MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
16. Jahrgang, Nr. 1 vom 28. Februar 2006, S. 20
Studienordnung
für das Studienfach Mathematik Lehramt an Gymnasien
am Fachbereich Mathematik und Informatik der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg
vom
16.06.2005
Aufgrund
der §§ 4 Abs. 4, 67 Abs. 3 Nr. 8 und 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des
Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), hat die
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studienordnung für das Studienfach Mathematik Lehramt an
Gymnasien am Fachbereich Mathematik und Informatik beschlossen.
Inhaltsübersicht
§ 4 Studienvoraussetzungen und erwünschte Kenntnisse und
Fertigkeiten
§ 5 Anrechenbarkeit von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 8 Aufbau des Studiums, Studienumfang
§ 9 Arten der Lehrveranstaltungen
§ 10 Gliederung des Grundstudiums, Lehrangebot
§ 11 Abschluss des Grundstudiums, Zwischenprüfung
§ 12 Gliederung des Hauptstudiums, Lehrangebot
§ 13 Abschluss des Hauptstudiums, Erste Staatsprüfung
§ 14 Nachweise und Erbringungsformen
§ 1
Geltungsbereich
(1)
Die vorliegende Studienordnung regelt auf der Grundlage der Verordnung über die
Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt vom 19.06.1992
(GVBl. LSA S. 488 ff.), zuletzt geändert durch die vierte Verordnung zur
Änderung dieser Verordnung vom 27.10.2005 (GVBl. LSA S. 666) Ziele, Inhalte und
Verlauf des Studiums für das Lehramt an Gymnasien im Fach Mathematik an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.
(2)
Das Unterrichtsfach Mathematik ist mit jedem anderen Unterrichtsfach des
Gymnasiums kombinierbar.
§ 2
Regelstudienzeit
Die
Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit beträgt neun Semester.
§ 3
Studienbeginn
Die
Immatrikulation für das erste Fachsemester erfolgt in der Regel zu Beginn des
jeweiligen Wintersemesters.
§ 4
Studienvoraussetzungen und erwünschte Kenntnisse und Fertigkeiten
Für
die Zulassung werden in der Regel die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife
vorausgesetzt oder eine vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt als
gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung.
§ 5
Anrechenbarkeit von Studien- und Prüfungsleistungen
Studien-
und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen oder von anderen Hochschulen
können auf Antrag angerechnet werden. Dies geschieht auf der Grundlage der
gültigen Verordnung über Erste Staatsprüfungen für Lehrämter im Land
Sachsen-Anhalt in Absprache mit dem Landesprüfungsamt sowie auf der Grundlage
dieser Studienordnung in Absprache mit dem Fachstudienberater bzw. der
Fachstudienberaterin. Über die Anrechenbarkeit einzelner Studienleistungen
entscheidet der Prüfungsausschuss des Fachbereichs oder ein von ihm
beauftragter Mitarbeiter bzw. eine von ihm beauftragte Mitarbeiterin.
§ 6
Studienziele
(1)
Ziel des Studiums ist es, die Kenntnis grundlegender mathematischer und
didaktischer Begriffe, Methoden, Verfahren sowie zugehöriger Zusammenhänge zu
erwerben, um auf dieser Grundlage reflektiert und praxisbezogen erste
Unterrichtserfahrung zu entwickeln.
Das
Studium dient dem Erwerb der fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen
Kenntnisse und Fähigkeiten, die nötig sind, ein Lehramt an Gymnasien im Fach
Mathematik selbstständig auszuüben. Dazu gehört die Anleitung zu
wissenschaftlichem Denken, verantwortungsbewusstem Handeln und zur Toleranz
gegenüber anderen wissenschaftlichen Standpunkten. Die Studierenden sollen
Fähigkeiten weiter entwickeln wie
·
Abstraktionsvermögen,
·
exakte
Arbeitstechnik,
·
Kreativität,
·
selbstständiges
Arbeiten mit Literatur,
·
Kommunikations-
und Kooperationsvermögen.
