Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
16. Jahrgang, Nr. 1 vom 28. Februar 2006, S. 7


Medizinische Fakultät


Habilitationsordnung der Medizinischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 08.11.2005

                                                                                                                          

Inhalt:

§ 1 Grundsätze

§ 2 Voraussetzungen zur Habilitation

§ 3 Habilitationsleistungen

§ 4 Habilitationsgesuch

§ 5 Habilitationsausschuss

§ 6 Eröffnung des Habilitationsverfahrens

§ 7 Schriftliche Habilitationsleistung

§ 8 Begutachtung und Entscheidung über die schriftliche Habilitationsleistung

§ 9 Verteidigung

§ 10 Vorlesung

§ 11 Abschluss des Habilitationsverfahrens

§ 12 Privatdozent bzw. Privatdozentin

§ 13 Umhabilitierung und Erweiterung der Venia Legendi

§ 14 Entzug der Lehrbefugnis

§ 15 Erlöschen der Lehrbefugnis

§ 16 Recht auf Akteneinsicht

§ 17 Inkrafttreten

 

Anlage

                                                                                                                          

 

Auf Grund des § 2 Abs. 2 Ziffer 3 Hochschulmedizingesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HMG LSA) vom 12. August 2005 (GVBl. LSA S. 508) i. V. m. §§ 17 Abs. 6, 18 Abs. 10, 67 Abs. 3 Nr. 8, 83 Abs. 2 Nr. 3 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256) hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die folgende Habilitationsordnung der Medizinischen Fakultät erlassen.

 

§ 1
Grundsätze

 

(1) Die Habilitation dient der förmlichen Feststellung einer besonderen Befähigung für selbständige Forschung und Lehre in einem bestimmten Fach oder Fachgebiet (Lehrbefähigung). Aufgrund der erfolgreichen Habilitation erlangt der Bewerber bzw. die Bewerberin den akademischen Grad eines habilitierten Doktors bzw. einer habilitierten Doktorin. Der Doktorgrad (Dr. med., Dr. med. dent. oder Dr. rer. medic.) wird um den Zusatz „habil.“ (doctor habilitatus) ergänzt und die Lehrbefugnis zuerkannt. Die Habilitation berechtigt zur Führung der Bezeichnung „Privatdozent“ bzw. „Privatdozentin“. Personen mit nicht-medizinischer Promotion, die eine Lehrbefähigung in einem in der Medizinischen Fakultät angesiedelten Fachgebiet anstreben, erwerben die Bezeichnung „Privatdozent“ bzw. „Privatdozentin“. Entspricht der bereits verliehene Doktorgrad nicht den Doktorgraden, die von der Medizinischen Fakultät verliehen werden, wird die an der Fakultät übliche Fachbezeichnung beigefügt (Dr. ... et rer. medic. habil., z.B. Dr. rer. nat., rer. medic. habil.).

 

§ 2
Voraussetzungen zur Habilitation

 

(1) Zur Habilitation kann nur zugelassen werden, wer den Doktorgrad einer deutschen Universität oder einer gleichgestellten Institution erworben hat. Die Fakultät kann an ausländischen Hochschulen erbrachte Leistungen, die dem deutschen Doktorgrad entsprechen, anerkennen.

 

(2) Vor der Antragstellung soll eine mehrjährige Tätigkeit in Forschung und akademischer Lehre nachgewiesen werden. Für klinische Disziplinen ist die Facharztanerkennung erforderlich, für theoretische Disziplinen die Facharztanerkennung oder eine vergleichbare Qualifikation.

 

(3) Als wissenschaftliche Vorleistung des Habilitationsbewerbers bzw. der Habilitationsbewerberin sind mindestens 10 Originalarbeiten in renommierten Fachorganen mit Gutachterverfahren („peer reviewed“), davon mindestens fünf als Erstautor bzw. Erstautorin (im Einzelfall kann die Senior-Autorenschaft anerkannt werden) erforderlich. Es soll eine kontinuierliche wissenschaftliche Leistung belegt werden. Darüber hinaus sollen die wissenschaftlichen Leistungen durch weitere Publikationen (z.B. Übersichtsartikel, Kasuistiken, Buchbeiträge) und Kongressbeiträge belegt sein. Es ist eine Erklärung beizufügen, in der versichert wird, dass es sich bei den angegebenen Publikationen ausschließlich um originale und singuläre Publikationen handelt.

