitarbeiterinnen, ein Vertreter bzw. eine Vertreterin der
Rehabilitationspädagogik aus der Gruppe der Professoren und Professorinnen oder
wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, ein Vertreter bzw. eine
Vertreterin aus dem Bereich der Grundschulpädagogik aus der Gruppe der
Professoren und Professorinnen oder wissenschaftlichen Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen, zwei Vertreter und zwei Vertreterinnen des
erziehungswissenschaftlichen Begleitstudiums von denen einer dem pädagogischen
Bereich und einer dem psychologischen Bereich zuzuordnen ist, aus der Gruppe
der Professoren und Professorinnen oder wissenschaftlichen Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen und ein Vertreter bzw. eine Vertreterin des
Schlüsselqualifikationsbereichs.
(2)
Die Mitglieder werden vom Rektorat auf Vorschlag der jeweiligen Fakultät für
die Dauer von vier Jahren bestellt.
§ 4
Organe des ZLB
Organe
des ZLB sind:
·
der
Geschäftsführende Direktor
bzw. die Geschäftsführende Direktorin,
·
das
Direktorium,
·
die
Mitgliederversammlung.
§ 5
Schulartspezifische Arbeitskreise
(1)
Es werden drei schulartspezifische Arbeitskreise (AK) gebildet:
·
AK
Grundschule,
·
AK
Förderschule,
·
AK
Sekundarbereich (Sekundarschule und Gymnasium).
(2)
Mitglieder der schulartspezifischen Arbeitskreise sind jeweils die an der Lehrerausbildung
in dieser Schulart beteiligten Mitglieder des ZLB gemäß § 3. Abweichend sind im
AK Grundschule Mitglieder der Vertreter der Grundschulpädagogik gemäß § 3 sowie
jeweils ein Vertreter bzw. eine Vertreterin der einzelnen Unterrichtsfächer an
Grundschulen.
(3)
Jeder Arbeitskreis wählt einen Sprecher bzw. eine Sprecherin für die Dauer von
vier Jahren. Im übrigen gilt § 5 Abs. 2 entsprechend.
§ 6
Geschäftsführender Direktor bzw. Geschäftsführende Direktorin
(1)
Der Geschäftsführende Direktor bzw. die Geschäftsführende Direktorin leitet die
Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Direktoriums. Er bzw. sie setzt die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Direktoriums um.
(2)
Der Geschäftsführende Direktor bzw. die Geschäftsführende Direktorin führt die
laufenden Geschäfte und ist insbesondere für die Leitung der Geschäftsstelle
des Zentrums zuständig.
(3)
Die erforderlichen Entscheidungen des Geschäftsführenden Direktors bzw. der
Geschäftsführenden Direktorin sind gemeinsam mit dem Direktorium der
Mitgliederversammlung bekannt zu geben und gegebenenfalls zu begründen.
§ 7
Geschäftsstelle
Dem
Geschäftsführenden Direktor bzw. der Geschäftsführenden Direktorin arbeitet
eine Geschäftsstelle zu. Deren Geschäftsführer bzw. Geschäftsführerin leitet
die Verwaltung des ZLB, führt die laufenden Geschäfte nach Weisung des
Geschäftsführenden Direktors bzw. der Geschäftsführenden Direktorin und
bereitet die Sitzungen des Direktoriums vor.
§ 8
Direktorium
(1)
Das Direktorium leitet das Zentrum und ist für die Erfüllung der Aufgaben des
Zentrums gemäß § 2 verantwortlich. Es entscheidet als Kollegialorgan in der Regel
mit der Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des geschäftsführenden Direktors bzw. der geschäftsführenden Direktorin.
(2)
Das Direktorium setzt sich zusammen aus:
·
dem
Geschäftsführenden Direktor bzw. der Geschäftsführenden Direktorin,
·
den
Sprechern und Sprecherinnen der Arbeitskreise,
·
einem
Vertreter bzw. einer Vertreterin einer der Fachwissenschaften,
·
einem
Vertreter bzw. einer Vertreterin der Fachdidaktiken,
·
einem
Vertreter bzw. einer Vertreterin des erziehungswissenschaftlichen Bereichs
(Bildungswissenschaften).
(3)
Beratende Mitglieder des Direktoriums sind der Dekan bzw. die Dekanin der
Philosophischen Fakultät III - Erziehungswissenschaften und der Direktor bzw.
die Direktorin des Zentrums für Schulforschung.
(4)
Die Mitglieder des Direktoriums werden durch die Mitgliederversammlung des ZLB
für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Eine Abwahl
vor Ablauf der Amtszeit eines Mitgliedes des Direktoriums ist mit der Mehrheit
der Stimmen der Mitgliederversammlung möglich. Der Nachfolger wird nur für den
verbleibenden Zeitraum der Amtsperiode des Vorgängers gewählt.
(5)
Aus dem Kreis der Mitglieder des Direktoriums wählt dieses den
Geschäftsführenden Direktor bzw. die Geschäftsführende Direktorin. Die
Ernennung erfolgt durch das Rektorat.
(6)
Das Direktorium ist gegenüber dem Rektorat auskunfts- und
rechenschaftspflichtig.
§ 9
Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des ZLB gemäß § 3. Sie
berät über alle Fragen des Zentrums.
(2)
Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlichen Rechenschaftsbericht des
Direktoriums entgegen. Sie hat gegenüber dem Direktorium ein umfassendes
Informationsrecht in Bezug auf wichtige Entscheidungen des ZLB und im Direktorium,
soweit es das ZLB betrifft und sofern dem keine Rechtsvorschriften
entgegenstehen. Die Mitgliederversammlung kann zu allen Angelegenheiten des ZLB
Empfehlungen beschließen.
(3)
Die Mitgliederversammlung wird von dem Geschäftsführenden Direktor bzw. der
Geschäftsführenden Direktorin des ZLB mindestens einmal im Jahr sowie nach
Bedarf einberufen und geleitet. Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
wenn die Mehrheit des Direktoriums oder 15 Mitglieder dies verlangen. Eine
Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn Wahlen durchzuführen
sind.
(4)
In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des ZLB stimmberechtigt.
§ 10
Inkrafttreten
Diese
Ordnung tritt nach Genehmigung durch den Rektor am Tage nach ihrer Bekanntmachung
im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle
(Saale), 6. Februar 2006
Prof.Dr.
Wilfried Grecksch
Rektor
Vom
Akademischen Senat am 11.01.2006 beschlossen.