(2)
Im Grundstudium sollen insbesondere folgende Qualifikationen erlangt werden:
·
mathematische
Gedankengänge unter korrekter Verwendung der Fachsprache darstellen können,
·
typische
Beweismethoden anwenden können,
·
Begriffs-
und Satzhierarchien entwickeln können,
·
mathematische
Sachverhalte an Beispielen erläutern und geeignet veranschaulichen können,
·
verschiedene
Stufen der Exaktheit kennen und zwischen ihnen begründet wählen können,
·
Kenntnisse
innermathematisch und in exemplarischer Auswahl auch außermathematisch anwenden
können,
·
mit
unterschiedlichen unterrichtlichen Arbeitsformen, Aufgabenstellungen und
Präsentationsformen bewusst umgehen können.
(3)
Ziele des Hauptstudiums sind
·
die
vertiefte Beschäftigung mit ausgewählten Themen aus den in § 7 aufgeführten
Bereichen;
·
die
Fähigkeit zu erwerben, größere Zusammenhänge im Überblick darstellen zu können;
·
die
Tragweite von Beweisen und Begriffsbildungen beurteilen und gegebenenfalls Fehler
oder Lücken in Darstellungen mathematischer Gedankengänge feststellen und
ausfüllen zu können;
·
die
Befähigung zu selbstständigem wissenschaftlichem Arbeiten in einem speziellen
mathematischen bzw. mathematikdidaktischen Teilgebiet sowie
·
die
Vertiefung fachdidaktischer und schulpraktischer Einsichten und Erfahrungen.
§ 7
Studieninhalte
Die
Studieninhalte sind an den in der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen
für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt, Anhang XVII, Nr. 2 angegeben
Prüfungsanforderungen ausgerichtet. Im Einzelnen sind dies die Bereiche (A) –
(I) mit den angegebenen Schwerpunkten:
(A) Algebra und Zahlentheorie
Theorie der linearen Gleichungssysteme, Matrizen,
Determinanten, Vektorräume, algebraische Strukturen und Aufbau der Zahlensysteme
sowie Teilbarkeitslehre;
(B) Analysis
reelle Analysis, gewöhnliche
Differentialgleichungen, Funktionentheorie;
(C) Geometrie
Elementargeometrie, Analytische Geometrie;
(D) Stochastik
Grundlagen der Wahrscheinlichkeitstheorie,
Zufallsgrößen, Gesetz der großen Zahlen, zentraler Grenzwertsatz,
Schätzprobleme, Signifikanzteste;
(E) Numerische Mathematik
Lineare und nichtlineare Gleichungssysteme,
Interpolation und Approximation, Quadratur;
(F) Informatik
Entwurf von Algorithmen und Datenstrukturen, Programmiersprachen,
Rechnerorganisation;
(G) Grundlagen der Mathematik
Prädikatenlogik, axiomatische Methoden der
Mathematik, Semantik und Syntax;
(H) Geschichte der Mathematik
Einblick in die historische Entwicklung der Mathematik
sowie ihre Erkenntnismethoden und Problemgeschichte;
(I) Fachdidaktik Mathematik
a.
Bezug
der Methoden und Forschungsergebnisse der Mathematik auf Lern- und
Bildungsvorgänge im Unterrichtsfach Mathematik an Gymnasien;
b.
Bildungsaufgaben,
Lernziele und Lernbedingungen des Faches Mathematik in den Sekundarstufen I und
II der Gymnasien;
c.
Analyse
von Unterrichtsbeobachtungen und Unterrichtserfahrungen, z. B.
im Hinblick auf den Medieneinsatz und die Leistungsermittlung;
d.
Unterrichtsmodelle
und Unterrichtsverfahren im Mathematikunterricht;
e.
Erziehungsziele
im Fach Mathematik;
f.