 

(4) Voraussetzung für die Eröffnung des Habilitationsverfahrens ist die Erbringung der wissenschaftlichen Vorleistungen gemäß Abs. 3. Diese werden durch den Habilitationsausschuss geprüft und gewertet (siehe auch Anlage A). Der Ausschuss empfiehlt dem Dekan bzw. der Dekanin die Eröffnung bzw. Nichteröffnung des Habilitationsverfahrens.

 

§ 3
Habilitationsleistungen

 

Über die Habilitation wird aufgrund folgender Leistungen entschieden:

 

·         Vorlage einer Habilitationsschrift,

·         Öffentliche Verteidigung der Habilitationsschrift,

·         Öffentliche Vorlesung.

 

§ 4
Habilitationsgesuch

 

(1) Der Antrag zur Durchführung eines Habilitationsverfahrens ist schriftlich an den Dekan bzw. die Dekanin der Medizinischen Fakultät zu richten. Dabei hat der Bewerber bzw. die Bewerberin anzugeben, für welches Fachgebiet innerhalb der Medizinischen Fakultät er bzw. sie die Lehrbefugnis erwerben will.

 

Dem Habilitationsgesuch sind beizufügen (siehe auch in der Anlage Punkt A):

 

·         ein Lebenslauf mit Darstellung des persönlichen und wissenschaftlichen Werdegangs;

·         beglaubigte Abschriften der Promotionsurkunde und der Zeugnisse über die Hochschulausbildung;

·         eine Erklärung über etwaige frühere Habilitationsverfahren oder abgelehnte Habilitationsgesuche an anderen Hochschulen;

·         eine Erklärung, dass an keiner anderen Fakultät oder Universität ein Habilitationsverfahren anhängig ist;

·         die Habilitationsschrift in mindestens 4 Exemplaren mit der Versicherung, dass der Bewerber bzw. die Bewerberin diese Habilitationsleistung selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat;

·         50 Exemplare der Thesen zur Habilitationsschrift;

·         Liste aller wissenschaftlichen Publikationen;

·         Sonderdrucke oder Kopien bzw. Internetausdrucke der deklarierten Originalpublikationen und als Anlage eine Erklärung, dass es sich dabei ausschließlich um singuläre Publikationen handelt;

·         Liste der wissenschaftlichen Vorträge und Poster;

·         Liste der bisherigen Lehrtätigkeit und  etwaiger weiterer lehrrelevanter Qualifikationen;

·         ein Exemplar der Dissertation, die zum Erwerb des Doktorgrades geführt hat;

·         vier Vorschläge für die von der Fakultät zu bestellenden Gutachter und Gutachterinnen;

·         drei Themenvorschläge für die öffentliche Vorlesung, die mit dem Inhalt der Habilitationsschrift nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen dürfen;

·         von Bewerbern und Bewerberinnen, die nicht Angehörige der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg sind, eine Begründung zur angestrebten Lehrbefähigung mit Bezeichnung des Fachgebietes, die ausweist, warum sie die Habilitation an der Medizinischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg anstreben;

·         ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als 6 Monate ist.

 

(2) Der Habilitationsausschuss prüft das Gesuch und die eingereichten Unterlagen und empfiehlt dem Dekan bzw. der Dekanin die Eröffnung bzw. Nichteröffnung des Habilitationsverfahrens. Der Dekan bzw. die Dekanin informiert den Fakultätsrat und die nach § 83 Abs. 2 HSG LSA stimmberechtigten Professoren und Professorinnen (im folgenden "erweiterter Fakultätsrat" genannt) über den Antrag und ermöglicht in angemessener Frist deren Einsichtnahme in die Unterlagen des Bewerbers bzw. der Bewerberin. Dabei ist Vertraulichkeit zu wahren. Der erweiterte Fakultätsrat entscheidet durch offene Abstimmung über die Eröffnung des Habilitationsverfahrens.

 

(3) Die eingereichten Unterlagen gehen mit Ausnahme von Zeugnissen in Urschrift und von Sonderdrucken in das Eigentum der Universität über.

