Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
16. Jahrgang, Nr. 1 vom 28. Februar 2006, S. 15


Fachbereich Mathematik und Informatik


 

Studienordnung für das Studienfach Mathematik Lehramt an Sekundarschulen
am Fachbereich Mathematik und Informatik der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 16.06.2005

                                                                                                                 

Inhaltsübersicht

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Regelstudienzeit

§ 3 Studienbeginn

§ 4 Studienvoraussetzungen und erwünschte Kenntnisse und Fertigkeiten

§ 5 Anrechenbarkeit von Studien- und Prüfungsleistungen

§ 6 Studienziele

§ 7 Studieninhalte

§ 8 Aufbau des Studiums, Studienumfang

§ 9 Arten der Lehrveranstaltungen

§ 10 Gliederung des Grundstudiums, Lehrangebot

§ 11 Abschluss des Grundstudiums, Zwischenprüfung

§ 12 Gliederung des Hauptstudiums, Lehrangebot

§ 13 Abschluss des Hauptstudiums, Erste Staatsprüfung

§ 14 Nachweise und Erbringungsformen

§ 15 Studienberatung

§ 16 Nachteilsausgleich

§ 17 Inkrafttreten

                                                                                                                 

 

Aufgrund des § 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 5. Mai 2004 (GVBl. LSA S 256) die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die folgende Studienordnung für das Studienfach Mathematik Lehramt an Sekundarschulen erlassen.

 

§ 1
Geltungsbereich

 

(1) Die vorliegende Studienordnung regelt auf der Grundlage der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt vom 19.06.1992 (GVBl. LSA S. 488 ff.), zuletzt geändert durch die vierte Verordnung zur Änderung dieser Verordnung vom 27.10.2005 (GVBl. LSA S. 666) Ziele, Inhalte und Verlauf des Studiums für das Lehramt an Sekundarschulen im Fach Mathematik an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.

 

(2) Das Unterrichtsfach Mathematik ist mit jedem anderen Unterrichtsfach der Sekundarschule kombinierbar.

 

§ 2
Regelstudienzeit

 

Die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit beträgt acht Semester.

 

§ 3
Studienbeginn

 

Die Immatrikulation für das erste Fachsemester erfolgt in der Regel zu Beginn des jeweiligen Wintersemesters.

 

§ 4
Studienvoraussetzungen und erwünschte Kenntnisse und Fertigkeiten

 

Für die Zulassung werden in der Regel die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife vorausgesetzt oder eine vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung.

 

§ 5
Anrechenbarkeit von Studien- und Prüfungsleistungen

 

Studien- und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen oder von anderen Hochschulen können auf Antrag angerechnet werden. Dies geschieht auf der Grundlage der gültigen Verordnung über Erste Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt in Absprache mit dem Landesprüfungsamt sowie auf der Grundlage dieser Studienordnung in Absprache mit dem Fachstudienberater bzw. der Fachstudienberaterin. Über die Anrechenbarkeit einzelner Studienleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss des Fachbereichs oder ein von ihm beauftragter Mitarbeiter bzw. eine von ihm beauftragte Mitarbeiterin.

 

§ 6
Studienziele

 

(1) Ziel des Studiums ist es, die Kenntnis grundlegender mathematischer und didaktischer Begriffe, Methoden, Verfahren sowie zugehöriger Zusammenhänge zu erwerben, um auf dieser Grundlage reflektiert und praxisbezogen erste Unterrichtserfahrung zu entwickeln.

Das Studium dient dem Erwerb der fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die nötig sind, ein Lehramt an Sekundarschulen im Fach Mathematik selbstständig auszuüben. Dazu gehört die Anleitung zu wissenschaftlichem Denken, verantwortungsbewusstem Handeln und zur Toleranz gegenüber anderen wissenschaftlichen Standpunkten. Die Studierenden sollen Fähigkeiten weiter entwickeln wie

 

·           Abstraktionsvermögen,

·           exakte Arbeitstechnik,

·           Kreativität,

·           selbstständiges Arbeiten mit Literatur,

·           Kommunikations- und Kooperationsvermögen.

