MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
16. Jahrgang, Nr. 1 vom 28. Februar 2006, S. 13
Dienstanweisung
für die Innenrevision der Medizinischen Fakultät
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
24.01.2006
Inhalt:
I. Stellung, Befugnisse und Informationsrecht der Innenrevision
II. Aufgaben der Innenrevision
III. Richtlinien für die Wahrnehmung der Revisionsaufgaben
I. Stellung, Befugnisse und Informationsrecht der Innenrevision
§ 1
Stellung der Innenrevision
(1)
Die Innenrevision unterstützt die Universitätsleitung bei der wahrzunehmenden
Dienst- und Fachaufsicht. Als Stabstelle ist sie unmittelbar dem Dekan bzw. der
Dekanin als Beauftragter bzw. als Beauftragte für den Haushalt der
Medizinischen Fakultät unterstellt, der ihr gegenüber das Weisungs- und
Auftragsrecht hat.
(2)
Zuständigkeit und Aufgabenstellung der Innenrevision beziehen sich auf die Medizinische Fakultät.
(3)
Die Innenrevision besitzt keine Weisungsbefugnis. Alle Entscheidungen auf Grund
der von ihr getroffenen Feststellungen bleiben dem Dekan bzw. der Dekanin vorbehalten.
(4)
Die Innenrevision ist bei der sachlichen Beurteilung der Prüfungsvorgänge
unabhängig und insoweit an Weisungen nicht gebunden. Sie erbringt unabhängige
und objektive Prüfungs- und Beratungsdienstleistungen in Übereinstimmung mit
den Standards für die berufliche Praxis der Internen Revision.
§ 2
Befugnisse und Informationsrecht
(1)
Die Innenrevision hat gegenüber den Einrichtungen der Medizinischen Fakultät
ein uneingeschränktes Informationsrecht. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist die
Innenrevision berechtigt, die für die Prüfung notwendigen Auskünfte und die
Vorlage bzw. Aushändigung von Unterlagen sowie den Zugriff auf elektronisch
gespeicherte Informationen und Datenbestände zu verlangen.
(2)
Unabhängig von Prüfungsaufträgen sind der Innenrevision alle maßgeblichen Gesetze,
Verordnungen, Erlasse und Anweisungen sowie universitätsinterne Rundschreiben
bekanntzumachen. Entsprechendes gilt für Prüfungsberichte und Gutachten
externer Prüfer und Gutachter.
(3)
Die Tätigkeit der Innenrevision ist von der zu prüfenden Stelle bzw.
Einrichtung zu unterstützen; ihr ist jede erforderliche und zweckdienliche
Hilfe zu gewähren.
(4)
Die Innenrevision nimmt ihre Aufgaben auf der Grundlage des Prüfungsplans und
der erteilten Sonderaufträge selbständig und unabhängig wahr. Sie kann Prüfungen
auch nach eigenem Ermessen und nach Prüfungszweck ohne vorherige Anmeldung an
Ort und Stelle vornehmen.
(5)
Die Innenrevision kann nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen die Prüfung
beschränken und auf die Vorlage einzelner Prüfungsunterlagen verzichten.
II. Aufgaben der Innenrevision
§ 3
Aufgaben der Innenrevision
(1)
Die Innenrevision hat die Aufgabe,
·
die
Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Medizinischen
Fakultät zu prüfen und die rechtmäßige Anwendung und Beachtung der
dienstrechtlichen und sonstigen Vorschriften des Landes Sachsen-Anhalt sowie
der internen Ordnungen und Festlegungen der Universität zu überwachen. Sie soll
dabei zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung beitragen;
·
die
Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sicherheit der ablauf- und
aufbauorganisatorischen Regelungen bzw. Arbeitsabläufe zu prüfen und hierzu
Stellung zu nehmen;
·
entsprechend
der Bestimmungen des Zuwendungsvertrages und der Nebenbestimmungen für
Zuwendungen die Prüfung der Verwendungsnachweise vorzunehmen;
·
der
Koordinierung der Stellungnahmen der Medizinischen Fakultät zu den
Prüfungsmitteilungen des Landesrechnungshofes des Landes Sachsen-Anhalt;
·
der
präventiven Beratung und der Mitwirkung bei Planungs- und Projektvorhaben.
(2)
Sie prüft insbesondere:
·
die
Bewirtschaftung der Haushalts- und sonstigen Mittel,
·
Beschaffung
und Leistungsvergabe,
·
Materialwirtschaft
und Inventarisierung,
·
Personalwesen.
§ 4
Sonderprüfungen und Sonderaufträge
Außerhalb
der Prüfungspläne können bei besonderen Anlässen der Innenrevision der
Medizinischen Fakultät Sonderaufträge und Sonderaufgaben übertragen werden.
Soweit es sich um Aufträge handelt, deren Bearbeitung einen längeren Zeitraum
in Anspruch nehmen wird, sind dem Dekan bzw. der Dekanin die gegebenenfalls
erforderlichen Änderungen des Prüfungsplanes vorzuschlagen.