 

§ 5
Habilitationsausschuss

 

(1) Der Fakultätsrat bestellt für die Dauer seiner Wahlperiode einen Habilitationsausschuss. Ihm gehören 11 Professoren und Professorinnen der Fakultät an. Ein vom Fakultätsrat bestätigtes Mitglied des Ausschusses übernimmt den Vorsitz. Bei speziellen Habilitationsthemen können für das betreffende Habilitationsverfahren auch zusätzliche Fachvertreter und Fachvertreterinnen in den Ausschuss berufen werden.

 

(2) Der Habilitationsausschuss koordiniert als Organ des Fakultätsrates das Habilitationsverfahren und bereitet die Beschlüsse des erweiterten Fakultätsrates vor. Ihm obliegen im einzelnen folgende Aufgaben:

 

·         die Prüfung der Vorleistungen gemäß § 2;

·         die formale und inhaltliche Prüfung der eingereichten Unterlagen ;

·         ein Votum zur Eröffnung des Habilitationsverfahrens für den erweiterten Fakultätsrat. Dieses Votum wird mit dem Fachvertreter bzw. der Fachvertreterin des Gebietes, für das die Lehrbefähigung erworben werden soll, abgestimmt. Im Auftrag des Habilitationsausschusses kann der Fachvertreter bzw. die Fachvertreterin das Votum vor dem erweiterten Fakultätsrat vortragen;

·         Wertung der Gutachten zur Habilitationsschrift;

·         Festlegung der Termine für die öffentliche Verteidigung der Habilitationsschrift sowie für die Vorlesung;

·         Wertung der mündlichen Leistungen (gemeinsam mit den Professoren und Professorinnen der Fakultät).

 

(3) Außerdem obliegt dem Habilitationsausschuss die Prüfung von Anträgen auf Umhabilitierung, Erweiterung der Venia Legendi sowie die Prüfung von Anträgen zur Verleihung des Titels „außerplanmäßiger Professorin“ bzw. „außerplanmäßige Professorin“, die letztlich in entsprechenden Empfehlungen an den Fakultätsrat münden.

 

(4) Der Habilitationsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens sechs Mitglieder gemäß Abs. 1 anwesend sind.

 

(5) Der Habilitationsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen sind bei Habilitationsleistungen nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des bzw. der Vorsitzenden.

 

§ 6
Eröffnung des Habilitationsverfahrens

 

(1) Der erweiterte Fakultätsrat beschließt nach Anhörung und Diskussion des Votums des Habilitationsausschusses die Eröffnung des Habilitationsverfahrens oder die Ablehnung des Habilitationsgesuches. Der erweiterte Fakultätsrat kann die Eröffnung ablehnen, wenn Mängel im Habilitationsgesuch vorliegen oder wenn das Fachgebiet an der Medizinischen Fakultät nicht vertreten ist. In diesem Fall ist der Bewerber bzw. die Bewerberin vorher zu hören.

 

(2) Wird die Eröffnung des Habilitationsverfahrens beschlossen, so legt der erweiterte Fakultätsrat auf Vorschlag des Habilitationsausschusses gleichzeitig das Fachgebiet fest, für welches die Lehrbefugnis zuerkannt werden soll.

 

(3) Erklärt der Kandidat bzw. die Kandidatin nach Eröffnung des Verfahrens seinen bzw. ihren Rücktritt, so gilt das Habilitationsverfahren als beendet. Die eingereichten Unterlagen verbleiben bei der Fakultät. Über ein neues Habilitationsverfahren entscheidet der erweiterte Fakultätsrat nach Antrag frühestens nach einem Jahr.

 

(4) Beschließt der erweiterte Fakultätsrat die Ablehnung des Habilitationsgesuches, so teilt der Dekan bzw. die Dekanin dem Bewerber bzw. der Bewerberin die Ablehnung (inklusive Rechtsbehelfsbelehrung) schriftlich mit. Über ein neues Habilitationsverfahren entscheidet der erweiterte Fakultätsrat frühestens nach einem Jahr. Es ist nur eine einmalige Wiederbeantragung eines Habilitationsgesuches möglich.