Mediendidaktik
mit Schwerpunkt Taschenrechner und Computer.
§ 8
Aufbau des Studiums, Studienumfang
(1)
Der Umfang des Studiums beträgt 68 Semesterwochenstunden (SWS), davon mindestens
10 SWS Fachdidaktik.
(2)
Das Studium gliedert sich in das Grundstudium (1. - 4. Semester) und in das
Hauptstudium (5. - 9. Semester).
(3)
Die Zwischenprüfung wird in der Regel nach dem 4. Semester abgelegt.
(4)
Zur Gliederung des Studiums in Pflicht- und Wahlpflichtbereich vergleiche §§ 10
und 12.
(5)
Die zwei Schulpraktika von je drei bzw. vier Wochen Dauer werden während der
vorlesungsfreien Zeit am Ende des Grundstudiums bzw. während des Hauptstudiums
durchgeführt.
(6)
Das Hauptstudium wird mit der Ersten Staatsprüfung beendet.
§ 9
Arten der Lehrveranstaltungen
(1)
Vorlesungen (V) dienen der übergreifenden Behandlung größerer Themenkomplexe
und damit der Zusammenfassung von Einzelbereichen bzw. der Einordnung von
Teilaspekten in eine Gesamtdarstellung. Sie eröffnen den Weg zum vertiefenden
und ergänzenden Selbststudium. Zu den spezifischen Aufgaben der Vorlesung
gehört die Vermittlung von Informationen über umfangreiche Sachgebiete und
Problemzusammenhänge, insbesondere die Darstellung und Diskussion von einzelnen
Studiengebieten bzw. Problembereichen in ihrem jeweiligen Forschungsstand.
(2)
Seminare (S) dienen grundsätzlich der selbstständigen Erarbeitung spezieller Themen
unter ihren historischen und systematischen Aspekten. Die Studierenden sollen
befähigt werden, die für die jeweilige Thematik charakteristischen
Problemstellungen unter inhaltlichen, methodischen und theoretischen
Gesichtspunkten in kritischer Auseinandersetzung mit relevanten
Forschungsergebnissen zu bearbeiten.
(3)
Proseminare (PS) dienen in der Regel der allgemeinen Einführung in den
Arbeitsbereich und in die Problemstellung einer Fachrichtung. Als Proseminare
können auch Veranstaltungen zur breiteren Fundierung bzw. Abrundung vorhandener
Kenntnisse angeboten werden.
(4)
Übungen (Ü) dienen der Ergänzung von Vorlesungen. Sie sollen den Studierenden
durch Bearbeitung exemplarischer Probleme die Gelegenheit zur Anwendung und
Vertiefung des erarbeiteten Stoffes sowie zur Selbstkontrolle des
Wissensstandes geben.
(5)
Fachpraktika (FP) dienen der Anwendung des erworbenen mathematischen Wissens
auf konkrete Aufgabenstellungen.
(6)
Schulpraktische Übungen (SPÜ) haben die Aufgabe, die Studierenden auf ihre
berufliche Praxis im Lehramt vorzubereiten. Während der schulpraktischen
Übungen werden die Studierenden angeleitet pädagogische, psychologische und
fachspezifische Beobachtungen in ihr fachmethodisches Wissen zu integrieren.
Sie sollen des Weiteren befähigt werden, die Unterrichtstätigkeit
vorzubereiten, auszuwerten und einzuschätzen.
(7)
Schulpraktika (SP) geben den Studierenden Gelegenheit, die in der
theoretischen, fachlichen, fachdidaktischen und erziehungswissenschaftlichen
Ausbildung und in den schulpraktischen Übungen erworbenen Kenntnisse und
didaktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten weiter zu entwickeln. Das Nähere
regelt die Praktikumsordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.
§ 10
Gliederung des Grundstudiums, Lehrangebot
(1)
Das Grundstudium umfasst 34 SWS. Davon entfallen auf den Pflichtbereich 32 SWS
und auf den Wahlpflichtbereich 2 SWS.