§ 5
Beratung und Mitwirkung
(1)
Der Dekan bzw. die Dekanin und der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin der
Innenrevision führen regelmäßige Gespräche über Angelegenheiten von
grundsätzlicher Bedeutung sowie zu Prüfungsfeststellungen und deren Umsetzung.
(2)
Die Einrichtungen der Medizinischen Fakultät haben die Innenrevision
·
zu
beteiligen bei beabsichtigten wesentlichen Änderungen in der Aufbau- und Ablauforganisation
sowie im internen Kontrollsystem. Die Beteiligung hat so rechtzeitig zu
erfolgen, dass die Innenrevision im Vorfeld der Entscheidung mitwirken kann;
·
unverzüglich
zu informieren, wenn gravierende Mängel zu erkennen sind, Schäden entstanden
sind oder entstanden sein können und Anzeichen für dolose Handlungen bestehen.
(3)
Die Innenrevision kann als Mitglied zu Planungsgruppen oder Projektteams
hinzugezogen werden und hier in Form einer projektbegleitenden Prüfung oder
durch Verhaltensempfehlungen oder Verfahrensempfehlungen beratend tätig werden.
Eine direkte Mitarbeit unter Übernahme von Verantwortung durch die
Innenrevision, die die Prozessunabhängigkeit der Innenrevision gefährdet, ist
nicht zulässig.
III. Richtlinien für die Wahrnehmung der Revisionsaufgaben
§ 6
Prüfungsplan
(1)
Die für das Haushaltsjahr durchzuführenden Prüfungen sind in Prüfungsplänen
halbjährlich zusammenzustellen und dem Dekan bzw. der Dekanin bis zum 15.
Dezember des Vorjahres bzw. bis zum 15. Juni des laufenden Jahres zur
Bestätigung vorzulegen.
(2)
Der Prüfungsplan soll den Prüfungsgegenstand und die von der Prüfung
betroffenen Stellen benennen.
(3)
Eine Veränderung des Prüfungsplanes ist möglich, sofern sich hierfür eine
entsprechende Notwendigkeit ergibt. Die Änderung bedarf der Zustimmung des
Dekans bzw. der Dekanin.
§ 7
Bekanntmachung der Prüfung
(1)
Vor Beginn einer Prüfung ist dem Leiter bzw. der Leiterin der betroffenen
Einrichtung die Prüfungsabsicht bekanntzugeben. Die Prüfung ist nur in denjenigen
Fällen unvermutet und unangekündigt durchzuführen, in denen der Prüfungszweck
dies erfordert.
(2)
Mit der Bekanntmachung der Prüfung soll die zu prüfende Einrichtung über den
Prüfungsgegenstand und die Prüfungsdauer informiert werden und in welchem
Umfang Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Einrichtung durch die Prüfung in
Anspruch genommen werden.
§ 8
Berichterstattung über die Prüfungsergebnisse
(1)
Nach Abschluss eines Prüfungsauftrages wird von der Innenrevision ein
Prüfungsbericht erstellt. Soweit es erforderlich erscheint, insbesondere wenn
unverzüglich Maßnahmen einzuleiten sind, können Zwischenberichte erstellt
werden.
(2)
Über die von der Innenrevision getroffenen Prüfungsfeststellungen sollte vor
Abfassen des Prüfungsberichtes eine Schlussbesprechung mit den geprüften
Bereichen zur Wertung der Prüfungsergebnisse erfolgen.
(3)
Der abschließende Prüfungsbericht oder zutreffende Auszüge sind der geprüften
Einrichtung zur Auswertung und Umsetzung der Prüfungsbemerkungen zuzuleiten und
dem Dekan bzw. die Dekanin zur Kenntnisnahme vorzulegen. Durch den Dekan bzw.
die Dekanin wird erforderlichenfalls Weiteres veranlasst.
(4)
Prüfungsfeststellungen zu Verwendungsnachweisen von geförderten
Zuwendungsempfängern sind der zuständigen Abteilung zur weiteren Veranlassung
zuzuleiten.
§ 9
Erledigung der Prüfungsfeststellungen
(1)
Die Erledigung der festgestellten Beanstandungen und die gegebenenfalls durch
den Dekan bzw. die Dekanin erteilten Auflagen und getroffenen Entscheidungen
sind durch die Innenrevision zu überwachen.
(2)
Der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin der Innenrevision berichtet dem Dekan
bzw. der Dekanin über den Stand der Umsetzung von Prüfungsempfehlungen und dazu
getroffener Leitungsentscheidungen.
§ 10
Vertraulichkeit der Prüfungsfeststellungen
Die
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Innenrevision dürfen Sachverhalte, über
die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis erhalten haben, nur denjenigen
bekannt geben und mit denjenigen Bediensteten der Universität erörtern, die über
diese Sachverhalte im Rahmen ihrer Tätigkeit darüber Kenntnis erlangen sollen.
Ansonsten sind sie zur Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 11
Inkrafttreten
Diese
Dienstanweisung tritt am 01.01.2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Dienstanweisung
für die Innenrevision der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom
20.01.1994 (ABl. 1994, Nr. 3, S. 19) außer Kraft.
Halle
(Saale), 24. Januar 2006
Prof.Dr.Dr.
Fischer
Dekan