 

(2) Im Grundstudium sollen insbesondere folgende Qualifikationen erlangt werden:

 

·           Mathematische Gedankengänge in Teilgebieten unter korrekter Verwendung der Fachsprache darstellen können;

·           Typische Beweismethoden in Teilgebieten anwenden können;

·           Begriffs- und Satzhierarchien in engeren Teilgebieten entwickeln können;

·           Mathematische Sachverhalte an Beispielen erläutern und geeignet veranschaulichen können;

·           Verschiedene Stufen der Exaktheit kennen und zwischen ihnen begründet wählen können;

·           Kenntnisse innermathematisch und in exemplarischer Auswahl auch außermathematisch anwenden können;

·           Mit unterschiedlichen unterrichtlichen Arbeitsformen, Aufgabenstellungen und Präsentationsformen bewusst umgehen können.

 

(3) Im späteren Verlauf des Studiums (Hauptstudium) sollen die Studierenden zunehmend auch in der Lage sein,

 

·           größere Zusammenhänge im Überblick darstellen zu können,

·           die Tragweite von Beweisen und Begriffsbildungen in Teilgebieten zu beurteilen und gegebenenfalls Fehler oder Lücken in Darstellungen mathematischer Gedankengänge feststellen oder ausfüllen zu können,

·           die fachdidaktischen und schulpraktischen Einsichten und Erfahrungen theoretisch zu verarbeiten und in eigenständiges Handeln umzusetzen.

 

§ 7
Studieninhalte

 

Die Studieninhalte sind an den in der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt, Anhang XIV, Nr. 2 angegeben Prüfungsanforderungen ausgerichtet. Im Einzelnen sind dies die Bereiche (A) – (I) mit den angegebenen Schwerpunkten:

 

(A)  Algebra und Zahlentheorie

Theorie der linearen Gleichungssysteme, Matrizen, Determinanten, Vektorräume, algebraische Strukturen und Aufbau der Zahlensysteme sowie Teilbarkeitslehre;

(B)  Analysis

Elementare Funktionen, Elemente der Differential- und Integralrechnung, gewöhnliche Differentialgleichungen;

(C)  Geometrie

Synthetische und analytische Behandlung geometrischer Probleme; Grundlagen der Geometrie;

(D)  Stochastik

klassische Wahrscheinlichkeitstheorie, Zufallsgrößen, Einführung in die Schätz- und Testtheorie;

(E)  Numerische Mathematik

lineare Gleichungssysteme, Nullstellenbestimmung, Interpolation, Quadratur;

(F)   Informatik

Entwurf von Algorithmen und Datenstrukturen, Programmiersprachen, Rechnerorganisation;

(G)  Grundlagen der Mathematik

Prädikatenlogik, axiomatische Methoden der Mathematik, Semantik und Syntax;

(H)  Geschichte der Mathematik

Einblick in die historische Entwicklung der Mathematik sowie ihre Erkenntnismethoden und Problemgeschichte;

(I)   Fachdidaktik Mathematik

a.       Mathematisches Denken und mathematische Lernprozesse (Theorien und Modelle des Mathematikunterrichts einschließlich fachwissenschaftlicher, lernpsychologi­scher und allgemeindidaktischer Grundlagen der Didaktik der Mathematik);

b.       Analysieren und Einordnen konkreter Probleme des Mathematikunterrichts einschließlich fachübergreifender Aspekte, didaktischer Aufbereitung mathematischer Probleme und ihrer Lösungen;

c.       Methoden des mathematischen Unterrichts; Rahmenrichtlinien und die ihnen zugrunde liegenden Konzeptionen; Mediendidaktik mit Schwerpunkt Taschenrechner und Computer.

 

§ 8
Aufbau des Studiums, Studienumfang

 

(1) Der Umfang des Studiums beträgt 58 Semesterwochenstunden (SWS), davon mindestens 10 SWS Fachdidaktik.

 

(2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium (1. - 4. Semester) und in das Hauptstudium (5. - 8. Semester).

 

(3) Die Zwischenprüfung wird in der Regel nach dem 4. Semester abgelegt.

 

(4) Zur Gliederung des Studiums in Pflicht- und Wahlpflichtbereich vergleiche §§ 10 und 12.

 

(5) Die zwei Schulpraktika von drei bzw. vier Wochen Dauer werden während der vorlesungsfreien Zeit am Ende des Grundstudiums bzw. während des Hauptstudiums durchgeführt.

 

(6) Das Hauptstudium wird mit der Ersten Staatsprüfung beendet.

