MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
16. Jahrgang, Nr. 1 vom 28. Februar 2006, S. 7
Habilitationsordnung
der Medizinischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom
08.11.2005
Inhalt:
§ 2 Voraussetzungen zur Habilitation
§ 6 Eröffnung des Habilitationsverfahrens
§ 7 Schriftliche Habilitationsleistung
§ 8 Begutachtung und Entscheidung über die schriftliche
Habilitationsleistung
§ 11 Abschluss des Habilitationsverfahrens
§ 12 Privatdozent bzw. Privatdozentin
§ 13 Umhabilitierung und Erweiterung der Venia Legendi
§ 15 Erlöschen der Lehrbefugnis
Auf
Grund des § 2 Abs. 2 Ziffer 3 Hochschulmedizingesetz des Landes Sachsen-Anhalt
(HMG LSA) vom 12. August 2005 (GVBl. LSA S. 508) i. V. m. §§ 17 Abs. 6, 18 Abs.
10, 67 Abs. 3 Nr. 8, 83 Abs. 2 Nr. 3 des Hochschulgesetzes des Landes
Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256) hat die
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die folgende Habilitationsordnung der
Medizinischen Fakultät erlassen.
(1)
Die Habilitation dient der förmlichen Feststellung einer besonderen Befähigung
für selbständige Forschung und Lehre in einem bestimmten Fach oder Fachgebiet
(Lehrbefähigung). Aufgrund der erfolgreichen Habilitation erlangt der Bewerber
bzw. die Bewerberin den akademischen Grad eines habilitierten Doktors bzw.
einer habilitierten Doktorin. Der Doktorgrad (Dr. med., Dr. med. dent. oder Dr.
rer. medic.) wird um den Zusatz „habil.“ (doctor habilitatus) ergänzt und die
Lehrbefugnis zuerkannt. Die Habilitation berechtigt zur Führung der Bezeichnung
„Privatdozent“ bzw. „Privatdozentin“. Personen mit nicht-medizinischer
Promotion, die eine Lehrbefähigung in einem in der Medizinischen Fakultät
angesiedelten Fachgebiet anstreben, erwerben die Bezeichnung „Privatdozent“
bzw. „Privatdozentin“. Entspricht der bereits verliehene Doktorgrad nicht den
Doktorgraden, die von der Medizinischen Fakultät verliehen werden, wird die an
der Fakultät übliche Fachbezeichnung beigefügt (Dr. ... et rer. medic. habil.,
z.B. Dr. rer. nat., rer. medic. habil.).
§ 2
Voraussetzungen zur Habilitation
(1)
Zur Habilitation kann nur zugelassen werden, wer den Doktorgrad einer deutschen
Universität oder einer gleichgestellten Institution erworben hat. Die Fakultät kann an ausländischen
Hochschulen erbrachte Leistungen, die dem deutschen Doktorgrad entsprechen,
anerkennen.
(2)
Vor der Antragstellung soll eine mehrjährige Tätigkeit in Forschung und akademischer
Lehre nachgewiesen werden. Für klinische Disziplinen ist die
Facharztanerkennung erforderlich, für theoretische Disziplinen die
Facharztanerkennung oder eine vergleichbare Qualifikation.
(3)
Als wissenschaftliche Vorleistung des Habilitationsbewerbers bzw. der
Habilitationsbewerberin sind mindestens 10 Originalarbeiten in renommierten Fachorganen mit Gutachterverfahren („peer
reviewed“), davon mindestens fünf als Erstautor bzw. Erstautorin (im
Einzelfall kann die Senior-Autorenschaft anerkannt werden) erforderlich.
Es soll
eine kontinuierliche wissenschaftliche Leistung belegt werden. Darüber hinaus
sollen die wissenschaftlichen Leistungen durch weitere Publikationen (z.B.
Übersichtsartikel, Kasuistiken, Buchbeiträge) und Kongressbeiträge belegt sein.
Es ist eine Erklärung beizufügen, in der versichert wird, dass es sich bei den
angegebenen Publikationen ausschließlich um originale und singuläre
Publikationen handelt.
