MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
16. Jahrgang, Nr. 1 vom 28. Februar 2006, S. 25
Satzung
des Zentrums für Ingenieurwissenschaften der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg
vom
15.02.2006
Gemäß
§ 67 Abs. 2 i. V. m. § 76 Abs. 2 und 75 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4 des
Hochschulgesetztes des Landes Sachsen Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl.
LSA S. 256) hat der Senat für das Zentrum für Ingenieurwissenschaften die
folgende Satzung erlassen.
§ 1
Das Zentrum und seine Organisation
(1)
Das Zentrum für Ingenieurwissenschaften ist die organisatorische Grundeinheit
der Universität für Forschung und Lehre auf dem Gebiet der
Ingenieurwissenschaften. Es handelt sich um eine vergleichbare Organisationseinheit
i.s.d. § 75 Abs. 1 Satz 1 des HSG LSA und hat die in § 76 HSG LSA aufgeführten
Aufgaben. Das Zentrum dient der Sicherung von Forschung und der Lehre der
auslaufenden Studiengänge des zum 01.09.2006 gemäß der Verordnung zur
Neuordnung von Fachbereichen und Studiengängen an staatlichen Hochschulen vom
03.01.2005 aufgelösten Fachbereich Ingenieurwissenschaften und tritt insoweit
an dessen Stelle. Insbesondere gelten die bestehenden Studien-, Prüfungs- und
anderen Graduierungsordnungen fort, wobei die Graduierung durch das Zentrum für
Ingenieurwissenschaften erfolgt.
(2)
Organe des Zentrums sind der wissenschaftliche Rat und die Geschäftsführende
Direktorin bzw. der Geschäftsführende Direktor.
(3)
Mitglied des Zentrums gemäß § 58 Abs. 1 HSG LSA ist, wer in einem Studiengang
des Zentrums immatrikuliert oder hauptberuflich in ihm tätig ist.
(4)
Das Zentrum tritt in die mit dem Fachbereich Ingenieurwissenschaften
bestehenden Verträge ein.
(5)
Änderungen der Satzung des Zentrums werden auf Vorschlag von zwei Dritteln der
Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates und auf Vorschlag der Rektorats vom
Senat beschlossen.
§ 2
Gliederung des Zentrums
(1)
Der Zentrum gliedert sich im Zeitpunkt der Errichtung in die nachfolgenden
Professuren:
·
Technische
Mechanik,
·
Technische
Thermodynamik und Energietechnik,
·
Elektrotechnik
und Kommunikationstechnik,
·
Technische
Strömungsmechanik und Rheologie,
·
Umweltschutztechnik,
·
Apparate-
und Anlagentechnik,
·
Thermische
Verfahrenstechnik,
·
Mechanische
Verfahrenstechnik,
·
Reaktionstechnik,
·
Kunststofftechnik,
·
Werkstoffdiagnostik/Werkstoffprüfung,
·
Energietechnik,
·
Technik
und Umwelterziehung.
(2)
Für die Allgemeinen Verwaltungsaufgaben ist eine Geschäftsstelle der
Geschäftsführenden Direktorin bzw. des Geschäftsführenden Direktors und ein
Prüfungs- und Praktikantenamt zu bilden.
(3)
Die Änderung der Gliederung des Zentrums richtet sich nach § 79 HSG LSA.
§ 3
Wissenschaftlicher Rat
(1)
Der Wissenschaftliche Rat ist das gewählte kollegiale Beschlussorgan des
Zentrums gemäß § 77 Abs. 1 HSG LSA.
Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2)
Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates sind Professorinnen und Professoren, wissenschaftliche
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Studentinnen und Studenten, sonstige
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verhältnis 6:2:2:1. Die
Gleichstellungsbeauftragte gehört dem Wissenschaftlichen Rat mit beratender
Stimme an.
(3)
Der Wissenschaftliche Rat kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Ausschüsse
bilden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 4
Zuständigkeit des Wissenschaftlichen Rates
(1)
Die Rechte und Pflichten des Wissenschaftlichen Rates entsprechen denen des
Fachbereichsrates gemäß § 77 HSG LSA.
Er
ist Organ der Selbstverwaltung gemäß § 10 Abs. 1 Grundordnung. Er beschließt
über alle Angelegenheiten des Zentrums, für die nicht eine andere Zuständigkeit
bestimmt ist.
(2)
Durch Beschluss des Wissenschaftlichen Rates können Universitätsprofessorinnen
oder Universitätsprofessoren anderer Universitätseinrichtungen nach Maßgabe der
Grundordnung kooptiert werden. Nach Maßgabe der Grundordnung und des
Beschlusses sind sie berechtigt, an den Sitzungen des Wissenschaftlichen Rates
mit beratender Stimme teilzunehmen. Über Ausnahmen entscheidet der
Wissenschaftliche Rat, wobei die Grundordnung der Universität einzuhalten ist.
(3)
In der Außendarstellung in Fragen der Lehre und Weiterbildung sowie der
Graduierungen kann neben der Bezeichnung „Geschäftsführende Direktorin bzw.
Geschäftsführender Direktor“ und „Wissenschaftlicher Rat“ ein klarstellender
Hinweis auf deren Rechtstellung erfolgen.
§ 5
Geschäftsführende Direktorin bzw. Geschäftsführender Direktor und ihre
Stellvertreter oder Stellvertreterinnen
(1)
Die Geschäftsführende Direktorin bzw. der Geschäftsführende Direktor des
Zentrums für Ingenieurwissenschaften hat die Stellung einer Dekanin bzw. eines
Dekans gemäß § 78 Abs. 1 und 2 HSG LSA. Sie bzw. er ist Organ der Selbstverwaltung
gemäß § 10 Abs. 1 der Grundordnung der Universität.
(2) Aus dem Kreis der ihm
angehörenden Professorinnen und Professoren wählt der Wissenschaftliche Rat die
Geschäftsführende Direktorin bzw. den Geschäftsführenden Direktor und deren
Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die stellvertretende Geschäftsführende
Direktorin bzw. der stellvertretende Geschäftsführende Direktor vertritt die
Geschäftsführende Direktorin bzw. den Geschäftsführenden Direktor bei dessen
Abwesenheit sowie in Fragen, die die Geschäftsführende Direktorin bzw. den
Geschäftsführenden Direktor in seiner Eigenschaft als Professorin bzw.
Professor betreffen.
(3)
Die Geschäftsführende Direktorin bzw. der Geschäftsführende Direktor
entscheidet über die Personal- und Verwaltungsangelegenheiten des Zentrums,
soweit diese nicht der Zuständigkeit der Zentralen Universitätsverwaltung oder
aufgrund eines Beschlusses einer Untergliederung zugewiesen sind.
§ 6
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Diese
Satzung tritt mit Ausnahme des § 3 Abs. 3 nach Zustimmung des Senats am Tage
nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle
(Saale), 17. Februar 2006
Prof.Dr.
Wilfried Grecksch
Rektor
Vom
Akademischen Senat am 15.02.2006 beschlossen.