 

§ 9
Arten der Lehrveranstaltungen

 

(1) Vorlesungen (V) dienen der übergreifenden Behandlung größerer Themenkomplexe und damit der Zusammenfassung von Einzelbereichen bzw. der Einordnung von Teilaspekten in eine Gesamtdarstellung. Sie eröffnen den Weg zum vertiefenden und ergänzenden Selbststudium. Zu den spezifischen Aufgaben der Vorlesung gehört vor allem die Vermittlung von Informationen über umfangreiche Sachgebiete und Problemzusammenhänge, insbesondere die Darstellung und Diskussion von einzelnen Studiengebieten bzw. Problembereichen in ihrem jeweiligen Forschungsstand.

 

(2) Seminare (S) dienen grundsätzlich der selbständigen Erarbeitung spezieller Themen unter ihren historischen und systematischen Aspekten. Die Studierenden sollen befähigt werden, die für die jeweilige Thematik charakteristischen Problemstellungen unter inhaltlichen, methodischen und theoretischen Gesichtspunkten in kritischer Auseinandersetzung mit relevanten Forschungsergebnissen zu bearbeiten.

 

(3) Proseminare (PS) dienen in der Regel der allgemeinen Einführung in den Arbeitsbereich und in die Problemstellung einer Fachrichtung. Als Proseminare können auch Veranstaltungen zur breiteren Fundierung bzw. Abrundung vorhandener Kenntnisse angeboten werden.

 

(4) Übungen (Ü) dienen der Ergänzung von Vorlesungen. Sie sollen den Studierenden durch Bearbeitung exemplarischer Probleme die Gelegenheit zur Anwendung und Vertiefung des erarbeiteten Stoffes sowie zur Selbstkontrolle des Wissensstandes geben.

 

(5) Fachpraktika (FP) dienen der Anwendung des erworbenen mathematischen Wissens auf konkrete Aufgabenstellungen.

 

(6) Schulpraktische Übungen (SPÜ) haben die Aufgabe, die Studierenden auf ihre berufliche Praxis im Lehramt vorzubereiten. Während der schulpraktischen Übungen werden die Studierenden angeleitet pädagogische, psychologische und fachspezifische Beobachtungen in ihr fachmethodisches Wissen zu integrieren. Sie sollen des Weiteren befähigt werden, die Unterrichtstätigkeit vorzubereiten, auszuwerten und einzuschätzen.

 

(7) Schulpraktika (SP) geben den Studierenden Gelegenheit, die in der theoretischen, fachlichen, fachdidaktischen und erziehungswissenschaftlichen Ausbildung und in den schulpraktischen Übungen erworbenen Kenntnisse und didaktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten weiter zu entwickeln. Das Nähere regelt die Praktikumsordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.

 

§ 10
Gliederung des Grundstudiums, Lehrangebot

 

(1) Das Grundstudium umfasst 30 SWS. Davon entfallen auf den Pflichtbereich 24 SWS und auf den Wahlpflichtbereich 6 SWS.

 

(2) Die Pflichtveranstaltungen und die geforderten Nachweise sind

 

Lehrveranstaltung

SWS

Nachweis

Lineare Algebra und Analytische Geometrie

3 V, 2 Ü

LN[1]

Lineare Algebra (ausgewählte Kapitel)

2 V, 1 Ü

Differential- und Integralrechnung

3 V, 2 Ü

LN

Analysis (ausgewählte Kapitel)

2 V, 1 Ü

Einführung in die Informatik

3 V, 1 Ü

LN

Fachdidaktik I

2 V

TN

Schulpraktische Übungen

2

SN

 

(3) Als Wahlpflichtveranstaltung ist ein Proseminar mit zwei SWS zu belegen. Dieses ist aus den drei angebotenen Proseminaren der Pflichtveranstaltungsblöcke „Lineare Algebra und analytische Geometrie, Lineare Algebra (ausgewählte Kapitel)“, „Differential- und Intergralrechnung, Analysis (ausgewählte Kapitel)“, „Einführung in die Informatik“ zu wählen. Das Proseminar muss spätestens zwei Jahre nach erfolgreichem Abschluss der zugehörigen Lehrveranstaltung absolviert werden. Der Nachweis über die Teilnahme an einem dieser Proseminare wird in dem betreffenden Leistungsnachweis der Pflichtveranstaltung mit einbezogen.

Weitere Wahlpflichtveranstaltungen und geforderte Leistungsnachweise sind:

 

Lehrveranstaltung

SWS

Nachweis

Algebra / Zahlentheorie

4 V, 2 Ü

**

Geometrie

3 V, 1 Ü

**

Stochastik

3 V, 1 Ü

**

Numerische Mathematik

3 V, 1 Ü, 2 FP

**

Gewöhnliche Differentialgleichungen

3 V, 1 Ü

**

 

**)  Zu diesen Veranstaltungen müssen bis zum Ende des Hauptstudiums die erforderlichen Nachweise gemäß § 12 Abs. 2 b) erworben werden.