(4)
Voraussetzung für die Eröffnung des Habilitationsverfahrens ist die Erbringung
der wissenschaftlichen Vorleistungen gemäß Abs. 3. Diese werden durch den
Habilitationsausschuss geprüft und
gewertet (siehe auch Anlage A). Der Ausschuss empfiehlt dem Dekan bzw.
der Dekanin die Eröffnung bzw. Nichteröffnung des Habilitationsverfahrens.
Über
die Habilitation wird aufgrund folgender Leistungen entschieden:
·
Vorlage
einer Habilitationsschrift,
·
Öffentliche
Verteidigung der Habilitationsschrift,
·
Öffentliche
Vorlesung.
(1)
Der Antrag zur Durchführung eines Habilitationsverfahrens ist schriftlich an
den Dekan bzw. die Dekanin der Medizinischen Fakultät zu richten. Dabei hat der
Bewerber bzw. die Bewerberin anzugeben, für welches Fachgebiet innerhalb der
Medizinischen Fakultät er bzw. sie die Lehrbefugnis erwerben will.
Dem
Habilitationsgesuch sind beizufügen (siehe auch in der Anlage Punkt A):
·
ein
Lebenslauf mit Darstellung des persönlichen und wissenschaftlichen Werdegangs;
·
beglaubigte
Abschriften der Promotionsurkunde und der Zeugnisse über die
Hochschulausbildung;
·
eine
Erklärung über etwaige frühere Habilitationsverfahren oder abgelehnte
Habilitationsgesuche an anderen Hochschulen;
·
eine
Erklärung, dass an keiner anderen Fakultät oder Universität ein
Habilitationsverfahren anhängig ist;
·
die
Habilitationsschrift in mindestens 4 Exemplaren mit der Versicherung, dass der
Bewerber bzw. die Bewerberin diese Habilitationsleistung selbständig verfasst
und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat;
·
50
Exemplare der Thesen zur Habilitationsschrift;
·
Liste
aller wissenschaftlichen Publikationen;
·
Sonderdrucke
oder Kopien bzw. Internetausdrucke der deklarierten Originalpublikationen und
als Anlage eine Erklärung, dass es sich dabei ausschließlich um singuläre Publikationen
handelt;
·
Liste
der wissenschaftlichen Vorträge und Poster;
·
Liste
der bisherigen Lehrtätigkeit und etwaiger weiterer lehrrelevanter
Qualifikationen;
·
ein
Exemplar der Dissertation, die zum Erwerb des Doktorgrades geführt hat;
·
vier
Vorschläge für die von der Fakultät zu bestellenden Gutachter und
Gutachterinnen;
·
drei
Themenvorschläge für die öffentliche Vorlesung, die mit dem Inhalt der
Habilitationsschrift nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen dürfen;
·
von
Bewerbern und Bewerberinnen, die nicht Angehörige der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg sind, eine Begründung
zur angestrebten Lehrbefähigung mit Bezeichnung des Fachgebietes, die
ausweist, warum sie die Habilitation an der Medizinischen Fakultät der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg anstreben;
·
ein
amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als 6 Monate ist.
(2)
Der Habilitationsausschuss prüft das Gesuch und die eingereichten Unterlagen
und empfiehlt dem Dekan bzw. der Dekanin die Eröffnung bzw. Nichteröffnung des
Habilitationsverfahrens. Der Dekan bzw. die Dekanin informiert den
Fakultätsrat und die nach § 83 Abs. 2 HSG LSA stimmberechtigten Professoren und
Professorinnen (im folgenden "erweiterter Fakultätsrat" genannt) über
den Antrag und ermöglicht in angemessener Frist deren Einsichtnahme in die
Unterlagen des Bewerbers bzw. der Bewerberin. Dabei ist Vertraulichkeit zu
wahren. Der erweiterte Fakultätsrat entscheidet durch offene Abstimmung über
die Eröffnung des Habilitationsverfahrens.
(3)
Die eingereichten Unterlagen gehen mit Ausnahme von Zeugnissen in Urschrift und
von Sonderdrucken in das Eigentum der Universität über.
(1)
Der Fakultätsrat bestellt für die Dauer seiner Wahlperiode einen Habilitationsausschuss.