 

§ 7
Schriftliche Habilitationsleistung

 

(1) Die Habilitationsschrift soll dem Fachgebiet entstammen, für welches der Bewerber bzw. die Bewerberin die Anerkennung der Lehrbefugnis anstrebt. Die Habilitationsschrift muss selbständig erarbeitet sein und einen wesentlichen Beitrag zur Fortentwicklung des Standes der Wissenschaft im Fachgebiet liefern. Sie muss erkennen lassen, dass sich der Bewerber bzw. die Bewerberin für eine wissenschaftliche Forschungstätigkeit qualifiziert hat.

 

(2) Die Habilitationsschrift soll in deutscher Sprache abgefasst sein. Sie kann in kumulativer Form oder als Einzelarbeit vorgelegt werden. Der kumulativen Arbeit ist eine integrative Darstellung voranzustellen. Die Einzelarbeit soll den Umfang von maximal 150 Seiten (inklusive Anhang) nicht überschreiten. Ausnahmen in Sprache und Umfang bedürfen der Zustimmung des erweiterten Fakultätsrates.

 

(3) Ein Exemplar der Habilitationsschrift verbleibt bei den Habilitationsakten.

 

§ 8
Begutachtung und Entscheidung über die schriftliche Habilitationsleistung

 

(1) Zur Bewertung der Habilitationsschrift bestellt der erweiterte Fakultätsrat auf Vorschlag des Habilitationsausschusses drei Gutachter und Gutachterinnen. Sie sollten Professoren und Professorinnen sein, von denen mindestens einer bzw. eine nicht der verleihenden Hochschule angehören darf. Bei der Auswahl der Gutachter und Gutachterinnen ist dafür zu sorgen, dass die fachliche Thematik der Habilitationsschrift umfassend abgedeckt ist. Der Bewerber bzw. die Bewerberin hat ein Vorschlagsrecht. Der Fakultätsrat ist bestrebt, die Gutachten innerhalb einer Frist von 2 Monaten zu erhalten.

 

(2) Die Gutachten müssen eine eindeutige Aussage über Annahme oder Ablehnung der Arbeit enthalten. Diese Aussage an Bedingungen zur Veränderung der Arbeit zu knüpfen, ist unzulässig. Die Leistung wird nicht benotet.

 

(3) Die Habilitationsschrift und die Gutachten liegen 14 Tage im Dekanat der Medizinischen Fakultät zur Einsichtnahme aus. Einsichtsberechtigt sind alle stimmberechtigten Professoren und Professorinnen der Medizinischen Fakultät. Sie werden vom Dekan bzw. von der Dekanin darüber unterrichtet, dass die Unterlagen zur Einsichtnahme ausliegen. Jeder Einsichtsberechtigte kann binnen 7 Kalendertagen nach Ende dieser Frist schriftlich zur Habilitationsarbeit und den Gutachten Stellung nehmen.

 

(4) Aufgrund der vorliegenden Gutachten und der eventuellen Einwände von Professoren und Professorinnen der Medizinischen Fakultät berät der Habilitationsausschuss darüber, ob die Arbeit den Anforderungen genügt und dem erweiterten Fakultätsrat zur Annahme empfohlen werden kann. Wird die Arbeit von zwei Gutachtern und Gutachterinnen abgelehnt, so ist das Habilitationsgesuch gescheitert. Eine ablehnende Entscheidung ist dem Bewerber bzw. der Bewerberin vom Dekan bzw. von der Dekanin durch schriftlichen Bescheid begründet mitzuteilen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Von der Ablehnung wird der Rektor bzw. die Rektorin schriftlich in Kenntnis gesetzt. Habilitationsschrift und Gutachten verbleiben bei der Medizinischen Fakultät.

 

(5) Sind nach Auslage der Habilitationsschrift und der Gutachten zur Einsichtnahme im Dekanat durch die Professoren und Professorinnen der Medizinischen Fakultät keine schriftlichen Einwände eingegangen, legt der Habilitationsausschuss nach Bestätigung der Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung durch den erweiterten Fakultätsrat die Termine der mündlichen Prüfungen fest.

 

§ 9
Verteidigung

 

(1) Die Verteidigung besteht aus einem Vortrag über die Ergebnisse der Habilitationsschrift und einer anschließenden Diskussion. Die Vortragsdauer ist in der Anlage im Punkt B geregelt.

