Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
16. Jahrgang, Nr. 1 vom 28. Februar 2006, S. 2


Juristische Fakultät


 

Promotionsordnung der Juristischen Fakultät
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 14.12.2005

 

Aufgrund von §§ 17 Abs. 6 S. 1, 18 Abs. 7, 55 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 S. 1, 122 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung des Gesetzes vom 2. April 2004 (GVBl. LSA S. 256), wird für die Juristische Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die folgende Neufassung der Promotionsordnung erlassen.

 

§ 1
Doktorgrade

 

(1) Die Juristische Fakultät verleiht aufgrund besonderer wissenschaftlicher Leistungen den akademischen Grad einer Doktorin bzw. eines Doktors der Rechte (Dr. iur.).

 

(2) Die Fakultät kann für hervorragende wissenschaftliche Leistungen oder für außerordentliche Verdienste in der Wissenschaft den akademischen Grad einer Doktorin bzw. eines Doktors der Rechte ehrenhalber (Dr. iur. h. c.) verleihen.

 

§ 2
Promotionsleistungen

 

(1) Mit der Dissertation weist die Kandidatin bzw. der Kandidat ihre bzw. seine Fähigkeit nach, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, welche die Entwicklung der Rechtswissenschaft, ihrer Theorien und Methoden fördern.

 

(2) Die besonderen wissenschaftlichen Leistungen nach § 1 Abs. 1 sind nachzuweisen durch

 

a.         eine wissenschaftliche Abhandlung (Dissertation) und

b.        eine öffentliche Verteidigung sowie eine mündliche Prüfung. Dabei soll die Dissertation thema­tischer Anknüpfungspunkt sein.

 

(3) Die Dissertation darf noch nicht veröffentlicht sein; ausnahmsweise darf die Dissertation bereits veröffentlichte Texte enthalten, wenn dies deutlich kenntlich gemacht ist. Die Dissertation im übrigen muss eine über die veröffentlichten Teile hinausgehende wissenschaftliche Leistung erkennen lassen.

 

(4) Für die Dissertation kann der Fakultätsrat auf Antrag der betreuenden Hochschullehrerin bzw. des betreuenden Hochschullehrers eine andere Sprache als Deutsch zulassen.

 

§ 3
Promotionsvoraussetzungen

 

(1) Die Zulassung zur Promotion setzt voraus

 

a.         ein rechtswissenschaftliches Studium an einer deutschen Universität, davon mindestens zwei Semester an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg,

b.        das Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung / ersten juristischen Prüfung mit mindestens der Note „vollbefriedigend“.

 

(2) Der ersten juristischen Staatsprüfung / ersten juristischen Prüfung mit Prädikat steht gleich ein gleichwertiges rechtswissenschaftliches Diplom einer Universität / Hochschule, das in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31.08.1990 genannten Gebiet erworben worden ist.

 

(3) Auf Antrag kann zur Promotion zugelassen werden, wer den gleichwertigen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums im Ausland nachweisen kann. Über die Anerkennung entscheidet der Fakultätsrat.

 

(4) Der Fakultätsrat kann von den Erfordernissen des zweisemestrigen Studiums an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und der Note „vollbefriedigend“ (Abs. 1) befreien. Stimmberechtigt sind nur die promovierten Mitglieder.

 

(5) Besonders befähigte Absolventinnen oder Absolventen rechtswissenschaftlicher Studiengänge an Fachhochschulen können vom Fakultätsrat als Doktorandinnen oder Doktoranden zugelassen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

 

a.         Fachhochschulabschluss mit mindestens der Note „gut“;

b.        Teilnahme an einem Seminar der Juristischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg mit einer mindestens mit der Note „gut“ bewerteten Seminararbeit.

 

(6) Die Zulassung wird versagt, insoweit die Bewerberin bzw. der Bewerber sie gleichzeitig bei einer anderen Fakultät beantragt oder sich bereits einmal erfolglos einem Promotionsverfahren unterzogen hat.

 

§ 4
Promotionsvoraussetzungen für Absolventinnen und Absolventen nicht rechtswissenschaftlicher Studiengänge

 

Absolventinnen oder Absolventen einer in- oder ausländischen Universität mit einem nicht rechtswissenschaftlichen Studienabschluss können zur Promotion zugelassen werden, wenn

 

a.         sie ihr Studium mit einer Note abgeschlossen haben, die mindestens der Note „voll befriedigend“ im rechtswissenschaftlichen Studium entspricht,

b.        sie ausreichende Rechtskenntnisse durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Fortgeschrittenenübung im Promotionsfach und einen mindestens mit der Note „gut“ bewerteten, an der Juristischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg erworbenen Seminarschein oder durch einen Studienabschluss eines Aufbaustudienganges der Juristischen Fakultät nachweisen und

c.         sich eine Hochschullehrerin bzw. ein Hochschullehrer der Juristischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg zur Betreuung der Dissertation bereit erklärt.