Ihm gehören 11 Professoren und Professorinnen der Fakultät an. Ein vom
Fakultätsrat bestätigtes Mitglied des Ausschusses übernimmt den Vorsitz. Bei
speziellen Habilitationsthemen können für das betreffende
Habilitationsverfahren auch zusätzliche Fachvertreter und Fachvertreterinnen in
den Ausschuss berufen werden.
(2)
Der Habilitationsausschuss koordiniert als Organ des Fakultätsrates das
Habilitationsverfahren und bereitet die Beschlüsse des erweiterten
Fakultätsrates vor. Ihm obliegen im einzelnen folgende Aufgaben:
·
die
Prüfung der Vorleistungen gemäß § 2;
·
die formale und inhaltliche Prüfung der eingereichten
Unterlagen ;
·
ein
Votum zur Eröffnung des Habilitationsverfahrens für den erweiterten
Fakultätsrat. Dieses Votum wird mit dem Fachvertreter bzw. der Fachvertreterin
des Gebietes, für das die Lehrbefähigung erworben werden soll, abgestimmt. Im
Auftrag des Habilitationsausschusses kann der Fachvertreter bzw. die
Fachvertreterin das Votum vor dem erweiterten Fakultätsrat vortragen;
·
Wertung
der Gutachten zur Habilitationsschrift;
·
Festlegung
der Termine für die öffentliche Verteidigung der Habilitationsschrift sowie für
die Vorlesung;
·
Wertung
der mündlichen Leistungen (gemeinsam mit den Professoren und Professorinnen der
Fakultät).
(3)
Außerdem obliegt dem Habilitationsausschuss die Prüfung von Anträgen auf
Umhabilitierung, Erweiterung der Venia Legendi sowie die Prüfung von Anträgen
zur Verleihung des Titels „außerplanmäßiger Professorin“ bzw. „außerplanmäßige
Professorin“, die letztlich in entsprechenden Empfehlungen an den Fakultätsrat
münden.
(4)
Der Habilitationsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß
einberufen wurde und mindestens sechs Mitglieder gemäß Abs. 1 anwesend sind.
(5)
Der Habilitationsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen
sind bei Habilitationsleistungen nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des bzw. der Vorsitzenden.
§ 6
Eröffnung des Habilitationsverfahrens
(1)
Der erweiterte Fakultätsrat beschließt nach Anhörung und Diskussion des Votums
des Habilitationsausschusses die Eröffnung des Habilitationsverfahrens oder die
Ablehnung des Habilitationsgesuches. Der erweiterte Fakultätsrat kann die
Eröffnung ablehnen, wenn Mängel im Habilitationsgesuch vorliegen oder wenn das
Fachgebiet an der Medizinischen Fakultät nicht vertreten ist. In diesem Fall
ist der Bewerber bzw. die Bewerberin vorher zu hören.
(2)
Wird die Eröffnung des Habilitationsverfahrens beschlossen, so legt der
erweiterte Fakultätsrat auf Vorschlag des Habilitationsausschusses gleichzeitig
das Fachgebiet fest, für welches die Lehrbefugnis zuerkannt werden soll.
(3)
Erklärt der Kandidat bzw. die Kandidatin nach Eröffnung des Verfahrens seinen
bzw. ihren Rücktritt, so gilt das Habilitationsverfahren als beendet. Die
eingereichten Unterlagen verbleiben bei der Fakultät. Über ein neues
Habilitationsverfahren entscheidet der erweiterte Fakultätsrat nach Antrag frühestens nach einem Jahr.
(4)
Beschließt der erweiterte Fakultätsrat die Ablehnung des Habilitationsgesuches,
so teilt der Dekan bzw. die Dekanin dem Bewerber bzw. der Bewerberin die
Ablehnung (inklusive Rechtsbehelfsbelehrung) schriftlich mit. Über ein neues
Habilitationsverfahren entscheidet der erweiterte Fakultätsrat frühestens nach einem Jahr. Es ist nur eine einmalige Wiederbeantragung
eines Habilitationsgesuches möglich.
§ 7
Schriftliche Habilitationsleistung
(1)
Die Habilitationsschrift soll dem Fachgebiet entstammen, für welches der
Bewerber bzw. die Bewerberin die Anerkennung der Lehrbefugnis anstrebt. Die
Habilitationsschrift muss selbständig erarbeitet sein und einen wesentlichen
Beitrag zur Fortentwicklung des Standes der Wissenschaft im Fachgebiet liefern.