(2)
Die Pflichtveranstaltungen einschließlich geforderter Nachweise sind
Lehrveranstaltung |
SWS |
Nachweis |
Lineare
Algebra und Analytische Geometrie I |
4 V, 2 Ü |
LN[1] |
Lineare
Algebra und Analytische Geometrie II |
4 V, 2 Ü |
|
Analysis
I |
4 V, 2 Ü |
LN |
Analysis
II |
4 V, 2 Ü |
|
Einführung
in die Informatik |
3 V, 1 Ü |
LN |
Fachdidaktik
I |
2 V |
TN |
Schulpraktische
Übungen |
2 |
SN |
(3)
Als Wahlpflichtveranstaltung ist ein Proseminar mit zwei SWS zu belegen. Dieses
ist aus den drei angebotenen Proseminaren der Pflichtveranstaltungsblöcke
„Lineare Algebra und Analytische Geometrie I/II“, „Analysis I/II“, „Einführung
in die Informatik“ zu wählen. Das Proseminar muss spätestens zwei Semester nach
erfolgreichem Abschluss der zugehörigen Lehrveranstaltung absolviert werden.
Der Nachweis über die Teilnahme an einem dieser Proseminare wird in den
betreffenden Leistungsnachweis der Pflichtveranstaltung mit einbezogen.
§ 11
Abschluss des Grundstudiums, Zwischenprüfung
(1)
Die Prüfung wird nach der jeweils geltenden Zwischenprüfungsordnung
durchgeführt.
(2)
In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie über die
notwendigen wissenschaftlichen Grundkenntnisse in den verschiedenen
Lehrgebieten der Mathematik verfügen, um das Studium im vertiefenden
Hauptstudium fortsetzen zu können.
(3)
Zur Prüfung wird zugelassen, wer die erforderlichen Leistungs- und
Studiennachweise gemäß § 10 vorlegt sowie die in § 7 Abs. 1 der Ordnung über
die Zwischenprüfung in den Studiengängen Lehramt Haupt- und Realschulen an
Sekundarschulen, Lehramt an Gymnasien, Lehramt an Sonderschulen an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg vom 08.06.1994 (im Folgenden ZPO genannt) (MBl. LSA 1995 S.
1228) aufgeführten Nachweise. Die Zulassung ist schriftlich bei dem bzw. der
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses des Fachbereiches zu beantragen.
(4)
Die Zwischenprüfung besteht aus
·
einer
schriftlichen Prüfung (Klausur 120 Minuten) in den Bereichen (A), (B) und (C)
sowie
·
zwei
mündlichen Teilprüfungen (jeweils ca. 20 Minuten), und zwar Lineare Algebra und
Analytische Geometrie I und II (A/C), Analysis I und II (B).
Prüfungsgegenstand
sind die in den gleichnamigen Lehrveranstaltungen (vergleiche § 10)
vermittelten Inhalte.
(5)
Die Zwischenprüfung ist in der Regel in einem Prüfungszeitraum (von Juli bis
Ende September bzw. von Februar bis Ende März) abzulegen.
(6)
Nach erfolgreichem Abschluss aller Teilprüfungen wird entsprechend § 13 ZPO ein
Zwischenprüfungszeugnis ausgestellt. Es berechtigt zum Hauptstudium und ist
eine Voraussetzung für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung.
§ 12
Gliederung des Hauptstudiums, Lehrangebot
(1)
Das Hauptstudium umfasst 34 SWS. Davon entfallen auf den Pflichtbereich 28 SWS
und auf den Wahlpflichtbereich 6 SWS.