 

(2) Die Verteidigung ist öffentlich und wird vom Dekan bzw. von der Dekanin, seinem Stellvertreter bzw. ihrer Stellvertreterin oder dem bzw. der Habilitationsausschussvorsitzenden geleitet. Die Bekanntgabe des Termins zur Verteidigung erfolgt durch den Dekan bzw. die Dekanin 4 Wochen zuvor. Mindestens sechs Mitglieder des Habilitationsausschusses müssen zur Verteidigung anwesend sein.

 

(3) Im Anschluss an die Diskussion bewerten die Mitglieder des Habilitationsausschusses und der erweiterte Fakultätsrat die Verteidigungsleistung und entscheiden mit einfacher Mehrheit. Die Abstimmung erfolgt geheim. Über das Ergebnis ist ein Protokoll zu fertigen. Bei positiver Bewertung der Verteidigungsleistung wird dem erweiterten Fakultätsrat die Fortführung des Habilitationsverfahrens vorgeschlagen.

 

(4) Wird die Verteidigungsleistung des Habilitanden bzw. der Habilitandin vom Habilitationsausschuss und dem erweiterten Fakultätsrat nicht anerkannt, so ist eine einmalige Wiederholung der Verteidigung möglich.

Der Habilitationsausschuss setzt fest, nach welchem Zeitraum die Verteidigung wiederholt werden kann. Die Wiederholung der Verteidigung sollte frühestens nach Ablauf von 4 Wochen, spätestens nach Ablauf von 3 Monaten stattfinden. Wird die Verteidigungsleistung des Habilitanden bzw. der Habilitandin vom erweiterten Fakultätsrat wiederum nicht anerkannt, so ist das Habilitationsverfahren gescheitert. Es wird dem Fakultätsrat vorgeschlagen, das Scheitern des Habilitationsverfahrens festzustellen.

 

§ 10
Vorlesung

 

(1) Der erweiterte Fakultätsrat wählt das Thema der Vorlesung aus den drei Vorschlägen des Habilitanden bzw. der Habilitandin aus. Der Dekan bzw. die Dekanin teilt dem Habilitanden bzw. der Habilitandin das ausgewählte Thema mit und lädt zur fakultätsöffentlichen Vorlesung ein. Zwischen dem Tag der Mitteilung und dem Termin der Vorlesung müssen mindestens 2 Wochen liegen.

 

(2) Die Vorlesung wird an der Medizinischen Fakultät öffentlich bekannt gemacht. Sie kann nur durchgeführt werden, wenn mindestens sechs Mitglieder des Habilitationsausschusses anwesend sind. Die Vorlesungsdauer ist in der Anlage im Punkt C geregelt.

 

(3) Im Anschluss an die Vorlesung stimmen Habilitationsausschuss und der erweiterte Fakultätsrat geheim über die Leistung ab und entscheiden mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des bzw. der Vorsitzenden. Bei positiver Bewertung der Vorlesungsleistung wird dem erweiterten Fakultätsrat der erfolgreiche Abschluss des Habilitationsverfahrens empfohlen. Über das Ergebnis ist ein Protokoll zu fertigen. Bei negativer Bewertung der Vorlesung kann der erweiterte Fakultätsrat eine einmalige Wiederholung beschließen. Die Wiederholung der Vorlesung sollte frühestens nach Ablauf von 4 Wochen, spätestens aber nach Ablauf von 3 Monaten stattfinden. Wird die Wiederholungsvorlesung wiederum negativ bewertet, ist das Habilitationsverfahren gescheitert. Das Ergebnis ist dem Bewerber bzw. der Bewerberin durch den Dekan bzw. die Dekanin schriftlich mitzuteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

§ 11
Abschluss des Habilitationsverfahrens

 

(1) Der bzw. die Vorsitzende des Habilitationsausschusses berichtet dem erweiterten Fakultätsrat über das Habilitationsverfahren. Dieser fasst den Beschluss über die Verleihung des „doctor habilitatus“ mit einfacher Mehrheit. Der Beschluss des erweiterten Fakultätsrates wird dem Bewerber bzw. der Bewerberin durch den Dekan bzw. die Dekanin schriftlich mitgeteilt.