Sie muss erkennen lassen, dass sich der Bewerber bzw. die Bewerberin für eine
wissenschaftliche Forschungstätigkeit qualifiziert hat.
(2)
Die Habilitationsschrift soll in deutscher Sprache abgefasst sein. Sie kann in
kumulativer Form oder als Einzelarbeit vorgelegt werden. Der kumulativen Arbeit
ist eine integrative Darstellung voranzustellen. Die Einzelarbeit soll den
Umfang von maximal 150 Seiten (inklusive Anhang) nicht überschreiten. Ausnahmen
in Sprache und Umfang bedürfen der Zustimmung des erweiterten Fakultätsrates.
(3)
Ein Exemplar der Habilitationsschrift verbleibt bei den Habilitationsakten.
§ 8
Begutachtung und Entscheidung über die schriftliche Habilitationsleistung
(1)
Zur Bewertung der Habilitationsschrift bestellt der erweiterte Fakultätsrat auf
Vorschlag des Habilitationsausschusses drei Gutachter und Gutachterinnen.
Sie sollten Professoren und
Professorinnen sein, von denen
mindestens einer bzw. eine nicht der verleihenden Hochschule angehören darf.
Bei der Auswahl der Gutachter und Gutachterinnen ist dafür zu sorgen, dass die
fachliche Thematik der Habilitationsschrift umfassend abgedeckt ist. Der
Bewerber bzw. die Bewerberin hat ein Vorschlagsrecht. Der Fakultätsrat ist
bestrebt, die Gutachten innerhalb einer Frist von 2 Monaten zu erhalten.
(2)
Die Gutachten müssen eine eindeutige Aussage über Annahme oder Ablehnung der
Arbeit enthalten. Diese Aussage an Bedingungen zur Veränderung der Arbeit zu
knüpfen, ist unzulässig. Die Leistung wird nicht benotet.
(3)
Die Habilitationsschrift und die Gutachten liegen 14 Tage im Dekanat der
Medizinischen Fakultät zur Einsichtnahme aus. Einsichtsberechtigt sind alle
stimmberechtigten Professoren und Professorinnen der Medizinischen Fakultät.
Sie werden vom Dekan bzw. von der Dekanin darüber unterrichtet, dass die
Unterlagen zur Einsichtnahme ausliegen. Jeder Einsichtsberechtigte kann binnen
7 Kalendertagen nach Ende dieser Frist schriftlich zur Habilitationsarbeit und
den Gutachten Stellung nehmen.
(4)
Aufgrund der vorliegenden Gutachten und der eventuellen Einwände von Professoren
und Professorinnen der Medizinischen Fakultät berät der Habilitationsausschuss
darüber, ob die Arbeit den Anforderungen genügt und dem erweiterten
Fakultätsrat zur Annahme empfohlen werden kann. Wird die Arbeit von zwei
Gutachtern und Gutachterinnen abgelehnt, so ist das Habilitationsgesuch
gescheitert. Eine ablehnende Entscheidung ist dem Bewerber bzw. der Bewerberin
vom Dekan bzw. von der Dekanin durch schriftlichen Bescheid begründet
mitzuteilen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Von
der Ablehnung wird der Rektor bzw. die Rektorin schriftlich in Kenntnis
gesetzt. Habilitationsschrift und Gutachten verbleiben bei der Medizinischen
Fakultät.
(5)
Sind nach Auslage der Habilitationsschrift und der Gutachten zur Einsichtnahme im
Dekanat durch die Professoren und Professorinnen der Medizinischen Fakultät
keine schriftlichen Einwände eingegangen, legt der Habilitationsausschuss nach
Bestätigung der Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung durch den
erweiterten Fakultätsrat die Termine der mündlichen Prüfungen fest.
(1)
Die Verteidigung besteht aus einem Vortrag über die Ergebnisse der
Habilitationsschrift und einer anschließenden Diskussion. Die Vortragsdauer ist
in der Anlage im Punkt B geregelt.
(2)
Die Verteidigung ist öffentlich und wird vom Dekan bzw. von der Dekanin, seinem
Stellvertreter bzw. ihrer Stellvertreterin oder dem bzw. der
Habilitationsausschussvorsitzenden geleitet. Die Bekanntgabe des Termins zur
Verteidigung erfolgt durch den Dekan bzw. die Dekanin 4 Wochen zuvor.