 

§ 11
Abschluss des Grundstudiums, Zwischenprüfung

 

(1) Die Prüfung wird nach der jeweils geltenden Zwischenprüfungsordnung durchgeführt.

 

(2) In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie über die notwendigen wissenschaftlichen Grundkenntnisse in den verschiedenen Lehrgebieten der Mathematik verfügen, um das Studium im vertiefenden Hauptstudium fortsetzen zu können.

 

(3) Zur Prüfung wird zugelassen, wer die erforderlichen Nachweise gemäß § 10 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. a) sowie die in § 7 Abs. 1 der Ordnung über die Zwischenprüfung in den Studiengängen Lehramt Haupt- und Realschulen an Sekundarschulen, Lehramt an Gymnasien, Lehramt an Sonderschulen an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 08.06.1994 (im Folgenden ZPO genannt) (MBl. LSA 1995 S. 1228) aufgeführten Nachweise vorlegt. Die Zulassung ist schriftlich bei dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungs­ausschusses des Fachberei­ches zu beantragen.

 

(4) Die Zwischenprüfung besteht aus

·           einer schriftlichen Prüfung (Klausur 120 Minuten) in den Bereichen (A), (B) und (C) sowie

·           zwei mündlichen Teilprüfungen (jeweils ca. 20 Minuten), und zwar Lineare Algebra und Analytische Geometrie, Lineare Algebra (ausgewählte Kapitel) (A/C), Differential- und Integralrechnung, Analysis (ausgewählte Kapitel) (B).

Prüfungsgegenstand sind die in den gleichnamigen Lehrveranstaltungen (vergleiche § 10 Abs. 2) vermittelten Inhalte.

 

(5) Die Zwischenprüfung ist in der Regel in einem Prüfungszeitraum (von Juli bis Ende September bzw. von Februar bis Ende März) abzulegen.

 

(6) Nach erfolgreichem Abschluss aller Teilprüfungen wird entsprechend § 13 ZPO ein Zwischenprüfungszeugnis ausgestellt. Es berechtigt zum Hauptstudium und ist eine Voraussetzung für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung.

 

§ 12
Gliederung des Hauptstudiums, Lehrangebot

 

(1) Das Hauptstudium umfasst 28 SWS. Davon entfallen auf den Pflichtbereich 26 SWS und auf den Wahlpflichtbereich 2 SWS.

 

(2) Die Pflichtveranstaltungen und die geforderten Nachweise sind

 

a)

Lehrveranstaltung

SWS

Nachweis

Fachdidaktik II

2 V

LN

Fachdidaktikseminar

2

SN

Fachdidaktik (Ergänzung)

2

SN

Schulpraktikum I und II

 

2 SN

 

b) diejenigen der nachfolgend aufgeführten Lehrveranstaltungen, für die nicht bereits im Grundstudium ein Nachweis erbracht wurde.

 

Lehrveranstaltung

SWS

Nachweis

Algebra / Zahlentheorie *

4 V, 2 Ü

1 LN,

1 TN

Geometrie *

3 V, 1 Ü

Stochastik **

3 V, 1 Ü

2 LN,
1 TN

Numerische Mathematik **

3 V, 1 Ü, 2 FP

Gewöhnliche Differentialgleichungen **

3 V, 1 Ü

 

Im Verlaufe des gesamten Studiums sind in den beiden mit * versehenen Lehrveranstaltungen insgesamt ein Leistungsnachweis, von den drei mit ** versehenen insgesamt zwei Leistungsnachweise zu erbringen.

 

(3) Die Wahlpflichtveranstaltung und der geforderte Nachweis sind

 

Lehrveranstaltung

SWS

Nachweis

Mathematik ((G) oder (H) gemäß § 7)

2

SN

 

§ 13
Abschluss des Hauptstudiums, Erste Staatsprüfung

 

(1) Für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung hat der Kandidat bzw. die Kandidatin beim Landesprüfungsamt das Zwischenprüfungszeugnis, eine Übersicht über die Teilnahme an den in § 10 und § 12 vorgesehenen Lehrveranstaltungen und folgende Nachweise gemäß § 7 vorzulegen:

 

a.       Leistungsnachweise:

Grundstudium:

1.       ein Leistungsnachweis zu (A/C),

2.       ein Leistungsnachweis zu (B),

3.       ein Leistungsnachweis zu (F),

(Einer dieser Leistungsnachweise schließt die Teilnahme an einem Proseminar ein.)