(2)
Die Pflichtveranstaltungen (A bis E gemäß § 7) und die geforderten Nachweise
sind:
Lehrveranstaltung/Lehrgebiet |
SWS |
Nachweis |
Algebra
/ Zahlentheorie (A) |
4 V, 2 Ü |
LN |
Analysis
(Gew. Differentialgleichungen) (B) |
3 V, 1 Ü |
LN |
Geometrie
(C) |
3 V, 1 Ü |
LN |
Stochastik
(D) |
3 V, 1 Ü |
LN |
Numerische
Mathematik (E) |
3 V, 1 Ü, 2 FP |
LN |
Fachdidaktik
II |
1 V, 1 Ü |
LN |
Fachdidaktikseminar |
2 |
LN |
Schulpraktikum
I und II |
|
2 SN |
(3)
Als Wahlpflichtveranstaltung ist ein Fachseminar mit zwei SWS zu belegen. Dieses
ist aus den fünf angebotenen Pflichtveranstaltungen in den Lehrgebieten A bis E
zu wählen. Das Fachseminar muss spätestens zwei Semester nach erfolgreichem
Abschluss der zugehörigen Lehrveranstaltung absolviert werden. Der Nachweis
über die Teilnahme an einem dieser Fachseminare wird in den betreffenden
Leistungsnachweis der Pflichtveranstaltung mit einbezogen.
Weitere
Wahlpflichtveranstaltungen und geforderte Leistungsnachweise sind:
Lehrveranstaltung/Lehrgebiet |
SWS |
Nachweis |
Mathematik
((G) oder (H) gemäß § 7) |
2 |
SN |
Fachdidaktik
(Ergänzung; Wahlmöglichkeit) |
2 |
TN |
§ 13
Abschluss des Hauptstudiums, Erste Staatsprüfung
(1)
Für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung hat der Kandidat bzw. die Kandidatin
beim Landesprüfungsamt das Zwischenprüfungszeugnis, eine Übersicht über die
Teilnahme an den in § 10 und § 12 vorgesehenen Lehrveranstaltungen und folgende
Nachweise gemäß § 7 vorzulegen:
a.
Leistungsnachweise
Grundstudium:
1.
ein
Leistungsnachweis zu (A/C),
2.
ein
Leistungsnachweis zu (B),
3.
ein
Leistungsnachweis zu (F),
(Einer dieser Leistungsnachweise schließt die
Teilnahme an einem Proseminar ein.)
4.
Nachweis
der bestandenen Zwischenprüfung in (A), (B) und (C);
Hauptstudium:
5.
ein
Leistungsnachweis zu (A),
6.
ein
Leistungsnachweis zu (B),
7.
ein
Leistungsnachweis zu (C),
8.
ein
Leistungsnachweis zu (E) (einschließlich Praktikumsnachweis),
9.
ein
Leistungsnachweis zu (D),
10.
zwei
Leistungsnachweise zu (I) (je ein Nachweis für die Sekundarstufen I und II)
sowie Nachweis der schulpraktischen Übungen;
b.
Studiennachweise
1.
ein
Nachweis zu (G) oder (H),
2.
Nachweis
über die erforderlichen Schulpraktika;
c. Teilnahmescheine gemäß § 10
und § 12
(2)
Inhaltliche Prüfungsanforderungen sind grundlegende Kenntnisse zu den in § 7
angegebenen Studieninhalten.
(3)
Durchführung der Prüfung / Prüfungsteile
1.
Wissenschaftliche
Hausarbeit
Das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit wird in
einem studierten Unterrichtsfach oder auch unterrichtsfachübergreifend unter
fachwissenschaftlichen oder fachdidaktischen Aspekten gestellt. Darüber hinaus
kann das Thema auch aus dem Bereich Erziehungswissenschaften gestellt werden,
sofern der Bezug zu den studierten Unterrichtsfächern oder zum gewählten
Lehramt oder zum Berufsbild des Lehrers deutlich erkennbar ist.
Die Arbeit ist in der Regel innerhalb von vier
Monaten nach Zustellung des Themas beim Prüfungsamt vorzulegen.