Mindestens sechs Mitglieder des Habilitationsausschusses müssen zur
Verteidigung anwesend sein.
(3)
Im Anschluss an die Diskussion bewerten die Mitglieder des
Habilitationsausschusses und der erweiterte Fakultätsrat die Verteidigungsleistung
und entscheiden mit einfacher Mehrheit. Die Abstimmung erfolgt geheim. Über das
Ergebnis ist ein Protokoll zu fertigen. Bei positiver Bewertung der
Verteidigungsleistung wird dem erweiterten Fakultätsrat die Fortführung des
Habilitationsverfahrens vorgeschlagen.
(4)
Wird die Verteidigungsleistung des Habilitanden bzw. der Habilitandin vom
Habilitationsausschuss und dem erweiterten Fakultätsrat nicht anerkannt, so ist
eine einmalige Wiederholung der Verteidigung möglich.
Der
Habilitationsausschuss setzt fest, nach welchem Zeitraum die Verteidigung
wiederholt werden kann. Die Wiederholung der Verteidigung sollte frühestens
nach Ablauf von 4 Wochen, spätestens nach Ablauf von 3 Monaten stattfinden.
Wird die Verteidigungsleistung des Habilitanden bzw. der Habilitandin vom
erweiterten Fakultätsrat wiederum nicht anerkannt, so ist das
Habilitationsverfahren gescheitert. Es wird dem Fakultätsrat vorgeschlagen, das
Scheitern des Habilitationsverfahrens festzustellen.
(1)
Der erweiterte Fakultätsrat wählt das Thema der Vorlesung aus den drei
Vorschlägen des Habilitanden bzw. der Habilitandin aus. Der Dekan bzw. die
Dekanin teilt dem Habilitanden bzw. der Habilitandin das ausgewählte Thema mit
und lädt zur fakultätsöffentlichen Vorlesung ein. Zwischen dem Tag der
Mitteilung und dem Termin der Vorlesung müssen mindestens 2 Wochen liegen.
(2)
Die Vorlesung wird an der Medizinischen Fakultät öffentlich bekannt gemacht.
Sie kann nur durchgeführt werden, wenn mindestens sechs Mitglieder des
Habilitationsausschusses anwesend sind. Die Vorlesungsdauer ist in der Anlage
im Punkt C geregelt.
(3)
Im Anschluss an die Vorlesung stimmen Habilitationsausschuss und der erweiterte
Fakultätsrat geheim über die Leistung ab und entscheiden mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des bzw. der Vorsitzenden. Bei
positiver Bewertung der Vorlesungsleistung wird dem erweiterten Fakultätsrat
der erfolgreiche Abschluss des
Habilitationsverfahrens empfohlen. Über das Ergebnis ist ein Protokoll zu
fertigen. Bei negativer Bewertung der Vorlesung kann der erweiterte
Fakultätsrat eine einmalige Wiederholung beschließen. Die Wiederholung der
Vorlesung sollte frühestens nach Ablauf von 4 Wochen, spätestens aber nach
Ablauf von 3 Monaten stattfinden. Wird die Wiederholungsvorlesung wiederum
negativ bewertet, ist das Habilitationsverfahren gescheitert. Das Ergebnis ist
dem Bewerber bzw. der Bewerberin durch den Dekan bzw. die Dekanin schriftlich
mitzuteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 11
Abschluss des Habilitationsverfahrens
(1)
Der bzw. die Vorsitzende des Habilitationsausschusses berichtet dem erweiterten
Fakultätsrat über das Habilitationsverfahren. Dieser fasst den Beschluss über
die Verleihung des „doctor habilitatus“ mit einfacher Mehrheit. Der Beschluss
des erweiterten Fakultätsrates wird dem Bewerber bzw. der Bewerberin durch den
Dekan bzw. die Dekanin schriftlich mitgeteilt.
(2)
Mit der Verleihung des Grades „doctor habilitatus“ wird die Lehrbefugnis für
das beantragte Fachgebiet zuerkannt. Sie berechtigt zur Führung der Bezeichnung
„Privatdozent“ bzw. „Privatdozentin“. Darüber wird eine Urkunde ausgestellt.