 

(2) Mit der Verleihung des Grades „doctor habilitatus“ wird die Lehrbefugnis für das beantragte Fachgebiet zuerkannt. Sie berechtigt zur Führung der Bezeichnung „Privatdozent“ bzw. „Privatdozentin“. Darüber wird eine Urkunde ausgestellt. Sie muss folgende Angaben enthalten:

 

·         Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort sowie Doktorgrad,

·         Thema der Habilitationsschrift,

·         das Lehrgebiet, für das die Lehrbefugnis zuerkannt wird,

·         den erworbenen akademischen Titel,

·         Tag der Erteilung der Lehrbefugnis durch den erweiterten Fakultätsrat,

·         die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Privatdozent“ bzw. „Privatdozentin“,

·         Unterschriften von Dekan bzw. Dekanin und Rektor bzw. Rektorin,

·         Siegel der Universität.

 

Voraussetzung für die Übergabe der Habilitationsurkunde ist die Abgabe von 20 Pflichtexemplaren oder der elektronischen Version der Habilitationsschrift in der Universitäts- und Landesbibliothek. Eine vorläufige Bescheinigung, bis zur Aushändigung der Urkunde, kann auf Antrag des bzw. der Habilitierten ausgestellt werden.

 

§ 12
Privatdozent bzw. Privatdozentin

 

Die dienstrechtliche Stellung eines Privatdozenten bzw. einer Privatdozentin an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg ist durch § 48 Abs. 1 und 2 HSG LSA geregelt.

 

§ 13
Umhabilitierung und Erweiterung der Venia Legendi

 

(1) Privatdozenten und Privatdozentinnen, die an einer anderen Universität oder Medizinischen Hochschule ihre Lehrbefugnis durch Habilitation erworben haben und an der Medizinischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg ihre Tätigkeit als Privatdozent bzw. Privatdozentin aufnehmen wollen, beantragen bei dem Dekan bzw. bei der Dekanin die Umhabilitierung für das gleiche Fachgebiet an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg. Der erweiterte Fakultätsrat beauftragt den Habilitationsausschuss, die wissenschaftlichen Publikationen, die als Grundlage der Umhabilitierung dienen, zu begutachten. Außerdem muss ein Lehrbedarf für den Bewerber bzw. die Bewerberin an der Fakultät sichergestellt sein. Dazu wird der entsprechende Fachvertreter bzw. die entsprechende Fachvertreterin konsultiert. Der Habilitationsausschuss trägt seine Empfehlung zur Umhabilitierung dem erweiterten Fakultätsrat zur Entscheidung vor. Die Entscheidung zum Antrag über die Umhabilitierung an die Medizinische Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg ist dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin schriftlich mitzuteilen. Im Falle einer Ablehnung ist der Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

(2) Privatdozenten und Privatdozentinnen können bei entsprechender Qualifizierung den Antrag auf Erweiterung der Venia Legendi stellen. Grundlage dafür bildet der individuelle Antrag an den Dekan bzw. die Dekanin, die Prüfung und Empfehlung des Habilitationsausschusses unter Anhörung des Fachvertreters bzw. der Fachvertreterin für die beantragte Erweiterung sowie der Beschluss des erweiterten Fakultätsrates.

 

§ 14
Entzug der Lehrbefugnis

 

(1) Die Verleihung des akademischen Grades “doctor habilitatus“ kann durch die Universität widerrufen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrigerweise als gegeben angenommen worden sind oder wenn sich der Inhaber bzw. die Inhaberin durch sein bzw. ihr späteres Verhalten der Führung des Grades als unwürdig erwiesen hat (§ 20 HSG LSA). Vor dem Widerruf ist dem Privatdozenten bzw. der Privatdozentin Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Widerrufsbescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

(2) Während des Verfahrens über den Entzug der Lehrbefugnis kann der Fakultätsrat dem Privatdozenten bzw. der Privatdozentin die Ausübung der Lehrbefugnis für die Dauer des Verfahrens vorläufig untersagen.

 

(3) Der Entzug der Lehrbefugnis wird vom Akademischen Senat nach Prüfung durch den erweiterten Fakultätsrat festgestellt und durch den Rektor bzw. die Rektorin dem bzw. der Betroffenen mitgeteilt.

 

§ 15
Erlöschen der Lehrbefugnis

 

(1) Die Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Privatdozent“ bzw. „Privatdozentin“ erlischt gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 HSG LSA.