2.
Schriftliche
Prüfung
Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Arbeit
unter Aufsicht, deren Aufgaben aus den Bereichen (A) bis (E) zu wählen sind.
Für jeden Bereich werden mindestens zwei Aufgaben zur Wahl gestellt. Aufgaben
aus (F), (G) und (H) können einbezogen werden. Bearbeitungszeit: vier Stunden.
3.
Mündliche
Prüfung
a.
Fachwissenschaft
entsprechend den Anforderungen in (2).
Prüfungsdauer: 60 Minuten
b.
Fachdidaktik
entsprechend den Anforderungen in (2).
Prüfungsdauer: 30 Minuten
Dem
Kandidaten bzw. der Kandidatin ist Gelegenheit zu geben, sich kurz
zusammenhängend zu einem Thema aus einem selbst gewählten Schwerpunkt zu äußern
(Einsprechthema). Die Prüfung darf sich nicht auf die gewählten Schwerpunkte
beschränken.
§ 14
Nachweise und Erbringungsformen
(1)
Das ordnungsgemäße Studium und die für die Prüfungszulassung erforderlichen
Studienleistungen sind durch Leistungs- und Studiennachweise und gegebenenfalls
durch Teilnahmescheine zu belegen. Leistungs- und Studiennachweise werden
aufgrund von jeweils mindestens einer erbrachten individuellen Leistung des
oder der Studierenden ausgestellt. Die jeweils möglichen Erbringungsformen für
einen Leistungsnachweis oder einen Studiennachweis werden zu Beginn der
Lehrveranstaltung durch die Lehrenden festgelegt.
(2)
Leistungsnachweise begründen sich auf Anforderungen, die durch eine
selbstständige Aneignung und Auseinandersetzung mit dem in den jeweiligen
Lehrveranstaltungen behandelten Stoff bestimmt sind. Die den Anforderungen
entsprechenden Leistungen können durch Klausuren, Seminarvorträge mit
schriftlicher Ausarbeitung, schriftliche Hausarbeiten, mündliche
Leistungsermittlungen oder andere gleichwertige Formen nachgewiesen werden.
Leistungsnachweise werden einheitlich formgebunden erteilt.
(3)
Die Anforderungen der Studiennachweise beschränken sich auf die Feststellung,
ob die Studierenden zu dem in den Lehrveranstaltungen behandelten Stoff
Studien, Erprobungen, Versuche oder gleichwertige Tätigkeiten ausreichend
betrieben haben. Die den Anforderungen entsprechenden Leistungen können durch
Protokolle einer Seminarsitzung, Praktikumsberichte, schriftliche Übungsvorbereitungen,
schriftlichen Hausaufgaben oder andere gleichwertige Formen erbracht werden.
Studiennachweise werden einheitlich formgebunden erteilt.
(4)
Studierende, die an Lehrveranstaltungen teilnehmen, aber keinen Studien- oder
Leistungsnachweis erhalten, können sich ihre Teilnahme und, auf Wunsch, auch
die erbrachten Teilleistungen von der Lehrkraft durch einen Teilnahmeschein
bestätigen lassen. Ein Teilnahmeschein besteht entweder aus der Bestätigung
einer Lehrkraft für die Teilnahme oder der schriftlichen Erklärung des oder der
Studierenden über seine oder ihre regelmäßige Teilnahme an der
Lehrveranstaltung.
§ 15
Studienberatung
(1)
Eine Beratung in allgemeinen Studienangelegenheiten erfolgt durch die
Allgemeine Studienberatung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg. Sie
erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die
Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und
Studienanforderungen. Die allgemeine Studienberatung sollte insbesondere in
Anspruch genommen werden:
·
vor
Studienbeginn, insbesondere bei Zweifel über die Wahl des Studiums,
·
bei
geplantem Wechsel des Studienfaches,
·
bei
Erweiterung der Fächerverbindungen,
·
bei
der Wahl der Fächerkombinationen.