Sie muss folgende Angaben enthalten:
·
Name,
Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort sowie Doktorgrad,
·
Thema
der Habilitationsschrift,
·
das
Lehrgebiet, für das die Lehrbefugnis zuerkannt wird,
·
den
erworbenen akademischen Titel,
·
Tag
der Erteilung der Lehrbefugnis durch den erweiterten Fakultätsrat,
·
die
Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Privatdozent“ bzw. „Privatdozentin“,
·
Unterschriften
von Dekan bzw. Dekanin und Rektor bzw. Rektorin,
·
Siegel
der Universität.
Voraussetzung
für die Übergabe der Habilitationsurkunde ist die Abgabe von 20
Pflichtexemplaren oder der elektronischen Version der Habilitationsschrift in
der Universitäts- und Landesbibliothek. Eine vorläufige Bescheinigung, bis zur
Aushändigung der Urkunde, kann auf Antrag des bzw. der Habilitierten
ausgestellt werden.
§ 12
Privatdozent bzw. Privatdozentin
Die
dienstrechtliche Stellung eines Privatdozenten bzw. einer Privatdozentin an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg ist durch § 48 Abs. 1 und 2 HSG LSA
geregelt.
§ 13
Umhabilitierung und Erweiterung der Venia Legendi
(1)
Privatdozenten und Privatdozentinnen, die an einer anderen Universität oder
Medizinischen Hochschule ihre Lehrbefugnis durch Habilitation erworben haben
und an der Medizinischen Fakultät der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg ihre Tätigkeit als Privatdozent bzw. Privatdozentin aufnehmen
wollen, beantragen bei dem Dekan bzw. bei der Dekanin die Umhabilitierung für
das gleiche Fachgebiet an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg. Der
erweiterte Fakultätsrat beauftragt den Habilitationsausschuss, die
wissenschaftlichen Publikationen, die als Grundlage der Umhabilitierung dienen,
zu begutachten. Außerdem muss ein Lehrbedarf für den Bewerber bzw. die
Bewerberin an der Fakultät sichergestellt sein. Dazu wird der entsprechende
Fachvertreter bzw. die entsprechende Fachvertreterin konsultiert. Der
Habilitationsausschuss trägt seine Empfehlung zur Umhabilitierung dem
erweiterten Fakultätsrat zur Entscheidung vor. Die Entscheidung zum Antrag über
die Umhabilitierung an die Medizinische Fakultät der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg ist dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin schriftlich
mitzuteilen. Im Falle einer Ablehnung ist der Bescheid mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(2)
Privatdozenten und Privatdozentinnen können bei entsprechender Qualifizierung
den Antrag auf Erweiterung der Venia Legendi stellen. Grundlage dafür bildet
der individuelle Antrag an den Dekan bzw. die Dekanin, die Prüfung und
Empfehlung des Habilitationsausschusses unter Anhörung des Fachvertreters bzw.
der Fachvertreterin für die beantragte Erweiterung sowie der Beschluss des
erweiterten Fakultätsrates.
(1)
Die Verleihung des akademischen Grades “doctor habilitatus“ kann durch die
Universität widerrufen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass
wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrigerweise als gegeben
angenommen worden sind oder wenn sich der Inhaber bzw. die Inhaberin durch sein
bzw. ihr späteres Verhalten der Führung des Grades als unwürdig erwiesen hat (§
20 HSG LSA). Vor dem Widerruf ist dem Privatdozenten bzw. der Privatdozentin
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Widerrufsbescheid ist mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(2)
Während des Verfahrens über den Entzug der Lehrbefugnis kann der Fakultätsrat
dem Privatdozenten bzw. der Privatdozentin die Ausübung der Lehrbefugnis für
die Dauer des Verfahrens vorläufig untersagen.
(3)
Der Entzug der Lehrbefugnis wird vom Akademischen Senat nach Prüfung durch den
erweiterten Fakultätsrat festgestellt und durch den Rektor bzw. die Rektorin
dem bzw. der Betroffenen mitgeteilt.
§ 15
Erlöschen der Lehrbefugnis
(1)
Die Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Privatdozent“ bzw. „Privatdozentin“
erlischt gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 HSG LSA.