 

§ 5
Annahmeverfahren

 

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Promotion ist schriftlich an die Dekanin bzw. den Dekan zu richten.

 

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

 

a.         die Dissertation in zwei Exemplaren,

b.        Angaben zur Person (Familienname, vorhandene akademische Grade, Vorname, frühere Namen, insbesondere Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Wohnsitz und Korrespondenzanschrift, Staatsangehörigkeit) und zum wissenschaftlichen Werdegang,

c.         der Nachweis der in den §§ 3 und 4 genannten Zulassungsvoraussetzungen,

d.        eine Erklärung darüber, ob die Bewerberin bzw. der Bewerber auf der Grundlage der eingereichten Dissertation oder von Teilen daraus bereits anderweitig einen Promotionsantrag gestellt hat,

e.         die schriftliche Versicherung, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber die Dissertation selbständig verfasst, nur die angegebenen Quellen benutzt und wörtlich oder sinngemäß den Schriften anderer Autoren entnommene Stellen kenntlich gemacht hat,

f.          die schriftliche Versicherung, dass die Dissertation die Anforderungen des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 einhält.

 

(3) Über die Zulassung entscheidet die Dekanin bzw. der Dekan.

 

(4) Der Promotionsantrag kann zurückgenommen werden, solange keine ablehnende Entscheidung über die Dissertation getroffen ist oder die mündliche Prüfung nicht begonnen hat.

 

§ 6
Prüfungsausschuss

 

(1) Nach Zulassung zur Promotion bestellt das Dekanat, (Dekanin bzw. Dekan und Prodekaninnen oder Prodekane) die Gutachterinnen und Gutachter (§ 7) zur Prüfung der Dissertation.

 

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören in der Regel an:

 

a.         die Dekanin bzw. der Dekan oder eine von ihr bzw. ihm benannte Vertreterin bzw. benannter Vertreter als Vorsitzende bzw. Vorsitzender,

b.        die für die Beurteilung der Dissertation bestellten ersten beiden Gutachterinnen und Gutachter.

 

(3) Die Gutachterinnen und Gutachter können nicht Ausschussvorsitzende sein.

 

(4) Die Dekanin bzw. der Dekan teilt der Doktorandin bzw. dem Doktoranden unverzüglich die Zusammensetzung des Ausschusses mit.

 

§ 7
Gutachter

 

(1) Die Dissertation soll von zwei Gutacherinnen und Gutachtern bewertet werden, die habilitiert bzw. Professorin oder Professor sein müssen. Mindestens eine Gutachterin bzw. ein Gutachter muss Hochschullehrerin bzw. Hochschullehrer sein.

 

(2) Zur Erstgutachterin bzw. zum Erstgutachter soll in der Regel die betreuende Hochschullehrerin bzw. der betreuende Hochschullehrer bestellt werden.

 

(3) Gehört die betreuende Hochschullehrerin bzw. der betreuende Hochschullehrer der Fakultät nicht mehr an, kann sie bzw. er noch fünf Jahre nach ihrem bzw. seinem Ausscheiden um die Erstattung eines Gutachtens gebeten werden.

 

(4) Die Gutachterinnen und Gutachter bewerten die Dissertation mit einer Note (§ 13).

 

§ 8
Auslegung der Dissertation und der Gutachten

 

(1) Die Dekanin bzw. der Dekan legt unverzüglich nach Eingang des letzten Gutachtens die Exemplare der Dissertation mit den Gutachten im Dekanat für zwei Wochen zur Einsichtnahme aus.

 

(2) Die Dekanin bzw. der Dekan benachrichtigt die Doktorandin bzw. den Doktoranden sowie die habilitierten Mitglieder bzw. Professorinnen und Professoren der Fakultät rechtzeitig vom Beginn der Auslegungsfrist, den vergebenen Noten und den Gutachterinnen oder Gutachtern.

 

(3) Die habilitierten Mitglieder bzw. Professorinnen und Professoren der Fakultät sind berechtigt, Dissertation und Gutachten einzusehen und zu ihnen spätestens bis zum Ablauf von einer Woche nach dem Ende der Auslegungsfrist schriftlich zu Händen der Dekanin bzw. des Dekans begründet Stellung zu nehmen. Auf Antrag kann die Dekanin bzw. der Dekan die Frist zur Stellungnahme verlängern.