4.       Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung in (A), (B) und (C).

Hauptstudium:

5.       ein Leistungsnachweis zu (A) oder (C),

6.       zwei Leistungsnachweise zu zwei verschiedenen nachfolgend aufgeführten Bereichen:

·         (E) (einschließlich Praktikumsnachweis) oder

·         (B) oder

·         (D),

7.       ein Leistungsnachweis zu (I) sowie Nachweis der schulpraktischen Übungen;

b.       Studiennachweise:

1.       ein Nachweis zu (G) oder (H),

2.       ein Nachweis zu (I),

3.       Nachweis über die erforderlichen Schulpraktika.

 

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen sind grundlegende Kenntnisse zu den in § 7 angegebenen Studieninhalten.

 

(3) Durchführung der Prüfung / Prüfungsteile

 

1.    Wissenschaftliche Hausarbeit

Das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit wird in einem studierten Unterrichtsfach oder auch unterrichtsfachübergreifend unter fachwissenschaftlichen oder fachdidaktischen Aspekten gestellt.

Darüber hinaus kann das Thema auch aus dem Bereich Erziehungswissenschaften gestellt werden, sofern der Bezug zu den studierten Unterrichtsfächern oder zum gewählten Lehramt oder zum Berufsbild des Lehrers deutlich erkennbar ist.

Die Arbeit ist in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Themas beim Prüfungsamt vorzulegen.

2.    Schriftliche Prüfung

Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Arbeit unter Aufsicht, deren Aufgaben aus den Bereichen (A) bis (E) zu wählen sind. Für jeden Bereich werden mindestens zwei Aufgaben zur Wahl gestellt. Aufgaben aus (F), (G) und (H) können einbezogen werden. Bearbeitungszeit: vier Stunden.

3.    Mündliche Prüfung

a.       Fachwissenschaft

entsprechend den Anforderungen in (2). Prüfungsdauer: 60 Minuten

b.       Fachdidaktik

entsprechend den Anforderungen in (2). Prüfungsdauer: 30 Minuten

 

Dem Kandidaten bzw. der Kandidatin ist Gelegenheit zu geben, sich kurz zusammenhängend zu einem Thema aus einem selbst gewählten Schwerpunkt zu äußern (Einsprechthema). Die Prüfung darf sich nicht auf die gewählten Schwerpunkte beschränken.

 

§ 14
Nachweise und Erbringungsformen

 

(1) Das ordnungsgemäße Studium und die für die Prüfungszulassung erforderlichen Studienleistungen sind durch Leistungs- und Studiennachweise und gegenenfalls durch Teilnahmescheine zu belegen. Leistungs- und Studiennachweise werden aufgrund von jeweils mindestens einer erbrachten individuellen Leistung des bzw. der Studierenden ausgestellt. Die jeweils möglichen Erbringungsformen für einen Leistungsnachweis oder einen Studiennachweis werden zu Beginn der Lehrveranstaltung durch die Lehrenden festgelegt.

 

(2) Leistungsnachweise begründen sich auf Anforderungen, die durch eine selbstständige Aneignung und Auseinandersetzung mit dem in den jeweiligen Lehrveranstaltungen behandelten Stoff bestimmt sind. Die den Anforderungen entsprechenden Leistungen können durch Klausuren, Seminarvorträge mit schriftlicher Ausarbeitung, schriftliche Hausarbeiten, mündliche Leistungsermittlungen oder andere gleichwertige Formen nachgewiesen werden. Leistungsnachweise werden einheitlich formgebunden erteilt.

 

(3) Die Anforderungen der Studiennachweise beschränken sich auf die Feststellung, ob die Studierenden zu dem in den Lehrveranstaltungen behandelten Stoff Studien, Erprobungen oder gleichwertige Tätigkeiten ausreichend betrieben haben. Die den Anforderungen entsprechenden Leistungen können durch Protokolle einer Seminarsitzung, Praktikumsberichte, schriftliche Übungsvorbereitungen, schriftlichen Hausaufgaben oder andere gleichwertige Formen erbracht werden. Studiennachweise werden einheitlich formgebunden erteilt.