(2)
Das Erlöschen der Lehrbefugnis wird vom erweiterten Fakultätsrat festgestellt
und durch den Dekan bzw. die Dekanin dem bzw. der Betroffenen mitgeteilt.
(3)
Sie ruht, so lange ein Privatdozent bzw. eine Privatdozentin als Professor bzw.
Professorin an der eigenen Universität beschäftigt wird.
Dem
Habilitationsbewerber bzw. der Habilitationsbewerberin bzw. Privatdozenten bzw.
Privatdozentin steht innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Verfahrens das
Recht auf Akteneinsicht zu.
Diese
Ordnung wurde beschlossen vom Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät am
08.11.2005; der Akademische Senat hat hierzu Stellung genommen am 15.02.2006,
der Rektor hat die Ordnung genehmigt am 17.02.2006.
Diese
Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle
(Saale), 17. Februar 2006
Prof.
Dr. Wilfried Grecksch
Rektor
Anlage zur
Habilitationsordnung
A.
Wissenschaftliche Vorleistungen und erforderliche Unterlagen
1. Persönliche Vorstellung in
der Reihenfolge: Habilitationsausschuss, Dekan bzw. Dekanin, Fakultätsrat
2.
Ausgefülltes Antragsformular
(erhältlich im Dekanat)
3. Persönliches Anschreiben an den
Dekan bzw. die Dekanin mit der Bitte um Eröffnung eines Habilitationsverfahrens
unter Angabe des Titels der Arbeit und des Fachgebietes
4. Lebenslauf
5. Wissenschaftlicher
Werdegang
6. Publikationsverzeichnis
mit Untergliederung
6.1. Originalarbeiten[1]:
mindestens
10 Originalarbeiten in renommierten Fachorganen
mit
Gutachterverfahren („peer-reviewed“) davon mindestens 5 als Erstautor bzw.
Erstautorin
(im Einzelfall kann die Senior-Autorenschaft
anerkannt werden)
6.2. weitere Publikationen:
6.2.1. Übersichtsartikel
6.2.2. Kasuistiken
6.2.3. Buchbeiträge
6.2.4. Kongressbeiträge
(zitierfähige Abstracts)
6.3. Vorträge
6.4. Poster
6.5. Videos
7. Formlose
Erklärung, dass es sich bei den Arbeiten der Kategorie I ausschließlich um
originale und singuläre Publikationen handelt (Doppelpublikationen
kennzeichnen)
8. Lehrtätigkeit
Bisherige
Lehrtätigkeit unter Angabe der Semesterwochenstunden und Nummer im
Vorlesungsverzeichnis
9.
Lehrrelevante
Qualifikation
Nachweis der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen
(mindestens 20 Stunden) zur Verbesserung der Lehre in der Medizin, wie z.B.
Seminare für Didaktik oder vergleichbare Veranstaltungen
10. Klinische
Arbeitsgebiete
11. Forschungstätigkeit
12. Eingeworbene
Drittmittel
(a) DFG-Mittel,
(b) Länder/BMBF-Förderungen, (c) Industrie-Drittmittel, (d) andere Drittmittel
13. Preise/Auszeichnungen
Auslandsaufenthalte
14. Urkunden
(beglaubigt)
(Abiturzeugnis,
Hochschulabschluss, Approbation, Promotion, Facharzt, Befähigungsnachweise)
15. Votum
des Einrichtungsleiters bzw. der Einrichtungsleiterin (mit Habilitationsschrift
einzureichen)
16. Gutachtervorschläge
(mit kurzen Begründungen)
(3
Gutachter oder Gutachterinnen + 1 Reservegutachter bzw. Reservegutachterin)
17. 3
Themenvorschläge für die öffentliche Vorlesung
(kein
Thema im Zusammenhang mit der Habilitationsschrift)
18.
Kopien aller Arbeiten der
Kategorien I und II
19.
Habilitationsschrift (5 Exemplare)
B.
Empfehlung zur Zeitdauer der Verteidigung
Die
Vortragsdauer der Verteidigung beträgt maximal 20 Minuten.
C.
Empfehlung zur Zeitdauer der Vorlesung
Die
Vorlesungsdauer beträgt 45 Minuten.