 

§ 9
Annahme und Ablehnung der Dissertation

 

(1) Die Dissertation ist angenommen, wenn die Gutachterinnen und Gutachter die Annahme empfehlen, es sei denn, es liegt mindestens eine die Ablehnung der Dissertation empfehlende Stellungnahme (§ 8 Abs. 3) vor. In diesen Fällen beschließen über die Annahme die habilitierten Mitglieder der Fakultät. Durch Mehrheitsbeschluss kann vor dieser Entscheidung die Bestellung einer weiteren Gutachterin bzw. eines weiteren Gutachters verlangt werden.

 

(2) Die Dissertation ist abgelehnt, wenn zwei Gutachterinnen und Gutachter die Annahme ablehnen. Empfiehlt bei zwei Gutachterinnen und Gutachtern nur eine Gutachterin bzw. ein Gutachter die Annahme der Dissertation, so bestellt die Dekanin bzw. der Dekan in Absprache mit den Fachvertreterinnen und Fachvertretern eine weitere Gutachterin bzw. einen weiteren Gutachter. Über die Annahme der Dissertation beschließen die habilitierten Mitglieder der Fakultät auf der Grundlage aller Gutachten (§ 7 Abs. 1) und Stellungnahmen (§ 8 Abs. 3).

 

(3) Wird die Annahme der Dissertation abgelehnt, so teilt die Dekanin bzw. der Dekan der Bewerberin bzw. dem Bewerber die Ablehnungsgründe schriftlich, versehen mit einer Rechtsbehelfsbe­lehrung, mit. Die abgelehnte Dissertationsschrift verbleibt mit den Gutachten bei den Fakultätsakten.

 

(4) Der Dissertation ist ein Titelblatt, wie aus Anlage 1 ersichtlich, voranzustellen.

 

§ 10
Überarbeitung der Dissertation

 

Empfehlen die Gutachterinnen und Gutachter eine Überarbeitung der Dissertation, teilt die Dekanin bzw. der Dekan dies der Kandidatin bzw. dem Kandidaten mit und setzt eine angemessene Frist. Verstreicht die Frist erfolglos, wird die Dissertation abgelehnt. Wird aus besonderen Gründen um Fristverlänge­rung gebeten, kann die Dekanin bzw. der Dekan diesem Ersuchen entsprechen.

 

§ 11
Mündliche Prüfung

 

(1) Nach Annahme der Dissertation bestimmt die Dekanin bzw. der Dekan den Termin zur mündlichen Prüfung und gewährt Einsicht in die Gutachten.

 

(2) Die Doktorandin bzw. der Doktorand soll in einer öffentlichen Verteidigung unter Beweis stellen, dass sie bzw. er eine gründliche wissenschaftliche Bildung besitzt und wissenschaftliche Fra­gen aus den Hauptgebieten der Rechtswissenschaft, besonders aus dem Gebiet, dem ihre bzw. seine Dissertation entstammt, selbständig zu durchdenken vermag. Sie beginnt mit einem kurzen Vortrag der Doktorandin bzw. des Doktoranden über Probleme und Ergebnisse der Dissertation.

 

(3) An den Vortrag der Doktorandin bzw. des Doktoranden schließt sich eine wissenschaftliche Aussprache mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses in Form eines Rigorosums an. Die Prüfung soll sich, ausgehend von dem Vortrag, auf die Hauptgebiete der Rechtswissenschaft erstrecken. Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auch anderen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern das Wort erteilen.

 

§ 12
Bewertung

 

(1) Nach der mündlichen Prüfung setzt der Prüfungsausschuss die Noten für die Dissertation und die mündliche Prüfung fest und bildet aus ihnen die Gesamtnote (§ 13). Er beschließt, ob Bedingungen für die Veröffentlichung der Arbeit gestellt werden.

 

(2) Erklärt der Prüfungsausschuss die mündliche Prüfung für nicht bestanden, kann die Doktorandin bzw. der Doktorand einmal eine Wiederholung innerhalb eines Jahres beantragen. Lässt die Doktorandin bzw. der Doktorand die Frist verstreichen, verzichtet er bzw. sie ausdrücklich auf eine Wiederholung oder besteht sie bzw. er die zweite mündliche Prüfung nicht, ist das Promotionsverfahren erfolglos beendet.

 

§ 13
Noten

 

Die Promotionsleistungen werden bewertet mit „ausgezeichnet“ (summa cum laude), „sehr gut“ (magna cum laude), „gut“ (cum laude), „befriedigend“ (satis bene), „genügend“ (rite) oder „ungenügend“ (insufficienter).