 

(4) Studierende, die an Lehrveranstaltungen teilnehmen, aber keinen Studien- oder Leistungsnachweis erhalten, können sich ihre Teilnahme und, auf Wunsch, auch die erbrachten Leistungen von der Lehrkraft durch einen Teilnahmeschein bestätigen lassen. Ein Teilnahmeschein besteht entweder aus der Bestätigung einer Lehrkraft für die Teilnahme oder der schriftlichen Erklärung des bzw. der Studierenden über seine bzw. ihre regelmäßige Teilnahme an der Lehrveranstaltung.

 

§ 15
Studienberatung

 

(1) Eine Beratung in allgemeinen Studienangelegenheiten erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg. Sie erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen. Die allgemeine Studienberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden:

 

·         vor Studienbeginn, insbesondere bei Zweifel über die Wahl des Studiums,

·         bei geplantem Wechsel des Studienfaches,

·         bei Erweiterung der Fächerverbindungen,

·         bei der Wahl der Fächerkombinationen.

 

(2) Die studienbegleitende Fachberatung ist Aufgabe der beteiligten Institute und Abteilungen des Fachbereichs. Sie erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden oder durch speziell eingesetzte Studienberater und Studienberaterinnen. Die studienbegleitende Fachberatung unterstützt die Studierenden insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken und der Wahl der Schwerpunkte des Studienganges. Die Inanspruchnahme der studienbegleitenden Fachberatung wird vor allem in folgenden Fällen empfohlen:

·         bei Studienbeginn,

·         bei der Planung und Organisation des Studiums,

·         bei Schwierigkeiten im Studium,

·         vor Wahlentscheidungen im Studiengang,

·         vor und nach längerer Unterbrechung des Studiums,

·         bei Nichtbestehen einer Prüfung,

·         bei Abbruch des Studiums.

 

(3) In Fragen der Anerkennung von Studienleistungen aus anderen Hochschulen oder Bereichen, des Studiengangwechsels, der Einordnung in Fachsemester (auch für Bafög-Anträge) sowie des Studienabbruchs berät der bzw. die Prüfungsverantwortliche für Lehramtsstudiengänge des Fachbereichs.

 

(4) Auskünfte im Zusammenhang mit der Ersten Staatsprüfung erteilt das Landesprüfungsamt für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt und der bzw. die Prüfungsverantwortliche für Lehramtsstudiengänge des Fachbereichs.

 

§ 16
Nachteilsausgleich

 

(1) Macht der Kandidat bzw. die Kandidatin für die Erbringung von Prüfungsleistungen außerhalb der Ersten Staatsprüfung glaubhaft, dass er bzw. sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen Form abzulegen, so wird dem Kandidaten bzw. der Kandidatin gestattet, die Prüfungsleistung innerhalb einer verlängerter Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.

 

(2) Soweit die Einhaltung von Fristen für die Anmeldung zur Prüfung oder für die Wiederholung von Prüfungen betroffen sind bzw. soweit Gründe für das Versäumnis von Prüfungen oder Gründe für den Rücktritt von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten zu berücksichtigen sind, steht der Krankheit des Kandidaten bzw. der Kandidatin die Krankheit eines von ihm bzw. ihr überwiegend allein zu versorgenden Kindes gleich. Auf Antrag verlängert der Prüfungsausschuss die Frist um Zeiten, die sich aus der Inanspruchnahme der Schutzbestimmungen nach §§ 3, 4, 6 und 8 MuschG entsprechend und nach §§ 15, 16 BErzGG sinngemäß ergeben.

 

(3) Studierende, die wegen familiärer Verpflichtungen beurlaubt sind, können freiwillig Studien- und Prüfungsleistungen erbringen. Auf Antrag der Studierenden ist eine Wiederholung nicht bestandener Prüfungen während des Beurlaubungszeitraumes möglich.

 

(4) Bezüglich der Ersten Staatsprüfung wird auf die Regelungen in der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt verwiesen.

 

§ 17
Inkrafttreten

 

Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fachbereichsrat Mathematik und Informatik vom 16.06.2005; der Akademische Senat hat hierzu Stellung genommen am 14.12.2005; der Rektor hat die Ordnung genehmigt am 11.01.2006.

 

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 11. Januar 2006

 

 

Prof.Dr. Wilfried Grecksch

Rektor



[1] LN = Leistungsnachweis, SN = Studiennachweis, TN = Teilnahmenachweis (zur Erläuterung vergleiche § 14)