(2)
Die studienbegleitende Fachberatung ist Aufgabe der beteiligten Institute und
Abteilungen des Fachbereichs. Sie erfolgt durch die Lehrenden in ihren
Sprechstunden oder durch speziell eingesetzte Studienberater und
Studienberaterinnen. Die studienbegleitende Fachberatung unterstützt die
Studierenden insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken
und der Wahl der Schwerpunkte des Studienganges. Die Inanspruchnahme der
studienbegleitenden Fachberatung wird vor allem in folgenden Fällen empfohlen:
·
bei
Studienbeginn,
·
bei
der Planung und Organisation des Studiums,
·
bei
Schwierigkeiten im Studium,
·
vor
Wahlentscheidungen im Studiengang,
·
vor
und nach längerer Unterbrechung des Studiums,
·
bei
Nichtbestehen einer Prüfung,
·
bei
Abbruch des Studiums.
(3)
In Fragen der Anerkennung von Studienleistungen aus anderen Hochschulen oder
Bereichen, des Studiengangwechsels, der Einordnung in Fachsemester (auch für
Bafög-Anträge) sowie des Studienabbruchs berät der bzw. die
Prüfungsverantwortliche für Lehramtsstudiengänge des Fachbereichs.
(4)
Auskünfte im Zusammenhang mit der Ersten Staatsprüfung erteilt das
Landesprüfungsamt für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt und der bzw. die
Prüfungsverantwortliche für Lehramtsstudiengänge des Fachbereichs.
§ 16
Nachteilsausgleich
(1)
Macht der Kandidat bzw. die Kandidatin für die Erbringung von
Prüfungsleistungen außerhalb der Ersten Staatsprüfung glaubhaft, dass er bzw.
sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in
der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen
Form abzulegen, so wird dem Kandidaten bzw. der Kandidatin gestattet, die
Prüfungsleistung innerhalb einer verlängerter Bearbeitungszeit oder
gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann
die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Entsprechendes gilt für
Studienleistungen.
(2)
Soweit die Einhaltung von Fristen für die Anmeldung zur Prüfung oder für die
Wiederholung von Prüfungen betroffen sind bzw. soweit Gründe für das Versäumnis
von Prüfungen oder Gründe für den Rücktritt von Prüfungen und die Einhaltung
von Bearbeitungszeiten zu berücksichtigen sind, steht der Krankheit des
Kandidaten bzw. der Kandidatin die Krankheit eines von ihm bzw. ihr überwiegend
allein zu versorgenden Kindes gleich. Auf Antrag verlängert der
Prüfungsausschuss die Frist um Zeiten, die sich aus der Inanspruchnahme der
Schutzbestimmungen nach §§ 3, 4, 6 und 8 MuschG entsprechend und nach §§
15, 16 BErzGG sinngemäß ergeben.
(3)
Studierende, die wegen familiärer Verpflichtungen beurlaubt sind, können
freiwillig Studien- und Prüfungsleistungen erbringen. Auf Antrag der
Studierenden ist eine Wiederholung nicht bestandener Prüfungen während des
Beurlaubungszeitraumes möglich.
(4)
Bezüglich der Ersten Staatsprüfung wird auf die Regelungen in der Verordnung
über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt verwiesen.
§ 17
Inkrafttreten
Diese
Ordnung wurde beschlossen vom Fachbereichsrat Mathematik und Informatik vom
16.06.2005; der Akademische Senat hat hierzu Stellung genommen am 14.12.2005.; der Rektor hat die Ordnung
genehmigt am 11.01.2006.
Diese
Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle
(Saale), 11. Januar 2006
Prof.Dr.
Wilfried Grecksch
Rektor
[1] LN = Leistungsnachweis,
SN = Studiennachweis, TN = Teilnahmenachweis (zur Erläuterung vergleiche § 14)