 

(2) Das Erlöschen der Lehrbefugnis wird vom erweiterten Fakultätsrat festgestellt und durch den Dekan bzw. die Dekanin dem bzw. der Betroffenen mitgeteilt.

 

(3) Sie ruht, so lange ein Privatdozent bzw. eine Privatdozentin als Professor bzw. Professorin an der eigenen Universität beschäftigt wird.

 

§ 16
Recht auf Akteneinsicht

 

Dem Habilitationsbewerber bzw. der Habilitationsbewerberin bzw. Privatdozenten bzw. Privatdozentin steht innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Verfahrens das Recht auf Akteneinsicht zu.

 

§ 17
Inkrafttreten

 

 

Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät am 08.11.2005; der Akademische Senat hat hierzu Stellung genommen am 15.02.2006, der Rektor hat die Ordnung genehmigt am 17.02.2006.

 

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 17. Februar 2006

 

 

Prof. Dr. Wilfried Grecksch

Rektor

 

Anlage zur Habilitationsordnung

 

A. Wissenschaftliche Vorleistungen und erforderliche Unterlagen

 

1.       Persönliche Vorstellung in der Reihenfolge: Habilitationsausschuss, Dekan bzw. Dekanin, Fakultätsrat

2.       Ausgefülltes Antragsformular (erhältlich im Dekanat)

3.       Persönliches Anschreiben an den Dekan bzw. die Dekanin mit der Bitte um Eröffnung eines Habilitationsverfahrens unter Angabe des Titels der Arbeit und des Fachgebietes

4.       Lebenslauf

5.       Wissenschaftlicher Werdegang

6.       Publikationsverzeichnis mit Untergliederung

6.1.  Originalarbeiten[1]:

mindestens 10 Originalarbeiten in renommierten Fachorganen

mit Gutachterverfahren („peer-reviewed“) davon mindestens 5 als Erstautor bzw. Erstautorin

(im Einzelfall kann die Senior-Autorenschaft anerkannt werden)

6.2.  weitere Publikationen:

6.2.1.      Übersichtsartikel

6.2.2.      Kasuistiken

6.2.3.      Buchbeiträge

6.2.4.      Kongressbeiträge (zitierfähige Abstracts)

6.3.  Vorträge

6.4.  Poster

6.5.  Videos

7.       Formlose Erklärung, dass es sich bei den Arbeiten der Kategorie I ausschließlich um originale und singuläre Publikationen handelt (Doppelpublikationen kennzeichnen)

8.       Lehrtätigkeit

Bisherige Lehrtätigkeit unter Angabe der Semesterwochenstunden und Nummer im Vorlesungsverzeichnis

9.       Lehrrelevante Qualifikation

Nachweis der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen (mindestens 20 Stunden) zur Verbesserung der Lehre in der Medizin, wie z.B. Seminare für Didaktik oder vergleichbare Veranstaltungen

10.   Klinische Arbeitsgebiete

11.   Forschungstätigkeit

12.   Eingeworbene Drittmittel

(a) DFG-Mittel, (b) Länder/BMBF-Förderungen, (c) Industrie-Drittmittel, (d) andere Drittmittel

13.   Preise/Auszeichnungen

Auslandsaufenthalte

14.   Urkunden (beglaubigt)

(Abiturzeugnis, Hochschulabschluss, Approbation, Promotion, Facharzt, Befähigungsnachweise)

15.   Votum des Einrichtungsleiters bzw. der Einrichtungsleiterin (mit Habilitationsschrift einzureichen)

16.   Gutachtervorschläge (mit kurzen Begründungen)

(3 Gutachter oder Gutachterinnen + 1 Reservegutachter bzw. Reservegutachterin)

17.   3 Themenvorschläge für die öffentliche Vorlesung

(kein Thema im Zusammenhang mit der Habilitationsschrift)

18.   Kopien aller Arbeiten der Kategorien I und II

19.   Habilitationsschrift (5 Exemplare)

 

B. Empfehlung zur Zeitdauer der Verteidigung

Die Vortragsdauer der Verteidigung beträgt maximal 20 Minuten.

 

C. Empfehlung zur Zeitdauer der Vorlesung

Die Vorlesungsdauer beträgt 45 Minuten.



[1] Arbeiten, zuvor nicht publiziert, die originale Forschungsergebnisse enthalten.