 

§ 14
Veröffentlichung

 

(1) Die Dissertation ist als selbständige Schrift oder als Abhandlung in einer wissenschaftlichen Zeitschrift zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung in einer Zeitschrift kann sich mit Zustimmung  des Fakultätsrates auf das Wesentliche beschränken.

 

(2) Von der Dissertation sind 80 Pflichtexemplare innerhalb eines Jahres nach der mündlichen Prüfung in der Fakultät abzuliefern. Erscheint die Dissertation im Buchhandel, sind zehn Pflichtexemplare abzuliefern.

 

(3) Den Exemplaren sind ein Titelblatt nach vorgeschriebenem Muster voranzustellen und Angaben zur Person und zum wissenschaftlichen Werdegang der Verfasserin bzw. des Verfassers in einem aussagekräftigen Lebenslauf anzufügen.

 

(4) Die Dissertation kann mit Zustimmung des Fakultätsrats entsprechend den Regelungen der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt (ULB) elektronisch publiziert werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn wissenschaftliche Belange eine Veröffentlichung als selbständi­ge Schrift erfordern. Für den Fall einer elektronischen Publikation überträgt die Doktorandin bzw. der Doktorand der ULB das Recht, die elektronische Version in Datennetzen zu veröffentlichen.

 

(5) Die Veröffentlichung darf erst erfolgen, wenn die beiden Gutachter bzw. Gutachterinnen die Druckreife der endgültigen Fassung der Dissertation schriftlich bestätigt haben.

 

§ 15
Vollzug der Promotion

 

(1) Die Promotion wird durch Aushändigung oder in besonderen Fällen durch Zustellung der von Rektorin bzw. Rektor und Dekanin bzw. Dekan unterschriebenen Promotionsurkunde vollzogen, sobald die Pflichtexemplare in der Fakultät abgeliefert sind. Weist die Doktorandin bzw. der Doktorand die Annahme der Dissertation zur Veröffentlichung in einer anerkannten wissenschaftlichen Reihe nach, kann die Dekanin bzw. der Dekan die Promotionsurkunde vorher aushändigen, sofern alle Bedingungen nach § 12 Satz 2 erfüllt sind. Bei einer elektronischen Publikation im Sinne von § 14 Abs. 4 händigt die Dekanin bzw. der Dekan die Promotionsurkunde bei Erhalt der Bestätigung für die Veröffentlichung der Arbeit durch die ULB aus.

 

(2) Die Promotion wird auf den Tag der mündlichen Prüfung datiert.

 

(3) Der Doktorgrad darf erst nach Vollzug der Promotion geführt werden.

 

(4) Die vollzogene Promotion wird in das Promotionsalbum eingetragen.

 

§ 16
Die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen rechtswissenschaftlichen Fakultät

 

(1) Promotionsverfahren können in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen juristischen Fakultät durchgeführt werden, wenn mit der ausländischen Fakultät eine Vereinbarung getroffen worden ist, welcher der Fakultätsrat zugestimmt hat. Die Vereinbarung muss Regelungen über Ein­zelheiten des gemeinsamen Promotionsverfahrens enthalten. Dazu gehört auch das etwaige Erfordernis eines Promotionsstudiums. Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung gelten die allgemeinen Bestimmungen dieser Promotionsordnung, soweit im folgenden keine besonderen Regelungen getroffen sind. Die Dissertation muss in Deutschland die formellen und materiellen Erfor­dernisse der Annahme erfüllen, im Ausland die dort geltenden Erfordernisse.

 

(2) Die Doktorandin bzw. der Doktorand kann wählen, ob sie bzw. er die Dissertation in Deutschland oder bei der ausländischen Fakultät einreicht. Das weitere Verfahren richtet sich dann nach den Vorschriften des Einreichungsortes, die jedoch den Erfordernissen der cotutelle anzupassen sind.

 

(3) Die Bewerberin bzw. der Bewerber wird von je einer akademischen Lehrerin bzw. einem akademischen Lehrer der beiden beteiligten Fakultäten betreut. Die Betreuerin bzw. der Betreuer der ausländischen Fakultät wird im Promotionsverfahren der Juristischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg als Erst- oder Zweitgutachterin bzw. als Erst- oder Zweitgutachter bestellt.

 

(4) Die Dissertation ist in der Sprache des Einreichungsortes mit einer Zusammenfassung in der Sprache der Partnerfakultät vorzulegen. Mit Einverständnis der Einrichtung, der Betreuer und der Berichterstatter kann die Vorlage in der Partnersprache erfolgen, dann aber mit einer Zusammenfassung in der anderen Sprache.

