Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
16. Jahrgang, Nr. 1 vom 28. Februar 2006, S. 25


Zentrum für Ingenieurwissenschaften


Satzung des Zentrums für Ingenieurwissenschaften der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 15.02.2006

 

Gemäß § 67 Abs. 2 i. V. m. § 76 Abs. 2 und 75 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4 des Hochschulgesetztes des Landes Sachsen Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256) hat der Senat für das Zentrum für Ingenieurwissenschaften die folgende Satzung erlassen.

 

§ 1
Das Zentrum und seine Organisation

 

(1) Das Zentrum für Ingenieurwissenschaften ist die organisatorische Grundeinheit der Universität für Forschung und Lehre auf dem Gebiet der Ingenieurwissenschaften. Es handelt sich um eine vergleichbare Organisationseinheit i.s.d. § 75 Abs. 1 Satz 1 des HSG LSA und hat die in § 76 HSG LSA aufgeführten Aufgaben. Das Zentrum dient der Sicherung von Forschung und der Lehre der auslaufenden Studiengänge des zum 01.09.2006 gemäß der Verordnung zur Neuordnung von Fachbereichen und Studiengängen an staatlichen Hochschulen vom 03.01.2005 aufgelösten Fachbereich Ingenieurwissenschaften und tritt insoweit an dessen Stelle. Insbesondere gelten die bestehenden Studien-, Prüfungs- und anderen Graduierungsordnungen fort, wobei die Graduierung durch das Zentrum für Ingenieurwissenschaften erfolgt.

 

(2) Organe des Zentrums sind der wissenschaftliche Rat und die Geschäftsführende Direktorin bzw. der Geschäftsführende Direktor.

 

(3) Mitglied des Zentrums gemäß § 58 Abs. 1 HSG LSA ist, wer in einem Studiengang des Zentrums immatrikuliert oder hauptberuflich in ihm tätig ist.

 

(4) Das Zentrum tritt in die mit dem Fachbereich Ingenieurwissenschaften bestehenden Verträge ein.

 

(5) Änderungen der Satzung des Zentrums werden auf Vorschlag von zwei Dritteln der Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates und auf Vorschlag der Rektorats vom Senat beschlossen.

 

§ 2
Gliederung des Zentrums

 

(1) Der Zentrum gliedert sich im Zeitpunkt der Errichtung in die nachfolgenden Professuren:

 

·         Technische Mechanik,

·         Technische Thermodynamik und Energietechnik,

·         Elektrotechnik und Kommunikationstechnik,

·         Technische Strömungsmechanik und Rheologie,

·         Umweltschutztechnik,

·         Apparate- und Anlagentechnik,

·         Thermische Verfahrenstechnik,

·         Mechanische Verfahrenstechnik,

·         Reaktionstechnik,

·         Kunststofftechnik,

·         Werkstoffdiagnostik/Werkstoffprüfung,

·         Energietechnik,

·         Technik und Umwelterziehung.

 

(2) Für die Allgemeinen Verwaltungsaufgaben ist eine Geschäftsstelle der Geschäftsführenden Direktorin bzw. des Geschäftsführenden Direktors und ein Prüfungs- und Praktikantenamt zu bilden.

 

(3) Die Änderung der Gliederung des Zentrums richtet sich nach § 79 HSG LSA.

 

§ 3
Wissenschaftlicher Rat

 

(1) Der Wissenschaftliche Rat ist das gewählte kollegiale Beschlussorgan des Zentrums gemäß § 77 Abs. 1 HSG LSA. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

(2) Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates sind Professorinnen und Professoren, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Studentinnen und Studenten, sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verhältnis 6:2:2:1. Die Gleichstellungsbeauftragte gehört dem Wissenschaftlichen Rat mit beratender Stimme an.

 

(3) Der Wissenschaftliche Rat kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Ausschüsse bilden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

 

§ 4
Zuständigkeit des Wissenschaftlichen Rates

 

(1) Die Rechte und Pflichten des Wissenschaftlichen Rates entsprechen denen des Fachbereichsrates gemäß § 77 HSG LSA.

Er ist Organ der Selbstverwaltung gemäß § 10 Abs. 1 Grundordnung. Er beschließt über alle Angelegenheiten des Zentrums, für die nicht eine andere Zuständigkeit bestimmt ist.

 

(2) Durch Beschluss des Wissenschaftlichen Rates können Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren anderer Universitätseinrichtungen nach Maßgabe der Grundordnung kooptiert werden. Nach Maßgabe der Grundordnung und des Beschlusses sind sie berechtigt, an den Sitzungen des Wissenschaftlichen Rates mit beratender Stimme teilzunehmen. Über Ausnahmen entscheidet der Wissenschaftliche Rat, wobei die Grundordnung der Universität einzuhalten ist.

 

(3) In der Außendarstellung in Fragen der Lehre und Weiterbildung sowie der Graduierungen kann neben der Bezeichnung „Geschäftsführende Direktorin bzw. Geschäftsführender Direktor“ und „Wissenschaftlicher Rat“ ein klarstellender Hinweis auf deren Rechtstellung erfolgen.

 

§ 5
Geschäftsführende Direktorin bzw. Geschäftsführender Direktor und ihre Stellvertreter oder Stellvertreterinnen

 

(1) Die Geschäftsführende Direktorin bzw. der Geschäftsführende Direktor des Zentrums für Ingenieurwissenschaften hat die Stellung einer Dekanin bzw. eines Dekans gemäß § 78 Abs. 1 und 2 HSG LSA. Sie bzw. er ist Organ der Selbstverwaltung gemäß § 10 Abs. 1 der Grundordnung der Universität.

 

(2) Aus dem Kreis der ihm angehörenden Professorinnen und Professoren wählt der Wissenschaftliche Rat die Geschäftsführende Direktorin bzw. den Geschäftsführenden Direktor und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die stellvertretende Geschäftsführende Direktorin bzw. der stellvertretende Geschäftsführende Direktor vertritt die Geschäftsführende Direktorin bzw. den Geschäftsführenden Direktor bei dessen Abwesenheit sowie in Fragen, die die Geschäftsführende Direktorin bzw. den Geschäftsführenden Direktor in seiner Eigenschaft als Professorin bzw. Professor betreffen.

 

(3) Die Geschäftsführende Direktorin bzw. der Geschäftsführende Direktor entscheidet über die Personal- und Verwaltungsangelegenheiten des Zentrums, soweit diese nicht der Zuständigkeit der Zentralen Universitätsverwaltung oder aufgrund eines Beschlusses einer Untergliederung zugewiesen sind.

 

§ 6
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

 

Diese Satzung tritt mit Ausnahme des § 3 Abs. 3 nach Zustimmung des Senats am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 17. Februar 2006

 

 

Prof.Dr. Wilfried Grecksch

Rektor

 

Vom Akademischen Senat am 15.02.2006 beschlossen.