 

(5) Findet die mündliche Promotionsleistung als Disputation oder in anderer gleichwertiger Form unter Mitwirkung der Halleschen Betreuerin bzw. des Halleschen Betreuers an der ausländischen Fakultät statt, so wird hierdurch die mündliche Promotionsleistung an der Juristischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg ersetzt. Näheres regelt die mit der ausländischen juristischen Fakultät zu schließende Vereinbarung.

 

(6) Findet die mündliche Promotionsleistung an der Juristischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg statt, so können Professorinnen und Professoren der ausländischen Fakultät als Prüferinnen und Prüfer bestellt werden. Näheres regelt die mit der ausländischen juristischen Fakultät zu schließende Vereinbarung.

 

(7) Die Promotionsurkunde wird, soweit dies in beiden beteiligten Fakultäten zulässig ist, mit deren Siegeln versehen. Sie enthält die Bezeichnung des akademischen Grades eines „Dr. iur.“ sowie des entsprechenden ausländischen akademischen Grades. Die Promotionsurkunde enthält den Hinweis darauf, dass es sich um eine Promotion in gemeinsamer Betreuung handelt. Werden zwei selb­stän­dige Urkunden erstellt, so wird durch Verbindung oder auf sonstige Weise zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine einheitliche Urkunde handelt und die bzw. der Promovierte berechtigt ist, in Deutschland den deutschen Doktorgrad und in dem ausländischen Staat den entsprechenden Doktorgrad zu führen. Das Nähere über die Ausgestaltung der Urkunden regelt die mit der ausländischen juristischen Fakultät zu schließende Vereinbarung.

 

(8) Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält die bzw. der Promovierte das Recht, in der Bundesrepublik Deutschland den Doktorgrad und in dem Staat, dem die beteiligte ausländische Fakultät angehört, den entsprechenden Doktorgrad zu führen. Es wird die Berechtigung zur Führung nur eines Doktorgrades erworben. Die Promotionsurkunde erhält als Zusatz, dass der verliehene ausländische Doktorgrad kein im Ausland erworbener akademischer Grad im Sinne des Ge­setzes über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 (RGBl. I S. 985) ist. Für die Vervielfältigung der Dissertation und die Zahl der Pflichtexemplare kann in der Vereinbarung mit der auswärtigen Fakultät auf deren Recht verwiesen werden. Es ist sicherzustellen, dass mindestens sechs Pflichtexemplare der Juristischen Fakultät in Halle abzuliefern sind.

 

§ 17
Ehrenpromotion

 

(1) Der Antrag auf Verleihung des akademischen Grades einer Doktorin bzw. eines Doktors der Rechte ehrenhalber (§ 1 Abs. 2) kann aus dem Kreis der Hochschullehrerinnen und Hochschulleh­rer der Fakultät bei der Dekanin bzw. beim Dekan gestellt werden.

 

(2) Die beabsichtigte Ehrenpromotion ist dem Senat der Universität anzuzeigen. Über den Antrag entscheidet der Fakultätsrat mit zwei Dritteln der Stimmen seiner promovierten Mitglieder.

 

(3) Die Ehrenpromotion wird vollzogen durch Überreichung einer von Rektorin bzw. Rektor und Dekanin bzw. Dekan unterzeichneten Urkunde.

 

§ 18
Entziehung des Doktorgrades

 

(1) Für die Entziehung des Doktorgrades gelten die Vorschriften des § 20 des Hochschulgesetzes.

 

(2) Über den Entzug entscheidet der Fakultätsrat.

 

§ 19
Inkrafttreten

 

Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fakultätsrat der Juristischen Fakultät am  und14.12.2005; der Akademische Senat hat hierzu Stellung genommen am 14.12.2005, der Rektor hat die Ordnung genehmigt am 11.01.2006.

 

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Halle (Saale), 11. Januar 2006

 

 

Prof.Dr. Wilfried Grecksch

Rektor

 

Anlage 1

Titelblatt der Dissertation

 

Vorderseite:

 

(Titel)

 

Dissertation

zur Erlangung des Doktorgrades

der Juristischen Fakultät

der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vorgelegt

von

(Vorname Name)

 

aus (Geburtsort)

 

Halle (Saale), (Erscheinungsjahr)

 

 

Rückseite:

 

Erstgutachterin bzw. Erstgutachter

Zweitgutachterin bzw. Zweitgutachter

Drittgutachterin bzw. Drittgutachter

 

Halle (Saale), (Tag der mündlichen Prüfung)

 

(gegebenenfalls: gleichzeitig erschienen in Band, Heft, Ort, Jahr, Seite)